Die Antragstellerin plant einen Anbau (westlich des Haupthauses) zur Wohnraumerweiterung im OG des bestehenden Zweifamilienhauses, sowie die Errichtung einer Außentreppe auf der Westseite des Bestandsgebäudes.
In der Sitzung des Technischen Ausschusses am 07.12.2021 wurde bereits einem Anbau im OG nach Süden hin (8,20 m x 6,33 m; 51,9 m²) zugestimmt. Dieser Anbau soll nach Norden hin nochmal um (4,81 m x 3,93 m; 18,9 m²) erweitert werden.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 18 – „Ebersberg Ost – An der Weinleite“, bei dem nur noch die zeichnerischen Festsetzungen gültig sind. Geplante Vorhaben beurteilen sich zudem nach § 34 BauGB.
Der einfache Baulinienplan Nr. 18 schreibt für das Grundstück eine nördliche Baulinie vor.
Das Bestandsgebäude, das nun erweitert werden soll, hält diese Baulinie bereits im Bestand nicht ein. Der Anbau nimmt die Flucht der nördlichen Bestandsaußenwand auf, die bereits um 0,50 m die Baulinie überschreitet.
Die geplante Außentreppe auf der Westseite liegt außerhalb des festgesetzten Bauraumes. Es handelt sich um einfache Geländestufen, die mittels Blockstufen in den natürlichen Hangverlauf eingebaut werden.
Für diese Abweichungen ist eine Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans beantragt.
Von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes kann gem. § 31 Abs. 2 BauGB befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden, die Abweichung städtebaulich vertretbar ist, die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer nicht beabsichtigten Härte führen würde und die Abweichung unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.
Im Geltungsbereich des Bebauungsplanes gibt es bereits mehrere Überschreitungen der nördlichen Baulinie (FlNr. 541/2, /-3, /-4, Gmkg. Ebersberg).
Die geplante Außentreppe dient lediglich zur Vereinfachung der Gartenpflege. Sie dient nicht der Wohnraumerschließung und ist in ähnlicher Weise auch in den Nachbargärten ausgeführt.
Die Grundzüge der Planung werden durch das Vorhaben nicht berührt, die Abweichungen sind städtebaulich vertretbar, nachbarliche Belange werden nicht beeinträchtigt. Folglich können die beantragten Befreiungen erteilt werden.
Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit nach § 34 BauGB. Das Vorhaben fügt sich ein, da größenvergleichbare Baukörper in der Umgebung vorhanden sind.
Es handelt sich hier um eine Erweiterung des Bestandsgebäudes, weitere Stellplätze sind nicht nachzuweisen.