In der Sache wird auf die TA-Sitzung vom 20.04.2021, TOP 10, öffentlich Bezug genommen.
Unter Ziff. 3.1 – Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg aus naturschutzfachlicher Sicht – wurde gebeten, den vorhandenen Gehölzbestand am südlichen, westlichen und südwestlichen Rand des Plangebietes zu erhalten.
Eine eingehende Prüfung durch das Planungsbüro hat ergeben, dass der Erhalt der Begrünung nur möglich wäre, wenn das geplante Gebäude um mindestens 2,8 m in seiner Längenausdehnung gekürzt und die Tiefgaragenzufahrt ins Gebäudeinnere verlegt wird.
Die würde einen Eingriff in den vorhandenen rechtskräftigen Bebauungsplan und damit in bestehendes Baurecht bedeuten. Dieser Eingriff ist vom bestehenden Aufstellungsbeschluss, der lediglich die Neuregelung von Werbeanlagen zum Inhalt hatte nicht gedeckt. Der Aufstellungsbeschluss beinhaltete nur eine Änderung des Bebauungsplanes aufgrund der bestehenden Regelungslücke zum Thema „Werbeanlagen“.
Das Landratsamt äußerte sich in seiner Stellungnahme vom 12.11.2019 dahingehend, dass den Planunterlagen zu entnehmen sei, dass der Bebauungsplan Nr. 119 durch eine Neufassung ersetzt werden soll. Dies war offensichtlich nicht Gegenstand des Aufstellungsbeschlusses.
Eine Überprüfung durch das Planungsbüro hat ergeben, dass bei Erhalt der Begrünung das bisher an der Münchener Straße festgesetzte Gebäude um mindestens 2,80 m – ausgehend von der westlichen Grundstücksgrenze – gekürzt werden müsste. Aktuell wäre der Baukörper 28,00 m lang, danach würde die Längenausdehnung nur mehr 25,2 m betragen. Hinzu kommt ein weiterer Verlust von ca. 3 m Nutzungsbreite für das Verlegen der TG-Zufahrt in das Gebäude.
Diese Überlegungen zur Neuordnung der mit dem ursprünglichen Bebauungsplan Nr. 119 vom 07.07.1999, unter Berücksichtigung der heute vorhandenen Begrünung entlang der westlichen und südlichen Grundstücksgrenze, ist vom bestehenden Aufstellungsbeschluss für die erste Änderung nicht gedeckt.
Es wird deshalb vorgeschlagen, dass der Beschluss vom 20.04.2021, TOP 7, öffentlich zur Einwendung Nr. 3.2 – naturschutzfachliche Sicht dahingehend abgeändert wird, dass aufgrund des Eingriffs in das vorhandene Baurecht, eine Erhaltung der vorhandenen Begrünung nicht mehr aufrechterhalten wird.
Der Bebauungsplan Nr. 119 – Schwedenanger wurde am 07.07.1999 rechtskräftig. Er besteht somit nunmehr seit 23 Jahren. Eine Verwirklichung ist derzeit nicht absehbar, zumindest sind der Verwaltung keine Umstände bekannt, die auf eine baldige Realisierung der Bebauung hindeuten würden.
Grundsätzlich ist bei Eingriffen in Bebauungsplänen, die mit einer Veränderung des bestehenden Baurechts verbunden sind, immer die Frage des Planungsschadensrechts (§§ 39 ff BauGB) in Blick zu nehmen.
Eine Umplanung zulasten des bislang festgesetzten Gebäudes würde hier gem. § 42 Abs. 3 BauGB keine Entschädigungspflicht auslösen, da bei dem Bebauungsplan die Sieben-Jahres-Frist nach § 42 Abs. 2 BauGB, der die zulässige Nutzung schützt, abgelaufen ist.
Nach Ablauf der Sieben-Jahres-Frist wird nur noch die ausgeübte Nutzung geschützt. Nachdem auf dem Grundstück keine ausgeübte Nutzung vorhanden ist, kann somit auch kein Entschädigungsfall eintreten.
Allerdings müsste der Inhalt des Aufstellungsbeschlusses so geändert werden, dass eine generelle Überarbeitung des Bebauungsplanes das neue Planungsziel sein soll. Seitens der Verwaltung wird hierfür allerdings keine Notwendigkeit gesehen.