Konzessionsvertrag für das Erdgasnetz; Vorbereitung der Neuvergabe für den Zeitraum ab 2024


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 27.04.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 27.04.2021 ö beschließend 5

Sach- und Rechtslage

Als Konzessionsvertrag wird ein privatrechtliches Vertragsverhältnis bezeichnet, das zwischen Gebietskörperschaften und Versorgungsunternehmen besteht. Verträge über Konzessionen werden hinsichtlich der Nutzung öffentlicher Straßen, Wege, Plätze und sonstiger Verkehrsflächen zum Zweck der meist ausschließlichen Versorgung  der Endverbraucher (= Niederdruck- bzw. -spannungsnetz) mit Energie (Gas, Elektrizität, Fernwärme, Fernkälte) oder Wasser auf kommunaler Ebene geschlossen. Die Gemeinde erhält im Gegenzug für die Gewährung des Leitungsrechts und des Verzichts auf eigene Durchführung der öffentlichen Versorgung die Konzessionsabgabe, die den Gegenwert für die Belastung der öffentlichen Flächen anlässlich der wirtschaftlichen Betätigung durch Dritte darstellt.

Sie enthalten üblicherweise folgende Klauseln:
  • Wegerechtsklausel (Recht des Versorgers zur Nutzung der gemeindlichen öffentlichen Straßen, Wege und Plätze)
  • Verzichtsklausel (Verzicht der Kommune auf die Durchführung der öffentlichen Versorgung)
  • Kontrahierungsklausel (Verpflichtung des Versorgers, alle Nutzer der Gemeinde zu versorgen)
  • Kostenaufteilungsklausel (Regelungen über Kostentragung und Kostenaufteilung für den Fall, dass Leitungen umverlegt werden müssen)
  • Konzessionsabgabeklausel (Berechnung und Zahlungsmodalitäten der Konzessionsabgabe)
  • Endschaftsregelungen (Regelungen über die Weiterführung oder Ablösung des Wegerechts zu einem bestimmten Wert)

Wichtig:
Abzugrenzen ist der Konzessionsvertrag von den Verträgen, die zwischen einem Versorgungsunternehmen und Verbrauchern geschlossen werden (z. B. Gasliefervertrag).


Der Markt Altomünster hat derzeit zwei Konzessionsverträge abgeschlossen:

  • Strom        Bayernwerk Netz GmbH        
                       Vertrag vom 05.07.2017                Laufzeitbeginn 01.01.2019
                                                               Laufzeitende         31.12.2028
                       Konzessionsabgabe 2020                ca. 186.000,- €
                
  • Erdgas        Erdgas Südbayern GmbH, München
                       Vertrag vom 04.10.1994 in der Fassung des Nachtragsvertrages vom                                30.06.2004                                Laufzeitbeginn 04.10.1994
                                                               Laufzeitende         30.04.2024
                       Konzessionsabgabe 2020                ca. 4.000,- €
                                                       (Es erfolgt keine Auszahlung sondern eine Verrechnung mit dem ursprünglich vereinbarten Baukostenzuschuss; 42.500,- € von 98.000,- € sind abgegolten.)

Die Höhe der Konzessionsabgabe unterliegt gesetzlichen Regelungen.


Eine "einfache" Verlängerung des Konzessionsvertrages mit dem gleichen Versorgungsunternehmen per Gemeinderatsbeschluss ist - wie in der Vergangenheit praktiziert - heute nicht mehr möglich.
Es ist vielmehr ein transparentes und diskriminierungsfreies Auswahl- und Vergabeverfahren zur Auswahl eines neuen Wegenutzungsberechtigten durchzuführen.

Nachdem der Gaskonzessionsvertrag zum 30.04.2024 abläuft, ist spätestens im 4. Quartal des Jahres 2021 mit der Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 EnWG das vorgenannte Verfahren zu beginnen. Aufgrund der Komplexität der Thematik ist für ein solches Verfahren ein Dritter (z.B. Bayerischer Kommunaler Prüfungsverband) einzuschalten. Nach einer ersten Einschätzung ist hierfür mit Kosten in Höhe von 10.000,- € bis 15.000,- € zu rechnen.


Im Vorfeld eines solchen Verfahrens ist es notwendig, mögliche Alternative zu betrachten:

  • Alternative 1 - Konzessionsvergabe an den bisherigen Konzessionsinhaber.
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist erforderlich. Dies kann aber verkürzt ablaufen.

  • Alternative 2 - Konzessionsvergabe an einen neuen Energieversorger oder sonstigen dritten Infrastrukturdienstleister.
Hierbei ist auch eine Zusammenarbeit verschiedener Partner, ggf. auch unter Einbindung der konzessionsgebenden Gemeinde möglich. Dies ist in Bayern in den letzten Jahren auch öfters erfolgt.
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist erforderlich.        

  • Alternative 3 - Konzessionsvergabe der Gemeinde an sich selbst.
Auch das ist in den letzten Jahren "in Mode" gekommen. Es erfordert ein „Instrument“, in das die Gemeinde das Netz-Vermögen reinpacken kann .
Die Durchführung eines Vergabeverfahrens ist erforderlich, weil anzunehmen ist, dass sich der bisherige Inhaber auch für die Zukunft bewerben wird.


Das Verfahren zum Neuabschluss einer Gaskonzession beginnt mit der Bekanntmachung nach § 46 Abs. 3 Energiewirtschaftsgesetz (EnWG), dass der bestehende Konzessionsvertrag für das Gasverteilnetz im Gemeindegebiet des Marktes Altomünster zum 30.04.2024 ausläuft.
 
Sollte der Markt Altomünster beabsichtigen, das Gasverteilnetz selbst zu übernehmen oder sich an einem Unternehmen zu beteiligen, das diese übernehmen möchte, ist in der Bekanntmachung entsprechend darauf hinzuweisen.

Beschluss

  1. Von Seiten des Marktes Altomünster ist nicht beabsichtigt, das Gasverteilnetz selbst zu übernehmen.
  2. Das Verfahren zur Suche eines geeigneten Konzessionärs nach den Regularien des Energiewirtschaftsgesetzes wird begonnen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 12.05.2021 07:08 Uhr