Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg; Antrag des CSU-Ortsverbandes Ebersberg und der CSU-Stadtratsfraktion Ebersberg auf Überprüfung und ggf. Überarbeitung der Stellplatzsatzung; TA-Sitzung vom 09.07.2019, TOP13, öffentlich


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.01.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 31.03.2020 ö beschließend 11
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.01.2023 ö beschließend 6

Sachverhalt

In der TA-Sitzung vom 11.10.2022 wurde besprochen, das Thema „Neufassung / Überarbeitung der Garagen- und Stellplatzsatzung der Stadt Ebersberg wieder aufzugreifen. 

Ausgehend von einem Antrag der CSU-Stadtratsfraktion stimmte der TA in seiner Sitzung vom 13.11.2018 mehrheitlich zu, die Garagen- und Stellplatzsatzung zu überprüfen und ggfs. zu überarbeiten. 

In der Sitzung vom 12.02.2019 wurde ein erster Entwurf für die neue Stellplatzsatzung vorgestellt und beraten. Nachstehend nochmals die Beschlussvorlage vom Febr. 2019: 

Mit dem gestellten Antrag sollen die Regelungen für den Stellplatzschlüssel im Bereich der Stadt Ebersberg zum einen evaluiert und zum anderen bei Bedarf neu gefasst werden. 

Rechtsgrundlage zum Erlass von Stellplatzregeln durch die Stadt ist Art. 81 Abs. 1 Nr. 4 BayBO. Demnach kann die Stadt durch Satzung im eigenen Wirkungskreis örtliche Bauvorschriften über die Zahl, Größe, Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge und der Abstellplätze für Fahrräder, einschließlich des Mehrbedarfs bei Änderungen und Nutzungsänderungen der Anlagen sowie die Ablösung der Herstellungspflicht und die Höhe der Ablösungsbeträge, die nach Art der Nutzung und Lage der Anlage unterschiedlich geregelt werden kann, erlassen.
Die Ermächtigungsgrundlage berechtigt die Stadt Ebersberg allerdings nicht dazu, örtliche Bauvorschriften über die Lage von Stellplätzen zu erlassen, auch wenn damit gestalterische Ziele verfolgt werden sollen. Die betrifft eine bauplanungsrechtliche Entscheidung, die nur auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 Nr. 4 BauGB erfolgen kann und somit nur im Rahmen der Bauleitplanung möglich ist. 

Die Zahl der Stellplätze kann durch die örtliche Bauvorschrift festgeschrieben werden. Ausgangspunkt ist die Anlage zu § 20 GaStellV. Darin sind Mindestanforderungen für Stellplatzzahlen aufgeführt. Die Anforderungen dürfen auch höher sein bzw. dahinter zurückbleiben. Insbesondere bei höheren Stellplatzanforderungen sind besondere städtebauliche Gründe erforderlich. Eine Erhöhung der Stellplatzpflicht für eine bestimmte Nutzungsart, z. B. nur aufgrund der allgemeinen Erhöhung des PKW-Bestandes in der Gemeinde, ist von der Rechtsprechung nicht gedeckt (vgl. Würfel in Simon/Busse, BayBO, Stand, Okt. 2018, RdNr. 117 zu Art. 47 BayBO). 

Eine generelle Erhöhung der Stellplatzpflicht steht auch in Konkurrenz zum erhöhten Bedarf an Wohnraum und wirkt sich auch steigernd auf die Baukosten aus. Möglicherweise besteht dann die Gefahr, dass aufgrund einer verschärften Stellplatzanforderung dringend benötigte Wohnungen nicht gebaut werden. Andererseits besteht die Verpflichtung des jeweiligen Bauherrn im Rahmen der Sozialpflichtigkeit des Eigentums, den von seinem Grundstück ausgehenden Kraftfahrzeugverkehr selbst aufzunehmen und somit die erforderlichen Stellplätze zu schaffen.
Die verkehrlichen Fragen, die durch eine voranschreitende Nachverdichtung ausgelöst werden, sind eher auf der Ebene der Bauleitplanung zu klären (wie viel Verdichtung ist an welcher Stelle sinnvoll). Im Rahmen dieses Verfahrens müssen gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die öffentlichen und privaten Belange, hierzu gehören auch die Belange des Verkehrs (vgl. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), gegeneinander und untereinander gerecht abgewogen werden. Die Stellplatzsatzung ist als Instrument für die Lösung der Verkehrsprobleme, die die Zunahme von Wohnbebauung im Innenbereich zweifellos mit sich bringt, nur sehr eingeschränkt geeignet.

Doppel- und Mehrfachstellplätze für Kraftfahrzeuge (z. B. mit Duplex-, Triplex-Mechanismus oder Parklifte) können in die künftige Satzung mit einem reduzierten Ansatz angerechnet werden, um damit die Akzeptanzschwierigkeiten von solchen Stellplatzangeboten angemessen abzubilden. Beispielsweise könnte so ein Stellplatz mit dem Faktor 0,75 in die Berechnung einbezogen werden.

