Bauvoranfrage wegen energetische Sanierung und Aufstockung der bestehenden Doppelhaushälfte in 85560 Ebersberg, Ringstraße 58, FlNr. 750/10, Gemarkung Ebersberg


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.03.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.03.2022 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller beabsichtigen ihre bestehende Doppelhaushälfte einmal energetisch zu sanieren und zum anderen aufzustocken. Hierzu legen sie zwei Varianten vor. 

Geplant ist folgendes:

Aufstockung des Gebäudes mit aktueller Wandhöhe von 5,85 m auf 7,79 m (Var. 1). Die Dachneigung von derzeit 20° bleibt erhalten. Die Firsthöhe beträgt dann 9,55 m 

In Variante 2 soll die neue Wandhöhe 7,00 m betragen. Dafür soll die Dachneigung auf 35° erhöht werden. Die neue Firsthöhe würde dann 10,47 m erreichen. 

Eine bauliche Erweiterung in der Fläche (Längenausdehnung) ist nicht vorgesehen. Der Antragsteller begründet dies mit der Vermeidung der Verschattung der östlich angrenzenden Doppelhaushälfte. 

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 23 – Südwest Landbau, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. 

Das Gebäudes soll mindestens eine neue Wandhöhe von 7m, höchstens eine Wandhöhe von 7,79 m haben.
Ein Referenzobjekt mit einer Wandhöhe von allerdings 6,95 m ist in der Ringstraße 64 bereits realisiert. Ähnliche Befreiungen wurden bereits für die Grundstücke FlNr. 750 und 750/23 erteilt. 

Bauplanungsrechtlich würde die neue Wandhöhe von 7m für alle anderen Bauvorhaben maßstabsbildend sein. 
Bei einer Wandhöhe von 7,79 m wären nach übereinstimmender Aussage des Landratsamtes Ebersberg die Grundzüge der Planung berührt. Eine solche Wandhöhe wäre nur im Rahmen einer Bauleitplanung (hier könnte auch einfacher Bebauungsplan in Frage kommen) darstellbar. 

Aufgrund der verschiedenen Dachgestaltung ergibt sich bei der geringeren Wandhöhe und bei 35 ° Dachneigung eine größere Gesamthöhe des Gebäudes. 

Die Abstandsflächen zur Westseite des Bauvorhabens wären in beiden Fällen unter Inanspruchnahme des 16m-Privilegs (laut städt. Satzung möglich) eingehalten. 

Nach Angaben des Antragstellers ist das Bauvorhaben mit den betroffenen Nachbarn abgesprochen. Dies sieht die Verwaltung als Grundvoraussetzung, um die notwendigen Befreiungen zu entscheiden. 

Nach Ansicht der Verwaltung ist der Frage der Wandhöhe die größere Bedeutung beizumessen. Deswegen könnte der Variante 2, trotz der größeren Gesamthöhe das Einvernehmen in Aussicht gestellt werden. Weiterhin wird empfohlen, die Dachneigung auf höchstens 30° zu begrenzen, da dann eine geringere Gesamthöhe entsteht. Für die Variante 1 wäre eine Änderung/Anpassung des Bebauungsplanes erforderlich. 
Im Falle der Ulrichstraße wurde im Übrigen seinerzeit genauso verfahren.

Die Antragsteller fragen weiterhin nach Errichtung eines Satteldachs auf der Garage. Die ist grundsätzlich möglich. Der Bebauungsplan gibt hierzu keine Vorgaben. 
Ein Dachüberstand zum Nachbargrundstück darf nicht errichtet werden. 
Hinsichtlich der Fassadengestaltung gibt der Bebauungsplan ebenfalls keine Vorgaben. Beim Gebäude in der Ringstraße 64 ist bereits eine Holzfassade realisiert, so dass hierzu keine Bedenken bestehen.    

Diskussionsverlauf

Für StR Otter ist die Entwicklung in diesem Gebiet  ein Grundsatzthema. Der Vorschlag der Verwaltung sei nicht akzeptabel. Der Städtebau lebt von Dachlandschaften. Viele verschiedene Dachneigungen führen zu einer unruhigen Dachlandschaft. Durch das steile Dach sei der Alpenblick aus den nördlich gelegenen Bebauungsreihen nicht mehr gegeben. Er sprach sich für eine höhere Wandhöhe und eine flachere Dachneigung aus, da das Dachgeschoss besser nutzbar wäre. Die städtebauliche Wirkung der Variante 1 wäre besser. 
StR Gressierer stimmte den Ausführungen in Teilen zu. In dem Gebiet seien mittelfristige Entwicklungsmöglichkeiten vorhanden ebenso abweichende Dachformen. Keine der beiden Varianten sei schön, jedoch wäre die flachere Dachneigung besser. 

Die Verwaltung erläuterte, dass eine Befreiung für die höhere Wandhöhe vom Landratsamt wegen Berührung der Grundzüge der Planung nicht mitgetragen würde und diese Variante nur im Rahmen einer Bauleitplanung umsetzbar ist. 

StR Otter befürchtete, dass die Entwicklung davonlaufen würde. Das flachere Dach und damit eine ruhigere Dachlandschaft wären besser, sonst entstünden zahlreiche Dachgauben.

 StR Riedl sprach sich für Verdichtung und weniger Flächenverbrauch aus. Zukunftsfähig sei nur ein gut nutzbares Dachgeschoss. 

Die Beschlussempfehlung wurde aufgrund der Beratung daher wie folgt abgeändert:
„Der Technische Ausschuss bevorzugt die Variante 1 (flachere Dachneigung). Die Verwaltung wird beauftragt nochmals mit dem Landratsamt zwecks Befreiungsmöglichkeiten Kontakt aufzunehmen. 
Sollte keine Befreiung möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorzubereiten.“ 
  

Beschluss

Der Technische Ausschuss bevorzugt die Variante 1 (flachere Dachneigung). Die Verwaltung wird beauftragt nochmals mit dem Landratsamt zwecks Befreiungsmöglichkeiten Kontakt aufzunehmen. 
Sollte keine Befreiung möglich sein, wird die Verwaltung beauftragt, einen Aufstellungsbeschluss für einen Bebauungsplan vorzubereiten

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 24.03.2022 17:00 Uhr