Antrag auf Befreiung von der Festsetzung B 7.1 des Bebauungsplans Nr. 201 - westl. Richardisweg, Begrünung Schallschutzwand


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.11.2022

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.11.2022 ö beschließend 4

Sachverhalt

Der Bauträger hat zur Begrünung der errichteten Lärmschutzwand einen Landschaftsarchitekten beauftragt. Dieser rät ihm, den Bereich zwischen der Stützwand und der Lärmschutzwand flächig mit einheimischen Sträuchern (1 Pflanze/1,5 m²) zu bepflanzen. An der Wand sollen alle 1,5 m selbstkletternde Pflanzen (z.B. Wein oder Efeu) gepflanzt werden. Dies würde mittelfristig eine ausreichende dichte Begrünung der Lärmschutzwand gewährleisten. Von einer Bepflanzung mit Bäumen – wie in der Festsetzung B 7.1 gefordert – möchte man absehen. Aufgrund der Steilheit des Hanges und der Enge zwischen Stützwand und Lärmschutzwand könne kein geeigneter Standort für Bäume hergestellt werden. Den Zweck, die Lärmschutzwand langfristig zu begrünen, würde durch die vorgeschlagene Bepflanzungsmaßnahme ebenso erreicht. 

Stellungnahme der Verwaltung
Die textliche Festsetzung des Bebauungsplanes B 7.1 lautet wie folgt: 
„Ist die Schallschutzwand mit 1,5 m Abstand zur Grundstücksgrenze festgesetzt, ist die Fläche bis zur Straßenbegrenzungslinie der Eberhardstraße dicht mit Büschen und Bäumen 3. Ordnung sowie Kletterpflanzen abzupflanzen (Arten siehe D.1.1).“ 
Der Bauträger beantragt aus den vorgenannten Gründen eine Befreiung von der Pflicht, in diesem Bereich Bäume zu pflanzen. Die restliche Begrünung soll wie festgesetzt ausgeführt werden. 
Die Leitung der Stadtgärtnerei kann die Auffassung des Landschaftsarchitekten nicht teilen. Die vorgeschriebenen Bäume dritter Ordnung erreichen in etwa die selben Wuchshöhen und -breiten wie die vorgeschlagenen heimischen Großsträucher. Daher erschließt sich ihr nicht, warum der Standort ungeeignet wäre. Die Steilheit entspricht etwa der Neigung einer üblichen Straßenböschung. Bei einer reinen Strauchpflanzung sieht man die Gefahr, dass die Fläche regelmäßig „auf Stock“ gesetzt wird um den Pflegeaufwand zu schmälern. Dies widerspricht aber dem in Punkt B 5.1 festgesetztem Absatz: „Sämtliche Pflanzungen sind zu Pflegen und dauerhaft zu erhalten. Bei Abgang sind sie gleichwertig zu ersetzen“

Gem. § 31 Abs. 2 BauGB kann eine Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes nur erteilt werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar und unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist. 
Folglich kann die beantragte Befreiung aus Sicht der Verwaltung nicht erteilt werden, weil die Abweichung städtebaulich nicht vertretbar ist, die Grundzüge der Planung berührt werden und die Abweichung mit den öffentlichen Belangen nicht vereinbar ist. 

Diskussionsverlauf

StR Schedo bestätigt, dass die ausdrückliche Forderung nach Begrünung der Schallschutzwand Gegenstand der Beratungen im Zuge des Bebauungsplanverfahrens war. Er gibt allerdings zu bedenken, dass vergleichbare Bäume in anderen Plangebieten mittlerweile eine enorme Höhe erreicht haben und für eine großflächige Verschattung sorgen. Aus seiner Sicht würde eine Bepflanzung mit Sträuchern ausreichen.
Bgm. Proske stellt in Zeiten des Klimawandels die große Bedeutung von Bäumen in den Vordergrund. Sowohl als Lebensraum, als auch als Schattenspender sind Bäume ein unverzichtbares Element. Er weist darauf hin, dass inzwischen vermehrt Beschwerden im Rathaus eingehen, weil die Begrünung der Schallschutzwand noch nicht ausgeführt wurde.
StR Otter führt ebenso die hohe Bedeutung von Bäumen aus.
StRin Behounek fragt nach, ob eine Begrünung mit Wein überhaupt sinnvoll wäre. Die herabfallenden Blätter im Herbst könnten auf der Straße gefährlich werden. Sie schlägt eine Anpflanzung von Efeu vor, da hier eine ganzjährige Begrünung erreicht wird und keine Blätter abfallen. Die Stadtgärtnerei bestätigt diese Einschätzung und empfiehlt eine Begrünung mit Efeupflanzen. 
StR Gressierer schlägt eine pragmatische Vorgehensweise vor. Das Ziel, die Schallschutzwand zu begrünen, würde mit der beantragten Bepflanzung erreicht. Er fordert jedoch, dass das Bauwerk dauerhaft ganzjährig begrünt wird und Verschmutzungen durch die Bepflanzung auf der darunterliegenden Eberhardstraße vermieden werden sollen. 
  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Befreiung von der Festsetzung B 7.1 des Bebauungsplanes Nr. 201 – westl. Richardisweg und stimmt dem Antrag nicht zu, die Befreiung wird nicht erteilt. Der Antragsteller muss die Bepflanzung bebauungsplankonform ausführen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 7, Dagegen: 4

Datenstand vom 17.11.2022 17:21 Uhr