13. Änderung des Flächennutzungsplanes; Bereich "Nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee"; Behandlung der Anregungen aus der Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; Feststellungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.07.2023

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 11.07.2023 ö vorberatend 8
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 25.07.2023 ö beschließend 3

Sachverhalt

A. Vorgeschichte:
Der Stadtrat der Stadt Ebersberg fasst am 21.07.2020 den Einleitungsbeschluss für die 13. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee“. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 20.10.2020 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB bekannt gemacht.
Die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB erfolgte in der Zeit vom 29.10.2020 bis 30.11.2020.
In der Sitzung des Stadtrates vom 21.03.2023 wurde die Änderung der Nutzungsart von „Allgemeines Wohngebiet - WA“ in „Dörfliches Wohngebiet – MWD“ beschlossen.
Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB erfolgte in der Zeit vom 04.04.2023 bis 08.05.2023.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1        Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3        Kreisheimatpfleger, Fr. Niemeyer-Wasserer
1.4         Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung, Ebersberg
1.5         Bayerischer Bauernverband, München
1.6        Amt für ländliche Entwicklung, München
1.7         Kreisbrandinspektion Ebersberg
1.8        Deutsche Telekom Technik GmbH 
1.9        Vodafone Kabel Deutschland GmbH
1.10        Stadt Grafing
1.11         Markt Kirchseeon
1.12        Gemeinde Forstinning
1.13        Gemeinde Anzing
1.14        Gemeinde Frauenneuharting
1.15         Bund Naturschutz
1.16        Landesjagdverband Bayern
1.17        Stadt Ebersberg, Ausgleichsflächen, Abfallwirtschaft
1.18 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, Landesplanung und Raumordnung, 
       Schreiben vom 28.03.2023
2.2         Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 26.04.2023
2.3        Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, 
         Schreiben vom 27.04.2023
2.4         Landratsamt Ebersberg, Altlasten, Schreiben vom 27.03.2023
2.5         Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 28.03.2023
2.6         Polizeiinspektion Ebersberg, Schreiben vom 24.03.2023 
2.7        Energienetze Bayern GmbH&Co.KG, Traunreut,
       Schreiben vom 20.04.2023
2.8         Bayernwerk Netz GmbH, Ampfing, Schreiben vom 29.03.2023 
2.9         Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 04.04.2023
2.10        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 28.03.2023
2.11        Stadt Ebersberg, Klimamanager, Schreiben vom 25.04.2023


3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1         Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 06.04.2023
3.2         Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, 
         Schreiben vom 17.05.2023
3.3         Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, 
       Schreiben vom 02.05.2023
3.4        Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 04.05.2023
3.5        Stadt Ebersberg, Erschließung, Schreiben vom 29.03.2023

Von Seiten der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen. 

Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 06.04.2023
Vortrag:
zu dem Bauleitplanverfahren „13. Änderung des Flächennutzungsplanes "Am Priel", Stadt Ebersberg“ in der Fassung vom 18.01.2023 ergeben sich aus baufachlicher sowie aus baurechtlicher Sicht folgende Anregungen oder Ergänzungen: 
Im Sinne des Entwicklungsgebotes müsste die Gebietsart des Flächennutzungsplans angepasst werden, sollte sich im Parallelverfahren des Bebauungsplans die Gebietsart ändern. 
Behandlungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Da keine Änderung der Art der baulichen Nutzung in dem im Parallelverfahren durchgeführten Bebauungsplan vorgesehen ist, ist keine Änderung des vorliegenden Flächennutzungsplans erforderlich.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

