Erlass einer Geschäftsordnung (GeschO)


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 12.05.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 12.05.2020 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Für die Geschäftsordnung des Marktgemeinderates wurde auf der Basis der Mustergeschäftsordnung des Bayerischen Gemeindetages unter der Beachtung der lokalen Besonderheiten der übersandte Entwurf in Form einer Gegenüberstellung der Geschäftsordnung 2014/20 und dem Entwurf 2020/26 ausgearbeitet.
Die einzelnen Regelungen werden in der Sitzung im Einzelnen erläutert.

Beschluss 1

Zu nachstehenden Inhalten der Geschäftsordnung findet eine Einzelabstimmung statt:

    1. § 13 Abs. 2 Ziffer 2 Buchstabe k

Bewirtschaftung von Sozialfondmitteln bis zu einem Betrag von 1.000,- € im Einzelfall

Abstimmungsergebnis
Dafür: 13, Dagegen: 8

Beschluss 2

b.   § 25 Absätze 1 bis 3 erhalten folgende Fassung:

(1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden elektronisch im Ratsinformationssystem nach Absatz 1 Satz1 bereitgestellt und auf Wunsch per Post an die Marktgemeinderatsmitglieder versandt. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 3

c.   § 37 Abs. 3 bleibt in der bisherigen Fassung erhalten.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Beschluss 4

Die Geschäftsordnung für die Wahlperiode 2020 bis 2026 wird in der nachstehenden Fassung beschlossen:

Geschäftsordnung
für den Marktgemeinderat Altomünster


Inhaltsverzeichnis

A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben        

I. Der Marktgemeinderat

       § 1        Zuständigkeit im Allgemeinen        
       § 2        Aufgabenbereich des Gemeinderats        


II. Die Marktgemeinderatsmitglieder        

       § 3        Rechtsstellung der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder, Befugnisse        
       § 4        Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien        
       § 5        Fraktionen, Ausschussgemeinschaften        
       § 6        Rechtsstellung der berufsmäßigen Marktgemeinderatsmitglieder, Aufgaben


III. Die Ausschüsse        

  1. Allgemeines        

§ 7        Bildung, Vorsitz, Auflösung        

  1. Aufgaben der Ausschüsse        
                                                  
§ 8          Vorberatende Ausschüsse        
§ 9          Beschließende Ausschüsse        
§ 10        Rechnungsprüfungsausschuss


IV. Der Erste Bürgermeister                                                

  1. Aufgaben                

§ 11        Vorsitz im Gemeinderat        
§ 12        Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines        
§ 13        Einzelne Aufgaben        
§ 14        Vertretung der Gemeinde nach außen        
§ 15        Abhalten von Bürgerversammlungen        
§ 16        Sonstige Geschäfte        

  1. Stellvertretung                                                                

§ 17        Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertretung, Aufgaben        


V. Ortssprecher                                                        

§ 18        Rechtsstellung, Aufgaben        

B. Der Geschäftsgang                                                

I. Allgemeines         

§ 19        Verantwortung für den Geschäftsgang        
§ 20        Sitzungen, Beschlussfähigkeit        
§ 21        Öffentliche Sitzungen        
§ 22  Nichtöffentliche Sitzungen


II. Vorbereitung der Sitzungen                                                
       
§ 23        Einberufung        
§ 24        Tagesordnung        
§ 25        Form und Frist für die Einladung        
§ 26        Anträge        


III. Sitzungsverlauf
                                                                       
§ 27        Eröffnung der Sitzung        
§ 28        Eintritt in die Tagesordnung        
§ 29        Beratung der Sitzungsgegenstände        
§ 30        Abstimmung        
§ 31        Wahlen        
§ 32        Anfragen
§ 33        Beendigung der Sitzung        


IV. Sitzungsniederschrift                                                        

§ 34        Form und Inhalt        
§ 35        Einsichtnahme und Abschrifterteilung                


V. Geschäftsgang der Ausschüsse                                                

§ 36        Anwendbare Bestimmungen        


VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen        

       § 37        Art der Bekanntmachung        


C. Schlussbestimmungen                                                        

§ 38        Allgemeine Bezeichnungen        
§ 39        Änderung der Geschäftsordnung        
§ 40        Verteilung der Geschäftsordnung        
§ 41        Inkrafttreten


Der Marktgemeinderat Altomünster gibt sich aufgrund des Art. 45 Abs. 1 der Gemeindeordnung (GO) für den Freistaat Bayern in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796, BayRS 2020-1-1-I), zuletzt geändert durch $´§ 5 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. Dezember 2019 (GVBl. S. 737), folgende

Geschäftsordnung:


A. Die Gemeindeorgane und ihre Aufgaben



I. Der Marktgemeinderat


§ 1

Zuständigkeit im Allgemeinen


(1) Der Marktgemeinderat beschließt über alle Angelegenheiten des eigenen und des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht ausdrücklich beschließenden Ausschüssen übertragen sind oder aufgrund Gesetz bzw. Übertragung durch den Marktgemeinderat in die Zuständigkeit des Ersten Bürgermeisters fallen.

(2) 1Der Marktgemeinderat überträgt die in § 8 genannten Angelegenheiten vorberatenden Ausschüssen zur Vorbereitung der Marktgemeinderatsentscheidungen und die in § 9 genannten Angelegenheiten beschließenden Ausschüssen zur selbstständigen Erledigung. 2Er kann sich die Behandlung und Entscheidung im Einzelfall vorbehalten, wenn das die Bedeutung der Angelegenheit erfordert.


§ 2

Aufgabenbereich des Marktgemeinderats


Der Marktgemeinderat ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. die Beschlussfassung zu Bestands‑ oder Gebietsänderungen der Gemeinde und zu Änderungen des Namens der Gemeinde oder eines Gemeindeteils (Art. 2 und 11 GO),

  1. die Entscheidung über Ehrungen, insbesondere die Verleihung und die Aberkennung des Ehrenbürgerrechts (Art. 16 GO),

  1. die Bildung und die Zusammensetzung der Ausschüsse sowie die Zuteilung der Aufgaben an diese (Art. 32, 33 GO),

  1. die Aufstellung von Richtlinien für laufende Angelegenheiten nach Art. 37 Abs. 1 Satz 2 GO,

  1. die Verteilung der Geschäfte unter die Marktgemeinderatsmitglieder (Art. 46 Abs. 1 Satz 2 GO),

  1. die Wahlen (Art. 51 Abs. 3 und 4 GO),

  1. die Beschlussfassung über Angelegenheiten, zu deren Erledigung die Gemeinde der Genehmigung bedarf,

  1. den Erlass, die Änderung und die Aufhebung von Satzungen und Verordnungen, ausgenommen sind Bebauungspläne nach § 9 Abs. 3 Ziffer 1 Buchstaben a und b GeschO, und von örtlichen Bauvorschriften im Sinne von Art. 81 der Bayerischen Bauordnung.
  1. die Beschlussfassung über die allgemeine Regelung der Bezüge der Gemeindebediensteten und über beamten-, besoldungs-, versorgungs- und disziplinarrechtliche Angelegenheiten der Bürgermeister, soweit nicht das Gesetz über kommunale Wahlbeamte und Wahlbeamtinnen oder das Bayerische Disziplinargesetz etwas anderes bestimmen,

  1. die Beschlussfassung über die Haushaltssatzung und über die Nachtragshaushaltssatzungen (Art. 65 und 68 GO),

  1. die Beschlussfassung über den Finanzplan (Art. 70 GO),

  1. die Feststellung der Jahresrechnung und der Jahresabschlüsse der Eigenbetriebe und der Krankenhäuser mit kaufmännischem Rechnungswesen sowie die Beschlussfassung über die Entlastung (Art. 102 GO),

  1. die Entscheidungen im Sinne von Art. 96 Abs. 1 Satz 1 GO über gemeindliche Unternehmen,

  1. die hinsichtlich der Eigenbetriebe dem Marktgemeinderat im Übrigen gesetzlich vorbehaltenen Angelegenheiten (Art. 88 GO),

