Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“; Abwägung der eingegangenen Stellungnahmen und Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Marktgemeinderates, 20.12.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Gemeinderat (Markt Altomünster) Sitzung des Marktgemeinderates 20.12.2022 ö 5

Sach- und Rechtslage

Der Gemeinderat des Marktes Altomünster hat in seiner Sitzung vom 22.02.2022 beschlossen, für einen Bereich östlich von Pfaffenhofen sowie südlich von Halmsried die rechtswirksame Fortschreibung des Flächennutzungsplans Überarbeitungsbereich I zu ändern.

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 1 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplans mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 22.02.2022 fand in der Zeit vom 08.06.2022 bis 11.07.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.

Nach erfolgter Abwägung des Gemeinderates am 20.09.2022 zur frühzeitigen Beteiligung wurde der vorliegende Entwurf vom 20.09.2022 gebilligt.

Die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 3 Abs. 2 BauGB zur Änderung des o.g. Flächennutzungsplanes mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 20.09.2022 fand in der Zeit vom 25.10.2022 bis 25.11.2022 statt. Parallel dazu wurden die Träger öffentlicher Belange am Verfahren beteiligt.


Ergebnis der öffentlichen Auslegung 

Von Seiten der Bürger gingen keine Stellungnahmen ein.


Stellungnahmen der Behörden und Träger öffentlicher Belange

Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben keine Stellungnahme abgegeben:

  • Bund Naturschutz in Bayern e.V. Kreisgruppe Dachau
  • Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
  • Landesbund für Vogelschutz - Kreisgruppe Dachau
  • Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung Dachau
  • Zweckverband zur Wasserversorgung "Weilachgruppe"
  • Zweckverband zur Wasserversorgung „Alto-Gruppe“
  • Landesjagdverband Bayern e. V.
  • Schutzgemeinschaft Deutscher Wald Landesverband Bayern e. V.
  • Energienetze Bayern GmbH & Co. KG
  • Stadt Aichach
  • Gemeinde Eurasburg
  • Gemeinde Schiltberg
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Altomünster
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Oberzeitlbach
  • Jagdvorsteher Jagdrevier Wollomoos


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme abgegeben, jedoch weder Anregungen noch Bedenken geäußert:

  • VG Dasing für die Gemeinden Sielenbach und Adelzhausen, E-Mail vom 25.10.2022
  • Gemeinde Erdweg, E-Mail vom 25.10.2022
  • Gemeinde Hilgertshausen-Tandern, E-Mail vom 25.11.2022
  • Markt Markt Indersdorf, E-Mail vom 17.11.2022
  • Regionaler Planungsverband München, E-Mail vom 09.11.2022
  • Gemeinde Odelzhausen, E-Mail vom 25.10.2022
  • TenneT TSO GmbH, E-Mail vom 25.10.2022
  • Staatliches Bauamt Freising, E-Mail vom 21.11.2022
  • Wasserwirtschaftsamt München, E-Mail vom 21.11.2022
  • Landratsamt Dachau, Schreiben vom 09.11.2022


Folgende Behörden und Träger öffentlicher Belange haben eine Stellungnahme mit Anregungen und Bedenken abgegeben:

1. Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde, Schreiben vom 28.10.2022

Stellungnahme:
Zu den o.g. Planungen wurde bereits mit Schreiben vom 26.07.2022 Stellung genommen und keine grundsätzlichen Einwände geäußert.
Da die Planungen in den landesplanerisch relevanten Grundzügen, bis auf eine Verkleinerung der Planfläche südlich Halmsried von bislang ca. 6,6 ha auf nun ca. 4,4 ha, weitestgehend unverändert geblieben sind, stehen diese den Erfordernissen der Raumordnung weiterhin nicht entgegen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Eine Abwägung ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