3.2 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schreiben vom 17.05.2023
Vortrag:
zur vorliegenden Planung verweisen wir auf die Stellungnahme des Landratsamts vom 02.12.2020, und nehmen aus naturschutzfachlicher und –rechtlicher Sicht erneut wie folgt Stellung: 
Die geplante Neuausweisung von Bauland im westlichen Planbereich innerhalb des LSG „Schutz der Weiherkette in der Stadt Ebersberg“ wird weiterhin als sehr kritisch betrachtet. Nach der geltenden Schutzgebietsverordnung widerspricht die geplante Änderung dem grundsätzlichen Schutzzweck der LSG VO, nämlich die Vielfalt und Eigenart der Landschaft zu erhalten (§ 2 b der LSG VO). Gem. § 3 der LSG VO ist es verboten im Schutzgebiet Veränderungen vorzunehmen, die geeignet sind, dem Schutzzweck zuwiderzulaufen. Durch die geplante Überbauung im Zentralbereich des Schutzgebietes wird eine vorhandene, besonders schützenswerte landschaftliche Situation mit einer neuen Bebauung überprägt. Die derzeit vorhandene ruhige Ortsrandsituation mit einem kleinen landwirtschaftlichen Anwesen in einem großen Obstgarten und die hier besonders charakteristische Endmoränenlandschaft ist prioritär schutzwürdig. Sie stellt im Nahbereich der Stadt Ebersberg für die Allgemeinheit einen wertvollen Landschaftsraum für die Erholung dar (§ 2 c Schutzzweck der LSG VO).

Damit liegt eine Normenkonkurrenz zwischen Schaffung von Baurecht einerseits und dem Erhalt geschützter Landschaft andererseits vor. Dieser gesetzliche Normwiderspruch (FNP/LSG) kann u.E. nur über eine Befreiung von den Verboten nach § 3 der LSG VO (gem. § 67 BNatSchG und Art. 56 Bay-NatSchG) gelöst werden. Hierbei muss beachtet werden, dass eine Befreiung gem. § 7 Abs. 1 Nr. 1 LSG VO überwiegende Gründe des allgemeinen Wohls erfordert. Entsprechende Gründe wurden in der Begründung zur Flächennutzungsplanänderung erläutert. Es fehlen in der dargestellten Begründung der Befreiungslage jedoch Aussagen zur Notwendigkeit der Planung, d.h. Alternativenprüfung. Die Gründe, welche die Bauleitplanung erfordern, müssen daher so gewichtig sein, dass sie die Belange von Natur und Landschaft im Schutzgebiet überwiegen. Hierzu müssen die Auswirkungen auf die betroffenen Flächen und das Schutzgebiet insgesamt untersucht werden. In die der Entscheidung zur Befreiung vorausgehende bilanzierende Betrachtung dürfen nur Gründe des öffentlichen Interesses und nicht auch private Belange eingestellt werden. Das allgemeine Wohl muss die Befreiung erfordern, so dass keine vernünftigen und zumutbaren Varianten außerhalb des Schutzgebiets bzw. auf ökologisch weniger wertvollen Stellen innerhalb des Schutzgebiets vorhanden sein dürfen (Bauleitplanung in LSG - 62-U8623-2004/10-10 – vom 05.07.2006) 
Eine mögliche Vereinbarkeit der geplanten Bebauung mit dem Schutzzweck der LSG VO wurde im Vorfeld der FNP Änderung mit der Stadt und der unteren Naturschutzbehörde intensiv besprochen und in mehreren Aktenvermerken zusammengefasst. Den naturschutzfachlichen Anforderungen für die Erreichung einer Befreiungslage von den Verboten der LSG-VO wird mit dem vorliegenden Entwurf zur 13. Änderung des FNP „Am Priel“ und der zugehörigen Aufstellung des Bebauungsplans im Parallelverfahren weiterhin nur eingeschränkt Rechnung getragen. Unter anderem geht die im Bebauungsplan konkretisierte Neuausweisung von Bauland innerhalb des LSG nach wie vor deutlich über das abgestimmte Maß hinaus. Dieser Umstand wird aus landespflegerischer Sicht deshalb besonders kritisch gesehen, da so eine Überprägung der besonders schützenswerten landschaftlichen Situation und somit eine teilweise Entwertung auch der angrenzenden Flächen im LSG befürchtet wird. 

