A. Vorgeschichte:
Für den vorgenannten Bebauungsplan wurde zwischen dem 03.12.2024 und dem 15.01.2025 die öffentliche Auslegung gem. § 3 Abs. 2 BauGB sowie die Beteiligung der Behörden und der sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 2 BauGB durchgeführt.
B. Behandlung der Stellungnahmen:
Im o. g. Auslegungszeitraum sind keine Stellungnahmen der Öffentlichkeit eingegangen.
1. Keine Rückmeldungen haben abgegeben:
1.1 Landkreis Ebersberg
1.2 Staatliches Bauamt Rosenheim
1.3 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.4 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.5 Polizeiinspektion Ebersberg
1.6 Kreisjugendring Ebersberg
1.7 Evang. Pfarramt Ebersberg
1.8 Kath. Pfarramt Ebersberg
1.9 Erzbischöfliches Ordinariat München
1.10 MVV München
1.11 Deutsche Telekom
1.12 Stadt Grafing b. München
1.13 Gemeinde Forstinning
1.14 Gemeinde Anzing
1.15 Gemeinde Frauenneuharting
1.16 Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.17 Landesbund für Vogelschutz, Kreisgruppe Ebersberg
1.18 Stadt Ebersberg, Amt für Familie und Kultur
1.19 Stadt Ebersberg, Verkehr, Schulwegbeauftragter
1.20 Bayerische Eisenbahngesellschaft
1.21 Bayernwerk Natur GmbH
2. Keine Einwände / Bedenken haben vorgetragen:
2.1 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 13.01.2025
2.2 Landratsamt Ebersberg, Bauleitplanung, Schreiben vom 15.01.2025
2.3 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 13.01.2025
2.4 Handwerkskammer für München und Oberbayern, Schr. vom 24.01.2025
2.5 Industrie- und Handelskammer für München und Oberbayern, Schr. v. 15.01.2025
2.6 Kreishandwerkerschaft Ebersberg, Schreiben vom 04.12.2024
2.7 Landratsamt Ebersberg, Untere Naturschutzbehörde, Schr. vom 02.12.2024
2. 8 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 04.12.2024
2.9 Markt Kirchseeon, Schreiben vom 03.12.2024
2.10 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 16.12.2024
3. Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.12.20243.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 26.04.20243.3 Landratsamt Ebersberg, abwehrender Brandschutz, Schreiben vom 15.01.20253.4 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, Abfallrecht, Immissionsschutz, Schr. v. 14.05.20243.5 Landratsamt Ebersberg, Untere Immissionsschutzbehörde, Schr. v. 02.01.20253.6 Stadt Ebersberg, Abfall/Umwelt, Schreiben vom 15.01.20253.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.12.20243.8 Bayernwerk Netz, Schreiben vom 03.12.20243.9 Vodafone GmbH, Schreiben vom 14.01.20243.10 DB Immobilien AG, Schreiben vom 29.11.20243.11 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 06.12.20243.12 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 21.01.2025
C. Behandlung der Stellungnahmen:
3.1 Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 02.12.2024
Hinweise und Einwendungen:
Die Regierung von Oberbayern als höhere Landesplanungsbehörde gibt folgende Stellungnahme zur o.g. Bauleitplanung ab.
Ergebnisse der letzten Stellungnahme:
Zur o.g. Planung gaben wir bereits mit Schreiben vom 19.04.2024 eine Stellungnahme ab. Darin kamen wir zu dem Ergebnis, dass die Errichtung eines Gesundheitscampus sowie eine ergänzende Wohnbebauung grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung entspricht und vor dem Hintergrund der Nachnutzung einer Brachfläche aus landesplanerisch ausdrücklich zu begrüßen ist. Darüber hinaus wiesen wir darauf hin, dass die Entstehung unzulässiger Einzelhandelsagglomerationen durch geeignete Festsetzungen auszuschließen ist.
Abwägung vom 17.09.2024
Laut Abwägungsprotokoll sind lediglich untergeordnete Einzelhandelsbetriebe, die den Gesundheitscampus sowie das Wohnen sinnvoll ergänzen sollen, vorgesehen. Weder sei ein großer Flächenanteil noch eine große Anzahl insgesamt geplant.