  1. die Bestellung und die Abberufung des oder der Datenschutzbeauftragten,

  1. die Entscheidung über die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens (Art. 18 a Abs. 8 GO) und die Durchführung eines Bürgerentscheids (Art. 18 a Abs. 2, Abs. 10 GO),

  1. die allgemeine Festsetzung von Gebühren, Tarifen und Entgelten,

  1. die Entscheidung über Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung der Beamten und Beamtinnen ab Besoldungsgruppe A 9, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

  1. die Entscheidung über Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung der Arbeitnehmer oder Arbeitnehmerinnen ab Entgeltgruppe 9 des TVöD oder ab einem entsprechenden Entgelt, soweit diese Befugnisse nicht auf einen Ausschuss übertragen sind,

  1. die Entscheidung über Altersteilzeit der Beamten und Arbeitnehmer,

  1. die Beschlussfassung über die Beteiligung an Zweckverbänden und, soweit hoheitliche Befugnisse übertragen werden, über den Abschluss von Zweckvereinbarungen,

  1. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlicher Planungen, z.B. der Flächennutzungsplanung, der Ortsplanung, der Landschaftsplanung und der Landes- und Regionalplanung, der Gewässerplanung und gemeindeübergreifender Planungen und Projekte,

  1. die Namensgebung für Straßen, Schulen und sonstige öffentliche Einrichtungen,

  1. der Vorschlag, die Entsendung und die Abberufung von Vertretern der Gemeinde in andere Organisationen und Einrichtungen,

  1. die Beschlussfassung über die Vereinbarung einer kommunalen Partnerschaft,

  1. die grundsätzlichen Angelegenheiten gemeindlich verwalteter Stiftungen, insbesondere Änderungen des Stiftungszwecks,

  1. die Angelegenheiten der Sparkassen, soweit die Gemeinde als Träger zur Mitwirkung betroffen ist.


II. Die Marktgemeinderatsmitglieder


§ 3

Rechtsstellung der ehrenamtlichen Marktgemeinderatsmitglieder, Befugnisse


(1) Marktgemeinderatsmitglieder üben ihre Tätigkeit nach ihrer freien, nur durch die Rücksicht auf das öffentliche Wohl bestimmten Überzeugung aus und sind an Aufträge nicht gebunden.

(2) Für die allgemeine Rechtsstellung der Marktgemeinderatsmitglieder (Teilnahmepflicht, Sorgfalts- und Verschwiegenheitspflicht, Geheimhaltungspflicht, Ausschluss wegen persönlicher Beteiligung, Geltendmachung von Ansprüchen Dritter, Ablehnung, Niederlegung und Verlust des Amtes) gelten die Art. 48 Abs. 1, Art. 20 Abs. 1 mit 3, Art. 56a, Art. 49, 50, 48 Abs. 3 GO sowie Art. 47 bis Art. 49 Gemeinde‑ und Landkreiswahlgesetz.

(3) Der Marktgemeinderat kann zur Vorbereitung seiner Entscheidungen durch besonderen Beschluss einzelnen seiner Mitglieder bestimmte Aufgabengebiete (Referate) zur Bearbeitung zuteilen und sie insoweit mit der Überwachung der gemeindlichen Verwaltungstätigkeit betrauen (Art. 46 Abs. 1 Satz 2, Art. 30 Abs. 3 GO).

(4) Zur Ausübung von Verwaltungsbefugnissen sind Marktgemeinderatsmitglieder nur berechtigt, soweit ihnen der Erste Bürgermeister im Rahmen der Geschäftsverteilung nach Anhörung der weiteren Bürgermeister einzelne seiner Befugnisse (§§ 12 bis 16) überträgt (Art. 39 Abs. 2 GO).

(5) 1Marktgemeinderatsmitglieder, die eine Tätigkeit nach Absatz 3 oder 4 ausüben, haben ein Recht auf Akteneinsicht innerhalb ihres Aufgabenbereichs. 2Zur Vorbereitung von Tagesordnungspunkten der nächsten Sitzung erhält jedes Marktgemeinderatsmitglied nach vorheriger Terminvereinbarung das Recht zur Einsicht in die entscheidungserheblichen Unterlagen, sofern Gründe der Geheimhaltung nicht entgegenstehen. 3Im Übrigen haben Marktgemeinderatsmitglieder ein Recht auf Akteneinsicht, wenn sie vom Marktgemeinderat durch Beschluss mit der Einsichtnahme beauftragt werden. 4Das Verlangen zur Akteneinsicht ist gegenüber dem Ersten Bürgermeister geltend zu machen.


§ 4

Umgang mit Dokumenten und elektronischen Medien


(1) 1Der Verschwiegenheitspflicht unterfallende schriftliche und elektronische Dokumente sind so aufzubewahren, dass sie dem unbefugten Zugriff Dritter entzogen sind. 2Im Umgang mit solchen Dokumenten beachten die Marktgemeinderatsmitglieder Geheimhaltungsinteressen und den Datenschutz. 3Werden diese Dokumente für die Tätigkeit als Marktgemeinderatsmitglied nicht mehr benötigt, sind sie zurückzugeben oder datenschutzkonform zu vernichten bzw. zu löschen.

(2) 1Beschlussvorlagen sind interne Ausarbeitungen der Verwaltung für den Marktgemeinderat. 2Eine Veröffentlichung der Beschlussvorlagen und weiterer Sitzungsunteralgen durch Marktgemeinderatsmitglieder ist nur zulässig, wenn der Erste Bürgermeister und der Marktgemeinderat unter Berücksichtigung des Datenschutzes zugestimmt haben und die Unterlagen nur Tatsachen enthalten, die offenkundig sind oder ihrer Bedeutung nach keiner Geheimhaltung bedürfen. 3Die Veröffentlichung von Beschlussvorlagen und weiteren Sitzungsunterlagen zu nichtöffentlichen Sitzungen ist nicht zulässig.


(3) Die Marktgemeinderatsmitglieder, die über die technischen Voraussetzungen zum Versenden und Empfangen elektronischer Post verfügen, können dem Ersten Bürgermeister schriftlich eine elektronische Adresse mitteilen, an die Einladungen im Sinne des § 25 übersandt bzw. von der Anträge im Sinne des § 26 versandt werden.

(4) 1Die Nutzung elektronischer Medien während der Sitzung darf nur erfolgen, soweit durch sie eine aktive Sitzungsteilnahme nicht gefährdet und der Sitzungsverlauf nicht gestört wird. 2Für die Fertigung von Ton- und Bildaufnahmen durch Marktgemeinderatsmitglieder gelten § 21 Abs. 2 Sätze 3 und 4 entsprechend.


§ 5

Fraktionen, Ausschussgemeinschaften


(1) 1Marktgemeinderatsmitglieder können sich zur Erreichung gemeinsamer Ziele zu Fraktionen zusammenschließen. 2Eine Fraktion muss mindestens 3 Mitglieder haben. 3Die Bildung und Bezeichnung der Fraktionen sowie deren Vorsitzende und ihre Stellvertreter sind dem Ersten Bürgermeister mitzuteilen; dieser unterrichtet den Marktgemeinderat. 4Satz 3 gilt entsprechend für während der Wahlzeit eintretende Änderungen des Stärkeverhältnisses der Fraktionen und Gruppen (Art. 33 Abs. 3 GO).

(2) 1Einzelne Marktgemeinderatsmitglieder und kleine Gruppen oder Fraktionen, die aufgrund ihrer eigenen Stärke keine Vertretung in den Ausschüssen erreichen würden, können sich zur Entsendung gemeinsamer Vertreter in die Ausschüsse zusammenschließen (Ausschussgemeinschaften; Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO). ²Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend.


§ 6

Rechtsstellung der berufsmäßigen Marktgemeinderatsmitglieder, Aufgaben


Berufsmäßigen Marktgemeinderatsmitglieder werden nicht bestellt.