Eine Befreiung nach der LSG VO kann weiterhin in Aussicht gestellt werden, wenn sämtliche für die Vereinbarkeit mit der LSG-VO erforderlichen und kommunizierten Anforderungen Berücksichtigung in der Planung finden. Für die im FNP als bebaubare Fläche innerhalb des LSG ausgewiesene Baufläche (Dörfliches Wohngebiet) kann daher dem Grunde nach eine Befreiungslage in Aussicht gestellt werden. Da der Detaillierungsgrad dieser Anforderungen über das für eine Flächennutzungsplanänderung übliche Maß hinausgeht, verweisen wir diesbezüglich auf die naturschutzfachliche und - rechtliche Stellungnahme zur Aufstellung des Bebauungsplans im Parallelverfahren. 
Mit dem vorliegenden Planentwurf zur 13. Änderung des FNP „Am Priel“ besteht unter der Voraussetzung Einverständnis, dass die Vereinbarkeit der Planung mit dem Schutzzweck der LSG VO durch Berücksichtigung der naturschutzfachlichen Anforderungen bei der Aufstellung des Bebauungsplans im Parallelverfahren sichergestellt wird. Nur so kann u.E. der dargestellte gesetzliche Normwiderspruch aufgelöst und eine Befreiungslage von den Verboten der LSG-VO erzielt werden.


Behandlungsvorschlag
Zum Verweis auf die Stellungnahme der UNB vom 02.12.2020 ist anzumerken, dass diese bereits in der Stadtratssitzung vom 18.01.2023 in die Abwägung eingestellt worden ist und in ausreichendem Maße behandelt worden ist. 
Hinsichtlich der Aussage, dass im Zentralbereich eine besonders schützenswerte landschaftliche Situation mit einer neuen Bebauung auf Fl.Nr. 971 überprägt werden sollte, ist anzumerken, dass diese Fläche sich nicht im Zentralbereich des Landschaftsschutzgebiets – LSG - befindet, sondern im Grenzbereich unmittelbar im Anschluss zu den Bauflächen nördlich der Straße Am Priel, die im rechtswirksamen Flächennutzungsplan der Stadt Ebersberg als Bauflächen (MI) dargestellt sind.
Es ist anzumerken, dass die durch die Überplanung betroffenen Flächen des LSG auf Fl.Nr. 971 derzeit intensiv landwirtschaftlich genutzt werden. Eine besonders schützenswerte landschaftliche Situation liegt nicht vor, unabhängig davon führt der sehr kleinräumige Eingriff insgesamt nicht zu einer erheblichen Beeinträchtigung der landschaftlichen Situation. Die im Rahmen der Ausgleichsbilanzierung herzustellende Obstwiese unmittelbar im Anschluss an die Eingriffsfläche stellt ein hochwertiges landschaftliches Gestaltungs- und Gliederungselement, das eine erhebliche Aufwertung gegenüber der bestehenden Nutzung als intensiv landwirtschaftlich genutzte Fläche bedeutet. Zusammenfassend kann festgestellt werden, dass die geplante Obstwiese in Verbindung mit der bestehenden Obstwiese eine großflächige, zusammenhängende Ortsrandeingrünung mit einer hohen ökologischen Bedeutung ergeben würde, welche zugleich eine erhebliche Aufwertung gegenüber dem derzeitigen Bestand als Wirtschaftsgrün darstellen und auch den Schutzzielen des LSG entsprechen würde.
Wie bereits ausgeführt erfolgt der relativ kleinräumige Eingriff für die Wohnbebauung ausschließlich auf der bisher landwirtschaftlich intensiv genutzten Fläche. Im Rahmen der Vorbesprechungen mit der UNB (Hr. Finster) wurde eine Flächengegenüberstellung präsentiert. Demnach würde eine Überbauung der Landschaftsschutzgebietsgrenze von ca. 97 m² durch Gebäude erfolgen. Nach dem Vermerk auf dem Berechnungsplan würde Hr. Finster eine Überbauung von 125 m² mittragen können. 
Bezüglich der Alternativenprüfung wird die Begründung noch entsprechend ergänzt. Die Stadt Ebersberg plant zwar derzeit die Ausweisung von Wohnbauflächen, wie z.B.  vorhabenbezogener Bebauungsplan Nr. 24.1 (an der Wintrichstraße) oder Im Augrund, diese Vorhaben (Geschosswohnungsbau) sind allerdings der Sparte Mietwohnung oder Wohnungseigentum zuzuordnen. Im Bereich Einfamilien- oder Zweifamilienhausbebauung gibt es im Stadtgebiet noch vereinzelt leerstehende Baugrundstücke, wie z.B. an der Abt-Häfele-Straße oder An der Weinleite; diese Flächen sind aber für das geplante Vorhaben nicht verfügbar, ebenso wenig wie die Wohnbauflächen, die im Zuge des Bauleitplanverfahrens des Bebauungsplans Nr. 211 planungsrechtlich gesichert werden. Insofern ist festzustellen, dass tatsächlich für das vorliegende Bauvorhaben keine anderweitigen Flächen, die in der Folge weniger erhebliche, negative Umweltwirkungen entfalten, zur Verfügung stehen.
Aufgrund des sehr hohen Nachfragedrucks nach Bauflächen, insbesondere für die Schaffung von Wohnraum, liegt ein überwiegend öffentliches Interesse vor, hier Wohnraum für die einheimische Bevölkerung zu schaffen. Insofern dient die dringende Deckung des Wohnraumbedarfs auch dem Allgemeinwohl. Deshalb ist aus Sicht der Stadt Ebersberg eine Befreiung nach § 67 BNatSchG i.V.m. Art. 56 BayNatSchG begründet.
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplans als vorbereitende Bauleitplanung entfaltet keine unmittelbare rechtliche Wirkung. Erst durch den Bebauungsplan wird Baurecht geschaffen. Im Zuge des im Parallelverfahren durchgeführten Bebauungsplans ist demzufolge insbesondere das Vorhaben auf Fl.Nr. 971 am westlichen Rand des Planungsgebietes nochmals zu prüfen und ggf. auf die naturschutzfachlichen Anforderungen, z.B. durch Reduzierung der Bauflächen,  abzustellen, um die Vereinbarkeit der Planung mit dem Schutzzweck der LSG VO zu gewährleisten.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans erfolgt nicht. In der Begründung werden noch Erläuterungen zur Alternativenprüfung ergänzt.