Neue Planunterlagen vom 12.11.2024
Da sich der Sachverhalt in landesplanerisch relevanten Aspekten nicht geändert hat, ist eine erneute Bewertung aus fachlicher Sicht nicht veranlasst.
Ergebnis:
Die Planung entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und es wird auf die Abwägung und Anpassungen der Satzung aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.2 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 26.04.2024
Hinweise und Einwendungen:
Das WWA Rosenheim hat mit E-Mail vom 26.04.24 im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eine Stellungnahme abgegeben. Unsere Stellungnahme wurde in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 17.09.24 gewürdigt.
Aus wasserwirtschaftlicher Sicht sind keine Ergänzungen zu unserer vorgenannten Stellungnahme veranlasst.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Abwägung aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen.
3.3 Landratsamt Ebersberg, abwehrender Brandschutz, Schreiben vom 15.01.2025
Die nachstehenden Hinweise zeigen die für die Planung bedeutsamen Maßnahmen des abwehrenden Brandschutzes (Durchführung wirksamer Löscharbeiten und Rettung von Personen) auf, die als Voraussetzung für die Zustimmung zu Bauanträgen zu berücksichtigen sind.
Sie greifen den Stellungnahmen zu einzelnen Bauanträgen nicht vor. Die Forderungen betreffen nur den abwehrenden Brandschutz. Für den baulichen Brandschutz sind die Bestimmungen der BayBO zu beachten.
Gegen die Planungen bestehen aus Sicht der Brandschutzdienststelle mit Blick auf die Belange des abwehrenden Brandschutzes keine Bedenken, wenn nachfolgende Hinweis / Auflagen beachtet und umgesetzt werden. Wirksame Rettungs- und/ oder Löschmaßnahmen sind erst nach vollständiger Umsetzung genannter Punkte möglich.
1 Rettungswege:
Die örtliche Feuerwehr der Stadt Ebersberg verfügt über ein Hubrettungsfahrzeug. Bei Sonderbauten ist der zweite Rettungsweg über Rettungsgeräte der Feuerwehr nur zulässig, wenn keine Bedenken wegen der Personenrettung bestehen. Soweit die notwendigen Aufstellflächen hier nicht hergestellt werden, ist ein zweiter baulicher Rettungsweg oder ein Sicherheitstreppenraum herzustellen.
2. Zugänge und Zufahrten sowie Flächen für die Feuerwehr:
Es sind entsprechend BayBO Art. 5 die Zugänge und Zufahrten auf dem Grundstück herzustellen, so dass die bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgänge ins Freie innerhalb von einer tatsächlichen Laufweglänge von nicht mehr als 50 m erreichbar sind.
Beträgt die Weglänge des Feuerwehrwehrzuganges zwischen öffentlicher Verkehrsfläche und den bauordnungsrechtlich erforderlichen Ausgängen ins Freie (= Angriffsweg der Feuerwehr) sowie den mit tragbaren Leitern der Feuerwehr erreichbaren Stellen i. S. BayBO Art. 31 Abs. 2 Satz 2 (soweit zulässig) mehr als 50 m, so sind i. S. BayBO Art. 5 Abs. 1 Satz 4 Feuerwehrzufahrten/ -durchfahrten und Bewegungsflächen herzustellen.
Als Stichzufahrt (ohne Wendemöglichkeit) kann sie ausgebildet werden, wenn mindestens 5 m breit und nicht länger als 50 m. Auf die Anordnung einer definierten Bewegungsfläche am Ende der Stichzufahrt kann hier verzichtet werden.
3. Löschwasserversorgung, Objektschutz:
1.Zur Sicherstellung wirksamer Löscharbeiten muss eine ausreichende Menge an Löschwasser vor Ort zur Verfügung stehen. Für die Bemessung der Löschwassermenge sind die Richtwerte für den Löschwasserbedarf gemäß Tabelle Anhang 1 des DVGW-Arbeitsblatt W 405 anzuwenden (DVGW = Deutsche Vereinigung des Gas- und Wasserfaches).
2.Von möglichen Standorten eines Feuerwehrlöschfahrzeuges im öffentlichen Verkehrsraum bzw. von den hierfür vorgesehenen Feuerwehraufstellflächen (vgl. „Zugänge und Zufahrten“)muss innerhalb von nicht mehr als 75 m Lauflänge eine geeignete Löschwasserentnahmestelle erreichbar sein.