III. Die Ausschüsse


1. Allgemeines


§ 7

Bildung, Vorsitz, Auflösung


(1) 1In den Ausschüssen nach § 2 der Satzung zur Regelung von Fragen des örtlichen Gemeindeverfassungsrechts sind die den Marktgemeinderat bildenden Fraktionen und Gruppen unter Berücksichtigung von Ausschussgemeinschaften gemäß ihren Vorschlägen nach dem Verhältnis ihrer Stärke vertreten (Art. 33 Abs. 1 Satz 1 GO). 2Die Sitze werden nach dem Verfahren Hare-Niemeyer verteilt. 3Haben Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet die größere Zahl der bei der Marktgemeinderatswahl auf die Wahlvorschläge der betroffenen Parteien oder Wählergruppen abgegebenen Stimmen. 4Wird durch den Austritt oder Übertritt von Marktgemeinderatsmitgliedern das ursprüngliche Stärkeverhältnis der im Marktgemeinderat vertretenen Fraktionen und Gruppen verändert, so sind diese Änderungen nach Satz 2 Halbsatz 1 auszugleichen; haben danach Fraktionen, Gruppen oder Ausschussgemeinschaften den gleichen Anspruch auf einen Ausschusssitz, so entscheidet das Los.

(2) Für die Mitglieder eines Ausschusses werden für den Fall ihrer Verhinderung je Fraktion auf deren Vorschlag Stellvertreter in einer bestimmten Reihenfolge namentlich benannt.
 (3) 1Den Vorsitz in den Ausschüssen führt der Erste Bürgermeister, einer seiner Stellvertreter oder ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Marktgemeinderatsmitglied (Art. 33 Abs. 2 GO). 2Ist die den Vorsitz übernehmende Person bereits Mitglied des Ausschusses, nimmt deren Vertreter für die Dauer der Übertragung den Sitz im Ausschuss ein (Art. 33 Abs. 2 Satz 2 GO). 3Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Marktgemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).

(4) Der Marktgemeinderat kann Ausschüsse jederzeit auflösen (Art. 32 Abs. 5 GO); das gilt nicht für Ausschüsse, die gesetzlich vorgeschrieben sind.


2. Aufgaben der Ausschüsse


§ 8

Vorberatende Ausschüsse


(1) 1Vorberatende Ausschüsse haben die Aufgabe, die ihnen übertragenen Gegenstände für die Beratung in der Vollversammlung des Marktgemeinderats vorzubereiten und einen Beschlussvorschlag zu unterbreiten. 2Berührt eine Angelegenheit das Arbeitsgebiet mehrerer vorberatender Ausschüsse, können diese zu gemeinsamen Sitzungen zusammentreten.

(2) Es werden folgende vorberatende Ausschüsse mit nachstehendem Aufgabenbereich gebildet:

  1. Haupt- und Finanzausschuss:
Vorbereitung der (Nachtrags-)Haushaltssatzung einschließlich Anlagen und Bestandteilen
  1. Gemeindeentwicklungsausschuss:
Vorbereitung von Angelegenheiten der Leitbild- und Gemeindeentwicklung
  1. Umwelt- und Nachhaltigkeitsausschuss:
       Angelegenheiten des Natur- und Umweltschutzes (Artenschutz, Pflege der Ausgleichsflächen und Biotope)
Erarbeitung von Konzepten zur Klimaneutralität des Verwaltungsaushalts
Entwicklung von Nachhaltigkeitsstrategien zu den Themen Energie, Heizen, Konsumgüter, Landwirtschaft und Mobilität in enger Zusammenarbeit mit gemeinnützigen Verbänden, Landwirten und Bürgerinitiativen


§ 9

Beschließende Ausschüsse


(1) Beschließende Ausschüsse erledigen die ihnen übertragenen Angelegenheiten selbstständig anstelle des Marktgemeinderats

(2) 1Die Entscheidungen beschließender Ausschüsse stehen unbeschadet Art. 88 GO unter dem Vorbehalt der Nachprüfung durch den Marktgemeinderat. 2Eine Nachprüfung muss nach Art. 32 Abs. 3 GO erfolgen, wenn der Erste Bürgermeister oder sein Stellvertreter im Ausschuss, ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder oder ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder die Nachprüfung durch den Marktgemeinderat beantragt. 3Der Antrag muss schriftlich, spätestens am siebten Tag nach der Ausschusssitzung beim Ersten Bürgermeister eingehen. 4Soweit Beschlüsse die Rechte Dritter berühren, werden sie erst nach Ablauf einer Frist von einer Woche wirksam.

(3) Die beschließenden Ausschüsse haben im Einzelnen folgende Aufgabenbereiche:

  1. Bauausschuss:
    1. Erlass und Aufhebung von (vorhabensbezogenen) Bebauungsplänen und sonstiger Satzungen nach den Vorschriften des Ersten Kapitels des Baugesetzbuches jeweils nach dem Aufstellungsbeschluss?? Ändern sich im Bauleitplanverfahren die vom Gemeinderat festgelegten Grundzüge der Planung, ist eine entsprechende Beschlussfassung im Gemeinderat erforderlich.

    1. Änderung (ohne räumliche Erweiterung) von Bebauungsplänen und Innen- und Außenbereichssatzungen?? Wie Fußnote 1

  1. Erteilung des gemeindlichen Einvernehmen und sonstiger Zustimmungen zu Bauvorhaben

  1. Vergabe von Aufträgen für Bauvorhaben der Gemeinde bis zu einer Wertgrenze von 80.000,- €,

  1. Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte sowie der Ausübung von Vorkaufsrechten bis zu einer Wertgrenze von 80.000,- € im Einzelfall,

  1. Gewährung von Zuschüssen im Denkmalschutzbereich bis zu einem Betrag von 5.000,- € je Einzelfall,

  1. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Raumordnungs- und  Planfeststellungsverfahren sowie in Bauleitplanungsverfahren anderer Gemeinden,

  1. Fragen des Straßenverkehrsrechts,

  1. Widmungen nach Straßen- und Wegerecht,

  1. gemeindliche Straßen- und Kanalplanungen,

  1. Vereinbarung über die Ablösung oder die Abweichung bis zu zwei Stellplätzen,
 
soweit nicht der Erste Bürgermeister selbstständig entscheidet.

2.        Kulturausschuss
  1. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln bis zu einem Betrag von 2.500,- € im Einzelfall

  1. Kultur- und Gemeinschaftspflege,

  1. Jahrmärkte, Christkindlmarkt, Marktfest sowie weitere Festivitäten und Veranstaltungen,

  1. Vereinswesen,

  1. Erwachsenenbildung,

  1. Gemeindepartnerschaft.

3.        Sozialausschuss
  1. Bewirtschaftung von Haushalts- und Sozialfondmitteln bis zu einem Betrag von 2.500,- € im Einzelfall,

  1. Erarbeitung von Maßnahmen zur Reduzierung sozialer Benachteiligungen

  1. Angelegenheiten des Sozialwesens,

  1. Begleitung und Unterstützung sozialer Einrichtungen, Initiativen sowie sozialer Projekte 


(4) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 3 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.


§ 10

Rechnungsprüfungsausschuss


Der Rechnungsprüfungsausschuss prüft die Jahresrechnung (örtliche Rechnungsprüfung, Art. 103 Abs. 1 GO).


IV. Der Erste Bürgermeister


1. Aufgaben


§ 11

Vorsitz im Marktgemeinderat


(1) 1Der Erste Bürgermeister führt den Vorsitz im Marktgemeinderat (Art. 36 GO). 2Er bereitet die Beratungsgegenstände vor und beruft die Sitzungen ein (Art. 46 Abs. 2 GO). 3In den Sitzungen leitet er die Beratung und die Abstimmung, handhabt die Ordnung und übt das Hausrecht aus (Art. 53 Abs. 1 GO).

(2) 1Hält der Erste Bürgermeister Entscheidungen des Marktgemeinderats oder eines beschließenden Ausschusses für rechtswidrig, verständigt er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss von seiner Auffassung und setzt den Vollzug vorläufig aus. 2Wird die Entscheidung aufrechterhalten, führt er die Entscheidung der Rechtsaufsichtsbehörde herbei (Art. 59 Abs. 2 GO).


