Vollzug des BayLplG; Erneute Stellungnahme der Stadt Ebersberg zum ergänzenden Beteiligungsverfahren; Fortschreibungsentwurf des LEP in der Fassung vom 02.08.2022


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.09.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.09.2022 ö beschließend 11

Sachverhalt

Mit Schreiben vom 02.08.2022 teilte das Bayerische Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie mit, dass der Fortschreibungsentwurf des LEP zum 02.08.2022 aufgrund der eingegangenen Anregungen und Hinweise überarbeitet wurde. Hierzu wird nun ein ergänzendes Beteiligungsverfahren gem. Art. 16 Abs. 6 BayLplG durchgeführt.

Dadurch ergeben sich neue oder verstärkte Beachtenspflichten bei den geänderten Zielen (verbindliche Vorgaben für die Bauleitplanung ohne Abwägungsmöglichkeit; vgl. Art. 2 Nr. 2 BayLplG) und Grundsätzen (Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; vgl. Art. 2 Nr. 3 BayLplG) 

Gegenstand dieses ergänzenden Beteiligungsverfahrens sind somit konkret folgende Festlegungen und deren Begründungen einschließlich der diesbezüglichen Ausführungen im Umweltbericht unter
 
- 1.2.2, Abs. 3 (G) (Ergänzung eines neuen Grundsatzes zur Sicherstellung 
eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger 
begüterte Bevölkerungsgruppen), 

- 2.2.1, Abs. 2 (Z) i.V.m. LEP-Anhang 2 (Änderung der Gebietskulisse der 
Gebietskategorien durch Einführen einer sog. Beharrensregelung (siehe 
dortige Begründung)), 

- 5.4.1, Abs. 3 (Z) (Verstärkung der Festlegung für die Regionalen Pla-
nungsverbände zur verpflichtenden Festlegung von Vorrang- und Vorbe-
haltsgebieten für die Landwirtschaft),
 
- 6.1.1, Abs. 1 (Z); 6.2.2, Abs. 1 (Z); 6.2.3, Abs. 4 (G); 7.1.3, Abs. 3 (G) 
(Verstärkung der Festlegung zum Umbau der Energieinfrastruktur; Umset-
zung der bundesgesetzlichen Vorgaben zum Windenergieausbau; Auf-
nahme eines neuen Grundsatzes zum verstärkten Ausbau der Photovoltaik 
auf überbauten Flächen; Streichung des Grundsatzes, wonach land-
schaftsprägende Geländerücken und schutzwürdige Täler u.a. von Freilei-
tungen und Windenergieanlagen freigehalten werden sollen) und
 
- 7.2.5, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G), Abs. 5 (G); 7.2.6, Abs. 1 (G), Abs. 2 (G) 
(Ergänzung der bestehenden Grundsätze und Aufnahme eines neuen 
Grundsatzes zum Hochwasserschutz sowie Niedrigwassermanagement). 

Daneben wurde der Entwurf in weiteren Bereichen geändert, um durch 
Klarstellungen oder Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen 
Missverständnisse auf nachfolgenden Planungsebenen zu vermeiden,  
konkret in den Festlegungen und deren Begründungen unter 1.3.1, 1.4.2, 
2.2.5, 3.1.1, 3.1.2, 5.1, 7.1.5, 8.2 sowie in den Begründungen zu 1.1.1, 
1.1.3, 1.1.4, 1.3.2, 1.4.5, 2.2.2, 2.2.6, 2.2.7, 3.2, 6.2.1, 6.2.6, 7.2.2, 8, 8.1.  
Hierzu wird gemäß Art. 16 Abs. 6 Satz 5 BayLplG von einer erneuten 
Beteiligung abgesehen.  

Den Sitzungsunterlagen liegt eine Zusammenfassung der Ergebnisse des bisherigen Beteiligungsverfahrens sowie das Leseexemplar des LEP-Entwurfs vom 02.08.2022 bei. 

Die Formulierungen im LEP-Entwurf (Ziele und Grundsätze) sowie die Begründung sind kursiv gedruckt. Die Änderungen in der Begründung sind entweder durchgestrichen oder rot dargestellt. 


