Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 23.07.2019 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Erweiterung der bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg aufzustellen.
Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
- Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister
- Energienetze Bayern GmbH
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
- Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
- Landesjagdverband Bayern e. V.
- Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
- Gemeinde Sielenbach
- Gemeinde Adelzhausen
- Gemeinde Eurasburg
- Gemeinde Odelzhausen
- Gemeinde Schiltberg
- Jagdvorsteher Randelsried
- Jagdvorsteher Thalhausen
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
- bayernets GmbH, E-Mail vom 10.06.2022
- Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
- Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
- Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022
- Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
- Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
- TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
- Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
- Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022
Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Bedenken geäußert:
1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.06.2022
Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 14,2 ha) befindet sich südlich von Arnberg im unmittelbaren Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage. Das Gebiet soll im Wesentlichen als Sondergebiet Fotovoltaikanlage festgesetzt werden, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes ist derzeit bereits im Verfahren.
Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. (RP 14 B I G 1.2.1).
Im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst (05.1) ist auf folgenden Pflege- und Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken.
- Erhaltung und Vernetzung der Feucht- und Gewässerbiotope
- Sicherung der Quellzonen des Altoforstes
- Erhaltung der mäandrierenden Bachläufe, einschließlich der Schilfbestände sowie der Bruch-wälder und angrenzenden Hangwälder
- Umbau der Fichtenwälder in Mischwald. (RP 14 B I G 1.2.2.05.1)
Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).
Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassa-denflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).
Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Durch die benachbarte Freiflächenfotovoltaikanlage ist der räumliche Zusammenhang mit einschlägiger Infrastruktur gegeben.
Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich bzw. westlich an eine bereits bestehende Freiflä-chenfotovoltaikanlage an und umfasst dort den Bereich bis zum angrenzenden Waldgebiet. Der Standort der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Im südwestlichen Bereich überlagert das Plangebiet das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst. Da diese Überschneidung lediglich Randbereiche betrifft und die vorgesehenen Grün- bzw. Ausgleichsmaßnahmen überwiegend im Süden des Plangebietes vorgesehen sind, erscheint es möglich, dass die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 entsprechend berücksichtigt werden können. Dies wäre in der Begründung entsprechend konkretisiert darzustellen. Dadurch, dass der Standort an drei Seiten von Waldgebiet umgeben ist, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten, durch die randliche Eingrünung im Norden werden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert.
Bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
2. Landratsamt Dachau - Rechtliche Belange, Schreiben vom 08.06.2022
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Die Präambel sollte im nächsten Verfahrensschritt angepasst werden. Die letzte Änderung für das BauGB erfolgte am 26.04.2022.
Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von max. 250 m² sollte nochmals überprüft und überdacht werden. Sie erscheint für den Außenbereich doch sehr hoch. Bei einer max. Grundfläche pro Gebäude von 65 m² könnten 4 Gebäude errichtet werden.
Was passiert nach Ablauf der Nutzung der Solaranlagen? Es sollte gem. § 9 Abs. 2 BauGB eine Folgenutzung festgesetzt werden.
3. Landratsamt Dachau - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.06.2022
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Die Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage südlich von Arnberg ist durch die abschirmende Wirkung des südlich angrenzenden Altoforsts bzgl. der erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Fernwirkung) aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich vertretbar. Bei Planung und Bau der bereits bestehenden Anlage auf Fl.-Nr. 835, Gemarkung Thalhausen, wurde durch die Lage der Kompensationsfläche entlang des Altograbens ein für Gewässer und deren intakte Auebereiche typischer, ausreichend breiter Extensivgrünland-Streifen geschaffen und gesichert. Dadurch wurde dort nicht nur den ökologisch sensiblen Schutzgütern des Naturhaushalts, sondern auch einem bis dato durch bauliche Anlagen noch nicht vorbelasteten Landschaftsbild eines schmalen gewässergeprägten Tälchens angemessen Rechnung getragen. Die nun geplante Erweiterung Richtung Westen und Süden überschreitet die prägende Linie zwischen südlichem Waldrand auf Fl.-Nr. 948 und nördlicher Grenze der Kompensationsfläche auf Fl-Nr. 835. Letztere wird durch die Erweiterung der bestehenden Anlage Richtung Süden künftig noch deutlicher wahrnehmbar sein. Ein Überschreiten dieser Linie (in beigefügtem Luftbild rot-weiß dargestellt) nach Süden und Einengung des Tälchens durch bauliche Anlagen (PV-Module und Zäune) wird seitens des Naturschutzes kritisch gesehen und sollte deutlich reduziert werden. Zudem ist dieser Bereich im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ erfasst, so dass die vorliegende Planung dem Grundsatz, „(…) die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und Erholungseignung der Landschaft zu erhalten oder verbessern“, widerspricht.

Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB
Grenzen der Abwägung:
§ 1 Abs. 7 BauGB
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022
Hinweise aus dem Bereich Landwirtschaft:
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden.
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden.
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.
Hinweis aus dem Bereich Forsten:
Benachbarte Waldbestände können grenznah Höhen über 30 Meter erreichen.
Eine daraus resultierende mögliche zeitweise Verschattung der PV-Anlagen ist hinzunehmen. Höhenbeschränkungen des Waldaufwuchses aufgrund der PV-Anlage würden der gesetzlichen Waldeigenschaft zuwiderlaufen.
Freiwillige Maßnahmen des Waldbesitzers zur Waldrandgestaltung wie im gültigen FNP vorgeschlagen sind möglich.
5. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.06.2022
Gegen das o. g. Vorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
In dem von Ihnen überplanten Bereich befindet sich von uns ein Niederspannungskabel. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlage dargestellt ist.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.
Hinsichtlich der geplanten Anpflanzfläche P1 weisen wir darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeiten eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind.
Das beiliegende „Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.
6. Weiteres Verfahren
Der Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.
Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf – Fassung vom 20.09.2022
Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).