2. bayernets GmbH, E-Mail vom 28.10.2022

Stellungnahme:
Vielen Dank für die Beteiligung am Verfahren und für die angepasste Planung auf der Fläche südlich Halsmried, Fl.-Nr. 865 und 866 Gemarkung Wollomoos aufgrund unserer Stellungnahme vom 20.06.2022. Bezogen auf die neue Planzeichnung vom 20.09.2022 (Niederschrift Seite 9 bis 11) wird der Umgriff der geplanten Sonderbaufläche Teilbereich 2 auf das Grundstück Fl.-Nr. 865 (Teilfläche) Gemarkung Wollomoos (begrenzt durch die Gastransportleitung) reduziert.
Im Geltungsbereich Ihres o. g. Verfahrens – wie in den von Ihnen übersandten Planunterlagen dargestellt – liegen nun keine Anlagen der bayernets GmbH mehr. Aktuelle Planungen der bayernets GmbH werden hier ebenfalls nicht berührt.
Wir haben keine Einwände gegen das Verfahren.
Dennoch bitten wir um Einhaltung des Schutzstreifens unserer Leitung (10 m breit (je 5 m beiderseits der Rohrachse) sowie um Einhaltung unserer Auflagen bezogen auf unsere Stellungnahme vom 20.06.2022
Um weitere Beteiligung am Verfahren sowie um Abstimmungen aller Planungen im Bereich unserer Anlagen wird gebeten.

Abwägung zur Stellungnahme:
Die Auflagen und der Schutzstreifen der Gastransportleitung werden auf der nachfolgenden Planungsebene beachtet. 

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


3. Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 03.11.2022

Stellungnahme:
Gegen die o. g. Änderung des Flächennutzungsplanes bestehen weiterhin keine grundsätzlichen Einwendungen, wenn dadurch der Bestand, die Sicherheit und der Betrieb unserer Anlagen nicht beeinträchtigt werden.
Bei der Überprüfung der Planungsunterlagen haben wir festgestellt, dass unsere 20-kVFreileitung im Flächennutzungsplan, Teilbereich 2 eingezeichnet ist. Maßgeblich ist der tatsächliche Verlauf im Gelände.
Der Schutzzonenbereich der 20-kV-Freileitungen beträgt in der Regel beiderseits zur Leitungsachse je 10 m. Aufgrund geänderter technischer Gegebenheiten können sich gegebenenfalls andere Schutzzonenbereiche ergeben. Hinsichtlich der, in dem angegebenen Schutzzonenbereich bestehenden, Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Innerhalb des Schutzzonenbereichs dürfen insbesondere die Mindestabstände nach VDE 0210 nicht unterschritten werden.
Für die Beschädigung der Solarmodule durch eventuell von den Leiterseilen herunterfallende Eis- und Schneelasten übernehmen wir keine Haftung. In den Mastbereichen und unter den Leiterseilen muss unter Umständen auch mit Vogelkot gerechnet werden.
Der Schattenwurf von Masten und der überspannenden Leiterseile ist vom Betreiber der Photovoltaikanlage zu akzeptieren. Dies gilt auch bei einer Anpassung/Erneuerung von Masten, die eine Änderung der Höhe bzw. der Grundabmessungen des Mastes bedingenund ggf. eine auftretende Änderung des Schattenwurfes verursachen.
Mastnahbereich
  • Um den Betrieb der Mittelspannungsleitung (einschl. Wartung, Inspektion und Instandsetzung) zu gewährleisten, muss ein Radius von mindestens 5,00 m um Masten, gemessen ab Mastmittelpunkt, sowie der Bereich unter den Traversen, von einer Bebauung freigehalten werden. Ein geringerer Abstand ist mit uns abzustimmen.
  • Der ungehinderte Zugang sowie die ungehinderte Zufahrt zu unseren Masten muss, jederzeit, auch mit Lkw und Mobilkran gewährleistet sein. Deshalb ist eine entsprechend breite Zufahrt vorzusehen.
  • Befindet sich der Mast innerhalb der Umzäunung, ist für Wartung und Reparaturarbeiten am Eingangstor der PV-Anlage ein Schlüsseltresor zu installieren. Die Kosten trägt der Betreiber der PV-Anlage. Den Schließzylinder stellt die Bayernwerk Netz GmbH.