§ 12

Leitung der Gemeindeverwaltung, Allgemeines


(1) 1Der Erste Bürgermeister leitet und verteilt im Rahmen der Geschäftsordnung die Geschäfte (Art. 46 Abs. 1 GO). 2Er kann dabei einzelne seiner Befugnisse den weiteren Bürgermeistern, nach deren Anhörung auch einem Marktgemeinderatsmitglied und in den Angelegenheiten der laufenden Verwaltung Bediensteten der Gemeinde übertragen (Art. 39 Abs. 2 GO). 3Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein erteilt. 4Geschäftsverteilung und Befugnisregelung sollen übereinstimmen.

(2) 1Der Erste Bürgermeister vollzieht die Beschlüsse des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse (Art. 36 GO). 2Über Hinderungsgründe unterrichtet er den Marktgemeinderat oder den Ausschuss unverzüglich.

(3) Der Erste Bürgermeister führt die Dienstaufsicht über die Gemeindebediensteten und übt die Befugnisse des Dienstvorgesetzten gegenüber den Gemeindebeamten aus (Art. 37 Abs. 4, Art. 43 Abs. 3 GO).

(4) 1Der Erste Bürgermeister verpflichtet die weiteren Bürgermeister schriftlich, alle Angelegenheiten geheim zu halten, die im Interesse der Sicherheit oder anderer wichtiger Belange der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder Unbefugten nicht bekannt werden dürfen. 2In gleicher Weise verpflichtet er Marktgemeinderatsmitglieder und Gemeindebedienstete, bevor sie mit derartigen Angelegenheiten befasst werden (Art. 56a GO).


§ 13

Einzelne Aufgaben


(1) Der Erste Bürgermeister erledigt in eigener Zuständigkeit

  1. laufenden Angelegenheiten, die für die Gemeinde keine grundsätzliche Bedeutung haben und keine erheblichen Verpflichtungen erwarten lassen (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 GO),

  1. den Gemeinden durch ein Bundesgesetz oder auf Grund eines Bundesgesetzes übertragenen hoheitlichen Aufgaben in Angelegenheiten der Verteidigung einschließlich des Wehrersatzwesens und des Schutzes der Zivilbevölkerung, soweit nicht für haushalts‑ oder personalrechtliche Entscheidungen der Marktgemeinderat zuständig ist (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 GO),

  1. Angelegenheiten, die im Interesse der Sicherheit der Bundesrepublik oder eines ihrer Länder geheim zu halten sind (Art. 37 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 GO),

  1. ihm vom Marktgemeinderat nach Art. 37 Abs. 2 Satz 1 GO übertragenen Angelegenheiten,

  1. Entscheidung über die Ernennung, Beförderung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an       eine Einrichtung, Ruhestandsversetzung und Entlassung von Beamten bis zur Besoldungsgruppe A 8,

  1. Entscheidung über die Einstellung, Höhergruppierung, Abordnung, Versetzung, Zuweisung an einen Dritten, Beschäftigung mittels Personalgestellung und Entlassung von Arbeitnehmern bis zur Entgeltgruppe 8 des TVöD oder bis zu einem entsprechenden Entgelt (Art. 43 Abs. 2 Satz 1 GO),

  1. Vorübergehende Übertragung einer höher zu bewertenden Tätigkeit auf einen Arbeitnehmer im Geltungsbereich des TVöD oder einer entsprechenden Tarifvertrags.

  1. dringliche Anordnungen und unaufschiebbare Geschäfte (Art. 37 Abs. 3 GO),

  1. Aufgaben als Vorsitzender des Verwaltungsrats selbstständiger Kommunalunternehmen des öffentlichen Rechts (Art. 90 Abs. 3 Satz 2 GO),

  1. Vertretung der Gemeinde in Unternehmen in Privatrechtsform (Art. 93 Abs. 1 GO).

(2) Zu den Aufgaben des Ersten Bürgermeisters gehören insbesondere auch:

1.        in Personalangelegenheiten der Gemeindebediensteten:

  1. Vollzug zwingender gesetzlicher oder tarifrechtlicher Vorschriften,

  1. Entscheidungen im Zusammenhang mit Nebentätigkeiten.

2.        in allen Angelegenheiten mit finanziellen Auswirkungen für die Gemeinde:

  1. Bewirtschaftung von Haushaltsmitteln

-        im Vollzug zwingender Rechtsvorschriften und im Rahmen von Richtlinien des Marktgemeinderats, in denen die Leistungen nach Voraussetzung und Höhe festgelegt sind,
-        im Übrigen bis zu einem Betrag von 40.000,- € im Einzelfall,

b)        Erlass, Niederschlagung, Stundung und Aussetzung der Vollziehung von Abgaben, insbesondere von Steuern, Beiträgen und Gebühren sowie von sonstigen Forderungen bis zu folgenden Beträgen im Einzelfall:

-        Erlass                  4.000,- €
-        Niederschlagung               20.000,- €
-        Stundung
     bis zu einem Jahr                40.000,- €
       über einem Jahr                20.000,- €
-        Aussetzung der Vollziehung                20.000,- €

c)        Entscheidung über überplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 20.000,- € und über außerplanmäßige Ausgaben bis zu einem Betrag von 10.000,- € im Einzelfall, soweit sie unabweisbar sind und die Deckung gewährleistet ist (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 GO),

d)        Handlungen oder Unterlassen jeder Art mit Auswirkungen für die Gemeinde, insbesondere der Abschluss von Verträgen und sonstiger Rechtsgeschäfte sowie die Wahrnehmung von Rechten und Pflichten der Gemeinde, bis zu einem Betrag oder – falls dieser zum Zeitpunkt der Handlung oder des Unterlassens nicht feststeht - einer Wertgrenze oder einem geschätzten Auftragswert von 40.000,- €,

  1. Nachträge zu einzelnen Verträgen und Rechtsgeschäften, die einzeln die ursprüngliche Auftragssumme um nicht mehr als 20% und zusammen, insgesamt jedoch nicht mehr als 40.000,- € erhöhen,

  1. Gewährung von Zuschüssen, auch in der Form unentgeltlicher Nutzungsüberlassung von Räumen, bis zu einem Betrag von 4.000,- €  je Einzelfall,

  1. Abschluss von Verpflichtungs- und Verfügungsgeschäften über Grundstücke und grundstücksgleiche Rechte bis zu einer Wertgrenze von 40.000,- € im Einzelfall,

  1. Abgabe von Erklärungen über dingliche Rechte bis zu einer Wertgrenze von  40.000,- € im Einzelfall, wenn dadurch grundsätzliche Rechte der Gemeinde nicht  gefährdet werden,

  1. Messungsanerkennung und die Auflassung bei bereits genehmigten Verträgen, wenn die Abweichung nicht mehr als 40.000,- € beträgt.

  1. Abschluss von Miet‑ und Pachtverträgen, wenn die Gegenleistung 20.000,- € pro Jahr nicht übersteigt und die Verträge nicht auf mehr als 10 Jahre unkündbar abgeschlossen werden,

  1. Bewirtschaftung von Sozialfondmitteln bis zu einem Betrag von 1.000,- € im Einzelfall

3.        in allgemeinen Rechts‑ und Verwaltungsangelegenheiten:

  1. die Behandlung von Rechtsbehelfen einschließlich Abhilfeverfahren, die Abgabe von Prozesserklärungen einschließlich Klageerhebung, Einlegung von Rechtsmitteln und Abschluss von Vergleichen sowie die Erteilung des Mandats an einen Prozessbevollmächtigten, wenn die finanzielle Auswirkung auf die Gemeinde bzw., falls diese nicht bestimmbar, der Streitwert voraussichtlich 40.000,- € nicht übersteigt und die Angelegenheit keine grundsätzliche Bedeutung hat,

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, soweit sie nicht dem Marktgemeinderat oder einem Ausschuss vorbehalten sind (§§ 2, 9), insbesondere Staatsangehörigkeits- und Personenstandswesen, Meldewesen, Wahlrecht und Statistik, Gesundheits- und Veterinärwesen, öffentliches Versicherungswesen, Lastenausgleich.

