Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, für einen Bereich südlich von Arnberg sowie südöstlich von Kiemertshofen die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich II zu ändern.
Der ausgearbeitete Entwurf wurde vom Gemeinderat am 22.02.2022 gebilligt.
Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.
Ergebnis der öffentlichen Auslegung
Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.
Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:
- Bayerischer Bauernverband, Geschäftsstelle Dachau
- Bund Naturschutz in Bayern e.V., KG Dachau
- Landratsamt Dachau, Kreisbrandmeister
- Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
- Landesbund für Vogelschutz, KG Dachau
- Regionaler Planungsverband München
- Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
- Zweckverband zur Wasserversorgung "Altogruppe"
- Landesjagdverband Bayern e. V.
- Ökologischer Jagdverein Bayern e. V.
- Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
- Gemeinde Sielenbach
- Gemeinde Adelzhausen
- Gemeinde Eurasburg
- Gemeinde Odelzhausen
- Gemeinde Schiltberg
- Jagdvorsteher Kiemertshofen
- Jagdvorsteher Randelsried
- Jagdvorsteher Thalhausen
- Jagdvorsteher Hohenzell
Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben weder Anregungen noch Bedenken geäußert:
- bayernets GmbH, E-Mail vom 13.06.2022
- Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 23.06.2022
- Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, E-Mail vom 10.06.2022
- Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 14.06.2022
- Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 11.07.2022
- Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 04.07.2022
- Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 04.07.2022
- Stadt Aichach, E-Mail vom 09.06.2022
- TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 09.06.2022
- Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 08.07.2022
- Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe", E-Mail vom 09.06.2022
Behörden und Träger öffentlicher Belange mit Anregungen und Bedenken:
1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 17.06.2022
Sachverhalt
Die Marktgemeinde Altomünster beabsichtigt mit o.g. Planungen die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung von zwei Freiflächenfotovoltaikanlagen auf bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen zu schaffen. Bei der Planung im Teilbereich 1 (insg. ca. 14,2 handelt es sich um die Erweiterung einer bestehenden Freiflächenfotovoltaikanlage südlich von Arnberg. Teilbereich 2 (insg. ca. 10,7 ha) befindet sich südöstlich von Kiemertshofen. Beide Plangebiete sollen im Wesentlichen als Sondergebiete Fotovoltaikanlage im Flächennutzungsplan dargestellt werden.
Erfordernisse
Die räumlichen Voraussetzungen für den Ausbau der erneuerbaren Energien […] sollen geschaffen werden (Art. 6 Abs. 2 Nr. 4 BayLplG).
Den Anforderungen des Klimaschutzes soll Rechnung getragen werden, insbesondere durch […] die verstärkte Erschließung und Nutzung erneuerbarer Energien […] (LEP 1.3.1 (G)).
Erneuerbare Energien sind verstärkt zu erschließen und zu nutzen (LEP 6.2.1 (Z)).
Freiflächen-Photovoltaikanlagen sollen möglichst auf vorbelasteten Standorten realisiert werden (LEP 6.2.3 (G)).
In den landschaftlichen Vorbehaltsgebieten soll die Leistungsfähigkeit des Naturhaushaltes gesichert oder wiederhergestellt werden, die Eigenart des Landschaftsbildes bewahrt und die Erholungseignung der Landschaft erhalten oder verbessert werden. (RP 14 B I G 1.2.1).
Im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst (05.1) ist auf folgenden Pflege- und Sicherungsmaßnahmen hinzuwirken.
- Erhaltung und Vernetzung des Feucht- und Gewässerbiotope
- Sicherung der Quellzonen des Altoforstes
- Erhaltung der mäandrierenden Bachläufe, einschließlich der Schilfbestände sowie der Bruchwälder und angrenzenden Hangwälder
- Umbau der Fichtenwälder in Mischwald. (RP 14 B I G 1.2.2.05.1)
Die regionale Energieerzeugung soll regenerativ erfolgen. Hierzu bedarf es der interkommunalen Zusammenarbeit (RP 14 B IV G 7.3).
Die Gewinnung von Sonnenenergie (Strom und Wärme) soll vorrangig auf Dach- und Fassadenflächen von Gebäuden, auf bereits versiegelten Flächen und im räumlichen Zusammenhang mit Infrastruktur erfolgen (RP 14 B IV G 7.4).
Bewertung
Die Planungen sind hinsichtlich der Ziele zum Klimaschutz sowie des verstärkten Ausbaues regenerativer Energien grundsätzlich zu begrüßen. Durch die geplante Aufständerung der Module wird eine Versiegelung des Standortes minimiert.
Teilbereich 1:
Das Plangebiet grenzt unmittelbar südlich bzw. westlich an eine bereits bestehende Freiflächenfotovoltaikanlage an und umfasst dort den Bereich bis zum angrenzenden Waldgebiet. Der Standort der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden. Im südwestlichen Bereich überlagert das Plangebiet das landschaftliche Vorbehaltsgebiet Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst. Da diese Überschneidung lediglich Randbereiche betrifft und die vorgesehenen Grün- bzw. Ausgleichsmaßnahmen überwiegend im Süden des Plangebietes vorgesehen sind, erscheint es möglich, dass die festgelegten Sicherungs- und Pflegemaßnahmen gem. RP 14 B I G 1.2.2.05.01 entsprechend berücksichtigt werden können. Dies wäre zumindest auf Ebene der verbindlichen Bauleitplanung entsprechend zu konkretisieren. Dadurch, dass der Standort an drei Seiten von Waldgebiet umgeben ist, sind keine wesentlichen Beeinträchtigungen weitläufiger Sichtachsen zu befürchten.