Zu 1.2.2 Abs. 3 (G): 

G) In Gebieten mit einem angespannten Wohnungsmarkt im Sinn des § 556d Abs. 2 Satz 1
des Bürgerlichen Gesetzbuchs soll bei der Ausweisung von Bauland auf die Sicherstel-
lung eines ausreichenden Wohnangebots für einkommensschwächere, weniger begü-
terte Bevölkerungsgruppen durch entsprechende Modelle zur Erhaltung und Stabilisier-
ung gewachsener Bevölkerungs- und Sozialstrukturen hingewirkt werden

Begründung hierzu:
Die Schaffung eigenen Wohnraums ist in einigen Teilräumen Bayerns wachsenden Teilen der
Bevölkerung aufgrund hoher Preissteigerungen nicht mehr möglich. Damit Verdrängungs-
prozesse einiger Bevölkerungsgruppen aus diesen Gründen vermieden werden und gesunde
Sozialstrukturen in den Gemeinden erhalten bleiben, kommt entsprechenden Unterstützungs-
maßnahmen wichtige Bedeutung zu. Die Gemeinden können durch vergünstigte Überlassung
von Baugrundstück en gegensteuern und damit auch einkommensschwächeren, weniger be-
güterten Teilen der Bevölkerung dauerhaft eine Bleibeperspektive bieten, ohne gleichzeitig in
Gefahr zu geraten, dass diese in prekäre Wohn- oder gar Lebenssituationen abzurutschen drohen

Dieser Regelung stimmt die Stadt zu. Die Stadt Ebersberg ist bestrebt, wo rechtlich möglich, entsprechende Angebote zu generieren.  Allein die Umsetzung dieses Grundsatzes stößt in der Praxis jedoch häufig schnell an Grenzen. Aufgrund der heute schon sehr hohen Grundstückspreise gerade im Umland von München und aufgrund der von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätze für zulässige Preisabschläge bei Baugrundstücken führt die vergünstigte Abgabe von Bauland nicht mehr unbedingt dazu, dass die vom LEP-Entwurf angesprochenen Personengruppen erreicht werden. Hier wäre ein größerer rechtlicher Spielraum für die Kommunen hilfreich, um auch haushaltsrechtlich entsprechend dem Zweck der Regelung abgesichert zu sein.


Zu 2.2.1, Abs. 2 (Z): 

2.2.1 Abgrenzung der Teilräume
(G) Den sich aus der Raum- und Siedlungsstruktur ergebenden unterschiedlichen raumord-
nerischen Erfordernissen der Teilräume soll Rechnung getragen werden.

(Z) Hierzu werden folgende Gebietskategorien festgelegt:
- Ländlicher Raum, untergliedert in
a) allgemeiner ländlicher Raum und
b) ländlicher Raum mit Verdichtungsansätzen,
- Verdichtungsraum.
Lage und Abgrenzung ergeben sich aus Anhang 2

Begründung hierzu:
Gemeinden, die bereits im LEP 2013 einem ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zuge-
ordnet wurden, behalten ihre Zuordnung bei, wenn sie Kriterium 1 nicht deutlich untererfüllen
(> 80,0 % des Landesdurchschnitts). Eine bisherige Zuordnung einzelner Gemeinden zum
ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen bleibt auch bestehen, wenn dies raumstruk turell
geboten ist. Dies gilt auch für Gemeinden, für die ein zusammenhängender Raum mit insge-
samt mindestens 50 000 Einwohnern, der die o.g. Kriterien erfüllt, nicht mehr besteht (sog.
Beharrensregelung).
Gemeinden im Anschluss an jene Gemeinden, die auf Grund der Beharrensregelung weiterhin
einem ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zugeordnet werden, sind nur dann einem
ländlichen Raum mit Verdichtungsansätzen zuzuordnen, wenn sie vollständig von Gemeinden
eines ländlichen Raums mit Verdichtungsansätzen umschlossen werden. 

Die Stadt Ebersberg ist von dieser Regelung nicht betroffen, da die Stadt nach wie vor zum Verdichtungsraum zählt. 

