Datum: 26.05.2025
Status: Einladung
Sitzungsort: Rathaus Alfdorf
Gremium: Gemeinderat
Öffentliche Sitzung, 19:00 Uhr
Nichtöffentliche Sitzung


Öffentliche Sitzung

TOP-Nr.Lfd. BV-Nr. Bezeichnung
1 Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28. April 2025
2 Flächennutzungsplan 2015 - 2040; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen; Feststellungsbeschluss
3 Baugebiet "Albuch"; Vergabe der Planungsleistungen für die Erschließung
4 Vorstellung des Schulwegekonzepts
5 Kalkulation des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Alfdorf; Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Alfdorf (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS)
6 Kindergarten- Bedarfsplanung für das Jahr 2025/ 2026
7 Einführung eines Fahrradleasing für Mitarbeitende der Gemeinde Alfdorf
8 Sanierung der Uferbefestigung an der Rot, Buchengehrener Sägmühle nach Starkregenereignis
9 Bauvorhaben in Vaihinghof, Vaihinghof 2, Flst 430/6, Umbau der bestehenden Scheune
10 Bauvorhaben in Höldis, Untere Gasse 6, Flst 4/1, Errichtung überdachte Mistlege, Anbau Überdachung und Aufschüttung Paddokfläche
11 Bekanntgaben und Verschiedenes
12 Anfragen

Sitzungsdokumente öffentlich
Download 2025-05-26_Bekanntmachung GR-Sitzung.pdf

zum Seitenanfang

1. Genehmigung der Niederschrift der öffentlichen Gemeinderatssitzung vom 28. April 2025

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 1
zum Seitenanfang

2. Flächennutzungsplan 2015 - 2040; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen; Feststellungsbeschluss

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 2

Sachverhalt

In seiner Sitzung am 09.12.2024 hat der Gemeinderat beschlossen, den Entwurf des Flächennutzungsplans 2015 – 2040 erneut öffentlich auszulegen. Grund war insbesondere die von den Raumordnungsbehörden geforderte Reduzierung der ausgewiesenen Wohnbau- und Gewerbeflächen.
Die erneute Auslegung hat im Zeitraum vom 17.02. – 19.03.2025 stattgefunden. Gleichzeitig wurden nochmals die relevanten Träger öffentlicher Belange beteiligt.
Die eingegangenen Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Träger öffentlicher Belange wurden zusammengefasst und liegen zusammen mit den entsprechenden Abwägungsvorschlägen dieser Vorlage als Anlage bei.
Die Verwaltung empfiehlt, nach Abwägung der Stellungnahmen den Feststellungsbeschluss für den Flächennutzungsplan 2015 – 2040 zu fassen. Anschließend ist der Flächennutzungsplan der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen. Ist diese erfolgt, wird durch eine öffentliche Bekanntmachung die Wirksamkeit hergestellt.
Sachbearbeiter:        Wolfgang Fauth

Beschlussempfehlung

Der Gemeinderat beschließt den Flächennutzungsplan der Gemeinde Alfdorf 2015 – 2040 gemäß § 6 BauGB. Die Verwaltung wird beauftragt, den Plan der Genehmigungsbehörde zur Genehmigung vorzulegen und nach der Genehmigung die öffentliche Bekanntmachung zur Wirksamkeit des Flächennutzungsplanes vorzunehmen.

Dokumente
Download FNP_Alfdorf_Behoerden_Abwaegungstabelle.pdf
Download FNP_Alfdorf_LP_Nord_2025_05_26.pdf
Download FNP_Alfdorf_LP_Sued_2025_05_26.pdf
Download FNP_Alfdorf_Privat_Abwaegungstabelle.pdf

