Bebauungsplan Nr. 102.2-Sieghart-/Ignaz-Perner-Straße; Erweiterung des Pflegeheims "Reischlhof"; Behandlung der Stellungnahmen aus der frühzeitigen Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB; Billigungs- und Auslegungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 16.01.2024

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 16.01.2024 ö beschließend 4

Sachverhalt

A/ VORGESCHICHTE

Der Technische Ausschuss (TA) der Stadt Ebersberg hat in seiner Sitzung am 12.09.2023 die Aufstellung der Änderung des Bebauungsplanes Nr. 102 – Sieghart-/ Ignaz-Perner-Straße- beschlossen. 
Der Beschluss wurde am 23.10.2023 öffentlich bekannt gemacht. 

Der Anlass und Zweck der Bebauungsplanänderung ist die Erweiterung des bestehenden Pflegeheimes (Ignaz-Perner-Straße 15) auf dem Grundstück Ignaz-Perner-Straße 17, Flurstück 310/1. 

Die öffentliche Auslegung sowie die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) fand zwischen dem 31.10.2023 und dem 30.11.2023 statt. 


B/ STELLUNGNAHMEN

1/ KEINE RÜCKMELDUNG HABEN ABGEGEBEN
    1. Landratsamt Ebersberg, untere Naturschutzbehörde
    2. Landratsamt Ebersberg, SG Wasserrecht
    3. Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
    4. Evang. Pfarramt Ebersberg
    5. Kath. Pfarramt St. Sebastian Ebersberg
    6. Deutsche Telekom
    7. Stadt Grafing b. München
    8. Markt Kirchseeon
    9. Gemeinde Forstinning
    10. Gemeinde Anzing
    11. Gemeinde Frauenneuharting
    12. Bund Naturschutz, KG Ebersberg
    13. Landesbund für Vogelschutz
    14. Stadt Ebersberg, Abfall-Umwelt
    15. Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur 

2/ KEINE EINWÄNDE / BEDENKEN HABEN VORGETRAGEN
2/1        Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 21.11.2023
2/2        Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 09.11.2023
2/3        Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 31.10.2023
2/4         LRA Ebersberg Altlastenkataster, Schreiben vom 07.11.2023
2/5        Polizei Ebersberg, Schreiben vom 19.10.2023
2/6        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 20.10.2023
2/7        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 27.11.2023
2/8        Vodafone Deutschland GmbH, Schreiben vom 24.11.2023


3/ FOLGENDE STELLUNGNAHMEN WURDEN ABGEBEN
3/1        Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 19.10.2023
3/2        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Schreiben vom 09.11.2023
3/3        Energienetze Bayern, Schreiben vom 20.11.2023
3/4         LRA Ebersberg Bauleitplanung, Schreiben vom 23.11.2023
3/5         LRA Ebersberg Gesundheitsamt, Schreiben vom 27.11.2023
3/6         LRA Ebersberg Tiefbauamt, Schreiben vom 31.10.2023
3/7        LRA Ebersberg Untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 22.11.2023
3/8        Stadtgärtnerei Ebersberg, Schreiben vom 26.10.2023
3/9        Wasserwirtschaft Rosenheim, Schreiben vom 28.11.2023 




Von der Öffentlichkeit sind keine Stellungnahmen eingegangen.
C/ BEHANDLUNG DER STELLUNGNAHMEN


3/1        Bayernwerk Netz GmbH / Schreiben vom 19.10.2023

Die Bayernwerk Netz GmbH weist in ihrer Stellungnahme auf folgende Punkte hin:
1        Die Kabeltrassen haben bei Ausgrabungen eine Schutzzone und sind von Bepflanzung frei zu halten.
2        Die auf dem Flurstück 310/1 vorhandene Trafostation wird weiterhin benötigt und vor Abbruch des Bestandsgebäudes ist das Kundencenter Ampfing zu informieren.

Behandlungsvorschlag:
Die vorgetragenen Punkte sind auf der Ebene der Objektplanung zu berücksichtigen. Eine Anpassung/Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



3/2        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege / Schreiben vom 09.11.2023

Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege teilt in seiner Stellungnahme mit, dass auf dem Grundstück keine Bodendenkmäler bekannt sind, aber mit der Auffindung jederzeit zu rechnen ist. Werden Bodendenkmäler gefunden, so müssen diese dem Bayerischen Landesamt für Denkmalpflege und der Unteren Denkmalschutzbehörde gemeldet werden.