4. in Bau- und Planungsangelegenheiten:

  1. Wahrnehmung der Beteiligtenrechte in Bauleitplanungsverfahren anderer Gemeinden, soweit entweder die Belange des Marktes Altomünster offensichtlich nicht berührt werden oder bei einem früheren Verfahrensschritt von einem gemeindlichen Beschlussgremium bereits einmal behandelt wurde und keine wesentlichen Veränderungen gegenüber dieser Planung eingetreten sind.

  1. Abgabe der Erklärung der Gemeinde nach Art. 58 Abs. 2 Nr. 5 BayBO bzw. die Mitteilung nach Art. 58 Abs. 3 Satz 4 BayBO im Einzelfall (Fristversäumnis),

  1. Erteilung von Negativzeugnissen bei Nichtbestehen von Vorkaufsrechten,

  1. Abschluss von städtebaulichen Verträgen und Erschließungsverträgen.

(3) Bei wiederkehrenden Leistungen ist für die Bemessung von Wertgrenzen nach Abs. 2 der Zeitraum maßgeblich, für den die rechtliche Bindung bestehen soll; ist dieser Zeitraum nicht bestimmbar, so ist der fünffache Jahresbetrag anzusetzen.

(4) Soweit die Aufgaben nach Absatz 1 Nr. 7 und Absatz 2 nicht unter Art. 37 Abs. 1 Satz 1 GO fallen, werden sie hiermit dem Ersten Bürgermeister gemäß Art. 37 Abs. 2 GO zur selbstständigen Erledigung übertragen.


§ 14

Vertretung der Gemeinde nach außen


(1) Die Befugnis des Ersten Bürgermeisters zur Vertretung der Gemeinde nach außen bei der Abgabe von rechtserheblichen Erklärungen (Art. 38 Abs. 1 GO) beschränkt sich auf den Vollzug der einschlägigen Beschlüsse des Marktgemeinderats und der beschließenden Ausschüsse, soweit der Erste Bürgermeister nicht gemäß § 13 zum selbstständigen Handeln befugt ist.

(2) 1Der Erste Bürgermeister kann im Rahmen seiner Vertretungsbefugnis unter Beachtung des Art. 39 Abs. 2 GO anderen Personen Vollmacht zur Vertretung der Gemeinde erteilen. 2Zur Übertragung von Befugnissen auf Bedienstete im Sinne des Art. 39 Abs. 2 Halbsatz 2 GO wird die Zustimmung des Marktgemeinderats hiermit allgemein erteilt.


§ 15

Abhalten von Bürgerversammlungen


(1) 1Der Erste Bürgermeister beruft mindestens einmal jährlich, auf Verlangen des Marktgemeinderats auch öfter, eine Bürgerversammlung ein (Art. 18 Abs. 1 GO). 2Den Vorsitz in der Versammlung führt der Erste Bürgermeister oder ein von ihm bestellter Vertreter.

(2) Auf Antrag von Gemeindebürgern und Gemeindebürgerinnen nach Art. 18 Abs. 2 GO beruft der Erste Bürgermeister darüber hinaus eine weitere Bürgerversammlung ein, die innerhalb von drei Monaten nach Eingang des Antrags bei der Gemeinde stattzufinden hat.


§ 16
Sonstige Geschäfte

Die Befugnisse des Ersten Bürgermeisters, die außerhalb der Gemeindeordnung gesetzlich festgelegt sind (z. B. Wahrnehmung der standesamtlichen Geschäfte, Aufnahme von Nottestamenten usw.), bleiben unberührt.



2. Stellvertretung


§ 17

Weitere Bürgermeister, weitere Stellvertreter, Aufgaben


(1) Der Erste Bürgermeister wird im Fall seiner Verhinderung vom zweiten Bürgermeister und, wenn dieser ebenfalls verhindert ist, vom dritten Bürgermeister vertreten (Art. 39 Abs. 1 Satz 1 GO).

(2) Für den Fall gleichzeitiger Verhinderung des ersten, zweiten und dritten Bürgermeisters bestimmt der Marktgemeinderat aus seiner Mitte gemäß Art. 39 Abs. 1 Satz 2 GO weitere Stellvertreter in folgender Reihenfolge:

das an Amtsjahren dienstälteste Mitglied des Marktgemeinderates und bei gleicher Anzahl an Amtsjahren das an Lebensjahren älteste Mitglied des Marktgemeinderates

(3) Der Stellvertreter übt im Verhinderungsfall die gesamten gesetzlichen und geschäftsordnungsmäßigen Befugnisse des Ersten Bürgermeisters aus.

(4) 1Ein Fall der Verhinderung liegt vor, wenn die zu vertretende Person aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen, insbesondere wegen Abwesenheit, Urlaub, Krankheit, vorläufiger Dienstenthebung oder persönlicher Beteiligung nicht in der Lage ist, ihr Amt auszuüben. 2Ist die zu vertretende Person bei Abwesenheit gleichwohl dazu in der Lage, die Amtsgeschäfte auszuüben und bei Bedarf wieder rechtzeitig vor Ort zu sein, liegt ein Fall der Verhinderung nicht vor.



V. Ortssprecher


§ 18

Rechtsstellung, Aufgaben


(1) 1Der Ortssprecher ist ein ehrenamtlich tätiger Gemeindebürger mit beratenden Aufgaben. 2Er hat das Recht, an allen Sitzungen des Marktgemeinderats und seiner Ausschüsse mit beratender Stimme teilzunehmen und Anträge zu stellen.

(2) Der Ortssprecher wird zu den Sitzungen eingeladen; § 25 gilt entsprechend.

B. Der Geschäftsgang



I. Allgemeines


§ 19

Verantwortung für den Geschäftsgang


(1) 1Marktgemeinderat und erster Bürgermeister sorgen für den ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, insbesondere für den Vollzug der gesetzlichen Vorschriften im eigenen und im übertragenen Wirkungskreis und für die Durchführung der gesetzmäßigen Anordnungen und Weisungen der Staatsbehörden. 2Sie schaffen die dazu erforderlichen Einrichtungen (Art. 56 Abs. 2, Art. 59 Abs. 1 GO).

(2) 1Eingaben und Beschwerden der Gemeindeeinwohner an den Marktgemeinderat (Art. 56 Abs. 3 GO) werden durch die Verwaltung vorbehandelt und sodann dem Marktgemeinderat oder dem zuständigen beschließenden Ausschuss vorgelegt. 2Eingaben, die in den Zuständigkeitsbereich des Ersten Bürgermeisters fallen, erledigt dieser in eigener Zuständigkeit; in bedeutenden Angelegenheiten unterrichtet er den Marktgemeinderat.


§ 20

Sitzungen, Beschlussfähigkeit


 (1) 1Der Marktgemeinderat beschließt in Sitzungen (Art. 47 Abs. 1 GO). 2Eine Beschlussfassung durch mündliche Befragung außerhalb der Sitzungen oder im Umlaufverfahren ist ausgeschlossen.

(2) Der Marktgemeinderat ist beschlussfähig, wenn sämtliche Mitglieder ordnungsgemäß geladen sind und die Mehrheit der Mitglieder anwesend und stimmberechtigt ist (Art. 47 Abs. 2 GO).

(3) 1Wird der Marktgemeinderat wegen Beschlussunfähigkeit in einer früheren Sitzung infolge einer nicht ausreichenden Zahl anwesender Mitglieder zum zweiten Mal zur Verhandlung über denselben Gegenstand zusammengerufen, so ist er ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen beschlussfähig. 2Bei der zweiten Einladung muss auf diese Bestimmung hingewiesen werden (Art. 47 Abs. 3 GO).