Teilbereich 2:
Das Plangebiet schließt mit seiner südöstlichen Grenze an ein Waldgebiet an. Westlich des Standortes befindet sich gegenüber der Kreisstraße DAH 2 ein Sandabbaugebiet, auf dessen bereits abgebauten Bereichen bereits Freiflächenfotovoltaikanlagen errichtet wurden. Das Umfeld der vorliegenden Planung kann somit als entsprechend vorbelastet bewertet werden.
Ergebnis
Bei einer entsprechenden Berücksichtigung der Belange des landschaftlichen Vorbehaltsgebietes im Teilbereich 1 stehen die Planungen den Erfordernissen der Raumordnung grundsätzlich nicht entgegen.
2. Landratsamt Dachau - Technischer Umweltschutz, Schreiben vom 09.06.2022
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Wir bitten in der Begründung unter Nr. 9 Immissionsschutz eine Aussage zu möglichen Blendwirkungen zu ergänzen. Aus unserer fachlichen Sicht sind für den Teilbereich 1 und 2 aufgrund der Lage und Entfernung zur nächsten Wohnbebauung keine unzulässigen Blendwirkungen zu erwarten. Für evtl. mögliche Blendwirkungen, die an der Kreisstraße DAH 2 auftreten können, bitten wir die zuständige Straßenverwaltungsbehörde zu beteiligen.
Rechtsgrundlagen:
Wir verweisen auf § 1 Abs. 6 Nr. 1 und 7 BauGB sowie auf §§ 3, 22, 50 BImSchG
3. Landratsamt Dachau - Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 28.06.2022
Hinweise, die der Abwägung zugänglich sind und sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o.g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlagen:
Die Erweiterung der bestehenden Photovoltaikanlage südlich von Arnberg ist durch die abschirmende Wirkung des südlich angrenzenden Altoforsts bzgl. der erheblichen Auswirkungen auf das Landschaftsbild (Fernwirkung) aus Sicht des Naturschutzes grundsätzlich vertretbar. Bei Planung und Bau der bereits bestehenden Anlage auf Fl.-Nr. 835, Gemarkung Thalhausen, wurde durch die Lage der Kompensationsfläche entlang des Altograbens ein für Gewässer und deren intakte Auebereiche typischer, ausreichend breiter Extensivgrünland-Streifen geschaffen und gesichert. Dadurch wurde dort nicht nur den ökologisch sensiblen Schutzgütern des Naturhaushalts, sondern auch einem bis dato durch bauliche Anlagen noch nicht vorbelasteten Landschaftsbild eines schmalen gewässergeprägten Tälchens angemessen Rechnung getragen. Die nun geplante Erweiterung Richtung Westen und Süden überschreitet die prägende Linie zwischen südlichem Waldrand auf Fl.-Nr. 948 und nördlicher Grenze der Kompensationsfläche auf Fl-Nr. 835. Letztere wird durch die Erweiterung der bestehenden Anlage Richtung Süden künftig noch deutlicher wahrnehmbar sein. Ein Überschreiten dieser Linie (in beigefügtem Luftbild rot-weiß dargestellt) nach Süden und Einengung des Tälchens durch bauliche Anlagen (PV-Module und Zäune) wird seitens des Naturschutzes kritisch gesehen und sollte deutlich reduziert werden. Zudem ist dieser Bereich im Regionalplan als landschaftliches Vorbehaltsgebiet „Weilachtal mit Nebentälern und Altoforst“ erfasst, so dass die vorliegende Planung dem Grundsatz, „(…) die Eigenart des Landschaftsbildes zu bewahren und Erholungseignung der Landschaft zu erhalten oder verbessern“, widerspricht.

Rechtsgrundlagen:
§ 1 Abs. 6 Nr. 7a i.V. mit § 1a Abs. 3 BauGB
Grenzen der Abwägung:
§ 1 Abs. 7 BauGB
4. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, E-Mail vom 20.06.2022
Grundsätzlich bestehen aus landwirtschaftlicher Sicht Bedenken bei der Entnahme großer Flächen aus der landwirtschaftlichen Produktion, vor allem, da nun auch die Ernährungsversorgung wieder ein wichtiges Thema ist.
Die Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) hat 2015 eine durchschnittliche Ackerzahl von 52 für Dachau ermittelt. Gegen die Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlage südöstlich von Kiemertshofen möchten wir deshalb Einwände erheben. Mit einer Ackerzahl von 53,1 liegt diese über dem Durchschnitt. Landwirtschaftliche Flächen mit überdurchschnittlicher Qualität sind grundsätzlich keine geeigneten Standorte.
Für alle vier Teilbereiche gilt: Bei dauerhafter Nutzungsaufgabe der PV-Freiflächenanlage muss eine landwirtschaftliche Anschlussnutzung sichergestellt werden.
Aus forstlicher Sicht bestehen keine Einwände. Forstliche Hinweise erfolgen in der Stellungnahme zum Bebauungsplan.
5. Weiteres Verfahren
Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich II, 3. Änderung "Sonderbaufläche Freiflächenfotovoltaikanlagen südlich von Arnberg,1. Erweiterung und südöstlich von Kiemertshofen" wird in der vorgestellten Fassung mit den unten dargestellten Planzeichnungen in der Fassung vom 20.09.2022 gebilligt.
Die Verfahrensunterlagen in der Fassung vom 20.09.2022 werden öffentlich ausgelegt und den Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange zur Stellungnahme zugeleitet (§ 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauGB).
Ausschnitt Planzeichnung - Teilbereich 1 (südlich von Arnberg) - Fassung vom 20.09.2022
Ausschnitt Planzeichnung – Teilbereich 2 (südöstlich von Kiemertshofen) - Fassung vom 20.09.2022