zum Seitenanfang

3. Baugebiet "Albuch"; Vergabe der Planungsleistungen für die Erschließung

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 3

Sachverhalt

Derzeit läuft das Bebauungsplanverfahren für das Gewerbegebiet „Albuch“, das bei gutem Verlauf im Frühjahr 2026 abgeschlossen sein soll. Mit dem Bebauungsplan ist das Ing. Büro LKP+ aus Mutlangen beauftragt.
Nach Abschluss der Bauleitplanung ist die Erschließung zu planen, auszuschreiben und durchzuführen. Hierfür liegt ebenfalls ein Angebot des Ing. Büros LKP+ vor. Dieses ergibt sich aus der Grobkostenschätzung für das Projekt vom 31.03.2025. Dabei wird von anrechenbaren Kosten für die Herstellung des Oberflächenwasserkanals, des Mischwasserkanals, der Regenrückhaltebecken, der Wasserleitung und der Verkehrsanlagen, sowie einer erforderlichen Umverlegung einer Hauptwasserleitung des Zweckverbands Wasserversorgung Menzlesmühle in Höhe von brutto rund 2,25 Millionen Euro ausgegangen.
Angeboten wurden die Ingenieurleistungen in Honorarzone 2, Mittelsatz, nach HOAI. Demnach ergeben sich Honorarkosten in Höhe von 292.268,45 €, jeweils für die Leistungsphasen 1 – 8.
Der Betrag ist vorläufig, da die spätere Abrechnung dann auf Basis der konkreten Kostenberechnung erfolgt.
Die Vergabe der Ingenieurleistungen an das Büro LKP+ ist sinnvoll und wirtschaftlich, da hier bereits Vorbefassungen wie z.B. Höhenaufnahmen für Entwässerungsplanungen, Termine mit TAL usw. stattgefunden haben, und dort auch der Bebauungsplan erstellt wurde.


Sachbearbeitung: Wolfgang Fauth

Beschlussempfehlung

Die Vergabe der Ingenieurleistungen zur Erschließung des Baugebiets „Albuch“ erfolgt auf der Basis des Honorarangebots vom 13.04.2025 mit einer vorläufigen Gesamtsumme in Höhe von 292.268,45 € an das Ingenieurbüro LKP+ aus Mutlangen.

zum Seitenanfang

4. Vorstellung des Schulwegekonzepts

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 4

Sachverhalt

Im April 2009 wurden dem Gemeinderat die Schulwegepläne für Alfdorf und Pfahlbronn/ Brech vorgestellt. Aufgrund der Ausweisung neuer Baugebiete sowie baulicher Maßnahmen zur Verbesserung der damals aufgezeigten Konfliktpunkte (z.B. Ergänzung des Gehwegs in der Leineckstraße in Alfdorf, Einrichtung eines Fußgängerüberwegs in der Rienharzer Straße in Pfahlbronn) entsprechen diese Schulwegepläne nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen.

Die Gemeindeverwaltung hat daher zusammen mit dem Büro LKP+ unter Einbeziehung der Schülerinnen und Schüler die vorhandenen Pläne überarbeitet und fortgeschrieben. 

Ein Schulwegekonzept wurde für die drei Ortsteile (Alfdorf, Pfahlbronn/ Brech und Hellershof) mit Grundschulstandorte erstellt.

Für die Konflikt-/ Gefahrenbereiche in der Farbgasse (Schulstraßen- Projekt) und den Kreuzungsbereich Welzheimer Straße/ Franzengasse (geplante Einrichtung eines Fußgängerüberweges) sind bereits Verbesserungsmaßnahmen in Planung.

Sachbearbeiterin: Frau Schmidt, Hauptverwaltung

Beschlussempfehlung

Das Schulwegekonzept der Gemeinde Alfdorf mit Konfliktbereichen wird zur Kenntnis genommen.

Dokumente
Download AL24035_685724_891030_03_Lageplan_Alfdorf.pdf
Download AL24035_685724_891032_05_Lageplan_Hellershof.pdf
Download AL24035_685724_891389_04_Lageplan_Pfahlbronn110425.pdf
Download AL24035_685724_895200_20250514_Schulwegekonzept_Alfdorf.pdf

zum Seitenanfang

5. Kalkulation des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Alfdorf; Erlass einer Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Alfdorf (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS)

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 5

Sachverhalt

Mit Beschluss vom 19.02.2018 des Gemeinderates wurde die Satzung zur Regelung des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Alfdorf (FwKS) in seiner derzeit gültigen Fassung beschlossen. Unter § 5 (Höhe des Kostenersatzes) ist die Zusammensetzung des Kostenersatzes beschrieben. 

Aufgrund der Neufassung der Satzung über die Entschädigung der ehrenamtlich tätigen Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr Alfdorf (Feuerwehr-Entschädigungssatzung) im Dezember 2024 müssen die Personalkosten in Nr. 1 der Anlage zur Feuerwehr- Kostenersatz- Satzung neu kalkuliert werden. 

Darüber hinaus sind in der Anlage zur Feuerwehr- Kostenersatz- Satzung auch die Kosten für die Einsatzfahrzeuge aufgeführt.
Diese Kosten sind, sofern es sich um genormte Fahrzeuge bzw. wenn es sich um Fahrzeuge handelt, welche mit den dort Genannten in ihrem taktischen Einsatzwert, ihrer zulässigen Gesamtmasse und ihrer technischen Beladung vergleichbar sind, in der Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr (Verordnung Kostenersatz Feuerwehr – VOKeFw) geregelt und entsprechend abzurechnen. 

