Vorberatung über die eingegangenen Bedenken und Anregungen im Rahmen der erneuten Beteiligung zur Aufstellung des vorhabenbezogenen Bebauungsplans „Siemensstraße - Betriebserweiterung Firma BSB Metallverformung“
Stellungnahme des Staatlichen Bauamtes Krumbach
Daten angezeigt aus Sitzung:
0723. Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 12.09.2023
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt Protokoll
Staatliches Bauamt Krumbach, Schreiben vom 10.08.2023
Grundsätzliche Stellungnahme
Gegen die Aufstellung bzw. Änderung der Bauleitplanung bestehen seitens des Staatlichen Bauamtes Krumbach keine Einwände, da weder bestehende Straßen des überörtlichen Verkehrs in der Verwaltung des Bauamtes noch Straßenplanungen hiervon berührt werden.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen aus der eigenen Zuständigkeit zu dem o. g. Plan, gegliedert nach Sachkomplexen, jeweils mit Begründung und ggf. Rechtsgrundlage
Der Antragsteller ist davon in Kenntnis zu setzen, dass das Baugrundstück durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 vorbelastet ist. Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass wegen einwirkender Staub-, Lärm- und Abgasimmissionen für die Zukunft keinerlei Entschädigungsansprüche oder sonstige Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung erhoben werden können.
Soweit unseren Auflagen entsprochen wurde und sich die Planung nicht geändert hat, ist die Beteiligung des Staatlichen Bauamtes Krumbach gemäß § 3 Abs. 2 BauGB nicht erforderlich.
Wir bitten um Übersendung eines Stadtratsbeschlusses, wenn unsere Stellungnahme behandelt wurde. Der rechtsgültige Bebauungsplan (einschließlich Satzung) ist dem Staatlichen Bauamt Krumbach zu übersenden.
Beschluss
Der Bauausschuss der Stadt Burgau empfiehlt dem Stadtrat folgenden Beschluss zu fassen:
Bedenken seitens des Staatlichen Bauamtes bestehen nicht.
Die Vorbelastung des Plangebietes durch die Immissionen der Staatsstraße 2510 und die damit unterbundenen Entschädigungsansprüche oder sonstigen Forderungen gegen die Straßenbauverwaltung bilden auf Grundlage der Verkehrslärmschutzverordnung (16. BImSchV) bereits geltendes Recht.
Die Verwaltung wird dem Staatlichen Bauamt zu gegebener Zeit den Stadtratsbeschluss und den rechtskräftigen Bebauungsplan zur Verfügung stellen.
Anregungen zu den Flächen oder Maßnahmen zum Ausgleich (Flächen für den Naturschutz- und Retentionsausgleich) sind nicht enthalten, wodurch die Stellungnahme der Kenntnisnahme dient. Eine Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 0
Datenstand vom 12.10.2023 16:50 Uhr