Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 5. Änderung „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“; Beschluss zur Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 22.02.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 22.02.2022 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 20.10.2020 beschlossen für einen Bereich südlich von Lichtenberg die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II für die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage nach Süden zu ändern.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 26.01.2021 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 26.01.2021 fand in der Zeit vom 12.02.2021 bis 19.03.2021 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Behindertenbeauftragter des Marktes Altomünster
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Deutsche Telekom Technik GmbH 
  • Gemeinde Schiltberg
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Fachbereich: Kreisbrandinspektion Dachau
  • Landratsamt Dachau Kreisheimatpflegerin Frau Dr. Birgitta Unger-Richter
  • Stadt Aichach
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
  • Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 19.03.2021
  • Energienetze Bayern GmbH &Co.KG, E-Mail vom 19.02.2021
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 25.02.2021
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 05.03.2021
  • Gemeinde Odelzhausen, Schreiben vom 22.02.2021
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 16.03.2021
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 15.02.2021
  • Verwaltungsgemeinschaft Dasing, E-Mail vom 24.02.2021
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 15.02.2021


1. Regierung von Oberbayern Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 24.02.2021

Vorhaben

Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Vorhaben die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich südlich von Lichtenberg, das dort bestehende Sondergebiet Fotovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 2,8 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden, zudem ist die Darstellung von ca. 0,6 ha Grünfläche vorgesehen. In dem Plangebiet befindet sich derzeit im westlichen Teil ein bereits abgeschlossener und in Verfüllung befindlicher Kiesabbau, im östlichen Teil ist der Kiesabbau noch im Gange.

Erfordernisse

Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).
Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).
In den Vorranggebieten hat die Gewinnung der Bodenschätze Vorrang vor anderen Nutzungen (RP 14 B IV Z 5.4.2).
Durch die Festlegung der Nachfolgefunktion kommt der jeweils getroffenen Aussage für die Nutzung des Gebietes besonderes Gewicht zu (RP 14 B IV G 5.7).


Bewertung

Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Die Überplanung eines durch Rohstoffgewinnung vorgeprägten Standortes in Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage lässt sich aus landesplanerischer Sicht als schonend für das Orts- und Landschaftsbild bewerten. Die Erschließung und die Anschlüsse der Erweiterung erfolgen über bestehende Infrastrukturen.

Die Planfläche befindet sich im Vorranggebiet für Kies und Sand VR 200 (RP 14 B IV Z 2.8.5.1). Laut Begründung ist im westlichen Teil des Plangebietes der entsprechende Rohstoff bereits abgebaut und das Abbaugelände mittlerweile teilweise wiederverfüllt. Im östlichen Teil des Plangebietes, laut Begründung ca. 20%, ist der Abbau derzeit noch im Gange und nicht abgeschlossen. Zumindest in dem Teil, in dem der Abbau des Rohstoffes, für den das Vor- ranggebiet festgesetzt wurde, steht somit die Ausweisung des Sondergebietes dem Vorrang der Rohstoffgewinnung entgegen. In der Begründung wird ausgeführt, dass parallel zum Flächennutzungsplan der Markt Altomünster auch den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage“ ändere. Im Bebauungsplan erfolge eine Festsetzung gem. § 9 Abs. 2 BauGB, wonach die abschnittsweise Nutzung für eine PV-Anlage erst zulässig sei, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen und eine Wiederverfüllung stattgefunden habe.
Damit werde die regionalplanerische Vorrangfunktion berücksichtigt.
In Anbetracht der bestehenden Genehmigung für den Kiesabbau und der durch das Abbauunternehmen selbst vorgesehenen Realisierung der Photovoltaikanlage kann unter der Voraussetzung, dass die o.a. Bestimmungen rechtskräftig im Bebauungsplan festgesetzt werden, davon ausgegangen werden, dass durch die Bauleitplanung der zu beachtende Vorrang der Rohstoffgewinnung aus landesplanerischer Sicht nicht beeinträchtigt wird.
Im Regionalplan München ist allerdings für die Fläche des Vorranggebietes VR 200 als Nachfolgefunktion „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ festgesetzt. Der Begründung ist nicht zu entnehmen, wie mit der nun beabsichtigten Folgenutzung als Standort für eine Fotovoltaikanlage diesem Grundsatz Rechnung getragen werden soll. Zu dieser Thematik sind entsprechend substanzielle und nachvollziehbare Ausführungen zu ergänzen.

