Bauantrag zur Anbringung einer unbeleuchteten Werbetafel des Grundstücks FlNr. 122, Gmkg. Ebersberg, Münchener Straße 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 13.03.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 13.03.2018 ö beschließend 3

Sachverhalt

Der Vorhabenträger möchte auf der Ostseite des Anwesens Münchner Straße 1 eine Werbetafel mit den Maßen 3,86 m x 2,93 m in einer Höhe von 2,30 m (Unterkante) anbringen. Auf dieser Tafel werden Werbeplakate, die Produkte des alltäglichen Lebens bewerben (Radiowerbung, Mineralwasser, Baumärkte, Autowerbung, McDonalds, BurgerKing) angebracht, die alle 10 – 12 Tage ausgetauscht werden sollen.

Stellungnahme der Verwaltung:

Die Werbeanlage ist als bauliche Anlage ein baugenehmigungspflichtiges Vorhaben gemäß Art. 55 Abs. 1 BayBO.
Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Nr. 119 – Schwedenanger/Münchner Straße für den Mischgebiet (MI) festgesetzt ist. Die Werbeanlage ist eine eigene Hauptanlage, da sie Fremdwerbung zum Inhalt hat (vgl. BVerwG, Urt. v. 03.12.1992 – 4 C 27.91). Der Bebauungsplan trifft keine Festsetzungen zu Werbeanlagen.
Das Grundstück liegt außerhalb des Geltungsbereichs der Werbeanlagensatzung der Stadt Ebersberg vom 24.11.2010, grenzt aber unmittelbar an. Es ist hier von einer Randlage auszugehen. Die Werbeanlage ist so ausgerichtet, dass das Satzungsgebiet durch ihre Wirkung betroffen ist. Nach den Regelungen der Satzung dürfen Werbeanlagen oberhalb des Brüstungsbereichs des 1. Obergeschosses nicht errichtet werden (§ 2 Abs. 4a Werbeanlagensatzung). Dies ist vorliegend der Fall. Die Plakattafel soll nach den beiliegenden Unterlagen oberhalb der Brüstung errichtet werden; sie reicht an auf der rechten Seite bis fast zur Traufe.
Weiterhin wirkt die Werbeanlage auf die öffentliche Straße (Münchner Straße). Die Verkehrsteilnehmer, die Richtung Kreisklinik fahren, sind hiervon betroffen. In unmittelbarer Nähe besteht eine Fußgängerampel, die einen stark frequentierten Schulweg absichert. Zu Schulwegszeiten sind dort auch Schulweghelfer eingesetzt. Durch die Wirkung der Werbeanlage auf den öffentlichen Verkehrsraum besteht die Gefahr, dass Kraftfahrer abgelenkt werden und den Fußgängerübergang, insbesondere die rote Ampel nicht mehr rechtzeitig erkennen. Die Werbeanlage beeinträchtigt demnach die Verkehrssicherheit. Demgegenüber hat nach Ansicht der Verwaltung das Interesse des Grundstückseigentümers bzw. des Antragstellers nach wirtschaftlicher Nutzung seines Anwesens zurückzutreten.
Den vorgelegten Plänen ist zu entnehmen, dass die Plakattafel mit Wandhalterungen angebracht werden, die zusammen mit der Tafel ca. 33 cm Tiefe ergeben. Die Werbeanlage ragt folglich in den öffentlichen Grund, da das Gebäude Münchner Straße 1 mit seiner östlichen Außenwand direkt auf der Grundstücksgrenze steht. Der Nutzung des öffentlichen Verkehrsraums für Werbeanlagen dieser Art kann die Zustimmung jedoch nicht erteilt werden.  

Diskussionsverlauf

StR Lachner wies auf die schlechte Erkennbarkeit der Fußgängerampel hin.
StR Otter stellte die Genehmigungspflicht solcher Anlagen heraus. Bislang habe der Stadtrat immer darauf geachtet, Werbeanlagen dieser Art nicht zuzulassen.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss verweigert zum Bauantrag wegen Errichtung einer unbeleuchteten Werbeanlage auf dem Grundstück FlNr. 122, Gemarkung Ebersberg, Münchner Straße 1, das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 15:58 Uhr