Der Antragsteller plant eine neue Bebauung auf dem vorgenannten Grundstück in zwei Varianten:
Variante 1
Mehrfamilienhaus mit einer Gesamtlänge von 31,00 m x 12,00 m,
zusammengesetzt aus zwei Baukörpern mit den Maßen 15,50 m x 12,00 m und südlichen Erker mit jeweils 5,00 m x 2,00 m, ergibt sich eine bebaute Grundfläche von 392,00 m².
Geplant sind drei Vollgeschosse, Wandhöhe 7,50 m und Firsthöhe 10,30 m.
Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage nachgewiesen. Auf dem Grundstück sind oberirdische Besucherstellplätze geplant.
Variante 2
zwei getrennte Mehrfamilienhäuser
Haus A 17,50 m x 12,50 m zzgl. Erker 5,00 m x 2,00 m, beb. Grundfläche 228,75 m²
Haus B 10,20 m x 16,30 m zzgl. Erker 5,00 m x 2,00 m, beb. Grundfläche 176,26 m²
gesamte bebaute Grundfläche 405 m²
Geplant sind jeweils 3 Vollgeschosse, Wandhöhe jeweils 7,50 m, Firsthöhe Haus A 10,45 m, Firsthöhe Haus B 10,00 m.
Die Stellplätze werden in einer Tiefgarage nachgewiesen. Auf dem Grundstück sind oberirdische Besucherstellplätze geplant.
Der Antragsteller wünscht in seiner Fragestellung zum Vorbescheid (siehe Antragsdokument S. 3) die Prüfung der planungsrechtlichen Zulässigkeit der beiden Varianten und der Möglichkeit zu erforderlichen Befreiungen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Vorhaben liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 14 – „westl. Ulrichstraße“, der Baulinien und Baugrenzen festsetzt. Geplante Vorhaben beurteilen sich zudem nach § 34 BauGB.
Die Eigenart der näheren Umgebung entspricht einem allgemeinen Wohngebiet (§ 4 BauNVO – WA). Nach § 4 Abs. 1 BauNVO i.V. mit § 4 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO sind Wohngebäude in einem allgemeinen Wohngebiet zulässig. Das Vorhaben fügt sich also in beiden Varianten nach Art der Nutzung ein.
Beim Einfügen nach dem Maß der baulichen Nutzung ist die von außen wahrnehmbare Erscheinung des Gebäudes im Verhältnis zur Umgebungsbebauung maßgebend, wie Grundfläche, Höhe und Kubatur der geplanten Gebäude.
Hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung fügen sich die geplanten Gebäude beider Varianten in die nähere Umgebung ein. Höhen- und größenvergleichbare Gebäude sind in der Umgebungsbebauung bereits vorhanden (Gebäude am Kurt-Rohde-Platz).
Im Baulinienplan beträgt der Abstand der östlichen Baulinie zur Schmedererstraße hin 7,00 m. Die Baulinie wird bei Variante 1 durch den Hauptbaukörper nicht überschritten, lediglich die Tiefgaragenzufahrt und die Besucherstellplätze liegen innerhalb dieser Zone.
Der westliche Baukörper der Variante 2 überschreitet die Baulinie um max. 2,00 m und auch hier liegt die Tiefgaragenzufahrt innerhalb der freizuhaltenden Fläche.
Eine Befreiung wäre hier aus Sicht der Verwaltung denkbar, da die nördlich angrenzenden Gebäude ebenfalls 5,00 m von der Straße entfernt liegen und dadurch eine einheitliche Raumkante entsteht.
Die Zufahrt der Tiefgarage sollte wie geplant von der Schmedererstraße zugelassen werden, da eine Einfahrt über die von-Feury-Straße mit dem angrenzenden Familienzentrum eher problematisch gesehen wird.
Die südliche Baugrenze wird bei Variante 1 durch den Erker um max. 1,25 m überschritten. Der westliche Baukörper der Variante 2 überschreitet die Baugrenze um max. ca. 1,50 m, der östliche Baukörper im Bereich des Erkers um ca. 0,40 m. Die Besucherstellplätze liegen hier außerhalb des Bauraums.
Auch hier ist eine Befreiung aus Sicht der Verwaltung vertretbar, da auch das Gebäude auf dem angrenzenden Grundstück bereits die Baugrenze nach Süden hin deutlich überschreitet und auch hier die Stellplätze außerhalb des Bauraumes liegen.
Die Anzahl der Wohnungen ist bei derzeitigem Planungsstand noch nicht bekannt, die erforderlichen Stellplätze werden künftig in einer Tiefgarage nachgewiesen. Bei beiden Varianten sind zwei oberirdische Besucherstellplätze geplant.
Die Prüfung der Abstandsflächen erfolgt erst im Rahmen des Bauantragsverfahren. Eine Einhaltung nach derzeitiger Planung kann bei beiden Varianten nachgewiesen werden.
Aus Sicht der Verwaltung können die Fragen zur bauplanungsrechtlichen Zulässigkeit aus dem Antrag allesamt mit ja beantwortet werden. Den für beide Varianten benötigten Befreiungen kann eine Zustimmung in Aussicht gestellt werden.