Ergebnis

Bei entsprechender Umsetzung der geplanten Festsetzungen zu der zwingend einem vollständigen Abbau und der Wiederverfüllung nachfolgenden Realisierung im rechtskräftigen Bebauungsplan sowie bei Berücksichtigung der Anforderungen, die sich aus der regionalplanerisch festgelegten Nachfolgefunktion ergeben, ist es möglich, dass die Planungen mit den Erfordernissen der Raumordnung in Einklang gebracht werden können

Hinweis

Die in der Begründung angeführten Festlegungen des Regionalplanes München entsprechen nicht dessen derzeit rechtsgültiger Fassung, dieser Teil sollte entsprechend überarbeitet werden.

Abwägung

Wie die Regierung von Oberbayern darlegt, ist die Voraussetzung für die PV-Nutzung der vorherige Rohstoffabbau, die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Im Bebauungsplan wird dies durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Damit ist die Vorrangfunktion des Rohstoffabbaus sichergestellt.
Mit der Verfüllung und Rekultivierung der Abbaufläche wird der vor Ort zwischengelagerte Oberboden in der ursprünglichen Stärke wieder aufgebracht. Die Fläche unter den Modulen ist nach dem Bebauungsplan als extensives Grünland zu entwickeln. Auch die im vorliegenden Fall beabsichtigte Beweidung bzw. Grünlandnutzung unter den Modulen stellt eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zudem kann bei Aufgabe der PV-Nutzung und Rückbau der Anlage die landwirtschaftliche Nutzung unverzüglich wieder aufgenommen werden. Aufgrund der stark veränderten und verdichteten Bodenschichten ist allerdings von einem geringeren Ertrag auszugehen. Da bei gleicher Fläche die Leistung einer Fotovoltaikanlage gegenüber der Produktion von Biomasse deutlich höher liegt, bieten sich die rekultivierten Abbauflächen für die beabsichtigte Nutzung besonders an. 
Die Ausgleichsflächen und Maßnahmen zur PV-Anlage sowie die in der Rekultivierungsplanung der Kiesgrube vorgesehenen Biotopstrukturen entsprechen der Folgenutzung des Regionalplanes. Aus Sicht des Marktes Altomünster liegt mit dem Ausbau erneuerbarer Energien auf den ausgebeuteten und rekultivierten Abbauflächen somit kein Konflikt mit der im Regionalplan ausgeführten Nachfolgefunktion des Rohstoffabbaus innerhalb des Vorranggebietes VR 200 vor. Zudem wird für den dringend benötigten Zubau von PV-Anlagen ein stark veränderter Standort mit verminderter Ertragsfunktion herangezogen. 
In den Flächennutzungsplan wird die aktuelle Darstellung des Regionalplanes – Siedlung und Versorgung vom Februar 2019 – übernommen. Inhaltliche Änderung bzgl. Rohstoffabbau für das Vorranggebiet 200 ergeben sich gegenüber der bisherigen Darstellung nicht.


2. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange, Schreiben vom 03.03.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

