Mit Schreiben vom 15.03.2017 beantragt die Firma Steinegger Baggerbetrieb GmbH die Änderung des Flächennutzungsplanes wegen Erweiterung der Kiesabbauflächen auf FlNr. 739 und 740, jeweils Gemarkung Oberndorf, südlich von Rinding (siehe Anlage).
Die Sache wurde bereits in den Sitzungen des Technischen Ausschusses vom 09.12.2014 (TOP 7, öffentlich) und 14.04.2015 (TOP 9, öffentlich) behandelt; hierauf wird insoweit verwiesen.
Geplant ist folgendes:
Erweiterung des Kiesabbaus auf FlNr. 739 mit ca. 2,21 ha
Erweiterung des Kiesabbaus auf FlNr. 740 mit ca. 0,74 ha
Betriebszeiten sind zwischen 7 und 18 Uhr geplant. Die Antragstellerin geht davon aus, nachdem es sich um eine Fortführung des bestehenden Betriebes ohne Kapazitätserweiterung handelt, dass mit der Erweiterung der Kiesabbauflächen keine Erhöhung des Verkehrs verbunden ist; die durchschnittlichen Fahrzeugbewegungen pro Tag sollen bei 1 – 2 Fahrten liegen.
Die Erweiterung wird notwendig, da sich die genehmigte Abbaumenge auf der bisherigen Kiesabbaufläche gegenüber der Annahme aus dem Vorbescheid aufgrund nicht bekannter Wasserstände halbiert hat.
Am 06.03.2017 hat mit der Antragstellerin eine Besprechung im LRA Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, stattgefunden. Die UNB teilt mit, dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine wesentlichen naturschutzrechtlichen Planungshindernisse erkennbar seien. Die UNB verweist auf ihre Stellungnahme aus dem Jahre 2010 und auf den Mindestabstand zur nächstgelegenen Wohnbebauung von 200 m.
Stellungnahme der Verwaltung:
Kiesabbau ist nach § 35 Abs. 1 Nr. 3 BauGB ein privilegiertes Vorhaben, das im Außenbereich nur zulässig ist, wenn öffentliche Belange nicht entgegenstehen und die ausreichende Erschließung sichergestellt ist. Öffentliche Belange stehen einem privilegierten Vorhaben in der Regel entgegen, wenn im Flächennutzungsplan durch Darstellungen eine Ausweisung für diese Nutzung an anderer Stelle erfolgt ist (§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). So liegt der Fall hier. Die beantragten Erweiterungsflächen liegen außerhalb der Konzentrationszonenplanung im Flächennutzungsplan. Die Fläche in Rinding wurde mit der 31. FNP-Änderung in der Fassung vom 02.11.2010 rechtswirksam festgelegt. Für eine Erweiterung der Abbauflächen ist zunächst die grundsätzliche Entscheidung für eine Flächennutzungsplanänderung – Anpassung/Erweiterung der Konzentrationsflächenplanung- erforderlich.
Sollte man dem Antrag nähertreten wollen, wäre mit der Antragstellerin eine entsprechende vertragliche Vereinbarung über die Übernahme sämtlicher Planungs- und Gutachterkosten abzuschließen. Weiterhin muss die bestehende Regelung über den Straßenunterhalt überprüft werden.
Der Technische Ausschuss hat sich in seiner Sitzung am 04.04.2017 mit 7 zu 2 Stimmen für die Einleitung des entsprechenden Verfahrens ausgesprochen. Der Technische Ausschuss hat dazu beschlossen, den Abstand der Kiesabbaufläche zur Ortschaft Traxl durch eine Abstandslinie, die schräg in nordöstlicher Richtung, ausgehend von der südöstlichen Grundstücksecke von FlNr. 738, Gemarkung Oberndorf, bis zur westlichen Grundstücksgrenze von FlNr. 755, Gemarkung Oberndorf verläuft, festzulegen.