In der Sache wird auf die Sitzung des Technischen Ausschusses vom 09.05.2023, TOP 3, öffentlich, verwiesen.
Der TA erteilte zum damals vorliegenden Antrag auf Errichtung von 9 Reihenhäusern sein Einvernehmen nicht. Stattdessen empfahl der die Bebauung aufgrund des städtischen Planungsvorschlags weiterzuführen, allerdings mit der Maßgabe eine Tiefgarage zu errichten.
Dem LRA Ebersberg wurde dieser Sachverhalt im Nachgang der Sitzung mitgeteilt.
Mit Schreiben vom 22.06.2023 teilt das LRA nun mit, dass für die Maßgabe, für die Stellplätze eine Tiefgarage zu errichten, im Rahmen des § 34 BauGB keine ausreichenden städtebaulichen Gründe gegeben seien. Die Forderung nach einer Tiefgarage wäre lediglich im Rahmen der Bauleitplanung möglich.
Das LRA beabsichtigt daher, das gemeindliche Einvernehmen hinsichtlich der Erstellung der oberirdischen Stellplätze zu ersetzen, insoweit die Stadt Ebersberg das gemeindliche Einvernehmen nicht bis zum 25.07.2023 noch erteilt.
Aufgrund der Anhörung zum Ersetzen des gemeindlichen Einvernehmens ist eine erneute Vorlage an den Technischen Ausschuss erforderlich.
Grundlage der Entscheidung ist die städtische Planungsvariante mit Stand vom 17.04.2023 wie sie bereits am 09.05.2023 im TA vorgestellt wurde. Dieser Variante wurde im Rahmen der Diskussion zugestimmt. Aus der Mitte des Ausschusses wurde die Forderung nach einer Tiefgarage erhoben.
Das Grundstück liegt im sog. Innenbereich § 34 BauGB. Es liegt ein faktisches Baugebiet (allgemeines Wohngebiet – WA - § 4 BauNVO) zugrunde. Nach § 12 Abs. 1 BauNVO sind Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten, also auch im WA, zulässig soweit sich aus Abs. 2 und 3 nichts anderes ergibt. Nach § 12 Abs. 2 sind im WA nur die Stellplätze für den durch die dort zugelassene Nutzung verursachten Bedarf zulässig. So liegt der Fall hier. Es werden die notwendigen Stellplätze der Anlage errichtet.
In faktischen Baugebieten, wie hier vorliegend, nach § 34 Abs. 2 BauGB ist nur § 12 Abs. 1 bis 3 BauNVO anzuwenden. Die Absätze 4 ff, die zu planerischen Entscheidungen (z. b. Festsetzen von Tiefgaragen) ermächtigen, sind nur im Rahmen der Bauleitplanung anzuwenden; sie scheiden daher als Zulässigkeitsmaßstäbe im unbeplanten Innenbereich aus (vgl. Stock in Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, RdNr. 6 zu § 12 BauNVO).
Insofern ist der Sichtweise des Landratsamtes beizupflichten, dass die Forderungen nach einer Tiefgargage im Rahmen des § 34 BauGB nicht umgesetzt werden kann.
Im Übrigen ergeben sich aus der gemeindlichen Stellplatzsatzung keine Anhaltspunkte für den verpflichtenden Bau einer Tiefgarage.
Seitens der Verwaltung wird daher vorgeschlagen, dem Vorhaben auf Basis des städtischen Planungsvorschlags vom 17.04.2023 (Errichtung von drei 3-Spännern) auf dem Grundstück Eberhardstraße 39, FlNr. 181, Gemarkung Ebersberg das gemeindliche Einvernehmen – ohne die Forderung nach einer Tiefgarage - zu erteilen.