  • Auf S. 3 des Planentwurfs fehlt das Datum des Planentwurfs
  • In der Zeichenerklärung auf S.4 (vorletztes Zeichen) wird erklärt, dass die Linie Geltungsbereiche von Bebauungsplänen und städtebauliche Satzungen darstellt. Sollen damit nur in Kraft getretene Bebauungspläne kenntlich gemacht werden oder auch solche, die in Planung sind? Eine entsprechende Klarstellung wird empfohlen. 
  • Bitte um Überprüfung, ob es nicht heißen muss (S. 7 der Begründung und S.5 des Umweltberichts): RP 14 B IV 5 Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen. 
  • Es wird im Hinblick auf den Grundsatz der Vermeidung von Zersiedelung empfohlen, nicht nur die Standortkriterien darzulegen. Es wird angeraten, zusätzlich konkrete Standortalternativen zu benennen und zu prüfen. In diesem Zusammenhang wird auf das Schreiben des Bayerischen Staatsministeriums des Innern vom 19.11.2009 Nr. 11 B 5 – 4112.79 – 037/09, das Hinweise zur bauplanungsrechtlichen Behandlung für die Ansiedelung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen gibt, verwiesen (S.6). Auch gem. §§ 5 Abs.5, 2a S.2 Nr.2, 2 Abs.4 BauGB i.V.m. Anlage 1 zum BauGB Nr. 2. d) sind in Betracht kommende alternative Planungsmöglichkeiten darzulegen.
Die Alternativprüfung, ist rechtlich stets an bestimmte Planungsverfahren und die hierfür geltenden gesetzlichen Vorgaben gebunden. Insoweit ist zu überprüfen, ob ein pauschaler Hinweis, dass eine Standortprüfung im Jahr 2011 stattgefunden hat, genügt.
  • Es wird empfohlen zu überprüfen, ob es nicht einer eingehenderen Auseinandersetzung mit der im Regionalplan vorgesehenen Folgenutzung bedarf. Es wird empfohlen, weitergehender darzulegen, warum im vorliegenden Fall von einer landwirtschaftlichen Nutzung zugunsten einer Nutzung für die Solargewinnung abgesehen wird.

Rechtsgrundlagen

§§ 5 Abs.5, 2a S.2 Nr.2, 2 Abs.4 BauGB i.V.m. Anlage 1 zum BauGB Nr. 2. d)


Abwägung

Zum Grundsatz der Vermeidung von Zersiedelung
In der Begründung wird dargelegt, dass der Markt Altomünster 2011 das Gemeindegebiet bzgl. geeigneter Standorte für Freiflächenfotovoltaikanlagen analysiert hat. 2019 hat der Markt diese Analyse hinsichtlich veränderter Planungsgrundsätze – insbesondere dem Wegfall des Anbindegebotes an geeignete Siedlungseinheiten – fortgeschrieben. 
Der Markt Altomünster hat auf Basis der Analyse von 2011 am Standort Lichtenberg auf einer ausgebeuteten Kiesgrube den Bebauungsplan Lichtenberg Nr. 1 aufgestellt. Gemäß Schreiben der Obersten Baubehörde (Bayerisches Staatsministerium des Innern) vom 19.11.2009 (IIB5-4112.79-037/09) und 14.01.2011 gelten Abbauflächen als vorbelastete, geeignete Standorte, soweit keine Auflagen zur Nachfolgenutzung und Rekultivierung entgegenstehen. Die Standortanalyse ist im Umweltbericht zur damaligen 22. Änderung des Flächennutzungsplanes in der Fassung vom 31.01.2012 ausführlich dargelegt. Die Unterlagen liegen dem Landratsamt Dachau vor. 
Die jetzige Flächennutzungsplanänderung dient der Erweiterung der bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage bei Lichtenberg und folgt weiterhin den Kriterien für Freiflächenfotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet, wie auch den Grundsätzen der Obersten Baubehörde für Freiflächenfotovoltaikanlagen von 2009 bzw. 2014. Eine weitergehende Alternativenbetrachtung für die Erweiterung der bestehenden PV-Anlage auf ausgebeuteten und verfüllten Abbauflächen bei Lichtenberg ist aus Sicht des Marktes Altomünster nicht zielführend. 

Zur Folgenutzung
Der aktuelle Regionalplan sieht als Folgenutzung für die Abbauflächen bei Lichtenberg „landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ vor. 
Mit der Verfüllung und Rekultivierung der Abbaufläche wird der vor Ort zwischengelagerte Oberboden in der ursprünglichen Stärke wieder aufgebracht. Die Fläche unter den Modulen ist nach dem Bebauungsplan als extensives Grünland zu entwickeln. Auch die im vorliegenden Fall beabsichtigte Beweidung bzw. Grünlandnutzung unter den Modulen stellt eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zudem kann bei Aufgabe der PV-Nutzung und Rückbau der Anlage die landwirtschaftliche Nutzung unverzüglich wieder aufgenommen werden. Aufgrund der veränderten und z. T. verdichteten Bodenschichten ist allerdings von einem geringeren Ertrag auszugehen. Da bei gleicher Fläche die Leistung einer Ftovoltaikanlage gegenüber der Produktion von Biomasse deutlich höher liegt, bieten sich die rekultivierten Abbauflächen für die beabsichtigte Nutzung besonders an. 
Die Ausgleichsflächen und Maßnahmen zur PV-Anlage sowie die in der Rekultivierungsplanung der Kiesgrube vorgesehenen Biotopstrukturen entsprechen der Folgenutzung des Regionalplanes. Aus Sicht des Markt Altomünster liegt mit der Erweiterung der PV-Anlage somit kein Konflikt mit der im Regionalplan ausgeführten Nachfolgefunktion des Rohstoffabbaus vor. Zudem wird für den dringend benötigten Zubau von PV-Anlagen ein stark veränderter Standort mit verminderter Ertragsfunktion herangezogen.


3. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS), Schreiben vom 23.02.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Zur Kurzbezeichnung des FNP:
Im Gemeindebereich gibt es eine 2. Änderung der Fortschreibung des FNP Markt Altomünster – Überarbeitungsbereich II.
Zur Vermeidung von Missverständnissen bitten wir im Layout auf der Titelseite sowie in den Kopfzeilen der Begründung u. des Umweltberichtes die Angabe 2. Änderung zu löschen.

Zur Begründung:
Seite 8: Wir bitten den Teilausschnitt des Regionalplans korrekt zu positionieren.
Seite 8: Offensichtlich war auch eine Abbildung des FNP angedacht, ggf. bitte ergänzen.

Zur Zeichenerklärung:
Zur zeichnerischen Darstellung der Hauptverkehrsstraße bitten wir auch den anbaufreien Streifen darzustellen.


4. Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 02.03.2021

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten, die für die östlich angrenzende Kreisstraße DAH 2 zuständige Behörde mit zu beteiligen, da aufgrund der Nähe und Lage der Straße zur geplanten FFFA Blendwirkungen, die den Straßenverkehr evtl. gefährden können, evtl. geprüft werden sollen.

Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG 



5. Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 02.03.2021

Der Markt Altomünster beabsichtigt mit den o.g. Planungen die Voraussetzungen für die Erweiterung einer bereits bestehenden Freiflächenphotovoltaikanlage zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich südlich von Lichtenberg. Die dort bestehende Photovoltaikanlage soll nach Süden um ca. 2 ha auf das Gelände eines mittlerweile ausgebeuteten und teilweise wiederverfüllten Sandabbaus ausgedehnt werden.
Zusätzlich befindet sich im Plangebiet im westlichen Teil ein bereits abgeschlossener und in Verfüllung befindlicher Kiesabbau. Im östlichen Teil ist er noch nicht vollständig abgebaut.
Wenn im Bebauungsplan Nr. 1 festgesetzt wird, dass die abschnittsweise Nutzung für eine Photovoltaikanlage erst zulässig ist, wenn die Rohstoffausbeute abgeschlossen ist und eine Wiederverfüllung stattgefunden hat, werden keine grundsätzlichen regionalplanerischen Bedenken gegen die Planung zur Errichtung einer Photovoltaikanlage geltend gemacht.
Im Regionalplan München ist für die Fläche des Vorranggebiets 200 als Nachfolgefunktion „Landwirtschaftliche Nutzung mit Kleinstrukturen“ festgesetzt. Diese Festsetzung ist ein sogenannter regionalplanerischer Grundsatz, der der kommunalen Abwägung zugänglich ist. Der Markt Altomünster müsste dazu noch herausarbeiten, weshalb die im Regionalplan genannte Nachfolgefunktion zu Gunsten der Folgenutzung für eine Photovoltaikanlage hier zurücktreten soll.


