Raigel Oliver; Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses mit Doppelgarage auf dem Grundstück FlNr. 747/22, Gmkg. Ebersberg, Alpenstr. 26


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 15.05.2018

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.05.2018 ö beschließend 2

Sachverhalt

Der Antragsteller plant auf vorgenanntem Grundstück ein Einfamilienwohnhaus mit Doppelgarage zu errichten.

Folgendes ist geplant:

Grundstücksgröße                                                        1.077 m²
Wohnhaus (16,86 m x 15,96 m bzw. 9,56 m)                        197,6 m²

Wandhöhe (Alpenstraße)                                                3,75 m
Wandhöhe (Garten-/Talseite)                                        7,14 m
Flachdach
Im Garten soll ein Pool mit 13,93 m x 3,72 m errichtet werden.

Die notwendigen 2 Stellplätze werden in einer Doppelgarage nachgewiesen.

Für das Vorhaben werden folgende Befreiungen beantragt:
  1.        Befreiung von der Dachform
    Es soll ein Flachdach statt einem Satteldach errichtet werden. Laut Begründung des Antragstellers soll unter Berücksichtigung von ökologischen und gestalterischen Aspekten ein Flachdach geplant werden, welches mit einer extensiven Dachbegrünung und einer PV-Anlage als Ausgleichsmaßnahme ausgeführt werden soll. Es wird auf die südlich angrenzende Flachdachsiedlung Bezug genommen. Östlich und südöstlich an das Baugrundstück angrenzend seien durch entsprechende Bebauungsplanänderungen (BPl. 19.2 und 19.3) Flachdächer allgemein zulässig. Die Gebäudehöhe würde mit einem Flachdach schließlich deutlich unter der Gebäudehöhe eines Satteldaches liegen.

  2. Geringfügige Überschreitung der Baugrenze an der südöstlichen Gebäudeecke
    Im Bereich der Terrasse erfolgt eine geringfügige Überschreitung der Baugrenze. Dies ist bedingt durch die parallel zur Straße ausgerichtete Gebäudegeometrie und der schräg verlaufenden Baugrenze.

  1. Überschreitung der zulässigen talseitigen Wandhöhe
Die bergseitige Wandhöhe in Bezug zur Straßenhöhe wird in voll zulässigem Ausmaß genutzt (Festsetzung im BPl.: max. 3,75 m). Aufgrund der Topografie des Baugrundstückes und der benötigten Barrierefreiheit des EG, überschreitet die geplante talseitige Wandhöhe geringfügig die im Bebauungsplan festgesetzte Wandhöhe von max. 6,50 m um 0,64 m. Insgesamt bleibt die Gebäudehöhe aber deutlich unter dem Wert der Höhe des auf dem Grundstück möglichen Satteldaches.  

Stellungnahme der Verwaltung:

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich des einfachen Bebauungsplanes Nr. 19 – „Südwest“ und der 1. Änderung Nr. 19.1. Das Vorhaben hält die Festsetzungen der Bebauungspläne bis auf die beantragten Befreiungen ein.

Rechtsgrundlage für die beantragten Befreiungen ist § 31 Abs. 2 BauGB. Danach kann von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes befreit werden, wenn die Grundzüge der Planung nicht berührt werden und Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Befreiung erfordern oder die Abweichung städtebaulich vertretbar ist oder die Durchführung des Bebauungsplanes zu einer offenbar nicht beabsichtigten Härte führen würde und wenn die Abweichung auch unter Würdigung nachbarlicher Interessen mit den öffentlichen Belangen vereinbar ist.

Zu 1.: Das Flachdach berührt die Grundzüge der Planung nicht, da in der unmittelbaren Umgebung aufgrund von geänderten Bebauungsplänen in jüngster Vergangenheit Flachdächer zugelassen wurden. Damit wurde die strikte Einhaltung einer Satteldachbebauung bereits aufgegeben. Sie ist auch städtebaulich vertretbar, da das geplante Vorhaben in einem Bereich liegt, in dem ohnehin bereits Flachdächer genehmigt bzw. vorhanden sind. Auch auf diesem Grundstück könnte im Rahmen der Bauleitplanung abwägungsfehlerfrei ein Flachdachgebäude festgesetzt werden. Nachbarliche Interessen sind dadurch nicht betroffen – die Abstandsflächen sind in allen Bereichen eingehalten. Eine weitere Beeinträchtigung von öffentlichen Belangen ist nicht gegeben.

Zu 2.: Die Baugrenzenüberschreitung berührt ebenfalls nicht die Grundzüge der Planung. Mit der geringfügigen Überschreitung wird keine abweichende Gebäudestellung hervorgerufen. Es handelt sich lediglich um einen geringen Teil der Terrasse die zwar überdacht ist, insgesamt sind jedoch keine negativen Auswirkungen zu befürchten.

Zu 3.: Durch die geringfügige Überschreitung der talseitigen Wandhöhe werden die Grundzüge der Planung ebenfalls nicht berührt. Die festgesetzte bergseitige (straßenseitige) Wandhöhe im Bebauungsplan von max. 3,75 m wird eingehalten. Da das EG barrierefrei sein soll, ergibt sich geländebedingt eine geringe Erhöhung der Wandhöhe auf der Talseite auf 7,14 m (Festsetzung im BPl.: max. 6,50 m). Da trotz der Erhöhung die Abstandsflächen eingehalten werden können, sind hier nachbarliche Interessen nicht betroffen. Es gibt keine weitere Beeinträchtigung öffentlicher Belange.

Die betroffenen Nachbarn haben dem Bauvorhaben zugestimmt.

Die notwendigen Stellplätze werden in der Doppelgarage nachgewiesen. Die Erschließung ist gesichert.


Beschluss

Der Technische Ausschuss erteilt das Einvernehmen zum Bauantrag wegen Neubau eines Einfamilienwohnhauses an der Alpenstr. 26 in Ebersberg, FlNr. 747/22, Gemarkung Ebersberg.
Den beantragten Befreiungen wegen Zulassung eines Flachdaches statt einem Satteldach, der geringfügigen Überschreitung der Baugrenze und der geringen Überschreitung der talseitigen Wandhöhe wird das Einvernehmen erteilt.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.07.2019 16:03 Uhr