Mit Verordnung vom 11. März 2024 wurde die Verordnung des Innenministeriums über den Kostenersatz für Einsätze der Feuerwehr geändert. Die Nr. 2 der Anlage zur gemeindlichen Satzung wurde daher an die Verordnung des Innenministeriums entsprechend angepasst. Gleichzeitig wurden auch die Veränderungen im Fahrzeugbestand der Gemeindefeuerwehr mitberücksichtigt (Anschaffung MTW Abteilung Alfdorf und Vordersteinenberg, Abmeldung des Tragkraftspritzenfahrzeugs Abteilung Alfdorf, Abgabe des Löschgruppenfahrzeugs der Abteilung Pfahlbronn, Anschaffung eines Löschgruppenfahrzeugs LF 20 für die Abteilung Pfahlbronn, Verkauf des Gerätewagens Logistik und Anschaffung des Gerätewagen Transport GW-T für die Abteilung Alfdorf).

Der Feuerwehrausschuss hat sich in seiner Sitzung am 28.04.2025 mit der Kalkulation des Kostenersatzes und der Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung befasst und diese einstimmig angenommen.

Sachbearbeiterin: Frau Schmidt, Hauptverwaltung

Beschlussempfehlung

  1. Der beiliegenden Kalkulation des Kostenersatzes für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr Alfdorf wird zugestimmt.
  2. Die als Anlage beigelegte Satzung zur Änderung der Satzung zur Regelung des Kostenersatz für Leistungen der Freiwilligen Feuerwehr der Gemeinde Alfdorf (Feuerwehr-Kostenersatz-Satzung - FwKS) wird beschlossen.

Dokumente
Download Satzung zur Änderung der Feuerwehrkostenersatzsatzung.pdf

zum Seitenanfang

6. Kindergarten- Bedarfsplanung für das Jahr 2025/ 2026

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 6

Sachverhalt

Gesetzlich ist eine jährliche Bedarfsplanung für die Kinderbetreuung in Absprache mit den freien Trägern von Tagesbetreuungseinrichtungen (in Alfdorf die Kirchen und der Waldkindergarten e.V.) vorgeschrieben. Der Bedarfsplanungsausschuss, dem auch der Kindergartenausschuss des Gemeinderates angehört, hat am 08.05.2025 über die von der Verwaltung vorgeschlagenen Bedarfsplanung beraten. Auf die beiliegende Beschlussempfehlung wird verwiesen.

Sachbearbeiterin: Frau Gelpke, Hauptverwaltung

Beschlussempfehlung

Der vom Bedarfsplanungsausschuss vorbesprochenen Kindergarten- Bedarfsplanung für das Jahr 2025/ 2026 (Anlage 1) wird zugestimmt.

Dokumente
Download Kindergartenbedarfsplanung für das Jahr 2025/ 2026.pdf

zum Seitenanfang

7. Einführung eines Fahrradleasing für Mitarbeitende der Gemeinde Alfdorf

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 7

Sachverhalt

Viele Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber bieten ihren Beschäftigten zwischenzeitlich die Möglichkeit, über ein Gehaltsumwandlungsmodell kostengünstig in den Besitz eines Fahrrades ihrer Wahl zu kommen. Mit dem Tarifvertrag zur Entgeltumwandlung zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern im kommunalen öffentlichen Dienst (TV-Fahrradleasing) besteht seit 01.03.2021 eine Rechtsgrundlage im Tarifrecht, um den Tarifbeschäftigten im öffentlichen Dienst das Dienstradangebot zur Verfügung zu stellen. 

Die Verwaltung hat sich in den zurückliegenden Monaten mit dem Thema beschäftigt und sieht in dem Angebot einen Beitrag zur betrieblichen Gesundheitsvorsorge unserer Beschäftigten sowie der Mitarbeiterbindung und der Arbeitgeberattraktivität. 

Wie funktioniert das Fahrradleasing?