3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände sind (gegebenenfalls weitere) Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten sind nach DIN EN 14384 und/oder die Unterflurhydranten nach DIN EN 14339 auszuführen. Die normativen Verweise aus DVGW Arbeitsblatt W405 Abschnitt 2 sind zu beachten.
4.Laut Empfehlung des Bay. Landesamtes für Wasserwirtschaft (jetzt LfU) sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienststelle sind Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.
5. Entsprechend Artikel 1.3.1 der Vollzugsbekanntmachung des Bayer. Feuerwehrgesetzes beschränkt sich die Verpflichtung der Gemeinden nicht nur auf die Löschwasserbereitstellung des sog. Grundschutzes. Sie hat das Löschwasser in einem Umfang bereitzuhalten, wie es die jeweilige örtliche Situation, die unter anderem durch die (zulässige) Art und Nutzung, die Siedlungsstruktur und die Bauweise bestimmt wird, verlangt.
4 Feuerwehrbedarfsplanung (Fußnote: Hier nur im Hinblick auf die Hilfsfrist)
Örtlich ist die FFW Ebersberg zuständig. Das nächstgelegene Feuerwehrhaus ist in einer Entfernung von ca. 1,0 km. Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die Hilfsfrist nach BayFwG in aller Regel eingehalten wird.
Behandlungsvorschlag:Nach Angaben des Objektplaners können die Anforderungen aus der Stellungnahme des vorbeugenden Brandschutzes erfüllt werden. Der Bebauungsplan steht den Anforderungen nicht entgegen. Die Belange sind im Rahmen der Objektplanung zu berücksichtigen.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Belange sind im Rahmen der Objektplanung zu berücksichtigen; Die Stellungnahme ist dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis zu geben.
3.4 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht, Abfallrecht, Immissionsschutz, Schr. v. 14.05.2024
Hinweise und Einwendungen:
Zu oben genannten Verfahren wird aus bodenschutzfachlicher Sicht wie folgt Stellung genommen:
Die Fl-Nrn. 634, 732, 732/1 und 634/8 der Gemarkung Ebersberg sind derzeit nicht im Altlastenkataster für den Landkreis Ebersberg eingetragen.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
3.5 Landratsamt Ebersberg, untere Immissionsschutzbehörde, Schreiben vom 02.01.2025
Hinweise und Einwendungen
Die Untere Immissionsschutzbehörde nimmt wie folgt Stellung:
Sachverhalt
Ebersberg, 02.01.2025
• Qualifizierter Bebauungsplan
• Lage im Zentrum von Ebersberg, zwischen östlich der Kolbingstraße und der Bahnlinie Wasserburg – München mit S-Bahn Ebersberg - Grafing und auf der Westseite die Ringstraße
• Plangebiet soll als Urbanes Gebiet (MU) festgesetzt werden
• Festsetzung der Baugrenzen (vier Wohngebäude)
• In der näheren Umgebung des ehemal. IAC-Geländes befindet sich weitere Wohnbebauung
• Eine Untersuchung der magnetischen Feldimmissionen der Firma Rainer Modt (Dok. N42-2023) liegt vor
• Angaben zum Immissionsschutz sind in der Satzung unter Punkt D.10.1 – 10.7 erwähnt und unter den Hinweisen für den Bauvollzug durch Text unter E.10.1 – 10.7. und D.16.
• Angaben zum Immissionsschutz finden sich in der Begründung Nr. 5.12
Beabsichtigte Planungen und Maßnahmen:
• Der Unteren Immissionsschutzbehörde sind keine Planungen oder Maßnahmen bekannt, die sich auf den Geltungsbereich der Satzung auswirken könnten.
Einwendungen mit rechtlicher Verbindlichkeit aufgrund fachgesetzlicher Regelungen, die im Regelfall in der Abwägung nicht überwunden werden können:
• Keine
Fachliche Informationen aus der eigenen Zuständigkeit:
• keine
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3.6 Stadt Ebersberg, Abfall / Umwelt, Schreiben vom 15.01.2025
Hinweise und Einwendungen
Betrifft: Festsetzungen durch Text, Punkt 11.1 Einfriedungen und Begründung Punkt 5.5
Einfriedungen:
Die Bodenfreiheit von Einfriedungen muss mind. 10 cm betragen, um die angestrebte Durchgängigkeit für Kleintiere zu gewährleisten. Die bisher festgesetzten 8 cm sind dafür aus fachlicher Sicht nicht ausreichend.