Achten Sie bitte bei Anpflanzungen innerhalb des Schutzzonenbereiches der Freileitung darauf, dass nur Gehölze mit einer maximalen Aufwuchshöhe von 2,5 m angepflanzt werden um den Mindestabstand zur Freileitung auf jeden Fall einzuhalten.
Losgelöst von möglichen Festlegungen zu einem Netzanschluss- bzw. Verknüpfungspunkt mit dem Stromnetz der allgemeinen Versorgung im Rahmen dieser Bauleitplanung erfolgt diese Festlegung ausschließlich im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben wie z. B. EEG, KWK-G.
Wir bitten Sie, unser zuständiges Kundencenter Unterschleißheim beim Bebauungsplanverfahren zu beteiligen. Die Adresse lautet:
Bayernwerk Netz GmbH, Kundencenter Unterschleißheim, Lise-Meitner-Str. 2, 85716 Unterschleißheim, Telefon: (089) 37002-0, E-Mail: unterschleissheim@bayernwerk.
Bitte wählen Sie nach der Bandansage die „1”.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.

Abwägung zur Stellungnahme:
Die 20-kV Freileitung der Bayernwerk Netz GmbH in Teilbereich 2 (südlich Halmsried) ist im Flächennutzungsplan dargestellt.
Die entsprechenden Vorgaben innerhalb des Schutzzonenbereichs und im Mastnahbereich werden auf der nachfolgenden Planungsebene berücksichtigt.
Dem Vorhabenträger ist bewusst, dass es durch Masten und überspannende Leiterseile zu Schattenwurf sowie Schnee- und Eiswurf auf die PV-Anlage kommen kann.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


4. Bayerischer Bauernverband - Geschäftsstelle Dachau, Schreiben vom 23.11.2022

Stellungnahme:
Nach Rücksprache mit dem zuständigen Ortsobmann des BBV haben wir gegen o.g. Planung folgende Einwände: 
Für Ihre Planungen bitten wir Sie folgenden Aspekt zu berücksichtigen: Tag für Tag werden der Landwirtschaft wertvolle Äcker und Wiesen durch Überbauung und Versiegelung entzogen, sodass diese unwiederbringlich nicht mehr landwirtschaftlich genutzt werden können. Dabei werden diese fruchtbaren Böden dringend benötigt, um auch in Zukunft Nahrungsmittel zu erzeugen. Gerade jetzt, wo die Produktion von Lebensmitteln einen hohen Stellenwert in der Gesellschaft angenommen hat, ist es unabdingbar, dass speziell die wertvollen Flächen, die hochwertige Böden und damit hohe Ackerzahlen aufweisen, zukünftig weiter für die Produktion gesichert werden. Nach § 1a BauGB soll mit Grund und Boden sparsam und schonend umgegangen werden. Landwirtschaftlich genutzte Flächen sollen nur in unbedingt notwendigen Umfang umgenutzt werden. Die Planung der verschiedenen Photovoltaik-Freiflächenanlagen in ihrer Gemeinde stellt aber einen erheblichen Flächenverbrauch dar. Zentrales Anliegen des Bayerischen Bauernverbandes ist es deshalb, den Ausbau der Photovoltaik durch dezentrale kleine, standortangepasste und auch in das bayerische Kulturlandschaftsbild passende PV-Anlagen in der Hand der Landwirtschaft umzusetzen. Oberstes Ziel muss es sein, die Wertschöpfung im ländlichen Raum zu halten und PV-Anlagen zu installieren, die sowohl bei den Landwirten wie auch bei den Bürgern Akzeptanz finden. 
Deshalb regen wir an, keine landwirtschaftlichen Flächen mit einer durchschnittlichen Ackerzahl über 50 für die Bebauung mit Photovoltaik-Freiflächenanlagen zu verwenden. Es können auch PV-Freiflächenanlagen auf Flächen mit Bewirtschaftungsauflagen, Grenzertragsstandorten oder Ausgleichsflächen einen sinnvollen Beitrag zur Energiewende leisten.
Zu beachten und festzusetzen wäre auch, dass die betroffenen Flächen nach Ende der Nutzungsdauer durch das Vorhaben wieder vollumfänglich in die landwirtschaftliche Produktion und Nutzung zu überführen sind und bis auf den Ursprungszustand wieder nutzbar gemacht werden sollen. 