Eine Änderung wurde im Satzungsentwurf bei den Besucherstellplätzen vorgenommen. Diese dürfen nicht mehr in Tiefgaragen nachgewiesen werden. Die ungehinderte und unentgeltliche Benutzung der Besucherparkplätze muss ganztägig möglich sein und darf nicht durch Tore, Schranken oder sonstige Sperren beschränkt werden. Doppel- oder Mehrfachparkplätze sind zum Nachweis von Besucherstellplätzen unzulässig.        

Recherchen bei anderen Gemeinden und Städte haben ergeben, dass zu den bestehenden Richtzahlen nach der GaStellV kaum Abweichungen nach oben vorhanden sind. Die Tendenz geht eher aufgrund des Belangs nach Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und baulicher Nachverdichtung in Kombination mit angestrebten bzw. geforderten Mobilitätskonzepten für einzelne Stadtquartiere, zu einer im Einzelfall reduzierten Stellplatzanforderung. 

Hier können z. B. Carsharing-Modelle eingebaut werden. Diese können im Einzelfall und unter bestimmten Voraussetzungen zu einer gewissen Reduzierung des Stellplatzschlüssels herangezogen werden. Angemessen wäre hier nach Recherchen der Verwaltung eine Reduzierung um 20% (vgl. Stellplatzsatzung der Stadt Augsburg). Zu berücksichtigen ist dabei allerdings die Gefahr der Verlagerung des Parkdrucks in den öffentlichen Verkehrsraum und allgemein der Grundsatz der Gleichbehandlung. 
Deshalb wären ergänzende Kriterien aufzustellen, bei deren Vorliegen davon auszugehen ist, dass der zu erwartende Zu- und Abfahrtsverkehr im konkreten Einzelfall verringert ist. Als Mindestvoraussetzung für eine Verringerung des Stellplatzbedarfs bei Wohnnutzungen sollte folgendes gegeben sein:

  1. Ein Wohnbauvorhaben mit mindesten 10 Wohneinheiten. 
  2. Gute Anbindung an den ÖPNV – dauerhafte Bewältigung des Alltags ohne eigenes Auto in unterschiedlichen Lebenslagen und Haushaltskonstellationen
  3. Der Antragsteller/Antragstellerin legt mit dem Baugenehmigungsantrag ein plausibles Mobilitätskonzept vor. Um die Funktionsfähigkeit des Mobilitätskonzeptes dauerhaft sicherzustellen, ist die Verpflichtung zur Umsetzung und dauerhaften Bereithaltung der entsprechenden Angebote auf Privatgrund durch die Baugenehmigung verbindlich festzulegen. Welches Mobilitätskonzept Anwendung finden soll, wäre im Baugenehmigungsverfahren mit dem Antragsteller/Antragstellerin zu verhandeln. 
  4. Die herzustellenden Stellplätze müssen im Gemeinschaftseigentum verbleiben. Damit kann erreicht werden, dass die Eigentümergemeinschaft insgesamt über die Vergabe der Stellplätze entscheiden kann. 
  5. Geeignete Sicherungsmaßnahmen sind im Einzelfall durch die Baugenehmigungsbehörde mit dem Bauherrn festzulegen. Dies könnte z. B. das Vorhalten einer teilweisen Nachrüstmöglichkeit für Stellplätze und/oder Ersatzzahlungen (Ablöse). 
Diese Kriterien müssen, sollte man dieser Regelung nähertreten wollen, noch genauer ausgearbeitet werden. Dies erfordert einen eigenen Tagesordnungspunkt und würde inhaltlich den Rahmen der Stellplatzsatzung deutlich überschreiten.

Zum Thema Mobilitätskonzept hat sich der TA im Zuge der Beratungen zur Entwicklung des Hölzerbräu-Geländes am 12.01.2021 und 04.05.2021 ausführlich befasst (siehe hierzu die entsprechende Beschlussvorlage).
Im Ergebnis wurde für diese Planung ein Mobilitätskonzept, das die Reduzierung des Stellplatzschlüssels zum Inhalt hat, mehrheitlich abgelehnt. 

Die Verfolgung dieses Ansatzes bleibt der weiteren Beratung im Rahmen der Stellplatzsatzung bzw. im Rahmen des Integrierten Mobilitätskonzeptes vorbehalten. 
Die Stellplatzsatzung kann daher auch ohne die Festsetzung einer Reduzierungsmöglichkeit für Stellplätze durch ein Mobilitätskonzept erlassen werden. Sollten sich aus dem Gutachten vom Büro BVR geeignete Maßnahmen ergeben, können diese auch nachträglich durch eine Änderungssatzung aufgenommen werden. Alternativ dazu wäre der Abschluss des BVR-Gutachtens abzuwarten und die Satzungsänderung bis dahin zurückzustellen. 

Weitere Untersuchungen der Verwaltung zu diesem Thema haben ergeben, dass Mobilitätskonzepte mit der Möglichkeit der Stellplatzreduzierung als wichtige Grundvoraussetzung eine gute Lage an Haltepunkten des Öffentlichen Nahverkehrs haben müssen. Erfahrungsgemäß soll beim schienengebundenen ÖV ein Radius von 600 m und beim Bus ein Radius von 300 m um die Haltestelle nicht überschritten werden.
In nachfolgender Karte wurden die Radien des S-Bahn-Haltepunktes sowie der städtischen Bushaltestellen eingezeichnet. 

