Die Antragsteller beabsichtigen ihre bestehende Doppelhaushälfte einmal energetisch zu sanieren und zum anderen aufzustocken. Hierzu legen sie zwei Varianten vor.
Geplant ist folgendes:
Aufstockung des Gebäudes mit aktueller Wandhöhe von 5,85 m auf 7,79 m (Var. 1). Die Dachneigung von derzeit 20° bleibt erhalten. Die Firsthöhe beträgt dann 9,55 m
In Variante 2 soll die neue Wandhöhe 7,00 m betragen. Dafür soll die Dachneigung auf 35° erhöht werden. Die neue Firsthöhe würde dann 10,47 m erreichen.
Eine bauliche Erweiterung in der Fläche (Längenausdehnung) ist nicht vorgesehen. Der Antragsteller begründet dies mit der Vermeidung der Verschattung der östlich angrenzenden Doppelhaushälfte.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 23 – Südwest Landbau, im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB.
Das Gebäudes soll mindestens eine neue Wandhöhe von 7m, höchstens eine Wandhöhe von 7,79 m haben.
Ein Referenzobjekt mit einer Wandhöhe von allerdings 6,95 m ist in der Ringstraße 64 bereits realisiert. Ähnliche Befreiungen wurden bereits für die Grundstücke FlNr. 750 und 750/23 erteilt.
Bauplanungsrechtlich würde die neue Wandhöhe von 7m für alle anderen Bauvorhaben maßstabsbildend sein.
Bei einer Wandhöhe von 7,79 m wären nach übereinstimmender Aussage des Landratsamtes Ebersberg die Grundzüge der Planung berührt. Eine solche Wandhöhe wäre nur im Rahmen einer Bauleitplanung (hier könnte auch einfacher Bebauungsplan in Frage kommen) darstellbar.
Aufgrund der verschiedenen Dachgestaltung ergibt sich bei der geringeren Wandhöhe und bei 35 ° Dachneigung eine größere Gesamthöhe des Gebäudes.
Die Abstandsflächen zur Westseite des Bauvorhabens wären in beiden Fällen unter Inanspruchnahme des 16m-Privilegs (laut städt. Satzung möglich) eingehalten.
Nach Angaben des Antragstellers ist das Bauvorhaben mit den betroffenen Nachbarn abgesprochen. Dies sieht die Verwaltung als Grundvoraussetzung, um die notwendigen Befreiungen zu entscheiden.
Nach Ansicht der Verwaltung ist der Frage der Wandhöhe die größere Bedeutung beizumessen. Deswegen könnte der Variante 2, trotz der größeren Gesamthöhe das Einvernehmen in Aussicht gestellt werden. Weiterhin wird empfohlen, die Dachneigung auf höchstens 30° zu begrenzen, da dann eine geringere Gesamthöhe entsteht. Für die Variante 1 wäre eine Änderung/Anpassung des Bebauungsplanes erforderlich.
Im Falle der Ulrichstraße wurde im Übrigen seinerzeit genauso verfahren.
Die Antragsteller fragen weiterhin nach Errichtung eines Satteldachs auf der Garage. Die ist grundsätzlich möglich. Der Bebauungsplan gibt hierzu keine Vorgaben.
Ein Dachüberstand zum Nachbargrundstück darf nicht errichtet werden.
Hinsichtlich der Fassadengestaltung gibt der Bebauungsplan ebenfalls keine Vorgaben. Beim Gebäude in der Ringstraße 64 ist bereits eine Holzfassade realisiert, so dass hierzu keine Bedenken bestehen.