Zusätzlich möchten wir darauf hinweisen, dass durch die Einzäunung und Abgrenzung dieser großen Nutzflächen der Wilddruck auf den üblichen Flächen in der Umgebung entsprechend höher wird. Daraus entstehen Verbiss-Schäden und Wildschäden durch Wildschweine. Dies ist zu vermeiden, da dadurch die landwirtschaftliche Nutzung und Produktion erheblich eingeschränkt werden kann. 
Wir bitten die Einwände in der Bauleitplanung zu berücksichtigen und eine entsprechende Festsetzung aufzunehmen.

Abwägung zur Stellungnahme:
Der Ausbau der erneuerbaren Energien ist unabdingbar, um den künftigen Strombedarf decken zu können. Für die Stromerzeugung aus Photovoltaik ist der Flächenbedarf um ein Vielfaches geringer als z. B. für Biomasse. Viele Ackerflächen dienen der Tierfutterproduktion. 
Auch diese Flächen könnten zum Teil für die unmittelbare Erzeugung von Nahrungsmitteln genutzt werden. 
Zudem stehen die Flächen der Freiflächenfotovoltaikanlage nach Rückbau grundsätzlich wieder für eine landwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung.
Der Markt Altomünster hat sich intensiv mit möglichen Kriterien für die Standorte von Freiflächenfotovoltaikanlagen beschäftigt und im Oktober 2021 einen Kriterienkatalog definiert, der auf alle potentiellen Standorte für Freiflächenfotovoltaikanlagen angewendet wird. Dadurch sollen Freiflächenfotovoltaikanlagen im Gemeindegebiet nur auf weitgehend konfliktfreien Standorten zu liegen kommen.
Auch die natürliche Ertragsfähigkeit ist in dem Kriterienkatalog berücksichtigt. Dabei wurde eine Ackerzahl von 55 als Obergrenze für mögliche Standorte definiert. Am Standort östlich von Pfaffenhofen beträgt die durchschnittliche Ackerzahl 44,2. Der Standort südlich von Halmsried weist eine durchschnittliche Ackerzahl von 50,7 auf. 
Nach der Einstufung des Landesamts für Umwelt (LfU: „Das Schutzgut Boden in der Planung“) liegt diese Grenze von 55 im mittleren Bereich (41 – 60). Ab einer Ackerzahl von 61 wird die Ertragsfähigkeit gem. LfU als hoch und ab 75 als sehr hoch eingestuft. Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 sind nur landwirtschaftliche Böden mit überdurchschnittlicher Bonität als grundsätzlich nicht geeignete Standorte einzustufen.
Nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage sollen die Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Dies ist bereits in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes aufgeführt und in den Satzungen der Bebauungspläne festgesetzt.
Der teilweise hohe Wildschweinbestand hat möglicherweise auch andere Ursachen (Mais). Die Jägerschaft ist erfahrungsgemäß sehr bemüht, trotz erheblichem Maisanbau den Wildschweindruck in Grenzen zu halten.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


5. Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck, Schreiben vom 25.11.2022

Stellungnahme im Bereich Landwirtschaft: 
Landwirtschaftliche Belange sind bei dem Vorhaben in besonderem Maße betroffen. 
Der Betreiber der geplanten Anlage hat die von den angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Flächen unter Umständen auftretenden Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen zu dulden. 
Während der Bauphase darf es zu keiner Behinderung der angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen kommen. Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen müssen gewährleistet bleiben bzw. sichergestellt werden. 
Kommt es im Rahmen der Bauphase zu Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege, so müssen die vom Anlagenbetreiber umgehend in Stand gesetzt werden. 
Grundsätzlich ist bei der geplanten Nutzung der Fläche mit einer Freiflächenphotvoltaikanlage das Risiko einer Schwermetallbelastung zu bewerten.

Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen mit Blei oder Cadmium wird nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt als sehr gering eingestuft. Sind Halbleiterschicht, Kontakte oder Verlötungen aufgrund von Beschädigungen der Module durch Hagel oder Brand der Witterung ausgesetzt, sind diese aus Gründen des vorsorgenden Bodenschutzes zeitnah zu entfernen. Eine Auslaugung von Blei oder Cadmium kann dann nicht gänzlich ausgeschlossen werden. 
Untersuchungen zu Zinkeinträgen aus der Verwitterung von Befestigungsmaterial (z.B. bei Pfählen für Schutzzäune im Forst, Stützgerüsten im Weinbau) kommen zu dem Ergebnis, dass mit Zinkeinträgen in den Boden von 2,9 kg/ (ha*a) zu rechnen ist. Unseres Erachtens lässt sich eine Freiflächenphotovoltaikanlage bzgl. Anzahl an Stützen bzw. verbautem Befestigungs- und Ständermaterial mit den vorgenannten Bereichen sehr gut vergleichen. Grundsätzlich ist Zink ein wichtiges Spurenelement, welches die Pflanzen zum Wachstum benötigen. Die vorgenannten Zinkeinträge überschreiten jedoch die Düngeempfehlung eines in Hinblick auf die Pflanzenernährung gut versorgten und durchschnittlich bewirtschafteten Boden um 100%. Eine Anreicherung mit dem Schwermetall wäre, insbesondere bei, wie vorgeschrieben, extensiver Nutzung der Fläche, zu erwarten und kann damit zu einer schädlichen Bodenveränderung führen. 
Um dieser vorzubeugen ist daher, aus unserer Sicht, auf verzinktes Material für die Aufständerung der Module möglichst zu verzichten. Alternativen wären z.B. Konstruktionen aus Edelstahl, mit anderen Beschichtungen oder evtl. auch aus Holz. Das Bayerischen Staatministerium für Wohnen, Bau und Verkehr betont zudem, dass laut den Umweltrichtlinien „der Baustoff Holz - seinen technischen und ökologischen Eigenschaften entsprechend - gleichberechtigt in die Planungsüberlegungen einzubeziehen“ ist. 
Entsprechend den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr in Abstimmung mit den Bayerischen Staatsministerien für Wissenschaft und Kunst, für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie, für Umwelt und Verbraucherschutz sowie für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten zum Bau- und landesplanerischer Behandlung von Freiflächen-Photovoltaikanlagen ist die Anlage nach Nutzungsaufgabe rückzubauen und die Fläche möglichst im vollen Umfang (siehe Hinweis Hecke) einer uneingeschränkten landwirtschaftlichen Nutzung wieder zuzuführen. Das Bewirtschaftungs- bzw. Pflege- und Ausgleichskonzept für die Zeit der Nutzung der Fläche als PV-Anlage ist darauf auszurichten. 
Die extensive Wiese auf der Fläche unter und zwischen den Modulen ist so zu bewirtschaften, dass sich die Wiese nicht zu einem arten- und struktur-reichen Dauergrünland nach Art 23. Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 entwickelt, da sie sonst ein geschütztes Biotop ist (Verbote nach §30 Abs. 2 BNatSchG) und somit die Fläche langfristig nicht mehr in vergleichbarer Weise landwirtschaftlich genutzt werden kann, wie es aktuell der Fall ist (insbesondere keine Ackernutzung mehr möglich). 
Falls die Fläche sich doch entsprechend entwickeln sollte, hat der Betreiber die Voraussetzungen zu schaffen, dass nach Art. 23 Abs. 3 BayNatSchG bzw. des § 45 Abs. 7 BNatSchG die Erteilung einer einzelfallbezogenen Ausnahme von den Verboten des § 30 Abs. 2 BNatSchG bzw. des § 44 BNatSchG möglich ist, bzw. eine Befreiung nach § 67 Abs. 2 BNatSchG von den genannten Verboten erteilt werden kann. 
Um der natürlichen Versauerung des Bodens entgegenzuwirken und die Bodenfruchtbarkeit zu erhalten ist in der Regel auch auf Grünlandflächen eine Erhaltungskalkung notwendig. Zudem geht die EU-Kommission davon aus, dass der Schutz vor Versauerung positive Effekte auf die Bodenbiodiversität hat, somit einen Beitrag zum Ziel der Biodiversitäts-Konventionen leistet und den Artenrückgang aufhält. Daher sollte auf der Fläche eine Erhaltungskalkung (z.B. mit Kohlensaurem Kalk) in Höhe von 5 dt CaO/ha alle 5 Jahre durchgeführt werden. Kalk ist bei dem Düngeverbot auf der Fläche dafür auszunehmen. 
Die regelmäßige Pflege der geplanten Bebauungsflächen hat so zu erfolgen, dass das Aussamen eventueller Schadpflanzen und die damit verbundene negative Beeinträchtigung der mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen vermieden wird. 
Wir begrüßen, dass nach aktueller Einschätzung kein naturschutzfachlicher Ausgleich notwendig ist. Sollte sich die Bewertung diesbezüglich noch ändern, soll der Ausgleich auf der Maßnahmenfläche erfolgen. 
Bei der Anlage von Ausgleichsflächen, bzw. der Flächen unter den Modulen, ist durch die Auswahl der Saatgutmischungen und der standortangepassten Pflegemaßnahmen (z.B. Beweidung) sicherzustellen, dass sich auf der Maßnahmenfläche keine stickstoffsensiblen Subtypen ansiedeln. Diese könnten z.B. aufgrund der TA Luft die Entwicklung oder die Erweiterung von landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage verhindern. 
Bzgl. der Anlage von Hecken weisen wir darauf hin, dass davon auszugehen ist, dass diese Fläche später nicht wieder landwirtschaftlich genutzt werden kann, da die Hecke dann nach Art. 16 (1) BayNatSchG geschützt sein wird. 
Bereits bei der Genehmigung ist die Auflage zum vollständigen Rückbau (incl. Fundamente, falls verbaut) aufzunehmen, da bei einem ausschließlich oberflächigen Rückbau die Bodenfunktionen nicht mehr vollständig wiederhergestellt werden können und damit eine nachhaltige, ressourcen- und um-weltschonende landwirtschaftliche Folgenutzung nicht gewährleistet wäre.
Aufgrund der hohen Rückbaukosten sollte bei der Genehmigung festgesetzt werden, dass entsprechende Rücklagen vorzuhalten sind und diese z.B. über Bürgschaften, Dienstbarkeiten oder ähnliches gesichert werden.