 

Die Mobilitätskonzepte stehen im Spannungsfeld zwischen der Schaffung von bezahlbarem Wohnraum und der Nutzung von privaten Kraftfahrzeugen bzw. Dienstwägen. Solche Konzepte können bei der Schaffung von bezahlbarem.  Wohnraum bzw. verdichteten Geschosswohnungsbau u. U. ein zweites oder weiteres Tiefgaragengeschoss verzichtbar machen. Bei kleineren Wohnanlagen könnte u. U. eine Tiefgarage ganz entfallen. Gerade für den Bereich des geförderten oder genossenschaftlichen Wohnungsbaus könnte dies eine attraktive Möglichkeit darstellen. So können v. a. Sprungkosten für die weiteren TG-Geschosse vermieden werden. Dabei sollte beachtet werden, dass in etwa die Hälfte der Ersparnis in ein solches Mobilitätskonzept fließen sollte.

Schwierigkeiten bei der Umsetzung von solchen Konzepten bereiten erfahrungsgemäß die rechtliche Ausgestaltung der Tiefgaragen bei Bauträgerobjekten. Mit einem Mobilitätskonzept müsste die TG im Gemeinschaftseigentum verbleiben; in den Teilungserklärungen gibt es hier häufig abweichende Regelungen. Ein weiteres Problem stellen Dienst- bzw. Firmenwägen dar, die nicht auf die Bewohner zugelassen sind, so dass doch wieder mehr Fahrzeuge pro Haushalt vorhanden sind. Seitens der Wohnungswirtschaft bestehen auch Zweifel an der Wirtschaftlichkeit wegen der zusätzlichen Flächenbereitstellung für Stellplätze, für den Fall, dass das Mobilitätskonzept scheitert oder aufgegeben wird. 

Mobilitätskonzepte ohne Stellplatzreduzierung können unabhängig davon im Rahmen der Bauleitplanung als öffentliche Belange (z. B. § 1 Abs. 6 Nr. 9 BauGB), als Maßnahme des Klimaschutzes und in städtebaulichen Verträgen festgelegt werden. So dass es hier keiner besonderen Regelung in der Stellplatzsatzung bedarf.  

Das Büro BVR aus Innsbruck, das für die Stadt das Integrierte Mobilitätskonzept erarbeitet nimmt zum Thema Mobilitätskonzepte mit Schreiben vom 20.12.2022 wie folgt Stellung: 

Berücksichtigung von Mobilitätskonzepten 
Um bei Wohngebäuden mit 3 und mehr Wohnungen die Errichtungs- und damit letztlich auch die Mietkosten zu reduzieren und zudem im Sinne einer Förderung nachhaltiger Mobilität das Angebot an Kfz-Stellplätzen zu begrenzen, sollte in Abstimmung und im Einvernehmen mit der Stadt eine teilweise Reduzierung des anhand der Stellplatzsatzung errechneten Bedarfs grundsätzlich möglich sein.  
Voraussetzung dafür wäre jeweils die Erstellung eines entsprechenden Fachgutachtens (Mobilitätskonzept), in dem die räumlichen Voraussetzungen (Entfernung zu den Haltestellen des öffentlichen Verkehrs, Lage im Radverkehrsnetz etc.) zu beurteilen und spezifische Maßnahmen zur Förderung nachhaltiger Mobilitätsformen (Car-Sharing, Radinfrastruktur etc.) für das jeweilige Objekt zu empfehlen sind.  
Eine räumliche Unterteilung des Stadtgebietes ist hierfür nicht erforderlich, da sich die Möglichkeiten für eine Reduzierung des Stellplatzbedarfs ohnehin aus der jeweils projektspezifischen Begutachtung ergeben. 
Für die konkrete Ausformulierung im Rahmen der Stellplatzsatzung kann exemplarisch auf die ähnlich große Kreisstadt Altötting verwiesen werden.  

Recherchen der Verwaltung ergaben, dass die Stadt Altötting bei der Anwendung von Mobilitätskonzepten nach der dort geltenden Stellplatzsatzung keine Mindestgrößen von Wohnanlagen vorgibt. 
Aus Sicht der Verwaltung sollten solche Konzepte (mit Stellplatzreduzierung) erst ab einer gewissen Anzahl von Wohneinheiten (mind. 10) in Erwägung gezogen werden.  
  

In den Satzungsvorschlag wurde neu eine verbindliche Regelung über die Schaffung von Fahrradstellplätzen aufgenommen. Es ist weiterhin möglich, die Fahrradstellplätze hinsichtlich der Größe und der Beschaffenheit in der Satzung genauer zu beschreiben. Die Recherchen der Verwaltung haben ergeben, dass einige Kommunen dies nutzen, andere wiederum nicht. Eine einheitliche Linie ist hier nicht abzulesen. Um für die Bauantragsteller möglichst viel Flexibilität zu ermöglichen, wurde im vorliegenden Vorschlag zunächst auf eine genauere Beschreibung der Fahrradstellplätze verzichtet. 

