Durchführung des Bürgerentscheids


Daten angezeigt aus Sitzung:  51. Gemeinderatssitzung, 28.02.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.Lfd. BV-Nr.
Gemeinderatssitzung 51. Gemeinderatssitzung 28.02.2024 ö 6

Sachverhalt

Der Bürgerentscheid ist an einem Sonntag innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Zulässigkeit des Bürgerbegehrens durchzuführen. Die Kosten des Bürgerentscheids trägt die Gemeinde. Stimmberechtigt ist jede Gemeindebürgerin und jeder Gemeindebürger (Art. 1 und 2 GLKrWG). 

Die Möglichkeit der brieflichen Abstimmung ist zu gewährleisten (Art. 18a Abs. 10 Satz 4 GO). 
Gemäß Art. 18a Abs. 10 Satz 5 GO kann der Gemeinderat beschließen, dass die Abstimmungsscheine mit Briefabstimmungsunterlagen ohne vorherigen Antrag an alle abstimmungsberechtigten Personen versandt werden. Durch die Satzung hat der Gemeinderat bereits bestimmt (vgl. § 18 Abs. 1 BBS), dass jede stimmberechtigte Person einen Abstimmungsschein und die Unterlagen für die Briefabstimmung erhält.
Wie § 18 Abs. 2 BBS zu entnehmen ist, kann das Stimmrecht entweder durch Briefabstimmung oder in jedem Stimmbezirk der Gemeinde ausgeübt werden. Nachdem – wie oben aufgeführt - alle Abstimmungsberechtigten ihre Unterlagen für die Briefabstimmung erhalten werden, wird für die Urnenabstimmung nur ein Stimmbezirk im Hauptort Berg (Abstimmungslokal: Schwarzachtal-Schule Berg - Schulaula) gebildet werden.

Den genauen Tag der Abstimmung setzt der Gemeinderat innerhalb der Durchführungsfrist im eigenen Ermessen fest (§ 15 Abs. 1 Satz 1 BBS). Das Recht, bei Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden mitzuwirken, beinhaltet im Übrigen keinen Anspruch der Vertreter des Bürgerbegehrens auf einen bestimmten Abstimmungstermin.

Darüber hinaus ist zu beachten, dass es für eine reibungslose organisatorische Vorbereitung eines Bürgerentscheids zweckmäßig ist, eine entsprechende Vorlaufzeit anzusetzen, gerechnet ab der heutigen Terminierung des Bürgerentscheids und unter Beachtung des Drei-Monats-Zeitraums. 

Unter Berücksichtigung der erforderlichen Vorlaufzeit für die Vorbereitungsarbeiten, der Feiertage sowie der Pfingstferien wird von Seiten der Verwaltung der zweite Sonntag im Monat Mai (12.05.2024) als Abstimmungstag vorgeschlagen.

Diskussionsverlauf

Bürgermeister Peter Bergler informiert, dass eine Zusammenlegung des Bürgerbegehrens mit der Europawahl am 9. Juni dieses Jahres nicht ideal sei, da eine Genehmigung seitens des Ministeriums einzuholen und eine Änderung der Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BBS) erforderlich wäre. 

Seitens der Gemeinderatsmitglieder kommen folgende Anmerkungen: 
  • Liegt mit der Formulierung „Gemeindebürger“ ein formaler Fehler vor?
  • Eine Zusammenlegung wäre reine Formsache und würde dazu beitragen den Personalaufwand gering zu halten.
Es wird darum gebeten, in der Zukunft die Satzung zur Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden für etwaige zukünftige Bürgerentscheide anzupassen, um Kosten und Personal einzusparen.

Der Erste Bürgermeister informiert, dass er bereits den Mitarbeitern der Gemeindeverwaltung die Bitte um Unterstützung unterbreitet hat, um möglichst wenig Wahlhelfer doppelt zu rekrutieren. Laut Geschäftsleitung Annemarie Götz, liegt in der Formulierung kein Fehler vor, da jeder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt und Gemeindebürger sind Personen, welche bei Wahlen wahlberechtigt sind (§ 21 GO). 

Beschluss

Der Gemeinderat bestimmt somit als Abstimmungstermin für die zwei Bürgerentscheide:
Sonntag, 12.05.2024.
Gemäß § 15 Abs. 2 Satz 2 BBS findet die Abstimmung von 9.00 Uhr bis 16.00 Uhr statt.
- Ergänzend teilt der 1. Bürgermeister den Mitgliedern des Gemeinderates mit, dass aus dem Personenkreis der Gemeindebediensteten Herr Armin Bauer als Abstimmungsleiter sowie Herr Christoph Fink als dessen Stellvertreter entsprechend § 10 BBS beauftragt worden sind.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 1

Datenstand vom 21.03.2025 10:54 Uhr