Abwägung

Wie in der Stellungnahme ausgeführt, ist die Voraussetzung für die PV-Nutzung der vorherige Rohstoffabbau, die Wiederverfüllung und Rekultivierung der Abbauflächen. Im Bebauungsplan wird dies durch die Festsetzung nach § 9 Abs. 2 BauGB geregelt. Damit ist die Vorrangfunktion des Rohstoffabbaus sichergestellt.
Ähnliches gilt für die Nachfolgefunktion innerhalb der Vorranggebiete. Mit der Verfüllung und Rekultivierung der Abbaufläche wird der vor Ort zwischengelagerte Oberboden in der ursprünglichen Stärke wieder aufgebracht. Die Fläche unter den Modulen ist nach dem Bebauungsplan als extensives Grünland zu entwickeln. Auch die im vorliegenden Fall beabsichtigte Beweidung bzw. Grünlandnutzung unter den Modulen stellt eine landwirtschaftliche Nutzung dar. Zudem kann bei Aufgabe der PV-Nutzung und Rückbau der Anlage die landwirtschaftliche Nutzung unverzüglich wieder aufgenommen werden. Aufgrund der veränderten und z. T. verdichteten Bodenschichten ist allerdings von einem geringeren Ertrag auszugehen. Da bei gleicher Fläche die Leistung einer Fotovoltaikanlage gegenüber der Produktion von Biomasse deutlich höher liegt, bieten sich die rekultivierten Abbauflächen für die beabsichtigte Nutzung besonders an. 
Die Ausgleichsflächen und Maßnahmen zur PV-Anlage sowie die in der Rekultivierungsplanung der Kiesgrube vorgesehenen Biotopstrukturen entsprechen der Folgenutzung des Regionalplanes. Aus Sicht des Marktes Altomünster liegt mit dem Ausbau erneuerbarer Energien auf den ausgebeuteten und rekultivierten Abbauflächen somit kein Konflikt mit der im Regionalplan ausgeführten Nachfolgefunktion des Rohstoffabbaus innerhalb des Vorranggebietes VR 200 vor. Zudem wird für den dringend benötigten Zubau von PV-Anlagen ein stark veränderter Standort mit verminderter Ertragsfunktion herangezogen. 


6. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 04.03.2021

Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb der Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

Am östlichen Rand des überplanten Bereichs befinden sich von Bayernwerk Netz GmbH betriebene Versorgungseinrichtungen und eine kundeneigene Trafostation.

Beiliegend ein Lageplan, in dem die Anlagen dargestellt sind.



Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung wird darauf aufmerksam gemacht, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art der Bayernwerk Netz GmbH rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.

Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten wird keine Haftung übernommen. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.

Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingen und ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.

Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit der Bayernwerk Netz GmbH abzustimmen.
  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu den Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung ist darauf zu achten, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.


7. bayernets GmbH, Schreiben vom 16.02.2021

Im Geltungsbereich des Verfahrens liegen keine Anlagen der bayernets GmbH. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.

Es werden keine Einwände gegen das Verfahren erhoben, bitten jedoch aufgrund der noch nicht festgelegten (externen) Ausgleichsflächen um weitere rechtzeitige Beteiligung an diesem Verfahren sowie an den Folgeverfahren.


8. Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schreiben vom 19.03.2021

Mit der Änderung des o.g. Bebauungsplanes sowie der o.g. Flächennutzungsplanänderung im Parallelverfahren beabsichtigt die Marktgemeinde Altomünster die planerische Grundlage für die sukzessive Weiterentwicklung einer seit dem Jahr 2012 südlich von Lichtenberg bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage, die 2018 nach Süden hin auf bereits ausgebeutete und wiederfüllte Sandabbauflächen 2018 erweitert wurde. Erst nach Abschluss der Rohstoffausbeutung und Wiederverfüllung soll unter Berücksichtigung der in die Bebauungsplanfestsetzungen integrierten aufschiebenden Bedingung gem. § 9 Abs. 2 BauGB die Anlage von aktuell 4,4 ha auf 7,2 ha erneut auf ausgebeutete und wiederverfüllte Teilflächen, diesmal die östlichen und südlichen Teilflächen des Flurstücks Fl.-Nr. 255 der Gemarkung Hohenzell erweitert werden. Für den Sandabbau vorgesehene Ausgleichsmaßnahmen von etwa 0,5 ha werden nach Süden verlegt und im Rahmen der Rekultivierung umgesetzt.

Von Seiten der Handwerkskammer für München und Oberbayern bestehen wie auch 2018 zum ersten Änderungsverfahren hinsichtlich der vorliegenden Planungsentwürfe keine Anmerkungen.


