Erstattung des Elternentgelts (Kindergartengebühr) für die Monate Januar und Februar 2021


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 23.02.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 23.02.2021 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Die Bayerische Staatsregierung hat am 26.01.2021 entschieden, Eltern und Kindertageseinrichtungen wie schon in den Monaten April, Mai und Juni 2020 pauschal bei den Elternbeiträgen zu entlasten.

Um den Aufwand für Träger und Einrichtungen so gering wie möglich zu halten, orientiert sich der Beitragsersatz an dem bereits bekannten Verfahren der Monate April bis Juni 2020.


  • Der Beitragsersatz gilt rückwirkend ab dem 1. Januar 2021 für die Monate Januar 2021 und Februar 2021 und ist ein Angebot an die Träger der Kindertagesbetreuung.
  • Der Beitragsersatz beträgt für Kindergartenkinder: 50 Euro (zusätzlich zum Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro), d.h. Entlastung um 150 Euro, davon trägt der Freistaat neben dem Beitragszuschuss in Höhe von 100 Euro weitere 35 Euro.

Der Beitragsersatz hat folgende Voraussetzungen:
  • Die Kindertageseinrichtung wird nach dem BayKiBiG gefördert.
  • Es wurden für Kinder, die die Kindertageseinrichtung an nicht mehr als fünf Tagen (Bagatellregelung) im betreffenden Monat besucht haben, tatsächlich keine Elternbeiträge erhoben. Wenn die Elternbeiträge bereits erhoben wurden, so werden diese bis zu einem noch zu bestimmenden Zeitpunkt vollständig zurückerstattet.
  • Entscheidet sich ein Träger dazu, am Beitragsersatz teilzunehmen, so muss dies für alle Kinder gelten, die im jeweiligen Monat an nicht mehr als fünf Tagen betreut wurden. Ein Träger kann sich nicht dafür entscheiden, den Beitragsersatz nur für einzelne Kinder oder einzelne Altersgruppen zu beantragen.

Wenn ein Kind im betreffenden Monat an mehr als fünf Tagen betreut wurde, leistet der Freistaat für dieses Kind im jeweiligen Kalendermonat keinen Beitragsersatz.

Wie sich die teilweise Inanspruchnahme der Notbetreuung an mehr als fünf Tagen auf die Elternbeiträge auswirkt, entscheidet der Träger selbst.



Beispiel:
Ein Kind besucht die Kindertageseinrichtung im Januar 2021 an insgesamt sieben Tagen und im Februar 2021 an insgesamt fünf Tagen. Für den Monat Januar 2021 kann kein Beitragsersatz geleistet werden, da die Bagatellgrenze von fünf Tagen überschritten wurde. Für den Monat Februar 2021 hingegen kann der Beitragsersatz erfolgen.

Auch wenn die Kindertageseinrichtungen und Kindertagespflegestellen nach dem 14. Februar 2021 bayernweit wieder öffnen sollten, kann der Beitragsersatz dennoch für den gesamten Monat Februar 2021 gewährt werden, sofern die Eltern freiwillig auf die Inanspruchnahme der Kindertagesbetreuung verzichten und ihr Kind im Februar 2021 nicht an mehr als fünf Tagen in die Kindertageseinrichtung bzw. Kindertagespflegestelle bringen.

Der Elternbeitrag umfasst alle Kosten, die die Eltern für die Betreuung des Kindes an den Träger leisten müssen, unabhängig davon, ob sie als Elternbeitrag oder anders bezeichnet werden. Davon umfasst sind insbesondere auch die Aufwendungen für das Mittagessen.

Nachweise für die Nichtbetreuung (z. B. Anwesenheitslisten der Notbetreuung) oder für die Rückzahlung der Elternbeiträge sind bei der Antragstellung nicht beizulegen. Sie sollten allerdings beim Träger für eventuelle Prüfungen vorhanden sein.


Die Situation für den Januar 2021 stellt sich wie folgt dar:

 
Beitragseinnahmen Januar 2021 (alle Kinder)
Erstattungssumme
Differenz
Altomünster Kleine Strolche
3.179,10 €
5.400,00 €
2.220,90 €
Oberzeitlbach
1.932,50 €
4.725,00 €
   2.792,50 €
Pipinsried
256,00 €
2.295,00 €
2.039,00 €
Wollomoos
206,50 €
2.295,00 €
2.088,50 €
Summe:
5.574,10 €
11.880,00 €
9.140,90 €



Die Zahlen für den Monat Februar liegen aktuell noch nicht vor. Als Entscheidungshilfe wird angenommen, dass sich die Zahlen ähnlich wie im Januar verhalten. Eine gesicherte Aussage kann jedoch hierzu nicht getroffen werden.

Es wird vorgeschlagen, nur denjenigen Eltern die Beiträge für die Monate Januar und Februar zurückzuerstatten, für die der Freistaat die Beitragsentlastung gewährt.
Oder
Aufgrund der positiven Zahlen (bezogen auf die gemeindlichen Einrichtungen) und der Einsparung eines nicht unerheblichen Verwaltungsaufwands bei einer „Pauschalerstattung“ wird vorgeschlagen, allen Eltern die Beiträge für die Monate Januar und Februar zurückzuerstatten, unabhängig davon, ob und wie oft eine Notbetreuung genutzt wurde.


Das BRK wird von der Möglichkeit der Gebührenerstattung Gebrauch machen und sich im Umfang des begünstigten Personenkreises dem Markt anschließen.

Beschluss

  1. Der Markt Altomünster gewährt grundsätzlich für die Monate Januar und Februar 2021 eine Beitragsentlastung zugunsten der Eltern.
  2. Aufgrund der positiven Zahlen und der Einsparung eines nicht unerheblichen Verwaltungsaufwands erfolgt eine „Pauschalerstattung“, unabhängig davon, ob und wie oft eine Notbetreuung genutzt wurde.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 21, Dagegen: 0

Datenstand vom 01.03.2021 10:03 Uhr