Behandlungsvorschlag:
Die vorgetragenen Punkte sind auf der Ebene der Objektplanung zu berücksichtigen. Eine Anpassung/Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



3/3        Energienetze Bayern / Schreiben vom 20.11.2023

Die Energienetze Bayern weisen in ihrer Stellungnahme darauf hin, dass vor Abbruch des Gebäudes der bestehende Erdgas-Netzanschluss auf dem Grundstück mit der Flurnummer 310/1 baulich abzutrennen ist.

Behandlungsvorschlag:
Die vorgetragenen Punkte sind auf der Ebene der Objektplanung zu berücksichtigen. Eine Anpassung/Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



3/4         LRA Ebersberg Bauleitplanung / Schreiben vom 23.11.2023

Die Bauleitplanung des LRA Ebersberg hat wie folgt Stellung genommen:

Zu A2        Die Definition des Sondergebietes deckt nicht die geplante Nutzung im 3. und 4. Obergeschoss ab. Deshalb wird empfohlen, die Bezeichnung des Sondergebietes zu erweitern.
       
Zu A3        Es wird empfohlen, eine einheitliche Festsetzungsdichte zu treffen, besonders das Maß der baulichen Nutzung betreffend. Die Bauleitplanung regt dazu an, eine Aussage über die Höhe zu treffen, um das Ortsbild klar zu gliedern, da auch die Geschosse nicht zwingend festgesetzt sind und die Gestaltung somit sehr frei ist.

Außerdem wird es als sinnvoll erachtet, Aussagen über die anderen Dächer zu machen und deren Gestaltung festzulegen, z.B. Gründächer.

Zu A5 Die Planzeichen der PlanZV sind zu verwenden.

Zu A5 3 Keine öffentliche Grünfläche im Bebauungsplan dargestellt, deshalb des Symbol entweder aus der Legende entfernen oder die Grüntöne von öffentlicher Grünfläche und Straßenbegleitgrün stärker unterscheiden.

Zu A7.2 Text abgeschnitten

Zu B.5 Laut Bauleitplanung wäre es wünschenswert, die Aussagen zur Außenwand zu präzisieren, um mögliche Konflikte zu vermeiden.

Zu B8 Bepflanzungen – hier sollte festgeschrieben werden, dass der alte Bebauungsplan weiterhin Bestand hat 

Die Bauleitplanung gibt noch 2 redaktionelle Hinweise:
1        Aus Sicht der Bauleitplanung wäre es einfacher bei der Bearbeitung der Baugenehmigung, wenn die textlichen Festsetzungen auch auf dem Plan erscheinen oder alle Festsetzungen im Text zusammengefasst werden.
2        Zu A3.1 Hier steht die römische Zahl V, aber im Text steht eine vier

Behandlungsvorschlag:
  1. Zu A2:         Die Nutzungsbezeichnung im SO ist nach Auffassung der Stadt eindeutig bezeichnet (siehe textlilche Festsetzungen Ziff. 2, Abs. 5). 

  1. Zu A3:         Aussagen zur Wandhöhe werden im Textteil B.4 getroffen. Die Regelung wird aus ausreichend betrachtet. 
    Die Dachflächen der Rücksprünge sind als Dachterrassen auszubilden.

  2. Zu A5:         Die Planzeichen werden gemäß der PlanZV in ihrer aktuellen Fassung angepasst. 

  3. Zu A5 / 7.1        Lt. Plan ist im Bereich der Bäume südlich und nördliche der oberirdischen Stellplätze öffentliches Grün eingeplant. Um die beiden neuen Bäume gibt es Flächen  zum Anpflanzen. Diese werden laut der aktuellen PlanZV als eine öffentliche Grünfläche gekennzeichnet.


  4. Zu 7.2:  Der Text wird ergänzt.
     
  5. Die Außenwände sind wie bei dem bereits bestehenden Pflegeheim vom Erdgeschoss bis zum 2. Obergeschoss einheitlich als Lochfassade zu gestalten. Die Außenwand kann als hinter lüftete Fassade mit einer Plattenkleidung mit Fugenteilung ausgeführt werden.
Die zurückspringenden Obergeschosse können gestalterisch abgesetzt werden.
       