       
Hier wäre anzumerken, dass es auch Sicht der Verwaltung sinnvoll und sachgerecht ist, gewisse Mindeststandards für Fahrradstellplätze, insbesondere hinsichtlich ihrer Lage, festzuschreiben.  Im Bauvollzug zeigte sich, dass eine Durchsetzung von gut zugänglichen Fahrradabstellplätzen ohne eine Regelung in der Stellplatzsatzung bei einigen Antragstellern schwer zu vermitteln ist. 
Wegen der immer stärkeren Nutzung von Lastenrädern (hier gibt es auch ein städt. Förderprogramm, das die Beschaffung von solchen Fahrzeugen unterstützt) wäre es auch Sicht der Verwaltung sachgerecht, Regelung für Stellplätze von Lastenrädern aufzunehmen. So könnte z. B. in Wohnanlagen jeder 10. notwendige Abstellplatz für Lastenräder mit einer Mindestbreite von 1,2 m vorgesehen werden. 
Zu bedenken wäre auch bei Anlagen, die die Anforderungen nach Art. 48 BayBO (barrierefreies Bauen) erfüllen müssen, zusätzlich 3%, mindestens jedoch für 2 mehrspurige Fahrräder geeignete Abstellflächen mit einer Mindestbreite von 1,2 m vorzusehen.  

Hier teilt das Büro BVR im Schreiben vom 20.12.2022 folgende Empfehlungen mit:

Höhere Richtzahlen für Fahrrad-Stellplätze: 
Als Vorabauswertung der Haushaltsbefragung können abhängig von der Haushaltsgröße für die Stadt Ebersberg folgende Angaben zum Fahrradbesitz je Haushalt festgehalten und der Stellplatzsatzung zugrunde gelegt werden: 
 
Personen
Fahrräder
Inkl. Besucher
Wohnfläche
1-2
1,6
1,8
≤ 70 m²
3-4
3,4
3,8
≤ 100 m²
5+
5,8
6,5
> 100 m²

 
Im Detail ist aus der Haushaltsbefragung ersichtlich, dass der Bedarf für Fahrrad-Stellplätze im Wohnbau bei zunehmender Haushaltsgröße die Anzahl der Bewohner*innen übertrifft. Für Wohngebäude mit 3 und mehr Wohnungen empfehlen wir ebenfalls die Unterteilung von drei Bereichen und die Angabe des Fahrrad-Stellplatzbedarfs jeweils mit einer Nachkommastelle, der Gesamtwert ist auf eine ganze Zahl aufzurunden. Alternativ dazu wäre auch eine Bemessung auf Grundlage der Anzahl an Zimmern (1FStp je Zimmer) möglich. 
Für die Erreichung der Klimaziele (siehe Zielprogramm integriertes Mobilitätskonzept) ist eine angebotsorientierte Bereitstellung an Stellplätzen für Fahrräder erforderlich. Es sollten demnach mehr Stellplätze bereitgestellt werden, als dem Anschein nach im Bestand erforderlich sind. Für die anderen, im Vorschlag für die Neufassung der Anlage 1 genannten Verkehrsquellen wird deshalb empfohlen, die Zahl der Fahrrad-Stellplätze an jener der Kfz-Stellplätze zu orientieren und jedenfalls nicht geringer anzusetzen. Lediglich bei Schulen und Einrichtungen der Jugendförderung sowie bei Wohngebäuden mit spezifischer 
Nutzung (Studierendenwohnheime, Gemeinschaftsunterkünfte u.a.) ist von einem deutlich höheren Bedarf an Fahrrad-Stellplätzen als an Kfz-Stellplätzen auszugehen. 
Analog zu „§ 3 Beschaffenheit, Anordnung und Gestaltung der Stellplätze“ sollte die Stellplatzsatzung auch ein Kapitel zur fachlich korrekten Ausgestaltung der zu schaffenden Fahrrad-Stellplätze beinhalten. Ebenfalls analog zum Kfz sollten Fahrrad-Stellplätze hinsichtlich Länge und Breite immer als einzelne Stellplätze und nicht als pauschale Fläche aus den Planunterlagen ersichtlich sein.

Seit Inkrafttreten der Bayerischen Bauordnung vom 01.09.2018 ist es auch möglich, durch die Stellplatzsatzung Festlegungen über Elektroladestationen zu treffen. Seitens der Verwaltung wird vorgeschlagen, nachdem hier noch keine Erfahrungen vorliegen (Gespräche mit dem Bayerischen Gemeindetag und dem Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr haben stattgefunden), im Zuge der weiteren Beratungen zur Stellplatzsatzung einen konkreten Vorschlag zu erarbeiten. Der aktuelle Entwurf enthält bislang noch keinen Regelungsvorschlag über Elektroladestationen.

