Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 3

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, für einen Bereich südlich von Arnberg sowie südöstlich von Kiemertshofen die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II zu ändern.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Regionaler Planungsverband München
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Kiemertshofen
  • Jagdvorsteher Randelsried
  • Jagdvorsteher Thalhausen
  • Jagdvorsteher Hohenzell

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, E-Mail vom 13.06.2022
  • Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.06.2022
  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 10.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022


Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Anregungen und Bedenken:

1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.06.2022

Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planungen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zwei Freiflächenfotovoltaikanlagen auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Bei der Planung im Teilbereich 1 (insg. ca. 14,2 handelt es sich um die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg. Teilbereich 2 (insg. ca. 10,7 ha) befindet sich südöstlich von Kiemertshofen. Beide Plangebiete sollen im Wesentlichen als Sondergebiete Fotovoltaikanlage im Flächennutzungsplan dargestellt werden.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).

Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. (RP 14 B I G 1.2.1). 

Im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst (05.1) ist auf folgenden Pflege- und Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken. 
  • Erhaltung und Vernetzung des Feucht- und Gewässerbiotope 
  • Sicherung der Quellzonen des Altoforstes 
  • Erhaltung der mäandrierenden Bachläufe, einschließlich der Schilfbestände sowie der Bruchwälder und angrenzenden Hangwälder 
  • Umbau der Fichtenwälder in Mischwald. (RP 14 B I G 1.2.2.05.1) 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).

Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. 

Teilbereich 1: 
Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich bzw. westlich an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage an und umfasst dort den Bereich bis zum angrenzenden Waldgebiet. Der Standort der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Im südwestlichen Bereich überlagert das Plangebiet das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst. Da diese Überschneidung lediglich Randbereiche betrifft und die vorgesehenen Grün- bzw. Ausgleichsmaßnahmen überwiegend im Süden des Plangebietes vorgesehen sind, erscheint es möglich, dass die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 entsprechend berücksichtigt werden können. Dies wäre zumindest auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend zu konkretisieren. Dadurch, dass der Standort an drei Seiten von Waldgebiet umgeben ist, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten. 

Teilbereich 2: 
Das Plangebiet schließt mit seiner südöstlichen Grenze an ein Waldgebiet an. Westlich des Standortes befindet sich gegenüber der Kreisstraße DAH 2 ein Sandabbaugebiet, auf dessen bereits abgebauten Bereichen bereits Freiflächenfotovoltaikanlagen errichtet wurden. Das Umfeld der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden.

Ergebnis 
Bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes im Teilbereich 1 stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.


2. Landratsamt Dachau - Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 09.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Wir bitten in der Begründung unter Nr. 9 Immissionsschutz eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen zu ergänzen. Aus unserer fachlichen Sicht sind für den Teilbereich 1 und 2 aufgrund der Lage und Entfernung zur nächsten Wohnbebauung keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten. Für evtl. mögliche Blendwirkungen, die an der Kreisstraße DAH 2 auftreten können, bitten wir die zuständige Straßenverwaltungsbehörde zu beteiligen.

Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG 



3. Landratsamt Dachau - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage südlich von Arnberg ist durch die abschirmende Wirkung des südlich angrenzenden Altoforsts bzgl. der erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Fernwirkung) aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich vertretbar. Bei Planung und Bau der bereits bestehenden Anlage auf Fl.-Nr. 835, Gemarkung Thalhausen, wurde durch die Lage der Kompensationsfläche entlang des Altograbens ein für Gewässer und deren intakte Auebereiche typischer, ausreichend breiter Extensivgrünland-Streifen geschaffen und gesichert. Dadurch wurde dort nicht nur den ökologisch sensiblen Schutzgütern des Naturhaushalts, sondern auch einem bis dato durch bauliche Anlagen noch nicht vorbelasteten Landschaftsbild eines schmalen gewässergeprägten Tälchens angemessen Rechnung getragen. Die nun geplante Erweiterung Richtung Westen und Süden überschreitet die prägende Linie zwischen südlichem Waldrand auf Fl.-Nr. 948 und nördlicher Grenze der Kompensationsfläche auf Fl-Nr. 835. Letztere wird durch die Erweiterung der bestehenden Anlage Richtung Süden künftig noch deutlicher wahrnehmbar sein. Ein Überschreiten dieser Linie (in beigefügtem Luftbild rot-weiß dargestellt) nach Süden und Einengung des Tälchens durch bauliche Anlagen (PV-Module und Zäune) wird seitens des Naturschutzes kritisch gesehen und sollte deutlich reduziert werden. Zudem ist dieser Bereich im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ erfasst, so dass die vorliegende Planung dem Grundsatz, „(…) die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und Erholungseignung der Landschaft zu erhalten oder verbessern“, widerspricht.


Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung:
§ 1 Abs. 7 BauGB


4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Grundsätzlich bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken bei der Entnahme großer Flächen aus der landwirtschaftlichen Produktion, vor allem, da nun auch die Ernährungsversorgung wieder ein wichtiges Thema ist.

Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat 2015 eine durchschnittliche Ackerzahl von 52 für Dachau ermittelt. Gegen die Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen möchten wir deshalb Einwände erheben. Mit einer Ackerzahl von 53,1 liegt diese über dem Durchschnitt. Landwirtschaftliche Flächen mit überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich keine geeigneten Standorte.

