Antrag auf Vorbescheid zur Zulässigkeit einer Grundstücksteilung samt Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr. 1879/1, Gmkg. Ebersberg, Hörmannsdorf 2 a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.02.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.02.2023 ö beschließend 3
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.03.2023 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller möchte mit dem Antrag auf Vorbescheid die Zulässigkeit von zwei Einfamilienhäusern samt einer Grundstücksteilung auf dem Grundstück FlNr. 1879/1, Gmkg. Ebersberg, abklären. 
Auf dem neu entstehenden nördlichen Grundstück ist ein Anbau (ca. 7,10 m x 7,10 m) an das bestehende Garagengebäude geplant. Im südlichen Grundstück ist ein Einfamilienhaus (ca. 10,50 m x 10,50 m) geplant.  

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Frage zur Zulässigkeit der Grundstücksteilung ist nicht Gegenstand eines baurechtlichen Verfahrens. Diese Fragestellung ist im Rahmen eines Vorbescheides nicht zulässig und wird nicht geprüft. Für die Grundstücksteilung ist der Eigentümer eigenverantwortlich zuständig und muss die sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften beachten. Hier wird auf die Einhaltung der Abstandsflächensatzung der Stadt Ebersberg für künftige Bauvorhaben sowie dem evtl. Erfordernis von Geh-, Fahrt- oder Leitungsrechten zur gesicherten Erschließung hingewiesen. 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Bauvorhaben beurteilen sich nach § 34 BauGB (Innenbereich) und müssen sich demnach nach Art und Maß der baulichen Nutzung, der Bauweise und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen. 

Die nähere Umgebung des Grundstückes entspricht einem Dorfgebiet (MD). In einem Dorfgebiet sind gem. § 5 Abs. 2. BauNVO sonstige Wohngebäude allgemein zulässig. Die geplanten Einfamilienhäuser fügen sich somit nach Art der Nutzung ein. 

Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung kommt es auf die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zu seiner Umgebung an. 
Mangels prüffähiger Unterlagen sowie Einfügungsnachweisen kann diese Prüfung derzeit nicht vollzogen werden. Der Antragsteller wurde vom Landratsamt am 05.12.2022 aufgefordert, die fehlenden Unterlagen bis 10.01.2023 nachzureichen. Dieser Aufforderung kam der Antragsteller bisher nicht nach, auch die beantragte Firstverlängerung durch den Antragsteller bis 20.01.2023 ist bereits verstrichen. 

Folglich ist der Vorbescheid vor Ablauf der Fiktionsfrist ablehnend an das Landratsamt weiterzuleiten. Nach Vorlage der geforderten prüfbaren Unterlagen wird der Vorbescheid neu behandelt. 

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Antrag auf Vorbescheid zur Zulässigkeit einer Grundstücksteilung samt Errichtung von zwei Einfamilienhäusern auf dem Grundstück FlNr. 1879/1, Gmkg. Ebersberg, Hörmannsdorf 2 a. 
Der Technische Ausschuss stimmt dem Vorbescheid auf Basis der vorgelegten Unterlagen nicht zu und verweigert dem Vorbescheid das gemeindliche Einvernehmen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 15.03.2023 09:21 Uhr