Zwischenzeitlich hat sich hier eine rechtliche Änderung ergeben. Durch das Gebäude-Elektromobilitätsinfrastruktur-Gesetz vom 18.03.2021 besteht zwischenzeitlich die Verpflichtung bei Neubauten oder im Zuge einer umfangreichen Sanierung eines Wohngebäudes mit mehr als fünf PKW-Stellplätzen jeden Stellplatz mit Schutzrohren für Elektrokabel auszustatten. 
Aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen halten wir eine Regelung in der Stellplatzsatzung für nicht erforderlich. 
  

Die von der Stadt Ebersberg festgelegten Ablösebeträge sind im Vergleich zu den Untersuchungen der Verwaltung eher im oberen Bereich anzusiedeln. Änderungsbedarf wird hier seitens der Verwaltung nicht gesehen. Einige Gemeinden lassen überhaupt keine Ablösung zu. 

Der nun vorliegende Vorschlag für eine Neufassung der Stellplatzsatzung soll als Arbeitspapier dienen, um die notwendige Diskussion in den städtischen Gremien anzustoßen. Der Entwurf ist im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage offen für Änderungen und Anpassungen.  

Diskussionsverlauf

Der Vorschlag für eine neue Stellplatzsatzung wurde eingehend beraten und mehrheitlich begrüßt. 
StR Goldner regte an, bei Wohnungen bis 100 m² in Mehrfamilienhäusern eine weitere Abstufung bei den notwendigen Stellplätzen vorzunehmen. Zwei Stellplätze für eine 30 m²-Wohnung sei aus seiner Sicht nicht angemessen. 
StR Mühlfenzl stellte fest, dass mit der Satzung die Parkprobleme nicht lösbar seien. Hier müssten andere Ideen, wie z. B. eine Buslinie, Leihfahrräder etc. angeboten werden. 
StR Schechner schloss sich der Anregung von StR Goldner an. Insgesamt würden die Änderungen Sinn machen. Er regte an künftig über große Stellplatzanlagen (EDEKA, Aldi) mehr nachzudenken. Diese Flächen sollten künftig besser genutzt werden. Er regte an, die Sache in den Fraktionen weiter zu beraten. 
StR Otter stand den Änderungen kritisch gegenüber. Er führte aus, dass bereits heute die Möglichkeit bestünde in Bebauungsplänen höhere Anforderungen an Stellplätze festzusetzen. Er wies auf das Missverhältnis hinsichtlich der Stellplatzanforderung bei Ein- und Mehrfamilienhäusern hin. Weiterhin äußerte er Bedenken zur Regelung der Besucherstellplätze. Bei Einkaufszentren sind diese immer in der Tiefgarage. Erster Bürgermeister Brilmayer erläuterte, dass mit dieser Regelung die Besucherstellplätze bei Wohnanlagen gemeint sind. 
StR Otter regte weiterhin mehr Selbstdisziplin bei der Begrünung von Parkflächen an. 

Ein Beschluss wurde in der heutigen Sitzung nicht gefasst. Die Angelegenheit wird in den Fraktionen weiter beraten. 

In der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 09.07.2019 wurde die Sache erneut beraten:  

  
Mit E-Mail vom 20.05.2019 haben wir die Fraktionsvorsitzenden über die weitere Beratungsfolge informiert sowie die Anregungen der Fraktion der Grünen verteilt. 

Zum weiteren Vorgehen wird vorgeschlagen, sollte der vorgelegte Satzungsentwurf in der Fassung vom 12.02.2019 einschließlich etwaiger beschlossener Änderungen auf Zustimmung im Ausschuss treffen, würde die Verwaltung eine Abstimmung mit der Rechtsaufsichtsbehörde beim Landratsamt herbeiführen. Nach erfolgter Abstimmung und Beratung etwaiger Änderungen könnte dann der Satzungsbeschluss gefasst werden. 

Weiterhin sollten die beschlossenen Änderungen / Neuerungen auf ihre Wirksamkeit hin und auf ihre Auswirkungen im Umfeld der jeweiligen Vorhaben betrachtet und nach drei Jahren eine Evaluierung durchgeführt werden. Dem Technischen Ausschuss ist ein entsprechender Bericht vorzulegen.

Diskussionsverlauf:

Der Punkt wurde eingehend und streckenweise kontrovers beraten. 
StR Gressierer bedankte sich bei der Verwaltung für den vorgelegten Entwurf. Der Vorschlag bringt die Ziele der neuen Satzung in Einklang. Es wurden keine überzogenen Forderungen gestellt. Er hob die wichtigsten Punkte hervor. Er stimmte dem Stellplatzschlüssel für Sozialwohnungen (1,0/WE) zu. Bei Mehrfamilienhäusern sei der Schlüssel 1,5 St / Wohnungen bis 100 m² und 2 St. / Wohnungen über 100 m² richtig. Er fragte nach Sicherstellungsmöglichkeiten für die Carsharing-Modelle. Bei 2 Wohneinheiten sei kein Fahrradstellplatznachweis erforderlich. In Kindergärten würden 2-3 Fahrradstellplätze pro Gruppe ausreichen. 
StRin Platzer stellte fest, dass neue Regelungen immer komplizierter werden. Sie bezweifelte eine Verbesserung durch die Neuregelung. Die vorgeschlagene Evaluierung begrüßte sie. 
StR Goldner hielt die Änderung nicht unbedingt für nötig, es sei aber eine positive Entwicklung im Bereich der Sozialwohnungen und der Fahrradstellplätze erkennbar.
Er schlug folgende Aufteilung der Stellplätze bei Mehrfamilienhäusern vor:
Bis 50m² Wohnfläche                                 – 1 Stellplatz
Zwischen 50m² und 100 m² Wohnfläche                – 1,5 Stellplätze
Ab 100m² Wohnfläche                                 – 2 Stellplätze