  1. Zu B8:         In der Präambel wird darauf hingewiesen, dass der Bebauungsplan Nr. 102.2 die Bebauungspläne Nr. 102 und 102.1 in seinem räumlichen Geltungsbereich ändert. 
    Es wird noch folgender Satz angefügt: „Die übrigen Festsetzungen der Bebauungspläne Nr. 102 und 102.1 bleiben weiterhin gültig.“

  1. Redaktionelle Hinweise:
Das Layout wird so geändert, dass Planzeichnung und textliche Festsetzungen auf 
einem Dokument ersichtlich sind. 
Die Zahl der Vollgeschosse wird wie in der Planzeichnung vorgesehen mit „V“ festgesetzt.
Eine Anpassung/Änderung des Bebauungsplanes wird erforderlich.


Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplan wird entsprechend der oben genannten Punkte 1 - 8 geändert. Der Planer wird beauftragt die Änderungen in den Bebauungsplanentwurf zu übernehmen. 



3/5         LRA Ebersberg Gesundheitsamt / Schreiben vom 27.11.2023

Das Gesundheitsamt teilt mit, dass aus fachlicher Sicht der Planung nichts entgegensteht. Es wird festgestellt, dass ein Anschluss an die Trinkwasserversorgung vorhanden ist. 

Das Gesundheitsamt weist darauf hin, dass bei Planung und Einbau einer Nichttrinkwasseranlage (Regenwassernutzungsanlage), diese strikt als solche gekennzeichnet werden muss und nicht mit den Trinkwasserleitungen verbunden werden darf.

Behandlungsvorschlag:
Die vorgetragenen Punkte sind auf der Ebene der Objektplanung zu berücksichtigen. Eine Anpassung/Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.



3/6         LRA Ebersberg Tiefbauamt / Schreiben vom 31.10.2023

Das Tiefbauamt weist in seiner Stellungnahme auf folgende Punkte hin:

Kanalisation:
In der Ignaz-Perner-Straße ist eine öffentliche Kanalisation vorhanden. Es handelt sich hier, auf Höhe des geplanten Bauvorhabens, um einen Mischwasserkanal DN 300 STZ. 
Das Flurstück 310/1, Hs. Nr. 17 ist somit kanaltechnisch erschlossen. Allerdings ist der weiterführende Kanal B DN 400 in Richtung Sarreiterweg, ab dem Schacht 088KM075, auf den sowohl der vorher beschriebene Kanal STZ DN 300, sowie ein weiterer Kanal B DN 400 aus dem Eggerfeld trifft, zu gering dimensioniert. 
Daher ist entsprechend der Entwässerungssatzung (EWS) das anfallende Regenwasser (RW) aus befestigten Flächen auf dem Grundstück zu versickern. Sollte eine Versickerung nicht möglich sein, muss entsprechend der EWS, das anfallende RW in einer Rückhalteanlage bzw. in einer Zisterne zurückgehalten und kann nur gedrosselt in den MW -Kanal eingeleitet werden. 
Die Einleitungsmenge wird dem Bauwerber im Zuge der Planungsprüfung mitgeteilt.
Ob der vorhandene Kanalanschluss weiterhin nutzbar ist (Lage und Zustand) muss gegebenenfalls mittels Kamerabefahrung und Druckprüfung nachgewiesen werden.

Sollte ein neuer Anschluss notwendig werden ist dieser entsprechend mit der Tiefbauabteilung abzustimmen und zur Genehmigung vorzulegen. Bei zusätzlich notwendigen Anschlüssen sind die Kosten vom Bauwerber zu tragen.

Für den Anschluss an das öffentliche Kanalnetz ist eine Entwässerungs-planung entsprechend den Vorgaben in der EWS, 1-fach digital und in 2-facher Papierform, der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der Entwässerungsplanung (EWP) muss parallel zur Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen erfolgen.

Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten EWP und in enger Abstimmung mit der Kanalabteilung erfolgen.

Wasserversorgung        
Die vorhandene öffentliche Wasserleitung DN 125 GGG ist für das Bauvorhaben ausreichend dimensioniert. Der vorhandene Hausanschluss DN 80 GGG ist vermutlich für das geplante BV zu groß dimensioniert. Abhängig vom Alter des Hausanschlusses und der benötigten Wassermengen für das Pflegeheim, könnte in den bestehenden Hausanschluss, eine geringer dimensionierte Wasserleitung eingezogen werden. 
Das Grundstück 310/1 ist somit auch aus Sicht der Wasserversorgung erschlossen.
Für den Anschluss an das öffentliche Wasserleitungsnetz ist eine Bewässerungsplanung entsprechend den Vorgaben in der WAS, 1-fach digital und in 2-facher Papierform, der Stadt zur Genehmigung vorzulegen. Die Vorlage der Bewässerungsplanung (BWP) muss parallel zur Einreichung der Baugenehmigungsunterlagen erfolgen.
Die Bauausführung darf nur mit der genehmigten BWP und in enger Abstimmung mit der Wasserabteilung erfolgen.