§ 21

Öffentliche Sitzungen


(1) Die Sitzungen des Marktgemeinderats sind öffentlich, soweit nicht Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit oder auf berechtigte Ansprüche Einzelner entgegenstehen (Art. 52 Abs. 2 GO).

(2) 1Die öffentlichen Sitzungen des Marktgemeinderats sind allgemein zugänglich, soweit der für Zuhörer bestimmte Raum ausreicht. 2Für die Medien ist stets eine angemessene Zahl von Plätzen freizuhalten. 3Ton- und Bildaufnahmen jeder Art bedürfen der Zustimmung des Vorsitzenden und des Marktgemeinderats; sie sind auf Verlangen eines einzelnen Mitglieds hinsichtlich seiner Person zu unterlassen. 4Ton- und Bildaufnahmen von Gemeindebediensteten und sonstigen Sitzungsteilnehmern sind nur mit deren Einwilligung zulässig.

(3) Zuhörer, welche die Ordnung der Sitzung stören, können durch den Vorsitzenden aus dem Sitzungssaal gewiesen werden (Art. 53 Abs. 1 GO).


§ 22

Nichtöffentliche Sitzungen


(1) 1In nichtöffentlicher Sitzung werden in der Regel behandelt:

  1. Personalangelegenheiten in Einzelfällen,
  2. Rechtsgeschäfte in Grundstücksangelegenheiten,
  3. Angelegenheiten, die dem Sozial‑ oder Steuergeheimnis unterliegen.

2Außerdem werden in nichtöffentlicher Sitzung behandelt:

  1. Angelegenheiten des übertragenen Wirkungskreises, deren nichtöffentliche Behandlung im Einzelfall von der Aufsichtsbehörde verfügt ist,
  2. sonstige Angelegenheiten, deren Geheimhaltung durch Gesetz vorgeschrieben oder nach der Natur der Sache erforderlich ist.

(2) 1Zu nichtöffentlichen Sitzungen können im Einzelfall durch Beschluss Personen, die dem Marktgemeinderat nicht angehören, hinzugezogen werden, wenn deren Anwesenheit für die Behandlung des jeweiligen Beratungsgegenstandes erforderlich ist. 2Diese Personen sollen zur Verschwiegenheit nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 Verpflichtungsgesetz verpflichtet werden.

(3) Die in nichtöffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse gibt der Erste Bürgermeister der Öffentlichkeit bekannt, sobald die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 GO).


II. Vorbereitung der Sitzungen


§ 23

Einberufung


(1) 1Der Erste Bürgermeister beruft die Marktgemeinderatssitzungen ein, wenn die Geschäftslage es erfordert oder wenn ein Viertel der Marktgemeinderatsmitglieder es schriftlich unter Bezeichnung des Beratungsgegenstandes beantragt (Art. 46 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GO). 2Nach Beginn der Wahlzeit und im Fall des Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO beruft er die Marktgemeinderatssitzung so rechtzeitig ein, dass die Sitzung spätestens am 14. Tag nach Beginn der Wahlzeit oder nach Eingang des Verlangens bei ihm stattfinden kann (Art. 46 Abs. 2 Satz 4 GO).

(2) 1Die Sitzungen finden im Sitzungssaal des Rathauses (St.-Altohof 1, 85250 Altomünster) statt; sie beginnen regelmäßig um 19.00 Uhr. 2In der Einladung  kann im Einzelfall etwas anderes bestimmt werden.


§ 24

Tagesordnung


(1) 1Der Erste Bürgermeister setzt die Tagesordnung fest. 2Rechtzeitig eingegangene Anträge von Marktgemeinderatsmitgliedern setzt der Erste Bürgermeister möglichst auf die Tagesordnung der nächsten Sitzung. 3Ist das nicht möglich, sind die Anträge in jedem Fall innerhalb von 3 Monaten auf die Tagesordnung einer Marktgemeinderatssitzung zu setzen. 4Eine materielle Vorprüfung findet nicht statt.

(2) 1In der Tagesordnung sind die Beratungsgegenstände einzeln und inhaltlich konkretisiert zu benennen, damit es den Marktgemeinderatsmitgliedern ermöglicht wird, sich auf die Behandlung der jeweiligen Gegenstände vorzubereiten. 2Das gilt sowohl für öffentliche als auch für nichtöffentliche Marktgemeinderatssitzungen.
(3) 1Die Tagesordnung für öffentliche Sitzungen ist jeweils unter Angabe von Ort und Zeit der Sitzung spätestens am 3. Tag vor der Sitzung ortsüblich bekannt zu machen (Art. 52 Abs. 1 GO). 2Die Tagesordnung nichtöffentlicher Sitzungen wird nicht bekannt gemacht.

(4) Den örtlichen Medien soll die Tagesordnung jeder öffentlichen Sitzung rechtzeitig mitgeteilt werden.


§ 25

Form und Frist für die Einladung


 (1) 1Die Marktgemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Ratsinformationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden. 3Die Tagesordnung kann bis spätestens zum Ablauf des 3. Tages vor der Sitzung ergänzt werden.

(2) Die Tagesordnung geht zu, wenn die E-Mail nach Absatz 1 Satz 1 im elektronischen Briefkasten des Empfängers oder bei seinem Provider abrufbar eingegangen und üblicherweise mit der Kenntnisnahme zu rechnen ist.

(3) 1Der Tagesordnung sollen weitere Unterlagen, insbesondere Beschlussvorlagen, beigefügt werden, wenn und soweit das sachdienlich ist und Gesichtspunkte der Vertraulichkeit nicht entgegenstehen. 2Die weiteren Unterlagen werden elektronisch im Ratsinformationssystem nach Absatz 1 Satz1 bereitgestellt und auf Wunsch per Post an die Marktgemeinderatsmitglieder versandt. 

(4) 1Die Ladungsfrist beträgt 5 Tage; sie kann in dringenden Fällen auf 3 Tage verkürzt werden. 2Der Sitzungstag und der Tag des Zugangs der Ladung werden bei der Berechnung der Frist nicht mitgerechnet.


§ 26

Anträge


(1) 1Anträge, die in einer Sitzung behandelt werden sollen, sind schriftlich oder elektronisch zu stellen und ausreichend zu begründen. 2Bei elektronischer Übermittlung sind Geheimhaltungsinteressen und der Datenschutz zu beachten; schutzwürdige Daten sind durch De-Mail oder in verschlüsselter Form zu übermitteln. 3Anträge sollen spätestens bis zum 15. Tag vor der Sitzung beim Ersten Bürgermeister eingereicht werden. 4Soweit ein Antrag mit Ausgaben verbunden ist, die im Haushaltsplan nicht vorgesehen sind, soll er einen Deckungsvorschlag enthalten.

(2) Verspätet eingehende oder erst unmittelbar vor oder während der Sitzung gestellte Anträge können nachträglich in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn

  1. die Angelegenheit dringlich ist und der Marktgemeinderat der Behandlung mehrheitlich zustimmt oder
  2. sämtliche Mitglieder des Marktgemeinderats anwesend sind und kein Mitglied der Behandlung widerspricht.

(3) Anträge zur Geschäftsordnung oder einfache Sachanträge, z. B. Nichtbefassungsanträge, Zurückziehung eines Antrags, Änderungsanträge u.ä., können auch während der Sitzung und ohne Beachtung der Form gestellt werden.


III. Sitzungsverlauf


§ 27

Eröffnung der Sitzung


(1) 1Der Vorsitzende eröffnet die Sitzung. 2Er stellt die ordnungsgemäße Ladung der Marktgemeinderatsmitglieder sowie die Beschlussfähigkeit des Marktgemeinderats fest und erkundigt sich nach Einwänden gegen die Tagesordnung.

(2) 1Die Niederschrift über die vorangegangene öffentliche und/oder nichtöffentliche Sitzung liegt während der Dauer der Sitzung zur Einsicht für die Marktgemeinderatsmitglieder auf. 2Wenn bis zum Schluss der Sitzung keine Einwendungen erhoben werden, so gilt die Niederschrift als vom Marktgemeinderat gemäß Art. 54 Abs. 2 GO genehmigt.