Für alle vier Teilbereiche gilt: Bei dauerhafter Nutzungsaufgabe der PV-Freiflächenanlage muss eine landwirtschaftliche Anschlussnutzung sichergestellt werden.

Aus forstlicher Sicht bestehen keine Einwände. Forstliche Hinweise erfolgen in der Stellungnahme zum Bebauungsplan.


5. Weiteres Verfahren

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen" wird in der vorgestellten Fassung mit den unten dargestellten Planzeichnungen in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.
Die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 20.09.2022 werden öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).


Ausschnitt Planzeichnung - Teilbereich 1 (südlich von Arnberg) - Fassung vom 20.09.2022
 

Ausschnitt Planzeichnung – Teilbereich 2 (südöstlich von Kiemertshofen) - Fassung vom 20.09.2022 

Beschluss

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Wie die Regierung von Oberbayern darlegt, können beide Standorte bzw. deren Umfeld als vorbelastet bewertet werden. Teilbereich 1 (südlich von Arnberg) grenzt unmittelbar südlich bzw. westlich an die bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage an. Teilbereich 2 (südöstlich von Kiemertshofen) befindet sich im Umfeld eines Sandabbaugebietes sowie bereits bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlagen westlich der Kreisstraße DAH 2.

Das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ im Anschluss an Teilbereich 1 (südlich von Arnberg) ist nicht direkt von der Umwandlung in eine Sonderbaufläche berührt. Für die Sonderbaufläche werden gem. der Planzeichnung in der Fassung vom 22.02.2022 im Wesentlichen nur bisherige Ackerflächen in Anspruch genommen. Die Grünlandbereiche im Süden und Westen bleiben weiterhin Grünflächen. Im weiteren Verfahren soll die westliche Teilfläche zudem im Süden ein Stück zurückgenommen werden. Damit erfolgt auch ein Abrücken der geplanten PV-Module vom Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet.
Eine Konkretisierung, wie die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 berücksichtigt werden, erfolgt auf Ebene des Bebauungsplanes.



2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Technischer Umweltschutz

Wie der Fachbereich Technischer Umweltschutz, Landratsamt Dachau ausführt, sind aufgrund der Lage und Entfernung zur nächsten Wohnbebauung keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten. Von der Kreisstraßenverwaltung wurde keine Stellungnahme abgegeben. Nach telefonischer Anfrage beim Sachgebiet Bauleitplanung wurde die Kreisstaßenverwaltung intern beteiligt, aber es wurde keine Stellungnahme abgegeben. Ggf ist die Kreisstraßenverwaltung seitens des Landratsamtes im nächsten Verfahrensschritt erneut zu beteiligen. 
In der Begründung unter Kapitel 9 Immissionsschutz wird eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen ergänzt.



3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau, Fachbereich: Untere Naturschutzbehörde

Der in der Planzeichnung in der Fassung vom 22.02.2022 für die Sonderbaufläche vorgesehene Bereich umfasst den bisherigen Ackerstandort. Der südlich angrenzende Grünlandstreifen soll demnach nicht in Anspruch genommen und weiterhin als Extensivgrünland entwickelt und gepflegt werden. 
Eine wesentliche Beeinträchtigung weitläufiger Sichtachsen ist durch die Umgebung des Standorts (Waldgebiet im Westen, Süden und Osten) aus Sicht der Regierung von Oberbayern (Stellungnahme vom 17.06.2022) nicht zu erwarten. Durch entsprechend vorgesehene Grünflächen in den Randbereichen im Westen und Süden ist eine Vereinbarkeit mit den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 gegeben. 
Um den Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde aufzugreifen, reduziert der Markt Altomünster die Sonderbaufläche im Süden und rückt damit weiter vom südlichen Waldrand und Altograben ab. (vgl. Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022)




 Ausschnitt Planzeichung, Fassung vom 22.02.2022                Ausschnitt Planzeichnung, Fassung vom 20.09.2022



4. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Bei der Standortwahl fanden die vorherrschenden Ackerzahlen Berücksichtigung. Sehr gute Standorte sollen der Landwirtschaft vorbehalten bleiben. Der Markt Altomünster hat deshalb in seinem Kriterienkatalog definiert, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen nur auf Standorten mit einer durchschnittlichen Ackerzahl < 55 errichtet werden sollen. Dieses Kriterium erfüllen beide Standorte:
  • Teilbereich 1 – südlich von Arnberg: durchschnittliche Ackerzahl = 48,0 
  • Teilbereich 2 – südöstlich von Kiemertshofen: durchschnittliche Ackerzahl = 53,1
Deshalb hält der Markt Altomünster an den beiden Standorten fest.

Es ist davon auszugehen, dass Freiflächenfotovoltaikanlagen über die nächsten Jahrzehnte den wachsenden Strombedarf mit abdecken müssen. 

Auch in den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Flächennutzungsplan und im jeweiligen Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.



5. Weiteres Verfahren

  1. Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen" wird in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.
  2. Die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 20.09.2022 werden öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2023 07:28 Uhr