Straßenbau:
Die vorhandene Ortsstraße ist ausreichend dimensioniert und die Fahrtechnische Erschließung ist daher grundsätzlich gegeben. Allerdings ist Parksituation, um den Bereich des bereits bestehenden Pflegeheimes, zum Teil verursacht von Besuchern aber auch von Anliegern, schon heute an der Grenze der Belastbarkeit. 
Daher ist unbedingt darauf zu achten das entsprechend der städtischen Stellplatzsatzung, aber auch darüber hinaus für Besucher u.a. auch Behindertenstellplätze, ausreichend Parkmöglichkeiten geschaffen werden.       
Entsprechende Planungen sind der Tiefbauabteilung, 1-fach digital und 2-fach in Papierform zur Genehmigung vorzulegen.

Es wird eine enge Abstimmung mit der Tiefbauabteilung im Planungs- und Bauprozess empfohlen.

Behandlungsvorschlag:
Die vorgetragenen Punkte sind bis auf die Flächen zur Rückhaltung von Regenwasser nicht Regelungsgegenstand in der Bauleitplanung und sind im Rahmen der Genehmigungs-/ Objektplanung zu berücksichtigen. 
Ein Planungsziel im Aufstellungsbeschluss vom 12.09.2023 war die Festsetzung von Flächen für die Behandlung und Rückhaltung von Niederschlagswasser. Insofern sind im Bebauungsplan solche Flächen gem. § 9 Abs. 1 Nr. 14 BauGB festzusetzen. Der Planer wird beauftragt die Änderung im Entwurf einzuarbeiten.  

Beschlussvorschlag:
In den Bebauungsplanentwurf sind Festsetzungen zur Rückhaltung und Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers aufzunehmen. Der Bebauungsplanentwurf ist entsprechend zu ändern. 



3/7        LRA Ebersberg Untere Immissionsschutzbehörde / Schreiben vom 22.11.2023

Die Untere Immissionsschutzbehörde weist darauf hin, dass südwestlich des Planungsgebietes eine Druckerei besteht, deren mögliche Lärmimmissionen von der Stadt Ebersberg zu überprüfen sind.

Weiterhin merkt die Untere Immissionsschutzbehörde an, dass Auflagen für die Ausführung der Tiefgaragenzufahrt in den Bebauungsplan aufgenommen werden sollten.

Behandlungsvorschlag:
Es wird keine neue Tiefgaragenzufahrt auf dem Grundstück mit der Flurnummer 310/1 geben, die vorhandene Tiefgaragenzufahrt wird mitgenutzt.

Der Betrieb der Druckerei auf den Grundstücken FlNr. 316/2 und 310/7 ist eine gewerbliche Einrichtung die gem. § 6 Abs. 2 BauNVO in einem Mischgebiet (MI) zulässig ist. In einem Mischgebiet sind auch Wohngebäude zulässig. Der Betrieb besteht schon seit den 50iger Jahren an dieser Stelle. 
Im Bestand grenzt an das Gelände der Druckerei sowohl im Norden, Süden und Westen Wohnbebauung an. Erkenntnisse über Lärmauswirkungen des Betriebs, die das Wohnen stören würden, liegen der Verwaltung nicht vor. Es ist daher nicht davon auszugehen, dass die Druckerei schädliche Umweltauswirkungen auslöst, die das Wohnen wesentlich stören. 
Bereits heute grenzt das bestehende Pflegeheim „Reischlhof“ dessen Bestandserweiterung mit dem vorliegenden Bebauungsplanverfahren planungsrechtlich ermöglicht werden soll, östlich an das Gelände der bestehenden Druckerei an. Seitens des Pflegeheims wurden bislang zu keiner Zeit Klagen über Lärmbeeinträchtigungen durch den Betrieb vorgetragen.
 
