Verträge über Konzessionen werden hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und sonstiger Verkehrsflächen zum Zweck der meist ausschließlichen Versorgung der Endverbraucher (= Niederdruck- bzw. -spannungsnetz) mit Energie (Gas, Elektrizität, Fernwärme, Fernkälte) oder Wasser auf kommunaler Ebene geschlossen.
Die Gemeinde erhält im Gegenzug für die Gewährung des Leitungsrechts und des Verzichts auf eigene Durchführung der öffentlichen Versorgung die Konzessionsabgabe, die den Gegenwert für die Belastung der öffentlichen Flächen anlässlich der wirtschaftlichen Betätigung durch Dritte darstellt.
Sie enthalten üblicherweise folgende Klauseln:
- Wegerechtsklausel (Recht des Versorgers zur Nutzung der gemeindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze)
- Verzichtsklausel (Verzicht der Kommune auf die Durchführung der öffentlichen Versorgung)
- Kontrahierungsklausel (Verpflichtung des Versorgers, alle Nutzer der Gemeinde zu versorgen)
- Kostenaufteilungsklausel (Regelungen über Kostentragung und Kostenaufteilung für den Fall, dass Leitungen umverlegt werden müssen)
- Konzessionsabgabeklausel (Berechnung und Zahlungsmodalitäten der Konzessionsabgabe)
- Endschaftsregelungen (Regelungen über die Weiterführung oder Ablösung des Wegerechts zu einem bestimmten Wert)
Abzugrenzen ist der Konzessionsvertrag von den Verträgen, die zwischen einem Versorgungsunternehmen und Verbrauchern geschlossen werden (z. B. Stromliefervertrag) und zukünftig auch von dem Straßenbeleuchtungsvertrag.
Der aktuelle Konzessionsvertrag Strom wurde am 28.04.1999 mit der Isar-Amperwerke AG, München abgeschlossen und endet am 31.12.2018.
Die Höhe der Konzessionsabgabe unterliegt gesetzlichen Regelungen und liegt derzeit bei ca. 200.000,- € jährlich.
Für die Findung und Auswahl eines neuen Vertragspartners ist ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- und Vergabeverfahren durchzuführen. Dieses begann mit der Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), mit der der Markt Altomünster kundegetan hat, dass der bestehende Konzessionsvertrag zum 31.12.2018 ausläuft.
Auf diese Bekanntmachung hin haben die Bayernwerk AG und die AltoNetz GmbH eine sog. Interessensbekundung für den Abschluss eines Konzessionsvertrages abgegeben.
Mit Schreiben vom 16.05.2017 hat die AltoNetz GmbH ihre Interessenbekundung zurückgezogen.
Da mit der Bayernwerk AG nur mehr ein kompetenter Bewerber um die Stromkonzession verbleibt, ist kein weiteres Auswahlverfahren erforderlich.
Von Seiten der Verwaltung wird vorgeschlagen einen Konzessionsvertrag auf der Basis des zwischen dem Bayerischen Städte- und Gemeindetag und dem Verband der Bayerischen Elektrizitätswirtschaft e.V. vereinbarten und vom Bayerischen Innenministerium genehmigten Musterkonzessionsvertrags mit einer Laufzeit von 10 Jahren und einem Sonderkündigungsrecht nach 5 Jahren abzuschließen.
Der Konzessionsvertrag wird im Ratsinformationssystem zum Abruf bereitgestellt.
Unabhängig vom Konzessionsvertrag werden mit der Bayernwerk AG in den nächsten Monaten entsprechende Gespräche zum Abschluss eines Straßenbeleuchtungsvertrags
geführt.