Kartenausschnitt aus der Strukturkarte – Ebersberg gehört unverändert zum Verdichtungsraum: 

 


Zu 5.4.1, Abs. 3 (Z)

5.4.1 Erhalt land- und forstwirtschaftlicher Nutzflächen
(ZG) In den Regionalplänen können sind Vorrang- und Vorbehaltsgebiete für die Land-
wirtschaft festgelegt werden festzulegen. 

Begründung hierzu:
Die bäuerlich geprägte Agrarstruktur mit multifunktional ausgerichteten Haupt- und Ne-
benerwerbsbetrieben sowie die nachhaltige Forstwirtschaft dienen u.a. der Versorgung von Bevölkerung und Wirtschaft mit Lebensmitteln, erneuerbarer Energie und nachwachsenden Rohstoffen, der Sicherung attraktiver Kulturlandschaften, der biologischen Vielfalt sowie dem Erhalt der vielfältigen räumlichen Identität Bayerns. Für diese Agrar- und Waldstruktur sind die notwendigen räumlichen Voraussetzungen auch in Zukunft zu gewährleisten und zu sichern.
85 v.H. der Fläche Bayerns werden land- und forstwirtschaftlich genutzt. Eine nachhaltige
Land- und Forstwirtschaft (einschließlich Sonderkulturen und Teichwirtschaft sowie
Ernährungs- und Holzwirtschaft) ist wesentliche Grundvoraussetzung für einen vitalen ländlichen Raum als eigenständiger Lebens- und Arbeitsraum. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Gebiete sind nicht nur Produktionsstandort für hochwertige Nahrungsmittel und Rohstoffe, sondern übernehmen auch Funktionen für Wirtschaft, Umwelt und Gesellschaft.
Nach wie vor werden Flächen in erheblichem Umfang in Anspruch genommen und damit der land- und forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen. Im Rahmen weiterer Inanspruchnahme land- und forstwirtschaftlich genutzter Flächen kommt dem Erhalt von für die Landwirtschaft
besonders geeigneten Flächen, vor allem Flächen mit hoher Ertragsfunktion, eine besondere Bedeutung zu.
Landwirtschaftliche Nutzflächen sind im besonderen Maße Ansprüchen konkurrierender
Nutzungen ausgesetzt. Gleichzeitig gewinnt eine nachhaltige, ökologische und regionale
Erzeugung aber an stetiger Bedeutung und erhöht den Flächenbedarf dafür. Daher sollen sind aufgrund insbesondere ihrer Bodengüte, Topographie, Wasserverhältnisse, Flächenstruktur oder Erreichbarkeit für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung sowie für die Erzeugung regionaltypischer Sonderkulturen besonders geeignete Flächen als Vorranggebiete oder Vorbehaltsgebiete für die Landwirtschaft (VRG und VBG Landwirtschaft) in den Regionalplänen
gesichert werden zu sichern. Die zuständigen Ressorts stellen den Regionalen Pla-
nungsverbänden abgestimmte Hinweise zur Festlegung von Vorrang- und Vorbehaltsgebieten zur Verfügung. 

Diese Regelung entfaltet noch keine unmittelbare Auswirkung. Sie schlägt sich jedoch auf der Ebene der Regionalplanung nieder. Der Regionale Planungsverband wird in künftigen Änderungsverfahren solche Vorrang- oder Vorbehaltsgebiete einplanen. Innerhalb von Vorranggebieten müssen alle Vorhaben mit dem vorrangigen Ziel des Gebietes vereinbar sein; es gibt hier keine Abwägungsmöglichkeit. Vorbehaltsgebiete, sind Gebiete, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist (§ 7 Abs. 3 Nr. 2 ROG); hier besteht also eine Abwägungsmöglichkeit bei konkurrierenden Nutzungen. 

Die Umsetzung bleibt den Verfahren zum Regionalplan vorbehalten. Weitere Anmerkungen sind seitens der Stadt hier nicht veranlasst. 