Abwägung zur Stellungnahme:
Die Stromproduktion erfährt durch unter Umständen von den angrenzenden landwirtschaftlichen Flächen ausgehenden Lärm- und Geruchsemissionen keine Einschränkung. Dass es zu evtl. Staubemissionen kommen kann, wird zur Kenntnis genommen.
Die Zufahrten zu den angrenzenden Flächen bleiben gewährleistet.
Die Erschließung der PV-Anlagen erfolgt über die bestehenden landwirtschaftlichen Wege. Eventuelle Beschädigungen der Feldwege/ Zufahrtswege werden selbstverständlich in Stand gesetzt.
Der Markt Altomünster geht davon aus, dass bei Beschädigungen die betroffenen Teile kurzfristig entfernt/ausgetauscht werden. Die Gefahr einer Bodenkontamination durch PV-Anlagen durch Blei oder Cadmium wird auch gem. der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft nach derzeitigem Kenntnisstand bei intakten Solarmodulen bauartbedingt nur als sehr gering eingestuft. (vgl. LfL: „Sind Schadstoffe in Photovoltaik-Freiflächenanlagen eine Gefahr für den Boden?“ https://www.lfl.bayern.de/mam/cms07/iab/dateien/boden_pv_tagung.pdf)
Ein wissenschaftlicher Nachweis von Zinkbelastungen des Bodens durch die Aufständerungen von PV-Modulen ist nicht bekannt. In den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 erfolgt nur bei schwimmenden PV-Freiflächenanlagen der Hinweis, dass hier durch den dauerhaften Kontakt mit Wasser eine Auswaschung und damit Eintrag ins Gewässer von z. B. Zink erfolgen kann.
Das Merkblatt Nr. 1.2/9 des Bayerischen Landesamts für Umwelt zur Planung und Errichtung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen in Trinkwasserschutzgebieten (https://www.lfu.bayern.de/wasser/merkblattsammlung/teil1_grundwasserwirtschaft/doc/nr_129.pdf) gibt bezüglich Gründungen und Fundamenten der Solarmodultische folgenden Hinweis:
Werden verzinkte Stahlprofile, Stahlrohre bzw. Stahlschraubanker bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich eingebracht, kann Zink verstärkt in Lösung gehen. Für die Gründung der in der Regel großflächigen Freiflächenphotovoltaikanlagen werden viele Gründungselemente benötigt. Daher ist ein nicht nur unerheblicher Stoffeintrag ins Grundwasser mit Gefährdung seiner natürlichen Organismen nach derzeitigem Kenntnisstand nicht auszuschließen. Somit wäre eine Gründung mit verzinkten Stahlprofilen, -rohren oder Schraubankern schon aus Gründen des Allgemeinen Grundwasserschutzes nicht zulässig, wenn diese bis in die gesättigte Zone oder den Grundwasserschwankungsbereich reichen müssten. Hier sind andere Materialien (z.B. unverzinkter Stahl, Edelstahl, Aluminium) oder andere Gründungsverfahren zu verwenden. 
In der ungesättigten Bodenzone dagegen bestehen keine grundsätzlichen Bedenken gegen einen Einsatz von verzinkten Stahlprofilen. Da die vertikale Sickerströmung parallel zu ihnen verläuft, bleiben Lösungsprozesse und -mengen sehr begrenzt, und die ohnehin geringere Benetzung mit Sickerwasser wird durch die Abschirmwirkung der Solarmodultische weiter gemindert. Der Eintrag von Zink über das Sickerwasser wird daher zu keinen relevanten Verunreinigungen des Grundwassers führen.
Die geplanten Standorte liegen nicht in einem Trinkwasserschutzgebiet. In Trinkwasserschutzgebieten dürften verzinkte Rammprofile oder Erdschraubanker zum allgemeinen Grundwasserschutz nur eingebracht werden, wenn die Eindringtiefe über dem höchsten Grundwasserstand liegt. 