Sonstige fachliche Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan:
Die bestehenden Wertstoffsammelstellen Kolpingstraße, Dr.-Wintrich-Straße und Ringstraße / Kiga St. Benedikt, die dem Plangebiet am nächsten liegen, sind voraussichtlich nicht in der Lage zusätzlich die künftig aus dem Plangebiet anfallenden Wertstoffe (Papier, Verpackungen, Glas) aufzunehmen.
Im Plangebiet kann laut Vorabstimmungen keine Sammelstelle integriert werden. Es ist deswegen davon auszugehen, dass künftig eine Erweiterung / Ertüchtigung der bestehenden Sammelstellen notwendig wird. Zudem sollte bei der Planung B.Plan 178.1 Hupfauer Höhe darauf geachtet werden, dass die dortige bestehende Sammelstelle Ringstraße / Kiga St. Benedikt vollumfänglich erhalten bliebt.
Behandlungsvorschlag:
Zu Einfriedungen:
An der Bodenfreiheit von mindestens 8 cm wird festgehalten, da im Bereich der geplanten Kindertagestätte ein Herabsetzen der Bodenfreiheit auf 8 cm aus Sicherheitsgründen möglich sein muss. Durch diesen Kompromiss kann gewährleistet werden, dass die Einfriedungen für die meisten Kleintiere keine Barriere darstellen und dennoch die Kinder nicht unter den Zäunen hindurchkriechen können.
Zu sonstigen fachlichen Informationen und Empfehlungen zu dem o.g. Plan:
Die Stellungnahme wird zu Kenntnis genommen und es wird auf die Abwägung und Anpassungen aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen. Der Bebauungsplan steht den angesprochenen Themen nicht entgegen.
Beschlussempfehlung:
Für den Bereich der Kindertagestätte verbleibt es bei einer Bodenfreiheit von 8 cm. Ansonsten sind die Zäune mit 10 cm Bodenfreiheit herzustellen.
Ansonsten wird die Stellungnahme zur Kenntnis genommen.
3.7 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 02.12.2024
Kanalisation
Siehe Stellungnahme vom 13.05.2024
Wasserversorgung
Siehe Stellungnahme vom 13.05.2024
Straßenbau
Siehe Stellungnahme vom 13.05.2024
Behandlungsempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Behandlung und Abwägung der Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen.
Die Belange wurden im städtebaulichen Vertrag mit aufgenommen. Die Stellungnahme der Tiefbauverwaltung wird dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Der Inhalt ist dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis zu geben. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
3. 8 Bayernwerk Netz GmbH, Schreiben vom 03.12.2024
Hinweise und Einwendungen
Unsere Stellungnahme vom 17.04.2024 sowie die Ergänzungen vom 25.07.2024 wurden in der Sitzung vom 12.11.2024 behandelt und umgesetzt.
Unsere Stellungnahme bleibt somit gültig, es sind keine weiteren Einwände unsererseits gegeben.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Behandlung und Abwägung der Stellungnahme im vorangegangenen Verfahren verwiesen.
3.9 Vodafone GmbH, Schreiben vom 14.01.2024
Hinweise und Einwendungen
Im Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens, deren Lage auf den beiliegenden Bestandsplänen dargestellt ist. Wir weisen darauf hin, dass unsere Anlagen bei der Bauausführung zu schützen bzw. zu sichern sind, nicht überbaut und vorhandene Überdeckungen nicht verringert werden dürfen.
Sollte eine Umverlegung oder Baufeldfreimachung unserer Telekommunikationsanlagen erforderlich werden, benötigen wir mindestens drei Monate vor Baubeginn Ihren Auftrag an TDR-S-Bayern.de@vodafone.com, um eine Planung und Bauvorbereitung zu veranlassen sowie die notwendigen Arbeiten durchführen zu können.
Wir weisen Sie ebenfalls darauf hin, dass uns ggf. (z.B. bei städtebaulichen Sanierungsmaßnahmen) die durch den Ersatz oder die Verlegung unserer Telekommunikationsanlagen entstehenden Kosten nach § 150 (1) BauGB zu erstatten sind.