§ 28

Eintritt in die Tagesordnung


(1) 1Die einzelnen Tagesordnungspunkte werden in der in der Tagesordnung festgelegten Reihenfolge behandelt. 2Die Reihenfolge kann durch Beschluss geändert werden.

(2) 1Soll ein Tagesordnungspunkt in nichtöffentlicher Sitzung behandelt werden, so wird darüber vorweg unter Ausschluss der Öffentlichkeit beraten und entschieden (Art. 52 Abs. 2 Satz 2 GO). 2Wird von vornherein zu einer nichtöffentlichen Sitzung eingeladen, gilt die Behandlung in nichtöffentlicher Sitzung als gebilligt, wenn und soweit nicht der Marktgemeinderat anders entscheidet.

(3) 1Der Vorsitzende oder eine von ihm mit der Berichterstattung beauftragte Person trägt den Sachverhalt der einzelnen Tagesordnungspunkte vor und erläutert ihn. 2Anstelle des mündlichen Vortrags kann auf schriftliche Vorlagen verwiesen werden.

(4) Zu Tagesordnungspunkten, die in einem Ausschuss behandelt worden sind, ist der Beschluss des Ausschusses bekannt zu geben.

(5) 1Soweit erforderlich, können auf Anordnung des Vorsitzenden oder auf Beschluss des Marktgemeinderats Sachverständige zugezogen und gutachtlich gehört werden. 2Entsprechendes gilt für sonstige sachkundige Personen.


§ 29

Beratung der Sitzungsgegenstände


(1) Nach der Berichterstattung, gegebenenfalls nach dem Vortrag der Sachverständigen, eröffnet der Vorsitzende die Beratung.

(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die nach den Umständen annehmen müssen, von der Beratung und Abstimmung zu einem bestimmten Punkt der Tagesordnung wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 Abs. 1 GO) ausgeschlossen zu sein, haben dies vor Beginn der Beratung dem Vorsitzenden unaufgefordert mitzuteilen. 2Entsprechendes gilt, wenn Anhaltspunkte dieser Art während der Beratung erkennbar werden. 3Das wegen persönlicher Beteiligung ausgeschlossene Mitglied hat während der Beratung und Abstimmung seinen Platz am Beratungstisch zu verlassen; es kann bei öffentlicher Sitzung im Zuhörerraum Platz nehmen, bei nichtöffentlicher Sitzung verlässt es den Raum.

(3) 1Sitzungsteilnehmer dürfen das Wort nur ergreifen, wenn es ihnen vom Vorsitzenden erteilt wird. 2Der Vorsitzende erteilt das Wort in der Reihenfolge der Wortmeldungen. 3Bei gleichzeitiger Wortmeldung entscheidet der Vorsitzende über die Reihenfolge. 4Bei Wortmeldungen „zur Geschäftsordnung“ ist das Wort außer der Reihe sofort zu erteilen, 5Zuhörern kann das Wort nicht erteilt werden.

(4) 1Die Redner sprechen von ihrem Platz aus; sie richten ihre Rede an den Marktgemeinderat. 2Die Redebeiträge müssen sich auf den jeweiligen Tagesordnungspunkt beziehen.

(5) 1Während der Beratung über einen Antrag sind nur zulässig:

1.        Anträge zur Geschäftsordnung,
2.        Zusatz‑ oder Änderungsanträge oder Anträge auf Zurückziehung des zu beratenden Antrags.

2Über Anträge zur Geschäftsordnung ist sofort abzustimmen; eine Beratung zur Sache selbst findet insoweit nicht statt.

(6) Wenn keine Wortmeldungen mehr vorliegen, wird die Beratung vom Vorsitzenden geschlossen.

(7) 1Redner, die gegen die vorstehenden Regeln verstoßen, ruft der Vorsitzende zur Ordnung und macht sie auf den Verstoß aufmerksam. 2Bei weiteren Verstößen kann ihnen der Vorsitzende das Wort entziehen.

(8) 1Mitglieder des Marktgemeinderats, die die Ordnung fortgesetzt erheblich stören, kann der Vorsitzende mit Zustimmung des Marktgemeinderats von der Sitzung ausschließen. ²Über den Ausschluss von weiteren Sitzungen entscheidet der Marktgemeinderat (Art. 53 Abs. 2 GO).

(9) 1Der Vorsitzende kann die Sitzung unterbrechen oder aufheben, falls Ruhe und Ordnung im Sitzungssaal auf andere Weise nicht wiederhergestellt werden können. 2Eine unterbrochene Sitzung ist spätestens am nächsten Tag fortzuführen; einer neuerlichen Einladung hierzu bedarf es nicht. 3Die Beratung ist an dem Punkt fortzusetzen, an dem die Sitzung unterbrochen wurde. 4Der Vorsitzende gibt Zeit und Ort der Fortsetzung bekannt.


§ 30
Abstimmung

(1) 1Nach Durchführung der Beratung oder nach Annahme eines Antrags auf „Schluss der Beratung" schließt der Vorsitzende die Beratung und lässt über den Beratungsgegenstand abstimmen. 2Er vergewissert sich zuvor, ob die Beschlussfähigkeit gegeben ist.

(2) Stehen mehrere Anträge zur Abstimmung, so wird über sie in der nachstehenden Reihenfolge abgestimmt:

1.        Anträge zur Geschäftsordnung,
2.        weitergehende Anträge; das sind die Anträge, die voraussichtlich einen größeren Aufwand erfordern oder einschneidendere Maßnahmen zum Gegenstand haben,
3.        früher gestellte Anträge vor später gestellten, sofern der spätere Antrag nicht unter die Nrn. 1 oder 2 fällt.

(3) 1Grundsätzlich wird über jeden Antrag insgesamt abgestimmt. 2Über einzelne Teile eines Antrags wird getrennt abgestimmt, wenn dies beschlossen wird oder der Vorsitzende eine Teilung vornimmt.

(4) 1Vor der Abstimmung soll der Antrag verlesen werden. 2Der Vorsitzende formuliert die zur Abstimmung anstehende Frage so, dass sie mit „ja" oder „nein" beantwortet werden kann. 3Grundsätzlich wird in der Reihenfolge „ja" ‑ „nein" abgestimmt.

(5) 1Beschlüsse werden in offener Abstimmung durch Handaufheben oder auf Beschluss des Marktgemeinderats durch namentliche Abstimmung mit einfacher Mehrheit der Abstimmenden gefasst, soweit nicht im Gesetz eine besondere Mehrheit vorgeschrieben ist. 2Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt (Art. 51 Abs. 1 GO); wird dadurch ein ausnahmsweise negativ formulierter Antrag abgelehnt, bedeutet dies nicht die Beschlussfassung über das Gegenteil. 3Kein Mitglied des Marktgemeinderats darf sich der Stimme enthalten (Art. 48 Abs. 1 Satz 2 GO).

(6) 1Die Stimmen sind, soweit erforderlich, durch den Vorsitzenden zu zählen. 2Das Abstimmungsergebnis ist unmittelbar nach der Abstimmung bekannt zu geben; dabei ist festzustellen, ob der Antrag angenommen oder abgelehnt ist.

(7) 1Über einen bereits zur Abstimmung gebrachten Antrag kann in derselben Sitzung die Beratung und Abstimmung nicht nochmals aufgenommen werden, wenn nicht alle Mitglieder, die an der Abstimmung teilgenommen haben, mit der Wiederholung einverstanden sind. 2In einer späteren Sitzung kann, soweit gesetzlich nichts anderes vorgesehen, ein bereits zur Abstimmung gebrachter Beratungsgegenstand insbesondere dann erneut behandelt werden, wenn neue Tatsachen oder neue gewichtige Gesichtspunkte vorliegen und der Beratungsgegenstand ordnungsgemäß auf die Tagesordnung gesetzt wurde.