Nachfragen bei der Druckerei haben folgendes ergeben:
Die Betriebszeiten finden ausschließlich Mo-Fr. von 7.00 Uhr und 17.00 Uhr statt, ebenso die Anlieferung. 
Der Betrieb beschäftigt 7 MA und betreibt 1 Offsetmaschine sowie zwei Digitaldruckmaschinen, Sammelhefter und Schneidemaschine. 
Der Einsatz von lösemittelhaltigen Produkten ist so gering, dass lt. einer kürzlich stattgefundenen Begehung durch die Berufsgenossenschaft, keine eigene Abluftanlage notwendig ist. Eine Fensterlüftung ist ausreichend. 
Der Firmeninhaber teilte mit, dass er zu keinem Zeitpunkt Beschwerden aus der Nachbarschaft erhalten habe. 
Im Vergleich zur letzten Genehmigung einer Betriebserweiterung aus dem Jahre 1991 hat sich insbesondere die Anzahl der eingesetzten Maschinen (damals 3 Offsetmaschinen) und der Mitarbeiter reduziert. Aufgrund der verwendeten Produkte sind auch die seinerzeit beauflagten Abluftanlagen nicht mehr erforderlich. Insgesamt geht die Stadt daher davon aus, dass im Vergleich zur früheren Genehmigung, eine deutliche Reduzierung des Betriebsumfangs festzustellen ist und damit von gebietsverträglichen Immissionen auszugehen ist.   
Die Stadt ist daher der Ansicht, dass die beiden Nutzungen verträglich nebeneinander bestehen können. Aufgrund der örtlichen Situation sind nach Ansicht der Stadt hier keine tiefergehenden Untersuchungen auf der Ebene der Bauleitplanung erforderlich.   

Etwa auftretende Immissionskonflikte mit der heranrückenden Bebauung des Pflegeheims sind auf der Ebene der Objektplanung des Pflegeeinrichtung zu behandeln. Der Vorhabenträger muss in diesem Fall per Gutachten nachweisen, dass seine Anlage den geltenden immissionsschutzrechtlichen Bestimmungen entspricht und das Gebot der Rücksichtnahme (§ 15 BauNVO) eingehalten ist. 
Demgegenüber steht das Interesse des westlichen Nachbarn nach Fortführung des eingerichteten und ausgeübten Gewerbebetriebs. Im Falle des Heranrückens der Pflegeheimbebauung ist zu besorgen, dass dieser Betrieb in der bestehenden Form nicht mehr ausgeübt werden kann bzw. strenge Lärmschutzauflagen erhält. In diesem Fall würde die heranrückende Pflegeheimbebauung als immissionsempfindliche Nutzung gegenüber einem bestehenden emittierenden Betrieb das Gebot der Rücksichtnahme verletzen, wenn ihr Hinzutreten die immissonsschutzrechtlichen Rahmenbedingungen, unter denen der Betrieb arbeiten muss, gegenüber der vorher gegebenen Lage verschlechtert.  Das ist insbesondere der Fall, wenn der Betrieb aufgrund der hinzutretenden Bebauung mit nachträglichen immissionsschutzrechtlichen Auflagen rechnen muss. So liegt der Fall hier.
Eine Anpassung/Änderung des Bebauungsplanes ist nicht erforderlich.

Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Aufgrund der Ausführungen ist eine Änderung der Festsetzungen nicht erforderlich.
In die Hinweise ist folgende Regelung aufzunehmen: „Auf im Zuge der Genehmigungsplanung hat der Vorhabenträger bei Bedarf durch eine schalltechnische Untersuchung die Einhaltung der Immissionsrichtwerte für Pflegeeinrichtungen nach der TA Lärm nachzuweisen.  



3/8        Stadtgärtnerei Ebersberg / Schreiben vom 26.10.2023

Die Stadtgärtnerei Ebersberg regt an, die Pflanzliste des Bebauungsplanes um die sogenannten „Klimabaumarten“ zu erweitern. Die Stadtgärtnerei würde diese Pflanzliste mit erprobten Arten zur Verfügung stellen.

Behandlungsvorschlag:
Die vorgeschlagene nachstehende Pflanzliste wird im Bebauungsplan berücksichtigt. Eine Anpassung/Änderung des Bebauungsplanes wird erforderlich.

