In dieser Sache wird auf die letzten Sitzungen des Technischen Ausschusses vom 27.06.2017 sowie vom 11.07.2017 verwiesen.
Planungsrechtliche Situation:
Bislang ging man davon aus, dass es für die Ortschaft Rinding einer Klarstellung der Grenzen zwischen dem Innen- und Außenbereich bedarf. In den Besprechungs- und Ortsterminen am 06.12.2016 bzw. am 17.01.2017 wurde daher vorgeschlagen, zunächst eine sog. Abgrenzungssatzung (Klarstellungssatzung) gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 BauGB zu erlassen, um die Grenzen für die im Zusammenhang bebauten Ortsteile (Innenbereich) für die am Vollzug beteiligten Stellen normativ - bloß deklaratorisch – oder Zweifel ausräumend festzulegen (Söfker in Ernst/Zinkahn/Bielenberg, RdNr. 97a zu § 34 BauGB). In Kombination dazu, sollte dann für das vorgesehene Gelände des Jogahauses eine Einbeziehungssatzung (§ 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB) erlassen werden.
Solche Zweifel, die einen Erlass einer Klarstellungssatzung für Rinding erforderlich machen würden, bestehen jedoch nicht. Intensive Recherchen der Verwaltung haben ergeben, dass bereits im Rahmen der 2. Novellierung des Flächennutzungsplanes festgestellt wurde, dass die Ortschaft Rinding von der Unteren Baurechtsbehörde des Landratsamtes als im Zusammenhang bebaut angesehen wird und eventuelle Bauvorhaben dort zulässig wären, sofern sie sich einfügen (vgl. Stadtratsbeschluss vom 31.03.2009; Ziff. 6.3.3 der Begründung zum Flächennutzungsplan).
Klar ist auch, dass das Grundstück, auf dem das Jogahaus errichtet werden soll, dem Außenbereich zuzurechnen ist.
Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, wie in der TA-Sitzung am 27.06.2017,TOP 07 vorgestellt, die Fläche des möglichen Jogahauses mittels einer Einbeziehungssatzung in die im Zusammenhang bebauten Ortsteile einzubeziehen.
Zu dem Verfahren liegt ein Schreiben von Herrn Johannes Gressierer vom 09.08.2017 vor (siehe Anlage). Dieser beantragt, auf dem Grundstück FlNr. 1164, Gemarkung Oberndorf ein Doppelhaus errichten zu dürfen und bittet, dies im Rahmen des Satzungsverfahrens zu berücksichtigen.
Wie bereits in der TA-Sitzung vom 27.06.2017 dargestellt, reicht die Einbeziehungssatzung für eine weitere Entwicklung westlich der Straße nicht aus. Es handelt sich hier zwar ebenfalls um ein einzelnes Grundstück; die beiden Flächen liegen aber so weit auseinander, dass hier kein Zusammenhang mehr herzustellen ist, der dem Grundsatz einer geordneten städtebaulichen Entwicklung entsprechen würde. Vielmehr müsste in diesem Fall eine grundsätzliche Entscheidung für eine Entwicklung westlich der Straße getroffen und eine entsprechende Flächennutzungsplanänderung mit Bebauungsplan aufgestellt werden. Im Zuge der 2. Novellierung des Flächennutzungsplanes hat man sich bewusst gegen eine solche Entwicklung ausgesprochen.
Immissionsschutzrechtliche Situation:
Aufgrund der bereits bestehenden Innenbereichslage von Rinding tritt für die Grundstückseigentümer, vor allem für die landwirtschaftlichen Betriebe, keine Änderung der Situation, insbesondere in immissionsschutzrechtlicher Sicht, ein. Insbesondere ist daher dem Schreiben der „Rindinger Bewohner“ vom 12.07.2017 entgegenzuhalten, dass es sich vorliegend bereits um eine Innenbereichslage – Dorfgebiet – handelt, so dass bereits heute im Falle von Neuansiedlungen, Änderungen oder Erweiterungen von gewerblichen oder landwirtschaftlichen Betrieben die einschlägigen Immissionsrichtwerte für ein Dorfgebiet einzuhalten sind.
Die Verwaltung hat die Untere Immissionsschutzbehörde beim LRA Ebersberg zu der bestehenden Immissionssituation um Stellungnahme gebeten. Mit Schreiben vom 29.08.2017 teilt das LRA mit, dass nach aktuellem Kenntnisstand derzeit keine Beschwerden über Emissionen aus gewerblicher oder landwirtschaftlicher Nutzung vorliegen würden.
Es wurden Angaben zu erforderlichen Abständen von bestehenden Stallgebäuden gemacht. Relevant sind insbesondere die Stallungen auf FlNr. 1139/1429 im Norden von Rinding sowie die Stallungen auf FlNr. 1159/1391 im Südosten von Rinding. Aufgrund der dort bestehenden Tierbestände ergeben sich Abstandskurven von 32 – 38 m bei deren Einhaltung schädliche Umwelteinwirkungen sicher auszuschließen sind. Etwaige Erweiterungen bzw. Vergrößerungen des Tierbestandes sind hier nicht berücksichtigt. Diese Fragestellung müsste ggf. während des Satzungsverfahrens geklärt werden.
Das Grundstück, das durch die Satzung einbezogen werden soll und das für die Errichtung des Jogahauses vorgesehen ist, liegt weit außerhalb der o. g. Abstände (kürzeste Entfernung - ca. 150 m). Aus Sicht der Verwaltung sind daher zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine Beeinträchtigungen aus landwirtschaftlicher Tierhaltung zu befürchten.
Die weiteren landwirtschaftlichen Einrichtungen wie Fahrsilos, Güllegruben und Festmistlagerstätten – soweit diese vorhanden sind – wirken sich ebenfalls nicht auf das Antragsgrundstück (FlNr. 1142/3) aus. Die erforderlichen Mindestabstände sind sicher eingehalten.
Alle übrigen immissionsschutzrechtlichen Belange müssen im Satzungsverfahren – erforderlichenfalls durch eine schalltechnische Untersuchung – geklärt werden.
Aufgrund der oben geschilderten Umstände wird seitens der Verwaltung vorgeschlagen, das Verfahren für den Erlass einer Einbeziehungssatzung für eine Teilfläche des Grundstücks FlNr. 1142/3, Gemarkung Oberndorf auf den Weg zu bringen. Der Einleitungsbeschluss für die Einbeziehungssatzung nach § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 BauGB wurde bereits in der TA-Sitzung am 27.06.2017 gefasst. Gleichzeitig wurde der Erlass einer Abgrenzungssatzung (Klarstellungssatzung) beschlossen. Dieser Beschluss wäre aufgrund des Sachverhalts abzuändern. Der Umgriff der Einbeziehungssatzung ergibt sich aus dem beiliegenden Lageplan. Im Übrigen verbleibt es beim Beschluss vom 27.06.2017