3.3 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Ebersberg, Schreiben vom 02.05.2023
Vortrag:
für die Beteiligung an o.a. Planungsverfahren bedanken wir uns und nehmen dazu lediglich aus landwirtschaftlicher Sicht – seitens Frau Jessica Becker - Stellung, da forstfachlich keine Einwände oder Anregungen vorliegen. 
Der thematisierte Sachverhalt unserer vorangegangenen Stellungnahme A-ELF-EB-F2-4611-37-3-4 vom 27.11.2020 behält weiterhin Gültigkeit. 
Ebenso weisen wir darauf hin, dass durch die Umsetzung des Bauprojektes landwirtschaftlich genutzte Flächen verloren gehen. Es handelt sich bei der in Anspruch genommenen Fläche um Böden mit hoher Qualität. Die Grünlandzahl der überplanten Fläche liegt über den Durchschnittswerten der Acker- und Grünlandzahlen der Bodenschätzung des Landkreises Ebersberg (vgl. „Durchschnittswerte der Acker- und Grünlandzahlen für die bayerischen Landkreise“ zur Anwendung der Bayerischen Kompensationsverordnung (BayKompV)). Es sollte auf den Erhalt der landwirtschaftlichen Nutzflächen geachtet werden, um eine vielfältig strukturierte und bäuerlich ausgerichtete Landwirtschaft für die regionale Versorgung der Bevölkerung mit nachhaltig erzeugten Lebensmitteln, erneuerbaren Energien und nachwachsenden Rohstoffen zu erhalten, zu unterstützen und weiterzuentwickeln. 
Des Weiteren befinden sich in der näheren Umgebung des Planungsgebietes weitere landwirtschaftliche Flächen. Daher kann es zu unvermeidbaren Lärm-, Staub- und Geruchsemissionen durch die Landwirtschaft kommen. 
Diese können auch zur üblichen Ruhezeit (22:00 – 06:00 Uhr), am Wochenende, Sonn- und Feiertagen auftreten. Sie sind im ortsüblichen Umfang zu dulden. Die Bauwerber sind auf diesen Umstand hinzuweisen. 
Für eventuelle Rückfragen stehen wir zur Verfügung. Bitte nutzen Sie dafür unsere Poststelle < poststelle@aelf-ee.bayern.de >, da ansonsten eine Bearbeitung in meiner Abwesenheit nicht gewährleistet ist bzw. die formale und erforderliche Beteiligung aller hiesigen Ressorts nicht zeitgerecht erfolgen kann.

