Der Bauherr stellt einen Antrag zur Nutzungsänderung auf Produktions- und Lagerhalle, Bürogebäude mit Betriebsleiterwohnung und Freisitz auf dem Grundstück „An der Römerstraße 13 a“, Fl.Nr. 3578/1 der Gemarkung Burgau.
Im Rahmen des erst kürzlich vom Bauherrn eingereichten Bauantrags zum Anbau eines Büros mit Außentreppe (Beratung im Bauausschusssitzung vom 11.07.2023, Beratungsgegenstand Nr. 1) wurde seitens der Baugenehmigungsbehörde u. a. festgestellt, dass bei der Bestandsbebauung die Halle nun für Produktions- und Lagerzwecke genutzt wird. Ferner ist im Obergeschoss des Bürogebäudes eine Betriebsleiterwohnung vorhanden. Desweitern wurde auf dem Grundstück ein Freisitz errichtet.
Die Baugenehmigungsbehörde regte daher zur Klarstellung der baurechtlichen Verhältnisse die Einreichung eines entsprechenden Bauantrags auf Nutzungsänderung an.
Das beantragte Projekt befindet sich im Geltungsbereich des rechtskräftigen Bebauungsplans „Gewerbegebiet Unterknöringen I“. Dieser setzt dort ein Gewerbegebiet mit Immissionsschutz-Einschränkungen fest und entspricht in folgendem Punkt nicht dessen Festsetzungen:
Betriebsleiterwohnung
Im Obergeschoss ist bereits eine Betriebsleiterwohnung vorhanden. Nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 der Baunutzungsverordnung können in Gewerbegebieten ausnahmsweise Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbegebiet zugeordnet und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind, zugelassen werden. Die Voraussetzungen hierfür sind gegeben.
Die Anforderungen an den baulichen Schallschutz sind durch einen Schallschutznachweis zu belegen. Ein Schallgutachten liegt den Antragsunterlagen bei.
Ferner können die erforderlichen Abstandsflächen für den Freisitz an der nördlichen Grundstücksgrenze nicht eingehalten werden. In den Antragsunterlagen liegt hierfür eine Abstandsflächenübernahme vom Nachbarn bei.
Die erforderlichen Stellplätze sind nachzuweisen.
Obwohl das Bauvorhaben den Festsetzungen des Bebauungsplanes entspricht und genehmigungsfähig ist, äußerten die Mitglieder des Bauausschusses ihr Befremden über die Vorgehensweise von Bauherr und Planer, den ursprünglichen Bauantrag unkorrekt im Genehmigungsfreistellungsverfahren eingereicht zu haben.