9. IHK für München und Oberbayern, E-Mail vom 01.03.2021

Das zur Überplanung anstehende Gelände eignet sich aufgrund seiner räumlichen Lage, als Konversionsfläche eines wiederverfüllten Sandabbaus, wie seiner infrastrukturellen Erschließbarkeit in hohen Maße für die Ausweisung als Sondergebiet (SO) gemäß § 11 BauNVO.
Mit dargelegten Planvorhaben und der Änderung des Flächennutzungsplans besteht aus Sicht der gewerblichen Wirtschaft Einverständnis. Anregungen oder Bedenken sind nicht vorzubringen.


10. Weiteres Verfahren

Der Flächennutzungsplan wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 22.02.2022 gebilligt und ausgelegt.


Planzeichnungsausschnitt 

Beschluss 1

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern

Die Ausführungen werden zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzungen im Bebauungsplan hingewiesen. Die dargelegten Aspekte zur Nachfolgefunktion werden in die Begründung übernommen und die Ausführungen zur Regionalplanung aktualisiert.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 2

2. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Rechtliche Belange

Die Planungsdaten werden im weiteren Verfahren ergänzt bzw. ohnehin fortgeschrieben.

Die rot gestrichelte Linie in der Planzeichnung wird für die im Verfahren befindliche Fläche gestrichen, da nach den Planzeichen zur Fortschreibung des Flächennutzungsplanes nur die im Gemeindegebiet vorhandenen Bebauungspläne und städtebaulichen Satzungen rot umrandet werden.

Seite 7 der Begründung und Seite 5 des Umweltberichts werden berichtigt in RP 14 B IV 5 Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen.

Die dargelegten Ausführungen zur Folgenutzung der Abbauflächen bzgl. des Regionalplanes werden aufgenommen. 

Zu den alternativen Standorten wird auf die Erweiterung der PV-Anlage Lichtenberg sowie auf die Untersuchung des gesamten Gemeindegebietes im Rahmen der 22. Änderung des FNP für die Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage Lichtenberg aus dem Jahr 2012 und auf die aktuellen Ausführungen in der vorliegenden Änderung verwiesen.   

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 3

3. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Geoinformation (GIS)

In der vorliegenden FNP-Änderung handelt es sich um die 5. Änderung der Fortschreibung des Flächennutzungsplanes – Überarbeitungsbereich II „Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg, 2. Änderung“. Der Begriff 2. Änderung rührt vom parallel stattfindenden Bebauungsplanverfahren Lichtenberg Nr. 1 „Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Lichtenberg,2. Änderung“ mit der die Zusammengehörigkeit beider Verfahren verdeutlicht wird. 
Eine Löschung ist nicht zielführend.

Die dargelegten redaktionellen Hinweise zur Begründung und zur Zeichenerklärung werden aufgegriffen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 4

4. Zur Stellungnahme des Landratsamt Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Kreisstraßenverwaltung wurde Landratsamts intern beteiligt und hat im Bebauungsplanverfahren eine Stellungnahme abgegeben. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 5

5. Zur Stellungnahme des Regionaler Planungsverband München

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Festsetzungen im Bebauungsplan verwiesen. Die dargelegten Aspekte zur Nachfolgefunktion werden in die Begründung übernommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 6

6. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Die Freileitungen der Bayernwerk Netz GmbH sind von der künftigen PV-Anlage nicht betroffen. Die Leitungstrasse westlich davon verläuft auf den Ausgleichsflächen für den Rohstoffabbau. Zwischen den künftigen Modulflächen und der Leitung beträgt der Mindestabstand 26,8 m. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 7

7. Zur Stellungnahme von bayernets GmbH

Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. 
Nach dem aktuellen Leitfaden i.V.m. dem Schreiben vom 10.12.2021 des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit dem Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen sind keine externen Ausgleichsflächen (mehr) erforderlich.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 8

8. Zur Stellungnahme der Handwerkskammer für München und Oberbayern

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 9

9. Zur Stellungnahme der IHK für München und Oberbayern

Die Zustimmung wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Beschluss 10

10. Billigungsbeschluss

Der Flächennutzungsplan wird nach Einarbeitung der oben beschlossenen Änderungen, in der vorgestellten Fassung vom 22.02.2022 gebilligt sowie ausgelegt und den Behörden zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 des Baugesetzbuches).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.03.2022 06:59 Uhr