Vom Wasserwirtschaftsamt und vom Landratsamt, Fachbereich Bodenschutzrecht, kamen keine Hinweise bzgl. einer möglichen Zinkbelastung.
Nach Rückbau der Freiflächenfotovoltaikanlage sollen die Flächen wieder landwirtschaftlich genutzt werden. Dies ist bereits in der Begründung zur Änderung des Flächennutzungsplanes aufgeführt und in den Satzungen der Bebauungspläne festgesetzt.
Gemäß den Hinweisen des Bayerischen Staatsministeriums für Wohnen, Bau und Verkehr zur bau- und landesplanerischen Behandlung von Freiflächen-Fotovoltaikanlagen vom 10.12.2021 ist es zudem ausgeschlossen, dass für die Zeit der Nutzung als PV-Anlage Dauergrünland entsteht, für das das Umwandlungsverbot nach Art. 3 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BayNatSchG gilt. Die Fläche kann somit nach Rückbau der PV-Anlage auch wieder ackerbaulich genutzt werden.
Die Fläche unter den Modulen ist während des Betriebes der Freiflächenfotovoltaikanlage als arten- und blütenreiches extensives Grünland („mäßig extensiv genutztes, artenreiches Grünland“ (= BNT G212, gem. Biotopwertliste LfU zur BayKompV)) zu entwickeln und zu pflegen. Gemäß der Biotopwertliste des LfU zur Bayerischen Kompensationsverordnung ist der vorgesehene Biotop-/Nutzungstyp G212 kein Biotoptyp nach § 30 BNatSchG bzw. Art. 23 BayNatSchG. 
Der Wegfall der intensiven Ackernutzung verbessert die natürlichen Bodenfunktionen und der Boden kann sich regenerieren. Durch die geschlossene Vegetationsdecke ist nahezu keine Bodenerosion zu erwarten – was insbesondere auf den unter Ackernutzung erosionsgefährdeten Hanglagen von Bedeutung ist. Die Nutzungsextensivierung führt darüber hinaus zu einer Regeneration der Bodenfunktion und Belebung des Bodenlebens. Dünge- und Pflanzenschutzmaßnahmen finden nicht mehr statt. Stoffeinträge in das Grundwasser werden durch das Ausbleiben von Düngergaben und Ausbringen von Pflanzenschutzmittel reduziert. Zudem wird durch die Nutzung als Extensivgrünland die Wirkung des Bodens als Kohlenstoffsenke (erhöhte CO2-Bindung) verbessert. 
Eine Erhaltungskalkung wird vor diesem Hintergrund nicht für erforderlich gehalten.
Es ist vorgesehen, dass der Aufwuchs innerhalb der Sondergebietsfläche mindestens einmal jährlich gemäht und das Mähgut von der Fläche entfernt wird oder alternativ eine standortangepasste Beweidung stattfindet. Negative Beeinträchtigungen von mit Kulturpflanzen bestellten Nachbarflächen durch Aussamen von „Schadpflanzen“ sollten damit vermieden werden.
Der Markt Altomünster geht nicht davon aus, dass es zu Problemen wegen Stickstoffeinträgen auf das extensive Grünland aus landwirtschaftlichen Betrieben im Umfeld der geplanten PV-Anlage kommt. 
Bezüglich einem evtl. Schutz der Hecken nach Art. 16 BayNatSchG wird auf die Abwägung der Stellungnahme zu den Bebauungsplänen verwiesen.
Festsetzungen zu einer zeitlichen Befristung und zum Rückbau der Anlage erfolgen auf Bebauungsplanebene.
Zu den Rückbaukosten trifft die Gemeinde Regelungen mit den Betreibern der Anlagen.