Alnus X spaethii
Fraxinus ornus (kein Eschentriebsterben)
Gleditisia triacanthos (nur Dornenlose Sorten)
Ostrya        carpinifolia
Quercus cerris
Robinia pseudoacacia
Sorbus aria 'Magnifica'
Sorbus intermedia 'Brouwers'
Sorbus X Thuringiaca 'Fastigiata'
Tilia         tomentosa ('Brabant')
Tilia         X euchlora

Beschlussvorschlag:
Den Festsetzungen wird die nachgenannte Pflanzliste angefügt. Der Planer wird beauftragt die Änderungen im Entwurf einzuarbeiten.

Alnus X spaethii
Fraxinus ornus (kein Eschentriebsterben)
Gleditisia triacanthos (nur Dornenlose Sorten)
Ostrya        carpinifolia
Quercus cerris
Robinia pseudoacacia
Sorbus aria 'Magnifica'
Sorbus intermedia 'Brouwers'
Sorbus X Thuringiaca 'Fastigiata'
Tilia         tomentosa ('Brabant')
Tilia         X euchlora


3/9        Wasserwirtschaft Rosenheim / Schreiben vom 28.11.2023

Die Wasserwirtschaft Rosenheim bittet um Beachtung und Aufnahme folgender Punkte in die Satzung des Bebauungsplanes:
  1. Eventuell herrschen schlechte Versickerungseigenschaften des Untergrundes vor. Die Sickerungsfähigkeit des Untergrundes ist im Zweifelsfall durch Sickertest zu überprüfen. Können keine geeigneten Versickerungsmöglichkeiten nachgewiesen werden, sind Möglichkeiten aufzuzeigen, wie eine gesicherte Ableitung des Niederschlagswassers gewährleistet werden kann.

  1. Als Objektschutzmaßnahmen gegen Hang- und Schichtwasser gegen eindringendes Oberflächenwasser bei Starkregen empfehlen wir die Aufnahme zusätzlicher Festsetzungen zum Objektschutz gemäß §9, Abs. 1, Nr. 16c) BauGB wie folgt:
-Keller und Tiefgarage sind wasserdicht auszuführen 
-Alle Öffnungen an Gebäuden sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen etc.)

  1. Hinweise zur hochwasserangepassten Bauweise entnehmen Sie bitte der gemeinsamen Arbeitshilfe des Bau- und Umweltministeriums „Hochwasser- und Starkregenrisiken in der Bauleitplanung“:
    https://www.stmuv.bayern.de/themen/wasserwirtschaft/hochwasser/doc/arbeitshilfe.pdf 

  2. Im Allgemeinen soll darauf geachtet werden, die Flächenversiegelung so gering wie möglich zu halten. Dazu gehört die Ausbildung von Hof- und Stellflächen mit Hilfe von durchsickerungsfähigen Baustoffen. Auf die Veröffentlichung des Landesamtes für Umwelt „Praxisratgeber für den Grundstückseigentümer, Regenwasserversickerung – 
Gestaltung von Wegen und Plätzen“ wird verwiesen. http://www.bestellen.bayern.de/shoplink/lfw_was_00157.htm 


Behandlungsvorschlag:
Die vorgetragenen Punkte sind wie folgt im Bebauungsplanentwurf zu berücksichtigen: 

Ziff. 1 wird in die Hinweise übernommen
Ziff. 2 wird in die Festsetzungen übernommen
Ziff. 3-4 werden in die Hinweise übernommen. 

Beschlussvorschlag:
Der Bebauungsplanentwurf ist anhand des o. g. Behandlungsvorschlags anzupassen. Der Planer wird beauftragt die Änderungen im Entwurf aufzunehmen. 



Gesamtbeschlussempfehlung: 

  1. Der Technische Ausschuss nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 14.08.2023 zu Eigen. 

  2. Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten. 

  3. Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 16.01.2024. 

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. 

Beschluss

Gesamtbeschlussempfehlung: 

  1. Der Technische Ausschuss nimmt von der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit und der Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. §§ 3 Abs. 1 und 4 Abs. 1 BauGB Kenntnis. Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung des Bebauungsplanentwurfs vom 14.08.2023 zu Eigen. 

  2. Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung einzuarbeiten. 

  3. Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplanentwurf einschließlich Begründung unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 16.01.2024. 

  4. Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen. 

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Dokumente
230814_Ignaz-Perner-Straße_BPlan Änderung (.pdf)
230814_Ignaz-Perner-Straße_BPlan Änderung Begründung (.pdf)
Ignaz-Perner-Straße_B Planänderung_Teil A_230814 (.pdf)

Datenstand vom 22.01.2024 08:54 Uhr