§ 31

Wahlen


(1) Für Entscheidungen des Marktgemeinderats, die in der Gemeindeordnung oder in anderen Rechtsvorschriften als Wahlen bezeichnet werden, gilt Art. 51 Abs. 3 GO, soweit in anderen Rechtsvorschriften nichts Abweichendes bestimmt ist.

(2) 1Wahlen werden in geheimer Abstimmung mit Stimmzetteln vorgenommen. 2Ungültig sind insbesondere Neinstimmen, leere Stimmzettel und solche Stimmzettel, die den Namen des Gewählten nicht eindeutig ersehen lassen oder aufgrund von Kennzeichen oder ähnlichem das Wahlgeheimnis verletzen können.

(3) 1Gewählt ist, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhält. 2Ist mindestens die Hälfte der abgegebenen Stimmen ungültig, ist die Wahl zu wiederholen. 3Ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen gültig und erhält keiner der Bewerber mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen, findet eine Stichwahl unter den beiden Bewerbern mit den höchsten Stimmenzahlen statt. 4Haben im ersten Wahlgang mehr als zwei Bewerber die gleiche höchste Stimmenzahl, wird die Wahl wiederholt. 5Haben mehrere Bewerber die gleiche zweithöchste Stimmenzahl, entscheidet das Los darüber, wer von ihnen in die Stichwahl kommt. 6Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet gleichfalls das Los.


§ 32

Anfragen


1Die Marktgemeinderatsmitglieder können in jeder Sitzung nach Erledigung der Tagesordnung an den Vorsitzenden Anfragen über solche Gegenstände richten, die in die Zuständigkeit des Marktgemeinderats fallen und nicht auf der Tagesordnung stehen. 2Nach Möglichkeit sollen solche Anfragen sofort durch den Vorsitzenden oder anwesende Gemeindebedienstete beantwortet werden. 3Ist das nicht möglich, so werden sie in der nächsten Sitzung oder schriftlich beantwortet. 4Eine Aussprache über Anfragen findet in der Sitzung grundsätzlich nicht statt.



§ 33

Beendigung der Sitzung


Nach Behandlung der Tagesordnung und etwaiger Anfragen schließt der Vorsitzende die Sitzung.


IV. Sitzungsniederschrift


§ 34

Form und Inhalt


(1) 1Über die Sitzungen des Marktgemeinderats werden Niederschriften gefertigt, deren Inhalt sich nach Art. 54 Abs. 1 GO richtet. 2Die Niederschriften werden getrennt nach öffentlichen und nichtöffentlichen Tagesordnungspunkten geführt.

(2) 1Als Hilfsmittel für das Anfertigen der Niederschrift können Tonaufnahmen gefertigt werden. 2Der Tonträger ist unverzüglich nach Genehmigung der Niederschrift zu löschen und darf Außenstehenden nicht zugänglich gemacht werden.

(3) 1Ist ein Mitglied des Marktgemeinderats bei einer Beschlussfassung abwesend, so ist dies in der Niederschrift besonders zu vermerken. 2Jedes Mitglied kann verlangen, dass in der Niederschrift festgehalten wird, wie es abgestimmt hat (Art. 54 Abs. 1 Satz 3 GO).

(4) Die Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Schriftführer zu unterzeichnen und vom Marktgemeinderat zu genehmigen (Art. 54 Abs. 2 GO).

(5) Neben der Niederschrift werden Anwesenheitslisten geführt.


§ 35

Einsichtnahme und Abschrifterteilung


(1) In die Niederschriften über öffentliche Sitzungen können alle Gemeindebürger Einsicht nehmen; dasselbe gilt für auswärts wohnende Personen hinsichtlich ihres Grundbesitzes oder ihrer gewerblichen Niederlassungen im Gemeindegebiet (Art. 54 Abs. 3 Satz 2 GO).

(2) 1Marktgemeinderatsmitglieder können jederzeit die Niederschriften über öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen einsehen und sich Abschriften der in öffentlicher Sitzung gefassten Beschlüsse erteilen lassen (Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO). 2Abschriften von Beschlüssen, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, können sie verlangen, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind (Art. 52 Abs. 3 i.V.m. Art. 54 Abs. 3 Satz 1 GO).

(3) 1Niederschriften über öffentliche Sitzungen können den Marktgemeinderatsmitgliedern im Ratsinformationssystem zur Verfügung gestellt werden. 2Gleiches gilt für Beschlüsse, die in nichtöffentlicher Sitzung gefasst wurden, wenn die Gründe für die Geheimhaltung weggefallen sind.

(4) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für Niederschriften früherer Wahlzeiten.

(5) In Rechnungsprüfungsangelegenheiten können die Marktgemeinderatsmitglieder jederzeit die Berichte über die Prüfungen einsehen (Art. 102 Abs. 4 GO); Abschriften werden nicht erteilt.


V. Geschäftsgang der Ausschüsse


§ 36

Anwendbare Bestimmungen


(1) 1Für den Geschäftsgang der Ausschüsse gelten die §§ 19 bis 35 sinngemäß.

(2) 1Mitglieder des Marktgemeinderats können in der Sitzung eines Ausschusses, dem sie nicht angehören, nur als Zuhörer anwesend sein. 2Berät ein Ausschuss über den Antrag eines Marktgemeinderatsmitglieds, das diesem Ausschuss nicht angehört, so gibt der Ausschuss dem Antragsteller Gelegenheit, seinen Antrag mündlich zu begründen. 3Satz 1 und 2 gelten für öffentliche und nichtöffentliche Sitzungen.


VI. Bekanntmachung von Satzungen und Verordnungen

§ 37

Art der Bekanntmachung


(1) 1Satzungen und Verordnungen werden dadurch amtlich bekannt gemacht, dass sie in der Verwaltung der Gemeinde zur Einsichtnahme niedergelegt werden und die Niederlegung durch Anschlag an den Gemeindetafeln bekanntgegeben wird. 2Der Anschlag wird an den Gemeindetafeln erst angebracht, wenn die Satzung oder Verordnung in der Verwaltung niedergelegt ist. 3Er wird an allen Gemeindetafeln angebracht und frühestens nach 14 Tagen wieder abgenommen. 4Es wird schriftlich festgehalten, wann der Anschlag angebracht und wann er wieder abgenommen wurde; dieser Vermerk wird zu den Akten genommen.

(2) Wird eine Satzung oder Verordnung ausnahmsweise aus wichtigem Grund auf eine andere in Art. 26 Abs. 2 GO bezeichnete Art amtlich bekannt gemacht, so wird hierauf durch Anschlag an allen Gemeindetafeln hingewiesen.

 (3) Die Gemeinde unterhält folgende Gemeindetafeln:

  1. Altomünster
  2. Asbach
  3. Deutenhofen
  4. Hohenzell
  5. Irchenbrunn
  6. Kiemertshofen
  7. Oberzeitlbach
  8. Pipinsried
  9. Plixenried
  10. Randelsried
  11. Röckersberg
  12. Stumpfenbach
  13. Thalhausen
  14. Unterzeitlbach
  15. Wollomoos


C. Schlussbestimmungen


§ 38
Allgemeine Bezeichnungen

Für Amts- und Personenbezeichnungen in vorstehende Geschäftsordnung werden der Einfachheit halber die männlichen Formen gewählt.
Gemeint sind stets die männliche und weibliche Form gleichermaßen.



§ 39

Änderung der Geschäftsordnung


Vorstehende Geschäftsordnung kann durch Beschluss des Marktgemeinderats geändert werden.


§ 40

Verteilung der Geschäftsordnung


1Jedem Mitglied des Marktgemeinderats ist ein Exemplar der Geschäftsordnung auszuhändigen. 2Im Übrigen liegt die Geschäftsordnung zur allgemeinen Einsicht in der Verwaltung der Gemeinde auf.


§ 41

Inkrafttreten


1Diese Geschäftsordnung tritt mit Wirkung vom 01.05.2020 in Kraft. ²Gleichzeitig tritt die Geschäftsordnung vom 14.05.2014 außer Kraft.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 08.06.2020 10:30 Uhr