Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg"; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Billigungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.09.2022 ö beschließend 4

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 23.07.2019 beschlossen, einen Bebauungsplan für die Erweiterung der bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg aufzustellen.

Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zum Entwurf in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
  • Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
  • Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister 
  • Energienetze Bayern GmbH
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Gemeinde Sielenbach
  • Gemeinde Adelzhausen
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Odelzhausen
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Randelsried
  • Jagdvorsteher Thalhausen

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • bayernets GmbH, E-Mail vom 10.06.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 18.07.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
  • Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022



Folgende Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange haben Anregungen und Bedenken geäußert:

1. Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.06.2022

Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planung die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung einer Freiflächenfotovoltaikanlage auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Das Plangebiet (insg. ca. 14,2 ha) befindet sich südlich von Arnberg im unmittelbaren Anschluss an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage. Das Gebiet soll im Wesentlichen als Sondergebiet Fotovoltaikanlage festgesetzt werden, eine entsprechende Änderung des Flächennutzungsplanes ist derzeit bereits im Verfahren.

Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG). 
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)). 

Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)). 

Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)). 

In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. (RP 14 B I G 1.2.1). 

Im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst (05.1) ist auf folgenden Pflege- und Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken. 
- Erhaltung und Vernetzung der Feucht- und Gewässerbiotope 
- Sicherung der Quellzonen des Altoforstes 
- Erhaltung der mäandrierenden Bachläufe, einschließlich der Schilfbestände sowie der Bruch-wälder und angrenzenden Hangwälder 
- Umbau der Fichtenwälder in Mischwald. (RP 14 B I G 1.2.2.05.1) 

Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3). 

Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassa-denflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4). 

Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert. Durch die benachbarte Freiflächenfotovoltaikanlage ist der räumliche Zusammenhang mit einschlägiger Infrastruktur gegeben. 

Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich bzw. westlich an eine bereits bestehende Freiflä-chenfotovoltaikanlage an und umfasst dort den Bereich bis zum angrenzenden Waldgebiet. Der Standort der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Im südwestlichen Bereich überlagert das Plangebiet das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst. Da diese Überschneidung lediglich Randbereiche betrifft und die vorgesehenen Grün- bzw. Ausgleichsmaßnahmen überwiegend im Süden des Plangebietes vorgesehen sind, erscheint es möglich, dass die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 entsprechend berücksichtigt werden können. Dies wäre in der Begründung entsprechend konkretisiert darzustellen. Dadurch, dass der Standort an drei Seiten von Waldgebiet umgeben ist, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten, durch die randliche Eingrünung im Norden werden Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes minimiert. 

Bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.



2. Landratsamt Dachau - Rechtliche Belange, Schreiben vom 08.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Präambel sollte im nächsten Verfahrensschritt angepasst werden. Die letzte Änderung für das BauGB erfolgte am 26.04.2022.

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von max. 250 m² sollte nochmals überprüft und überdacht werden. Sie erscheint für den Außenbereich doch sehr hoch. Bei einer max. Grundfläche pro Gebäude von 65 m² könnten 4 Gebäude errichtet werden.

Was passiert nach Ablauf der Nutzung der Solaranlagen? Es sollte gem. § 9 Abs. 2 BauGB eine Folgenutzung festgesetzt werden.



3. Landratsamt Dachau - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.06.2022

Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:

Die Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage südlich von Arnberg ist durch die abschirmende Wirkung des südlich angrenzenden Altoforsts bzgl. der erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Fernwirkung) aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich vertretbar. Bei Planung und Bau der bereits bestehenden Anlage auf Fl.-Nr. 835, Gemarkung Thalhausen, wurde durch die Lage der Kompensationsfläche entlang des Altograbens ein für Gewässer und deren intakte Auebereiche typischer, ausreichend breiter Extensivgrünland-Streifen geschaffen und gesichert. Dadurch wurde dort nicht nur den ökologisch sensiblen Schutzgütern des Naturhaushalts, sondern auch einem bis dato durch bauliche Anlagen noch nicht vorbelasteten Landschaftsbild eines schmalen gewässergeprägten Tälchens angemessen Rechnung getragen. Die nun geplante Erweiterung Richtung Westen und Süden überschreitet die prägende Linie zwischen südlichem Waldrand auf Fl.-Nr. 948 und nördlicher Grenze der Kompensationsfläche auf Fl-Nr. 835. Letztere wird durch die Erweiterung der bestehenden Anlage Richtung Süden künftig noch deutlicher wahrnehmbar sein. Ein Überschreiten dieser Linie (in beigefügtem Luftbild rot-weiß dargestellt) nach Süden und Einengung des Tälchens durch bauliche Anlagen (PV-Module und Zäune) wird seitens des Naturschutzes kritisch gesehen und sollte deutlich reduziert werden. Zudem ist dieser Bereich im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ erfasst, so dass die vorliegende Planung dem Grundsatz, „(…) die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und Erholungseignung der Landschaft zu erhalten oder verbessern“, widerspricht.


Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB

Grenzen der Abwägung:
§ 1 Abs. 7 BauGB



4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022

Hinweise aus dem Bereich Landwirtschaft:
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden. 
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen und Betriebe kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. 
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird.

Hinweis aus dem Bereich Forsten:
Benachbarte Waldbestände können grenznah Höhen über 30 Meter erreichen. 
Eine daraus resultierende mögliche zeitweise Verschattung der PV-Anlagen ist hinzunehmen. Höhenbeschränkungen des Waldaufwuchses aufgrund der PV-Anlage würden der gesetzlichen Waldeigenschaft zuwiderlaufen. 
Freiwillige Maßnahmen des Waldbesitzers zur Waldrandgestaltung wie im gültigen FNP vorgeschlagen sind möglich.



5. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.06.2022

Gegen das o. g. Vorhaben bestehen keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.

In dem von Ihnen überplanten Bereich befindet sich von uns ein Niederspannungskabel. Beiliegend erhalten Sie einen Lageplan, in dem die Anlage dargestellt ist. 


Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.

Der ungehinderte Zugang, sowie die ungehinderte Zufahrt, zu unseren Kabeln muss jederzeit gewährleistet sein, damit Aufgrabungen z. B. mit einem Minibagger, möglich sind. Befinden sich unsere Anlagen innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Hinsichtlich der geplanten Anpflanzfläche P1 weisen wir darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeiten eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.

Beachten Sie bitte die Hinweise im „Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“, Ausgabe 2013 vom FGSV Verlag www.fgsv-verlag.de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.

Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkungen machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. 

Das beiliegende „Merkblatt zum Schutz der Verteilungsanlagen“ ist zu beachten.

Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.



6. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf – Fassung vom 20.09.2022

Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).

Beschluss

1. Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern, Höhere Landesplanungsbehörde

Wie die Regierung von Oberbayern ist die Planung hinsichtlich der Ziele des Klimaschutzes sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die unmittelbar angrenzende bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage ist der räumliche Zusammenhang mit einschlägiger Infrastruktur gegeben. 

Das Landschaftliche Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ ist nicht direkt von der geplanten Erweiterung der Freiflächenfotovoltaikanlage berührt. Für den Bereich innerhalb der Baugrenze, auf dem die PV-Module zu liegen kommen, werden gem. der Planzeichnung in der Fassung vom 22.02.2022 im Wesentlichen nur bisherige Ackerflächen in Anspruch genommen. Die Grünlandbereiche im Süden und Westen bleiben weiterhin Grünflächen (Flächen zum Anpflanzen von Bäumen P2). Hier ist die Entwicklung von arten- und blütenreichem extensiven Grünland mit einzelnen Gehölzgruppen vorgesehen. Auch die Flächen unter den PV-Modulen auf den bisherigen Ackerstandorten werden durch eine kräuterreiche Ansaat aufgewertet.

Im weiteren Verfahren soll die westliche Teilfläche zudem im Süden um ca. 2.931 m² zurückgenommen werden. Damit erfolgt auch ein Abrücken der geplanten PV-Module vom südlichen Waldrand und Altograben bzw. vom Landschaftlichen Vorbehaltsgebiet.

Die Entwicklung und Pflege von Extensivgrünland in den Randbereichen im Westen und Süden kommt der Erhaltung und Vernetzung der Feucht- und Gewässerbiotope im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ entgegen.
Die Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 können somit berücksichtigt werden.

Dies wird entsprechend in der Begründung zum Bebauungsplan ergänzt.



2. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau - Rechtliche Belange

Die Präambel wird bezüglich des Standes des BauGB aktualisiert (zuletzt geändert am 20.07.2022 (BGBl. I S. 1353)).

Die überbaubare Grundfläche für Gebäude von 250 m² sowie maximale Grundfläche pro Gebäude von 65 m² wird nicht verringert. Eine Verringerung der entsprechenden Flächengrößen bringt Schwierigkeiten mit der geplanten Nutzung mit sich da für die notwendige Technische Einrichtung und auch für Gerätschaften zur Flächenpflege entsprechend große Gebäude benötigt werden.

Zusätzlich sind Unterstände für Weidetiere mit einem Pult- oder Satteldach auf einer Fläche von 50 m² möglich. Die Höhe beträgt maximal 5m.