Beschlussvorschlag:
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.


Weiteres Verfahren:

Der Markt Altomünster stellt die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ in der Fassung vom 20.12.2022 fest.

Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ in der Fassung vom 20.12.2022 wird dem Landratsamt Dachau zur Genehmigung vorgelegt.

Beschluss 1

1.         Zur Stellungnahme der Regierung von Oberbayern - Höhere Landesplanungsbehörde
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 2

2.        Zur Stellungnahme der bayernets GmbH
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 3

3.        Zur Stellungnahme der Bayernwerk Netz GmbH
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 4

4.        Zur Stellungnahme des Bayerischer Bauernverbands - Geschäftsstelle Dachau
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 5

5.        Zur Stellungnahme des Amts für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten Fürstenfeldbruck 
Die Planung wird im bisherigen Umfang weitergeführt. Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 6

6.        Der Markt Altomünster stellt die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ in der Fassung vom 20.12.2022 fest.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Beschluss 7

7.        Die Fortschreibung des Flächennutzungsplanes Überarbeitungsbereich I, 5. Änderung „Sonderbauflächen Freiflächenfotovoltaikanlagen östlich von Pfaffenhofen und südlich von Halmsried“ in der Fassung vom 20.12.2022 wird dem Landratsamt Dachau zur Genehmigung vorgelegt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 16, Dagegen: 1

Datenstand vom 30.01.2023 09:19 Uhr