Der Arbeitgeber schließt mit dem Leasinggeber zu Beginn einen sogenannten Leasingrahmenvertrag, Dienstleistungs- und Datenschutzvereinbarung ab. Diese sind Grundlage, um das Fahrradleasing anzubieten und regelt unter anderem die Zahlungsabwicklung, Vertragslaufzeiten, Versicherung, Datenschutz und Bestellablauf. Leasingnehmer ist der Arbeitgeber, jedoch werden die Leasingraten vom Gehalt des betroffenen Mitarbeitenden direkt abgezogen (Entgeltumwandlung) und an den Leasinggeber bezahlt. Dies bedeutet, dass ein Teil des monatlichen Entgelts vom Arbeitgeber einbehalten und als Leasingrate an den Leasinggeber ausbezahlt wird. Hierfür wird zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer ein sogenannter Überlassungsvertrag geschlossen.
Auf die Höhe der Leasingrate müssen keine Steuer- und Sozialversicherungsbeiträge bezahlt werden, weswegen die Steuerlast sinkt. Da der Arbeitgeberanteil an den Sozialversicherungsbeiträgen sinkt, ist das Fahrradleasing für den Arbeitgeber nicht nur kostenneutral, er spart sogar Lohnnebenkosten. Allerdings sinken so auch die Einzahlungen in die Rentenversicherung, was im Krankheits- oder Arbeitsunfähigkeitsfall für den oder die Betroffene/n Auswirkungen haben kann. Ob das Angebot für den Einzelnen persönlich vorteilhaft ist, kann der Beschäftigte selbst entscheiden und hängt von individuellen Faktoren ab (Preis des Fahrrads, Entgeltgruppe, Steuerklasse etc.). Als Entscheidungshilfe steht online ein Rechner des Leasinganbieters zur Verfügung, der die Höhe der monatlichen Umwandlungsrate und die Ersparnis im Vergleich zum Barkauf ermittelt. Da das Fahrrad auch privat genutzt werden kann, muss dieses als geldwerten Vorteil versteuert werden, der geldwerte Vorteil wir auch direkt über die Gehaltsabrechnung abgezogen. 
Für Kommunalbeamte besteht keine Regelung analog dem TVöD, einzig für Landesbeamte besteht eine Verwaltungsvorschrift. Die Kommune kann aber analog §§ 1, 3 Abs. 3 LBesGBW Abzüge i.H. der Leasingrate von den Bezügen vornehmen und an den Leasinggeber weiterleiten. Während Angestellte durch das Fahrradleasing eine Ersparnis von ca. 20 – 34% haben können, beläuft sich diese bei Beamten auf ca. 10-15%. 

Die Überlassungsdauer für ein Fahrrad beträgt gem. § 3 TV-Fahrradleasing 36 Monate. Gem. § 4 Absatz 2 ist der maximale Anschaffungspreis auf 7.000,- € brutto begrenzt. Pro Beschäftigten kann nur ein Fahrrad geleast werden. Nutzerkreis werden Beschäftigte und Beamte sein; Auszubildende, geringfügig Beschäftigte, Mitarbeitende in der Probezeit oder mit einer laufenden Pfändung sowie Arbeitnehmer, die in den nächsten drei Jahren in Rente gehen, können kein Fahrradleasing beantragen. Auch darf man mit der Rate insgesamt nicht unter den Mindestlohn geraten. Geleast werden können Fahrräder, Lastenräder und Pedelecs mit bis zu 25 km/h. 

Die Beschaffung von Rädern im Rahmen eines Leasing-Modells stellt durch den Abschluss von Leasingverträgen einen öffentlichen Auftrag i.S.d. § 103 Absatz 2 GWB dar. Folglich hat die Beschaffung dieser Lieferleistung entsprechend den geltenden vergaberechtlichen Regelungen zu erfolgen. Für die Beschaffung von Liefer- und Dienstleistungen unterhalb des EU-Schwellenwertes ist die Unterschwellenverordnung (UVgO) zur Anwendung empfohlen. Der Auftragswert kann lediglich geschätzt werden, da weder der konkrete Abschluss von Leasingverträgen noch der Kaufpreis und damit die Höhe der Leasingrate aktuell bekannt ist. Dieser wird sich zwischen 10.000 und 100.000,- € bewegen und damit ist das Verhandlungsverfahren anzuwenden. 

Es wurden mit mehreren Anbietern Verhandlungen geführt und Angebote verglichen. Letztendlich fiel die Auswahl auf die Firma Primandis GmbH, da diese nicht auf ein vorgegebenes Händlernetzwerk zurückgreifen, sondern den Mitarbeitenden eine eigenständige und provisionsfreie Händlerauswahl gewährt.  Mitarbeitenden können somit bei jedem Händler individuell ihren Preis, ggf. mit Zubehör aushandeln und dieses Angebot fürs Leasing nutzen. Auch gibt es keinen Mindestumsatz für die Beauftragung eines Leasingrads.  

