Neuerlass der gemeindlichen Erschließungsbeitragssatzung
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Marktgemeinderates, 13.12.2016
Beratungsreihenfolge
Sach- und Rechtslage
Der Markt Altomünster wendet derzeit eine Erschließungsbeitragssatzung aus dem Jahr 1988 und einer Änderung aus dem Jahr 1993 an.
Aufgrund der Änderung des Kommunalabgabegesetzes 2016 wird empfohlen die Erschließungsbeitragssatzung unter Einarbeitung der aktuellen Rechtsprechung auf der Basis der Mustersatzung des Bayerischen Gemeindetages neu zu erlassen und nicht lediglich zu ändern.
Der neue Art. 5a KAG beinhaltet jetzt ein eigenständiges, einheitliches und damit vollzugsfreundlicheres Regelungssystem für den Erschließungsbeitrag im KAG. Durch die Zusammenführung von (nahezu) wörtlich aus dem BauGB und dem alten Art. 5a KAG übernommen Vorschriften ändert sich materiell und damit für den Vollzug nur wenig. Neu sind die Regelungen in Art. 5a Abs. 7 Satz 2 und Abs. 8 KAG. Diese betreffen die Einführung einer 25-jährigen Höchstfrist für die Erhebung von Erschließungsbeitragen zum 01.04.2021.
Die Unterschiede zwischen der Bestandssatzung (Fassung 1998 mit den Änderungen 1993)
und dem "Entwurf Dezember 2016" sind in der beiliegenden Synopse in rot dargestellt (Anlage 1) und werden in der Sitzung entsprechend erläutert.
Eine Übersicht zu möglichen Billigkeitsregelungen liegt als Anlage 2 bei.
Beschluss
Der Markt Altomünster erlässt die in beiliegender Synopse unter "Entwurf Dezember 2016" aufgeführte Erschließungsbeitragssatzung als Satzung.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0
Datenstand vom 30.12.2016 11:06 Uhr