Herstellung der gemeindlichen Entwässerungsanlage; Widerspruch gegen den Beitragsbescheid
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 22.09.2015
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Die Eigentümer des Grundstücks Zum Kalvarienberg 10 hatten im Jahr 2013 beantragt, ihr Grundstück an die öffentliche Entwässerungsanlage anzuschließen. Bis zu diesem Zeitpunkt wurde das anfallende Abwasser noch über eine 3-Kammer-Ausfaulgrube entsorgt.
Eine entsprechende Kostenübernahmevereinbarung wurde unterzeichnet, auf den zu erwartenden Herstellungsbeitrag wurde ebenfalls hingewiesen.
Mit Beitragsbescheid vom 10.07.2015 wurde der Beitrag für die Herstellung der gemeindlichen Entwässerungsanlage in Höhe von 4.213,16 € erhoben.
Die Geschossflächen wurden dabei gemäß den Regelungen der gemeindlichen Beitrags- und Gebührensatzung zur Entwässerungssatzung nach den Außenmaßen des Gebäudes berechnet (Keller werden mit der vollen Fläche herangezogen, Dachgeschosse nur soweit sie ausgebaut sind ab einer lichten Höhe von 1,50 m).
Ein Grundstücksbeitrag fällt in diesem Fall nicht an, da das Grundstück über ein Hauspumpwerk entsorgt wird und aus diesem Grund kein Regenwasser in die öffentliche Kanalisation eingeleitet wird.
Im Wesentlichen richtet sich der Widerspruch gegen die Heranziehung des Kellergeschosses bei der Berechnung der Geschossfläche. Zudem ist der Grundstückseigentümer der Meinung, dass mit der Kostenübernahme im Rahmen der Vereinbarung auch der Herstellungsbeitrag abgegolten worden sein müsste.
Beschluss
1.
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Dem Widerspruch wird nicht abgeholfen.
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2.
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Der Sachverhalt wird zur weiteren Entscheidung an das Landratsamt Dachau weitergeleitet.
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Abstimmungsergebnis
Dafür: 18, Dagegen: 0
Datenstand vom 28.09.2015 11:22 Uhr