Des Weiteren gibt es Seitens der Firma für den Onboarding-Prozess eine Mitarbeiter-Informationsveranstaltung sowie eine Schulungsmaßnahme für die Lohn- und Gehaltsstelle. Vorteilhaft ist zudem die Möglichkeit der Mitnahme und Vertragsumschreibung auf einen neuen Arbeitgeber, auch im Rahmen einer Einzelvertragsmöglichkeit. 


Sachbearbeiterin: Nicole Sonnentag 

Beschlussempfehlung

Die Gemeinde Alfdorf wendet den Tarifvertrag zum Zwecke des Leasings von Fahrrädern an. Den Beamten wird die Umwandlung ihrer Bezüge ebenfalls angeboten. 
Die Verwaltung wird beauftragt, die hierfür erforderlichen Verträge mit der Fa. Primandis abzuschließen.

zum Seitenanfang

8. Sanierung der Uferbefestigung an der Rot, Buchengehrener Sägmühle nach Starkregenereignis

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 8

Sachverhalt

Bei dem Starkregenereignis in der Nacht vom 02. auf den 03.06.2024 wurde die Uferböschung östlich der Brücke über die Rot abgeschwemmt und stark beschädigt. Nach einem aufwändigen Prüfprozess, mit diversen Behörden, auf welche Art eine Sanierung der Böschung erfolgen soll, liegt nun ein Angebot der Firma Leonhard Weiss aus Göppingen vor.
Die Böschung muss ab der Brücke über die Rot entlang des Anwesens Rotstraße 2 saniert werden. Nach Rücksprache mit dem Fachbereich Gewässerökologie beim Landratsamt erfolgt dies durch den Einbau von Flussbausteinen in einer Höhe von drei Reihen.
Da hierfür auch eine Wasserhaltung (umpumpen des Wassers) erforderlich wird, ist die Maßnahme relativ aufwändig.
Zeitgleich verlegt die Netze BW GmbH eine Breitbandleitung durch die Rot. Auch hierfür ist eine Wasserhaltung erforderlich. Es führt somit zu Synergieeffekten, wenn die Maßnahmen gleichzeitig von der selben Firma vorgenommen werden (Baustelleneinrichtung, Maschinen,...). Deshalb wurde kein weiteres Angebot eingeholt.
Das Angebot der Firma Leonhard Weiss beläuft sich auf Brutto 34.176,26 Euro. Durch die Kostenteilung der Wasserhaltung können die Kosten noch reduziert werden. Zudem hat der Grundstücksanlieger mitgeteilt, dass er sich mit Erdarbeiten (Aufbringung Oberboden, Anpflanzung usw.) an der Maßnahme beteiligt, was weitere Kostenreduzierung bedeutet.
Darüber hinaus wird geprüft, ob die Maßnahme mit EU-Fördermitteln noch bezuschusst werden kann.
Die Maßnahme sollte aus Gründen des Umwelt- und Gewässerschutzes im Sommer umgesetzt werden. Derzeit ist Anfang Juli eingeplant. Eine Vergabe sollte deshalb zeitnah erfolgen.

Beschlussempfehlung

Die Sanierung der Uferböschung im Bereich Rotstraße 2 wird an die Firma Leonhard Weiss zum Angebotspreis von 34.176,26 € vergeben.

Dokumente
Download Böschungssanierung Rotstraße 2.pdf

zum Seitenanfang

9. Bauvorhaben in Vaihinghof, Vaihinghof 2, Flst 430/6, Umbau der bestehenden Scheune

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 9

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Außenbereich und ist nach § 35 Abs. 2 BauGB zu beurteilen.

Beschlussempfehlung

Zu dem Bauvorhaben wird gemäß § 35 Abs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt. 

Dokumente
Download Vaihinghof 2_Lageplan.pdf

zum Seitenanfang

10. Bauvorhaben in Höldis, Untere Gasse 6, Flst 4/1, Errichtung überdachte Mistlege, Anbau Überdachung und Aufschüttung Paddokfläche

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö beschließend 10

Sachverhalt

Das Bauvorhaben befindet sich im Innenbereich und ist nach § 34 BauGB zu beurteilen.

Beschlussempfehlung

Zu dem Bauvorhaben wird gemäß § 34 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 BauGB das Einvernehmen erteilt. 

Dokumente
Download Untere Gasse 6, Lageplan.pdf

zum Seitenanfang

11. Bekanntgaben und Verschiedenes

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö 11
zum Seitenanfang

12. Anfragen

Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderat Sitzung des Gemeinderats 26.05.2025 ö 12
Datenstand vom 19.05.2025 08:50 Uhr