Zu 6.1.1


Begründung hierzu:
Eine sichere, bezahlbare und k limafreundliche Energieversorgung trägt zur Schaffung und
zum Erhalt gleichwertiger Lebens- und Arbeitsbedingungen in allen Teilräumen bei. Hierzu ist der weitere Um- und Ausbau der Energieinfrastruktur erforderlich. Schwerpunk te des Um- und Ausbaus der Energieversorgungssysteme liegen bei
- der Energieerzeugung und -umwandlung (z.B. Anlagen zur Nutzung erneuerbarer Ener-
gieträger, hocheffiziente Gas- und Dampfkraftwerk e und Kraft-Wärme-Kopplungsanlagen),
- den Energienetzen zur Optimierung der überregionalen und regionalen Energieversorgung
(Strom, Gas, Mineralöl, Wärme, Wasserstoff) und
- der Energiespeicherung (z.B. Pumpspeicherkraftwerk e, „Power to Gas“, insbesondere
Wssserstoff, oder andere Speicher).
Bei der Abmilderung des Klimawandels und der Bewältigung der Auswirkungen des Klima-
wandels kommt einer Energiewende hin zu k limaneutraler Energieerzeugung eine zentrale Rolle zu. Dies ist daher bei Produktion, Speicherung und Verteilung zu berück- sichtigen beachten.
Die Regionalen Planungsverbände können Standorte und Trassen für die Energieinfrastruktur in den Regionalplänen sichern.
Die Gemeinden können durch eine integrierte Siedlungs- und Verkehrsplanung die Lage und Zuordnung von Siedlungsgebieten steuern. Durch kompakte Siedlungsstrukturen oder
entsprechende Mobilitätskonzepte kann Verkehr vermieden und Energie gespart bzw. effizient genutzt werden. Die räumliche Zuordnung unterschiedlicher Baugebiete oder Anlagen kann außerdem die Möglichkeit der Kraft-Wärme-Kopplung eröffnen oder die Effizienz der Anlagen steigern


Dieser Regelung wird seitens der Stadt zugestimmt und entspricht der ständigen Praxis der Stadt Ebersberg. 


Zu 6.2.2, Abs. 1 (Z): 


Begründung hierzu:
Windenergie ist die einzige Form erneuerbarer Stromerzeugung, die im Winter ihr Ertragsmaximum hat, wenn auch der Strombedarf am höchsten ist. In der Regel sind Windenergieanlagen auf Grund ihrer Größe, ihres Flächenbedarfs, ihrer Auswirkungen auf das Landschaftsbild sowie ihrer Emissionen überörtlich raumbedeutsam. Mit regionsweiten Steuerungskonzepten für die Errichtung von Windenergieanlagen, die die Konzentration der Anlagen an raumverträglichen Standorten vorsehen, wird einerseits die Errichtung von Windenergieanlagen unterstützt und andererseits ein unkoordinierter, die Landschaft zersiedelnder Ausbau verhindert. Dabei sind die Windhöffigkeit, die Möglichkeiten der Netzeinspeisung des erzeugten Stroms und sonstige
für die Errichtung von Windenergieanlagen relevante Belange zu berücksichtigen. Ferner wird dem gemeindeübergreifenden Abstimmungserfordernis Rechnung getragen.