Behandlungsvorschlag
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Zur Stellungnahme vom 27.11.2020 ist anzumerken, dass diese am 08.12.2020 im Stadtrat in ausreichendem Maße behandelt worden war. Eine weitere Behandlung der Stellungnahme ist nicht erforderlich.
In Ebersberg besteht schon seit längerem ein sehr hoher Siedlungsdruck sowie ein dringender Bedarf an Wohnbauflächen. Die Argumente hinsichtlich des Verbrauchs von agrarwirtschaftlich genutzten Flächen können im Grundsatz zwar nachvollzogen werden, im vorliegenden Fall wird allerdings nur eine Teilfläche des Plangebiets auf Fl.Nr. 971 landwirtschaftlich genutzt, insofern liegt eine Flächenbeanspruchung landwirtschaftlicher Nutzflächen in eher geringem Umfang vor. Demgegenüber kann mit der vorliegenden Planung u.a. ein Beitrag zur Deckung des Wohnraumbedarfs geleistet werden. Für die vorliegende Planung besteht kein Änderungsbedarf. 
In der Begründung zum Flächennutzungsplan ist bereits auf zu erduldenden landwirtschaftlichen Emissionen hingewiesen. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

3.4 Landesbund für Vogelschutz, Poing, Schreiben vom 04.05.2023
Vortrag:
Der LBV lehnt die Änderung dieses FNP ab und begründet dies wie folgt:
Anstatt ökologisch wertvolle Flächen dauerhaft zu sichern, wurden seit dem Jahr 2000
keine LSG mehr ausgewiesen und auch das Ziel den Flächenfraß zu reduzieren nicht
erreicht.
Im Gegenteil wird versucht bei bestehenden LSG die Schutzziele zu unterlaufen (z.B.
Ebersberger Forst). 
Der LBV sieht sich gezwungen für die Größe und Zielsetzung der LSG einzutreten und keine Eingriffe zuzulassen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Mit der vorliegenden Planung werden keine ökologisch wertvollen Flächen überplant. Durch die Anlage von Streuobstwiesen erfolgt indes sogar eine ökologische Aufwertung der bislang intensiv landwirtschaftlich genutzten Flächen. Zudem beschränkt sich der Eingriff in das Landschaftsschutzgebiet nur auf einen beschränkten Teilbereich im Westen des Plangebietes. Insofern besteht für die vorliegende Flächennutzungsplanänderung kein Änderungsbedarf.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

3.5 Stadt Ebersberg, Erschließung, Schreiben vom 29.03.2023
Vortrag:
Kanalisation
Eine öffentliche Kanalisation ist in der Straße am Priel vorhanden. Es handelt sich hier um einen Mischwasserkanal DN 300 STZ – DN 400 B. 
Die an die Straße anliegenden Grundstücke sind somit kanaltechnisch erschlossen.
Entsprechend der gültigen Entwässerungssatzung (EWS) ist für jedes Bauwerk ein eigener Kanalanschluss zu erstellen. Das anfallende Regenwasser (RW) aus befestigten Flächen muss auf dem Grundstück versickert werden. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, muss entsprechend der EWS, das anfallende RW in einer Rückhalteanlage bzw. in einer Zisterne zurückgehalten und kann nur gedrosselt in den MW -Kanal eingeleitet werden. Die Einleitungsmenge wird dem Bauwerber im Zuge der Planungsprüfung mitgeteilt.
Für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz ist eine Entwässerungs-planung entsprechend den Vorgaben in der EWS, 1-fach digital und in 2-facher Ausfertigung, der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der Entwässerungsplanung (EWP) muss parallel zur Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen erfolgen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten EWP und in enger Abstimmung mit der Kanalabteilung erfolgen.