StR Lachner wies daraufhin, dass auch bei kleineren Wohnungen in der Regel zwei Autos vorhanden wären. 
StR Goldner schlug daraufhin vor, bis 40m² Wohnfläche einen Stellplatz nachzuweisen. 
Nach Ansicht von StR Schechner sollte den Fahrzeugen überhaupt weniger öffentliche Räume zur Verfügung gestellt werden. 
Für StR Otter waren die Änderungen nicht nachvollziehbar, sie würden keine Verbesserung bringen. Maßgeschneiderte Lösungen seien über Bebauungspläne möglich. Die Leidtragenden wären nach seiner Ansicht die „Häuslebauer“. Die Regelung in § 2 Abs. 6 führt zur Verunstaltung von Straßenräumen. 
StR Gressierer entgegnete, dass die Regelung die Frage der Wohnungen, die durch die Nachverdichtung entstehen, kompensieren würde. Nach seiner Ansicht ist der Nachweis von Fahrradstellplätzen erst ab 3 Wohneinheiten sinnvoll. 
StR Münch war der Meinung, dass oberirdische Besucherstellplätze in Konkurrenz zur Schaffung von Wohnfläche stehen. Es sei nicht sinnvoll, den Fahrzeugen so viel Raum einzuräumen.
StR Schechner stimmte der Aussage, wonach den Fahrzeugen zu viel Raum gegeben wird zu. Allerdings stellte er fest, dass kein Besucher von Wohnhäusern in eine Tiefgarage fahren würde. 
StR Goldner regte an, mehr über Parkraumbewirtschaftung nachzudenken. Man müsse die Leute auf die Parkplätze bringen die schon vorhanden sind. 
StR Otter schlug vor, den Punkt entweder zu vertagen oder ganz abzulehnen, nachdem zu viele Punkte noch strittig sind. 

Erster Bürgermeister fasste die Diskussion zusammen und stellte einen grundsätzlichen Konsens zum Satzungsentwurf fest. Die Stellplatzregelung für Mehrfamilienhäuser, wonach für Wohnungen bis 40m² Wohnfläche ein Stellplatz, zwischen 40 – 100m² 2 Stellplätze und ab 100 m² auch 2 Stellplätze nachzuweisen sind, wurde angenommen. 
Mobilitätskonzepte müssen gesichert werden. 

Eine Abstimmung erfolgte über die Anzahl der Fahrradstellplätze für Kindergartengruppen. Der weitergehende Antrag war 6 Fahrradstellplätze/Gruppe vorzuschreiben.
       Abstimmungsergebnis:         3: 7
Danach wurde über die Regelung 3 Fahrradstellplätze/Gruppe abgestimmt
       Abstimmungsergebnis:         9: 1

Ein weiterer Abstimmungspunkt war die Frage, ob alle Gebäude einen Fahrradstellplatznachweis benötigen. 
Fahrradstellplatznachweis für alle Gebäude        
       Abstimmungsergebnis:         3: 7
Fahrradstellplatznachweis ab 3 Wohneinheiten        
       Abstimmungsergebnis:          10: 0

Es soll die Regelung für Duplex-Stellplätze aufgenommen werden (1 Stellplatz entspricht 0,75 bei Duplexparkern)
       Abstimmungsergebnis:         7: 3

Die Regelung nach § 3 Abs. 1, wonach Besucherstellplätze nicht in der Tiefgarage nachgewiesen werden dürfen wurde mit 5: 5 Stimmen abgelehnt. 

Die Verwaltung wird die Satzung anhand der Beratungen und der beschlossenen Änderungen überarbeiten und voraussichtlich in der Septembersitzung des Technischen Ausschusses erneut vorlegen.

In den Anlagen zur Sitzung liegt der aktuelle Beratungsstand der Garagen- und Stellplatzsatzung einschließlich einer Synopse des Satzungstextes, der die bis zum heutigen Tage beschlossenen Änderungen beinhaltet. 

Die Verwaltung hat das Büro BVR, das im Auftrag der Stadt das Integrierte Mobilitätskonzept bearbeitet, gebeten, ob aus den Auswertungsdaten Hinweise für die Gestaltung der Garagen- und Stellplatzsatzung ableitbar sind. 
Das Gutachterbüro erstellt im Rahmen des Auftrags eine Untersuchung zum ruhenden Verkehr. In verschiedenen Bereichen der Stadt wird der ruhende Verkehr über einen festgelegten Zeitraum mittels Drohnenflügen erfasst um ein Bild über die Nutzung und die Wechselrate zu erhalten. Vorgesehen ist eine stündliche Erfassung mittels Drohnen Überflug an einem normalen Werktag (nicht Mittwoch) im November. diesbezüglich sind wir auf den Zeitraum zwischen Sonnenauf- und -untergang begrenzt, dennoch gehen wir davon aus, dass sich auch aus diesem Zeitfenster die wesentlichen Aussagen – Anwohner (nacht- und Dauerparker), pendelnde (Tagesparker), Auslastung usw. – ableiten lassen. Für das Parkhaus an der Kreisklinik wäre im Anschluss an den Erhebungstag eine Auswertung der Schrankenanlagen erforderlich.  
   