Für das die Erreichung Erreichen der bayerischen Energieziele ist die Sicherung von
ausreichenden Gebieten für die Errichtung von Windenergieanlagen erforderlich. Ferner wird
bundesrechtlich durch das Windenergieflächenbedarfsgesetz (WindBG) vorgegeben, welche Anteile ihrer Fläche die Bundesländer durch raumordnerische Festlegungen oder bauleitplanerische Festsetzungen verbindlich für die Errichtung von Windenergieanlagen ausweisen müssen.
Für Bayern sind dies 1,1 % der Landesfläche bis zum 31. Dezember 2027. Diesen Beitrag
müssen alle Regionen leisten, um so das bundesrechtlich gesetzte Zwischenziel zu erreichen, da andernfalls die im WindBG genannten Folgen eintreten würden. In der Regionalplanung Dies erfolgt die Umsetzung über regionsweite Steuerungskonzepte für die Errichtung von Windenergieanlagen, die von den Regionalen Planungsverbänden als Bestandteil der Regionalpläne aufzustellen sind. Diese Steuerungskonzepte, denen neben den Windverhältnissen eine Auseinandersetzung mit allen einschlägigen Belangen in der gesamten Region zugrunde zu legen ist, beinhalten mindestens Vorranggebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen
(VRG Windenergie). Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (VBG Windenergie) können entsprechend den Voraussetzungen des WindBG übergangsweise bis zur Erreichung des Zwischenziels zum 31. Dezember 2027 angerechnet werden.
Bei der Ausweisung sind die weiteren einschlägigen Vorgaben des WindBG zu beachten. Die Methodik und das Ergebnis der Flächenauswahl müssen nachvollziehbar sein. Zur vollständigen Anrechenbarkeit der Flächen im Sinne des WindBG muss eine Regelung erfolgen, dass die Rotorblätter nicht innerhalb der ausgewiesenen Gebiete liegen müssen. Neu ausgewiesene Gebiete dürfen im Hinblick auf die Anrechenbarkeit überdies k eine Höhenbeschränkung für die Windenergieanlagen enthalten.
Das Teilflächenziel für jede Region kann in dem Umfang unterschritten werden, in dem durch Darstellungen und Festsetzungen in der Bauleitplanung, die gemäß WindBG anrechenbar sind, Flächen für die Errichtung von Windenergieanlagen rechtsverbindlich ausgewiesen sind.
Den Steuerungskonzepten sind Referenzwindenergieanlagen zugrunde zu legen, die der
durchschnittlichen Konfiguration zugebauter Anlagen zum Zeitpunkt der Abwägung der Steuer-
ungskonzepte entsprechen.
In Ergänzung zur Festlegung von VRG Windenergie können in den Regionalplänen auch
Vorbehaltsgebiete für die Errichtung von Windenergieanlagen (VBG Windenergie) festgelegt
werden. Ferner können Ausschlussgebiete festgelegt sowie unbeplante Gebiete (sog. „weiße
Flächen“) belassen werden. Auf die Regelungen des Gesetzes zur Erhöhung und Be-
schleunigung des Ausbaus von Windenergieanlagen an Land zur nur noch übergangsweisen Anrechenbarkeit von Vorbehaltsgebieten sowie zur nur noch übergangsweisen Wirkung von Konzentrationszonenplanungen nach § 35 Ab s. 3 Satz 3 BauGB wird hingewiesen.

Da durch die Planung konkreter Vorhaben neuere oder genauere Informationen zu einzelnen Standorten und deren Nutzungsmöglichkeit für die Windenergie generiert werden, ist es erforderlich, die Steuerungskonzepte regelmäßig zu überprüfen und die gewonnenen Erkenntnisse in die Planung und Abwägung einfließen zu lassen. In den nächsten Jahren läuft für immer mehr Windenergieanlagen die Förderung nach dem Erneuerbaren-Energien-Gesetz aus.
Diese Anlagen sollen durch eine geringere Zahl neuerer, leistungsstärkerer Windenergieanlagen an durch Windenergie bereits geprägten Standorten ersetzt werden. Durch das sogenannte Repowering wird zum einen der Flächenverbrauch reduziert, zum anderen der
höheren Akzeptanz für Windenergie an bereits vorhandenen Standorten Rechnung getragen.
Aufgrund des Leistungszuwachses neuerer Windenergieanlagen kann Repowering einen
wichtigen Beitrag zur Erreichung der Energie- und Klimaschutzziele leisten. Neuere Windenergieanlagen ermöglichen durch ihre Höhen und Technik auch Waldstandorte, die bisher nicht wirtschaftlich genutzt werden konnten, für die Windenergienutzung zu erschließen.
Gleichzeitig werden durch die größeren Höhen Konflikte an diesen Standorten, z.B. mit dem Artenschutz, reduziert.

Aus Sicht der Stadt sind hier keine Anmerkungen mehr erforderlich. In dieser Frage wird auf die Beratungen zum gesamträumlichen Windkraftkonzept in der Ferienausschusssitzung vom 23.08.2022 verwiesen. 
Es ist anzunehmen, dass der RPV in seinen Planungen die Überlegungen bzw. Planungen der Gemeinden weitgehend übernehmen wird. Im Übrigen bleiben die Auswirkungen des Gesetzentwurfes der Bayerischen Staatsregierung zur Änderung der BayBO (Art. 82 und 82a) abzuwarten. 
Ungeachtet dessen wird die Stadt ihre Überlegungen und Planungen hinsichtlich des gesamträumlichen Konzeptes „Windkraft“ weiterführen. 