Eine maximale Nutzungsdauer von 30 Jahren wird analog zu den bereits bestehenden Bebauungsplänen im Bereich Freiflächenfotovoltaik festgesetzt. Die Festsetzungen sind nach Ablauf dieses Zeitraums nicht mehr gültig und die Nutzung als Freiflächenfotovoltaikanlage somit unzulässig. Nur durch eine im Bebauungsplan festgesetzte maximale Nutzungsdauer kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Flächen nach Nutzungsende tatsächlich auch wieder der Landwirtschaft überführt werden. Alle baulichen Anlagen sind nach Ablauf der zulässigen Nutzungsdauer zurück zu bauen. 

Gemäß den Hinweisen zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächenfotovoltaikanlagen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr vom 10.12.2021 wird empfohlen, dass aus agrarstruktureller Sicht nach einem Rückbau von Freiflächenfotovoltaikanlagen bevorzugt eine möglichst uneingeschränkte landwirtschaftliche Nutzung erfolgen sollte. Dadurch wird der Erhalt wertvoller landwirtschaftlicher Nutzflächen sichergestellt und der Flächenentzug für die Landwirtschaft möglichst gering gehalten.

Im Bebauungsplan wird daher nach § 9 Abs. 2 BauGB eine landwirtschaftliche Folgenutzung nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage festgesetzt.



3. Zur Stellungnahme des Landratsamtes Dachau - Untere Naturschutzbehörde

Der in der Planzeichnung in der Fassung vom 22.02.2022 für die Errichtung der PV-Module vorgesehene Bereich innerhalb der Baugrenze umfasst den bisherigen Ackerstandort. Der südlich angrenzende Grünlandstreifen soll demnach nicht in Anspruch genommen und weiterhin als Extensivgrünland entwickelt und gepflegt werden. Auch auf den Flächen unter den PV-Modulen erfolgt eine Aufwertung durch Umwandlung der bisherigen Ackerflächen in extensives Grünland mittels kräuterreicher Ansaat (zertifiziertes Regio-Saatgut, Kräuteranteil mind. 30 % bzw. alternativ Mähgutübertragung von geeigneten, regionalen Spenderflächen).

Eine wesentliche Beeinträchtigung weitläufiger Sichtachsen ist durch die Umgebung des Standorts (Waldgebiet im Westen, Süden und Osten) aus Sicht der Regierung von Oberbayern (Stellungnahme vom 17.06.2022) nicht zu erwarten. 

Durch entsprechend vorgesehene Grünflächen in den Randbereichen im Westen und Süden ist eine Vereinbarkeit mit den Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 gegeben. 

Um den Vorschlag der Unteren Naturschutzbehörde aufzugreifen, reduziert der Markt Altomünster die westliche Teilfläche im Süden um ca. 17 Meter und damit um eine Fläche von ca. 2.900 m² und rückt damit weiter vom südlichen Waldrand und Altograben ab. (vgl. Ausschnitt Bebauungsplanentwurf, Fassung vom 20.09.2022)

Ausschnitt Bebauungsplanentwurf, Fassung vom 22.02.2022            Ausschnitt Bebauungsplanentwurf, Fassung vom 20.09.2022



4. Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen.

Die Erschließung der PV-Anlage erfolgt über die bestehenden landwirtschaftlichen Wege westlich, östlich und südlich des Geltungsbereiches. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.

Die Flächen unter den Modulen werden als extensives Grünland entwickelt und gepflegt.

Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass es durch angrenzende Wälder zu einer zeitweisen Verschattung der PV-Anlage kommen kann.



5. Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH

Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen. Es wird auf die Festsetzungen des Bebauungsplanes verwiesen. 

Das Niederspannungskabel der Bayernwerk Netz GmbH liegt weitgehend außerhalb des Geltungsbereiches des Bebauungsplanes Arnberg Nr. 2 bzw. berührt den Geltungsbereich lediglich im nordöstlichen Randbereich der westlichen Teilfläche. Hier ist die Fläche zum Anpflanzen von Bäumen und Sträuchern P1 vorgesehen. Die Fläche liegt außerhalb der Einzäunung der geplanten Freiflächenfotovoltaikanlage.

Gemäß den Festsetzungen zum Bebauungsplan ist mit den Gehölzpflanzungen in der Fläche P1 ein Mindestabstand von 4 m zu den angrenzenden Grundstücken einzuhalten. Der geforderte Abstand von 2,5 m zwischen der Trassenachse und der Pflanzung von Bäumen und tiefwurzelnden Sträuchern wird damit eingehalten. 



6. Weiteres Verfahren

Der Bebauungsplan Arnberg Nr. 2 "Sondergebiet Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg" wird nach Einarbeitung der beschlossenen Änderungen in der vorgestellten Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.


Ausschnitt aus dem Bebauungsplanentwurf – Fassung vom 20.09.2022


Der Entwurf in der Fassung vom 20.09.2022 wird öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 13.01.2023 07:28 Uhr