Wasserversorgung
In der Straße am Priel ist eine Wasserleitung (WL) DN 80 GG und in der Heldenallee eine WL DN 175 GG – DN 200 GGG verlegt. Somit sind die anliegenden Grundstücke aus Sicht der Wasserversorgung erschlossen.
Entsprechend der Wassersatzung (WAS) ist für jedes Bauwerk ein eigener Wasseranschluss herzustellen.
Für den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz ist eine Bewässerungsplanung entsprechend den Vorgaben in der WAS, 1-fach digital und in 2-facher Ausfertigung, der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der Bewässerungsplanung (BWP) muss parallel zur Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen erfolgen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.
 
Straßenbau
Sowohl die Straße Am Priel als auch die Zufahrt zur Heldenallee sind sehr schmal ausgebaute Anliegerstraßen, die im Grunde nur einspurig befahrbar sind. Die fahrtechnische Erschließung ist hier zwar gewährleistet, jedoch ist anzumerken, dass die beiden Straßen an Ihre Belastungsgrenze stoßen. Hier sind zum einen die künftigen Baumaßnahmen, und zum anderen die daraus entstehenden Mehrbelastungen für die beiden bestehenden Straßen, zu erwähnen. Es wäre daher sinnvoll im Zuge der weiteren Planungen, entweder eine Verbreiterung der Straßen im Geltungsbereich des Flächennutzungsplanes vorzusehen oder zumindest entsprechende Ausweichmöglichkeiten zu schaffen.   
 
Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist es daher notwendig die weiteren Planungsschritte immer zeitnah miteinander abzustimmen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen. Die Anregungen betreffen nicht den Darstellungsinhalt des Flächennutzungsplans. Eine Änderung oder Ergänzung des Flächennutzungsplans ist nicht erforderlich.

Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung des Flächennutzungsplans ist nicht veranlasst.

Beschlussvorschlag - TA:
Die Mitglieder des Technischen Ausschuss der Stadt Ebersberg nehmen Kenntnis von der Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 bzw. § 4 Abs. 2 BauGB und empfehlen dem Stadtrat den erläuterten Beschlussvorschlägen zuzustimmen. 
Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat die 13. Flächennutzungsplanänderung für den Bereich „nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee“ mit Begründung und Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 25.07.2023 zu billigen.
Die Mitglieder des Technischen Ausschusses empfehlen dem Stadtrat die Verwaltung zu beauftragen, die Genehmigung für den Flächennutzungsplan einzuholen und nach erfolgter Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmung
Zustimmung


……………..

Ablehnung


……………

Feststellungsbeschluss des Stadtrates: 
Die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange werden zur Kenntnis genommen.
Die 13. Änderung des Flächennutzungsplanes für den Teilbereich „nördlich Am Priel, westlich der Zufahrt zur Heldenallee“ einschließlich der Begründung und des Umweltberichtes in der Fassung vom 25.07.2023 wird festgestellt.
Die Verwaltung wird beauftragt, die Genehmigung für den Flächennutzungsplan einzuholen und nach erfolgter Genehmigung öffentlich bekannt zu machen.

Abstimmung
Zustimmung


……………..

Ablehnung


……………

Beschluss

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Riedl nahm an der Beratung und Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt wegen persönlicher Beteiligung (Art. 49 GO) nicht teil.

Dokumente
FNP_Änd13-Begründung_230118_3242_Sitzungsvorlage (.pdf)
FNP_Änd13-Entwurf_230118_3242_Sitzungsvorlage DINA-4 (.pdf)

Datenstand vom 14.07.2023 12:05 Uhr