Zu 6.2.3 Abs. 4 (G) 
Begründung hierzu:
Freiflächen-Photovoltaik anlagen nehmen in der Regel viel Fläche in Anspruch. Um die Errich-
tung von Freiflächen-Photovoltaik Anlagen an raumverträglichen Standorten zu befördern, können in den Regionalplänen für überörtlich raumbedeutsame Anlagen Vorrang- und Vorbehaltsgebiete Freiflächen-Photovoltaik (VRG/VBG Photovoltaik ) festgelegt werden.
Freiflächen-Photovoltaik anlagen können das Landschafts- und Siedlungsbild beeinträchtigen.
Dies trifft besonders auf bisher ungestörte Landschaftsteile zu (vgl. 7.1.3). Deshalb sollen
Freiflächen-Photovoltaik Anlagen auf vorbelastete Standorte gelenkt werden. Hierzu zählen z.B. Standorte entlang von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) oder Konversionsstandorte.
Die sogenannte Agri-Photovoltaik verbindet die Erzeugung von Solarstrom mit der land-
wirtschaftlichen Nutzung der Fläche und birgt damit Potenzial, Flächen multifunktional und
damit noch effizienter zu nutzen.
Um den Erfordernissen der Energiewende und der Zielsetzungen auf Landes-, Bundes- und EU-Ebene nachzukommen, müssen aber auch weitere Flächen in landwirtschaftlich benachteiligten Gebieten im notwendigen Maße zur Verfügung gestellt werden. Die bayerische Staatsregierung hat deswegen von der Ermächtigung gemäß § 37c Abs. 2 EEG Gebrauch gemacht. Die dritte Verordnung über Gebote für Freiflächenanlagen vom 26. Mai 2020 sieht vor, dass bestehenden Gebote für Freiflächenanlagen auf landwirtschaftlich benachteiligten Flächen nach § 37 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe i EEG in Bayern bezuschlagt werden können. Das erforderliche Maß des Ausbaus in diesen Gebieten richtet sich nach den energiefachlich definierten Zielen des Ausbaus erneuerbarer Energien.

Ein besonderer Vorteil beim Ausbau der Photovoltaiknutzung liegt darin, dass dieser grundsätzlich in Mehrfachnutzung einer Fläche möglich ist und daher bereits bebaute Flächen genutzt werden können. Auf diese Weise können Konflikte insbesondere mit dem Landschaftsschutz sowie konkurrierenden Flächennutzungen vermieden werden und Energieverbrauchs - nah erzeugt werden.

Zu dieser Regelung werden seitens der Stadt keine Anregungen vorgetragen. Sie entspricht der bisherigen Tätigkeit der Stadt. Zum einen wird bei jeder städtischen Baumaßnahme die Möglichkeiten der Anbringung von PV-Anlagen geprüft, zum anderen wird bei jedem neuen Bebauungsplan die Festsetzung einer PV-Anlagen-Baupflicht geprüft und möglichst umgesetzt. Über das städt. Klimamanagement erfolgt eine gezielte Ansprache von Eigentümern mit größeren geeigneten Dachflächen; im Übrigen erfolgt hierzu eine intensive Öffentlichkeitsarbeit.


Zu 7.1.3, Abs. 3 (G)
 