Hinsichtlich der Richtzahlen für die Kfz-Stellplätze ergaben sich laut Mitteilung des Büros BVR vom 20.12.2022 folgende Erkenntnisse: 

Geringere Richtzahlen für Kfz-Stellplätze bei Wohngebäuden 
Als Vorabauswertung der Haushaltsbefragung können abhängig von der Haushaltsgröße 
für die Stadt Ebersberg folgende Angaben zum Motorisierungsgrad (Kfz) je Haushalt fest-
gehalten und der Stellplatzsatzung zugrunde gelegt werden:  

 
Personen
Kfz
Inkl. Besucher
Wohnfläche
1-2
1,1
1,2
≤ 70 m²
3-4
1,4
1,6
≤ 100 m²
5+
1,5
1,7
> 100 m²


Angaben zur Wohnform und zur verfügbaren Wohnfläche stehen aus der Haushaltsbefragung nicht zur Verfügung. Ergänzend kann die durchschnittliche Wohnfläche für Haushalte aus dem Bericht ‚Wohnverhältnisse privater Haushalte in Bayern‘ des Bayerischen Landesamts für Statistik herangezogen werden. Für Wohngebäude mit 3 und mehr Wohnungen empfehlen wir die Unterteilung in drei Bereiche und die Angabe des Kfz-Stellplatzbedarfs jeweils mit einer Nachkommastelle, der Gesamtwert ist auf eine ganze Zahl aufzurunden. 
Entsprechend dem Bericht ‚Wohnverhältnisse privater Haushalte in Bayern‘ werden Einfa-
milienhäuser überwiegend von bis zu 2 Personen bewohnt und nur ein kleiner Teil von 
mehr Personen. Daraus ergibt sich ein Bedarf von 1,3 Kfz-Stellplätzen inkl. Besucher bzw.  
sind aufgerundet jedenfalls 2 Kfz-Stellplätze erforderlich.


Nach Ansicht der Verwaltung lässt sich daraus schließen, dass die in der aktuellen Änderungsfassung vorgesehenen Stellplatz-Richtzahlen   mit den Untersuchungsergebnissen aus dem Mobilitätskonzept in Einklang stehen. Eine generelle Reduzierung wird aufgrund der Erfahrungen aus dem Bauvollzug nicht befürwortet. Eine Erhöhung des Stellplatzschlüssels lässt sich aus den bisher vorliegenden Untersuchungsergebnissen allerdings auch nicht begründen. Es wird daher vorgeschlagen, die Richtzahlen nicht mehr zu verändern. 


Diskussionsverlauf vom 10.01.2022:


StR Gressierer führte aus, dass eine pauschale Handhabung der Stellplatzrichtlinien nicht mehr funktionieren würde. Jedes Entgegenkommen bei den Stellplätzen wirke sich negativ auf den Straßenraum aus. Mobilitätskonzepte seien grundsätzlich denkbar, allerdings ohne Stellplatzreduzierung. Sie sollten zunächst in der Praxis ausprobiert werden. Die Regelung zu den Duplex-Parkern wurde begrüßt. Der Entwurf der neuen Satzung könne so fortgeführt werden. 
Die Auswertung der Haushaltsbefragung zu KFZ/Haushalt war für ihn nicht nachvollziehbar. Hier sollten eher allgemeine Statistiken herangezogen werden. 
Er sprach sich dafür aus, den Satzungsentwurf in den Fraktionen weiter zu besprechen. 

StR Otter dankte der Verwaltung für die Zusammenfassung der bisherigen Beratungsergebnisse. Einerseits soll die Nachverdichtung gefördert werden und andererseits steht das günstige Bauen im Vordergrund. Neue Stellplatzregelungen dürfen nicht dazu führen, dass zulasten der Nachbarschaft geparkt wird. Insgesamt ist die vorliegende Satzung ein gutes Werk. Mobilitätskonzepte seien für ihn in der Stellplatzsatzung nachrangig, da sie zu kompliziert sind. Er bevorzugte individuelle Regelungen im Rahmen der Bauleitplanung. Die Neuregelung passte bei den KFZ-Stellplätzen. Die Fahrradstellplätze sind eine gute Ergänzung, über deren Anzahl allerdings noch diskutiert werden kann. 