Begründung hierzu:
Der Erhalt unbebauter Landschaftsräume ist wichtig, insbesondere im Hinblick auf die
vielfältigen Funktionen für das Klima, den Wasserhaushalt, die Biodiversität sowie des Erhalts der Bodenfunktionen u.a. für die land- und forstwirtschaftliche Produktion. Der Vermeidung ihrer Überbauung und Zerschneidung kommen – auch im Interesse der nachfolgenden Generationen – große Bedeutung zu. Die Bündelung von Infrastruktureinrichtungen (Verkehrswege, Energieleitungen etc.) verringert die Zerschneidung der Landschaft in immer kleinere Restflächen. Durch sinnvoll abgestimmte Mehrfachnutzungen werden weniger Flächen beansprucht; störungsarme bzw. weniger zerschnittene Räume können so erhalten werden.
Landesentwicklungsprogramm Bayern (LEP) Stand 14.12.202102.08.2022
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Die Zerschneidung von Ökosystemen, insbesondere durch eine nicht gebündelt geführte
Bandinfrastruktur, führt zu immer stärkerer Verinselung von Lebensräumen und damit vor allem zu Störungen von ökologisch-funktionalen Verflechtungen. Insbesondere werden Populationen wildlebender Arten getrennt, was zu einer Reduzierung der genetischen Vielfalt innerhalb der jeweiligen Art führen kann. Das Bundesamt für Naturschutz ermittelt anhand eines Indikatorenkatalogs „unzerschnittene verkehrsarme Räume“, die Gebiete von mindestens 100k m² umfassen. Der jeweils aktuelle Stand der Karte kann auf der Internet -Seite des Bayerischen Staatsministeriums für Umwelt und Verbraucherschutz abgerufen werden.

Lärmarme Naturräume sind ein besonderes Gut, dass es zu bewahren gilt. Ruhige Gebiete dienen der Erholung des Menschen und sind in besonderem Maße schützenswert.

Schutzwürdige Täler und das Landschaftsbild prägende Geländerücken sind von hoher
ökologischer und landschaftsästhetischer Bedeutung. Ungünstig platzierte Freileitungen, Wind-
kraftanlagen, Sendemasten und sonstige Anlagen wirken sich störend auf das Landschaftsbild
aus.


Die Herausnahme der Schutzwürdigkeit von landschaftlich prägenden Geländerücken, Tälern usw. ist die Auswirkung der bundesrechtlichen Regelungen zur Windkraft etc. und soll die Erreichung des Flächenziels unterstützen. Die Auswirkungen können im Moment, auch aufgrund der dynamischen Veränderungen in der Rechtslage, nicht eingeschätzt werden. 
Die Streichung der Regelung wird jedoch seitens der Stadt Ebersberg kritisch gesehen, da dadurch enorme Veränderungen in der Landschaft bevorstehen könnten, die dem wichtigen Belang der Erhohlungswirkung der Landschaft entgegenstehen können. Im Entwurf des gesamträumlichen Windkraftkonzeptes käme die Stadt Ebersberg ohne die Inanspruchnahme von prägenden Geländerücken aus. Die Stadt spricht sich dafür aus, dass bei den weiteren Planungsüberlegungen vorrangig andere Flächen verwirklicht werden sollen. 


Zu 7.2.5 Abs. 1, Abs. 2 und Abs. 5


Zur Begründung:
Bereits der länderübergreifende Raumordungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes
sieht die Prüfung der Risiken von Hochwassern bei raumbedeutsamen Planungen und
Maßnahmen vor. Um diese Risiken tatsächlich zu verringern, ist die Die Rück halte- und
Speicherfähigk eit der Landschaft und ihrer Böden ist zur Dämpfung von Abflussextremen, für
den Hochwasser- und Erosionsschutz sowie für die Grundwasserneubildung von
maßgebender Bedeutung. Auch ein gesunder und intakter Bergwald mit seiner Wasser-
speicherfähigkeit kann zur Reduzierung von Hochwassergefahren erheblich beitragen. In der Vergangenheit haben sich die Hochwasserrisiken durch den Verlust von Flächen für den Hochwasserrück halt insbesondere für Siedlung und Verkehr und durch die Rodung von Auwäldern sowie eine Nutzungsintensivierung der Flussauen erhöht. Im Hinblick auf das auch in Zukunft bestehende und durch den Klimawandel weiter zunehmende Hochwasser- aber auch Trockenheitsrisiko soll dem Verlust von Böden, die Wasser speichern und wieder abgeben können, Einhalt geboten bzw. ein Ausgleich geschaffen werden. Der Erhalt der Schutzfunktion der Bergwälder, der Erhalt oder die Wiederherstellung von Auwald oder Grünland auf regelmäßig überfluteten Böden oder von teichwirtschaftlich genutzten Flächen erhöhen die Rückhalte- und Speicherfähigkeit der Landschaft (vgl. 1.3).
Die natürliche Rück halte- und Speicherfähigkeit der Landschaft und ihrer Böden reicht häufig allein für den Hochwasserschutz nicht aus. Deshalb ist im Einzelfall die Freihaltung zusätzlicher Rück halteräume an Gewässern von den mit dem Hochwasserschutz konkurrierenden Nutzungen auch außerhalb von festgesetzten Überschwemmungsgebieten (vgl. § 76 WHG
i.V.m. Art. 46 BayWG) erforderlich.
Bestehende Siedlungen können mit den vorgenannten Maßnahmen nicht immer ausreichend vor Hochwasser geschützt werden. Es sind deshalb zusätzlich technische Maßnahmen, wie Deiche und Mauern, erforderlich, die mindestens vor einem statistisch einmal in 100 Jahren zu erwartendem Hochwasser schützen. Land- und forstwirtschaftlich genutzte Flächen werden in der Regel nicht hochwassergeschützt.
Aus Gründen des Wohls der Allgemeinheit ist es erforderlich, weitere Überschwemmungsgebiete zu sichern und weitere technische Hochwasserschutzmaßnahmen (u.a. Talsperren,
Hochwasserrückhaltebecken, Flutpolder, linienhafte Hochwasserschutzanlagen) umzusetzen.
Für diesen Zweck k önnen in den Regionalplänen geeignete Flächen für Überschwem-
mungsgebiete sowie für Maßnahmen des technischen Hochwasserschutzes als Vorranggebiete und Vorbehaltsgebiete für den Hochwasserschutz (VRG bzw. VBG Hochwasserschutz)
gesichert werden. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt not-
wendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren. Als Grundlage
kann insbesondere die Maßnahmenliste des Nationalen Hochwasserschutzprogramms
herangezogen werden. Die Errichtung von Hochwasserschutzanlagen soll auf das unbedingt notwendige Maß beschränkt bleiben und sich am Schadenspotenzial orientieren. Das Natio-
nale Hochwasserschutzprogramm ist ein Programm des vorbeugenden Hochwasserschutzes,
das die Maßnahmen bezeichnet, die von den Flussgebietsgemeinschaften in Deutschland als
prioritär und mit überregionaler Wirkung eingestuft werden.

Insbesondere zur krisenfesten Bewältigung von künftig häufiger auftretenden Starkregenereignissen mit folgenden Sturzfluten und Bodenerosionen ist eine Bewahrung nur des Status quo der Landschaftsstrukturen nicht ausreichend. Daher wird der Einbau zusätzlicher rückhalteder und abflussbremsender Strukturelemente, wie beispielsweise begrünte Abflusswege oder
Fließwegverlängerungen im Freiraum erforderlich. Daneben kommt selbstverständlich der
auch im länderübergreifenden Raumordungsplan für den Hochwasserschutz des Bundes verankerten Erhaltung des natürlichen Wasserversickerungs- und Wasserrückhaltevermögens
des Bodens große Bedeutung zu. 

Die formulierten Grundsätze ergeben eine Beachtenspflicht im Rahmen der Bauleitplanung, insbesondere bei Planungen, die im bisher unbebauten Bereich stattfinden. Hier werden höhere Anforderungen an den Schutz vor Starkregen usw. erforderlich werden. Seitens der Stadt werden hierzu keine weiteren Anregungen vorgetragen. 

Alle weiteren Änderungen beinhalten Klarstellungen und Konkretisierungen sowie fachliche Ergänzungen. Sie haben redaktionellen Inhalt. Hier wird auf ein zusätzlichen Beteiligungsverfahren verzichtet. 

Die Frist zur Abgabe von Stellungnahmen wurde auf den 19.09.2022, ohne die Möglichkeit der Verlängerung vorgegeben. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Fortschreibungsentwurf des LEP in der Fassung vom 02.08.2022 und macht sich die Anmerkungen in der Beschlussvorlage zu Eigen. Die Verwaltung wird beauftragt die Stellungnahme zu übermitteln. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
Entwurf_LEP_Lesefassung_mit_AEnderungen_aus_Beteiligung (.pdf)
Zusammenfassung_der_Ergebnisse_des_Beteiligungsverfahrens (.pdf)

Datenstand vom 30.09.2022 11:12 Uhr