StR Friedrichs stellte fest, dass die Stellplatzzahlen grundsätzlich richtig sind. Das Parken im öffentlichen Raum soll vermieden bzw. stärker reglementiert werden. 
Bei Mobilitätskonzepten braucht es objektive Bewertungskriterien. 
Die Qualität der Fahrradstellplätze muss mit geregelt werden. Weiterhin sind Kriterien für Besucher, Kinder, Barrierefreiheit etc. aufzunehmen. 
Die Regelung zu Duplexparkern ist in Ordnung. Der Platz vor den Garagen soll nicht als Stellplatz zugelassen werden. Die Festsetzung von 3 Fahrradstellplätzen je KITA-Gruppe reicht nicht aus. 
Er schlug vor, im Rahmen der Stellplatzsatzung Quartiersgaragen vorzuschreiben. 
Erster Bürgermeister Proske teilte mit, dass in der Friedenseiche VIII eine Art Quartiersgarage vorgesehen ist. Die Verwaltung ergänzte, dass die Rechtsgrundlage hierfür nicht ausreiche, da die Lage der Stellplätze eine bauleitplanerische Entscheidung ist. 

StR Schechner fragte nach, ob die Regelung wonach Besucherparkplätze auch in der Tiefgarage sein könnten wieder zurückgenommen werden kann. Dies wurde von der Verwaltung bestätigt. 
Weiterhin wollte er wissen, ob höhere Ablösebeträge möglich wären. 

StR Mühlfenzl stellte fest, dass aufgrund der statistischen Auswertungen das vorhandene Regelwerk zeitgemäß und passend ist. Durch die vorliegenden Auswertungen besteht eine valide Datengrundlage. Die Satzung müsse mit der Bauleitplanung gekoppelt werden. 
Er stellte eine verpflichtende Anwendung vom Mobilitätskonzepten bei größeren Baulandausweisungen in den Raum. 

StRin Behounek erkundigte sich nach der Zahl der Ablösefälle. Die Verwaltung teilt mit, dass dies kaum in Gewicht falle. 

StR Riedl fand die neue Satzung grundsätzlich in Ordnung, stimmte dem Passus für Duplexparker zu, wollte keine Besucherstellplätze in der Tiefgarage und den Garagenvorplatz nicht als Stellplatz anerkennen. Er hielt Fahrradstellplätze für wichtig. Die Anzahl von zwei Stellplätzen je Wohnung in einem Mehrfamilienhaus hielt er für zu hoch. 

StRin Platzer sah keinen großen Änderungsbedarf an der Satzung; man sollte sie nicht mehr zu oft diskutieren. Der Verwaltungsvorschlag sei aus ihrer Sicht abstimmungsreif. 

StR Schechner fasste die Punkte zusammen, die noch einer weiteren Beratung bedürfen:
  • Ziff. 1.2.1 – 1.2 .3 der Tabelle
  • § 2 Abs. 7 der Satzung – hier besteht mit dem Vorschlag zu den Duplexparkern Einverständnis
  • § 3 Regelung zu den Besucherstellplätzen
  • § 4 Ablösehöhe

Für StR Otter ist die Ablösehöhe ein politischer Preis, der vom TA festgelegt werden muss. Das Bauordnungsrecht gibt auch Befreiungsmöglichkeiten von der Stellplatzpflicht. In manchen Fällen möchte man aus Stadtentwicklungsgründen bestimmte Gebäude haben und könnte hier von der Stellplatzpflicht befreien. 

Die Verwaltung erläuterte in diesem Zusammenhang, dass gem. BayBO drei Möglichkeiten zur Erbringung der Stellplatzpflicht bestehen. Einmal die Errichtung auf dem Baugrundstück, auf einem Grundstück in der Nähe, wobei hier eine dingliche Sicherung zugunsten der Bauaufsichtbehörde bestehen muss. Als dritte Möglichkeit besteht die Ablöse, wobei diese im Ermessen der Stadt steht. Einen Rechtsanspruch auf Ablöse gibt es nicht. Nach aktuellen Erkenntnissen liegt die Stadt Ebersberg mit den Ablösebeträgen im Durchschnitt vergleichbarer Städte. Die Beratungen zu diesem Themenblock werden zum Anlass genommen, die Möglichkeiten der Gestaltung der Ablösehöhe nochmals zu untersuchen. 

2. Bürgermeister Obergrusberger bezeichnete den Bodenrichtwert als wichtigen Einflussfaktor für die Ablösehöhe.  

Erster Bürgermeister Proske schlug vor, die folgenden Punkte nochmals in den Fraktionen zu beraten: 

  • Ziff. 1.2.1 – 1.2 .3 der Tabelle
  • § 2 Abs. 7 der Satzung – hier besteht mit dem Vorschlag zu den Duplexparkern Einverständnis
  • § 3 Regelung zu den Besucherstellplätzen
  • § 4 Ablösehöhe

Die Sache wird nochmals vorgelegt, sobald die Verwaltung neue Erkenntnisse zu Ablösehöhe von Stellplätzen hat. Hierzu bestand im Gremium Einverständnis. 

Ein Beschluss wurde in der Sache nicht gefasst. 

Dokumente
Kopie von Anlage 1 StPlS Stand 06.08.19 (.pdf)
Kopie von Entwurf StPlS Stand 07.08.19 (.pdf)
Mobikonzept Radien ÖV (.pdf)

Datenstand vom 20.01.2023 09:24 Uhr