Anlagen:
Lageplan(-pläne)
Weiterführende Dokumente:
· Kabelschutzanweisung Vodafone GmbH
· Kabelschutzanweisung Vodafone Deutschland GmbH
· Zeichenerklärung Vodafone GmbH
· Zeichenerklärung Vodafone Deutschland GmbH
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen; sie gleicht im Wortlaut der Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahren. Entsprechend wird auf die Behandlung und Abwägung der Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen.
3.10 DB Immobilien AG, Schreiben vom 29.11.2024
Hinweise und Einwendungen
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o. a. Verfahren:
Wir verweisen auf die Stellungnahme vom 15.05.2024 mit Z: TOEB-BY-24-179494 (CR.R O42). Diese ist weiterhin gültig und zwingend zu beachten.
Diese lautete:
Hinweise und Einwendungen
Die DB AG, DB Immobilien, als von der DB InfraGO AG (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o. a. Verfahren:
Bei dem o.a. Verfahren sind nachfolgende Bedingungen / Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen zu beachten und einzuhalten:
Infrastrukturelle Belange
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hineingelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen.
Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausgehen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zurückzuschneiden bzw. zu entfernen. Wir bitten deshalb, entsprechende Neuanpflanzungen in unmittelbarer Bahnnähe von vornherein auszuschließen.
Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Abgase, Funkenflug, Abriebe z.B. durch Bremsstäube, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können.
Eventuell erforderliche Schutzmaßnahmen gegen diese Einwirkungen aus dem Bahnbetrieb sind gegebenenfalls in der Bauleitplanung festzusetzen.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren.
Immobilienspezifische Belange
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
Hinweise für Bauten nahe der Bahn
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen.
Die Flächen befinden sich in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen einzuhaltenden einschlägigen Bestimmungen.
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisenbahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten.
Bauarbeiten müssen grundsätzlich außerhalb des Einflussbereichs von Eisenbahnverkehrslasten (Stützbereich) durchgeführt werden.
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen.
Bei dem Einsatz von Baukränen in der Nähe von Bahnflächen oder Bahnbetriebsanlagen ist mit der DB InfraGO AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB InfraGO AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen.
Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden.
Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen.
Schlussbemerkungen
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/ Bauherr. Das gilt auch, wenn sich erst in Zukunft negative Einwirkungen auf die Bahnstrecke ergeben. Entsprechende Änderungsmaßnahmen sind dann auf Kosten des Vorhabenträgers bzw. dessen Rechtsnachfolger zu veranlassen.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit das Abwägungsergebnis zu übersenden.
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und auf die Behandlung und Abwägung der Stellungnahme aus dem vorangegangenen Verfahren verwiesen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Satzungsbeschluss übermittelt.
3.11 Eisenbahn-Bundesamt, Schreiben vom 06.12.2024
Hinweise und Einwendungen
Die Belange des Eisenbahn-Bundesamtes werden von der o.a. Planung wegen der Nähe zu der Bahnstrecke 5710 Grafing Bf - Wasserburg BF berührt. Bei Beachtung der nachfolgenden Hinweise werden die Belange ausreichend berücksichtigt.
1.) Notwendige Maßnahmen zur Unterhaltung, Erneuerung, Rationalisierung und Modernisierung und bestimmungsgemäßen Nutzung des Bestandsnetzes der Eisenbahnen des Bundes dürfen nicht verhindert oder erschwert werden. Für notwendige, bauliche Maßnahmen an den Betriebsanlagen der Bahn ist deren jederzeitige Zugänglichkeit zu gewährleisten.
Etwaige dingliche Auflagen aufgrund bestehender Betriebsanlagen, wie z.B. Kabel, sind einzuhalten (im Grundbuch eingetragene Beschränkungen/Rechte zugunsten der Deutschen Bahn). Der einschlägige Grundbuchauszug lag den vorliegenden Unterlagen nicht bei.
2.) Die vom gewöhnlichen Eisenbahnbetrieb ausgehenden Immissionen wie insbesondere Primärschall, Sekundärschall, Erschütterungen und elektromagnetischen Feldern, aber z.B. auch Elektrosmog, elektrische Strahlung und Funkenflug, sind hinzunehmen. Entsprechende Vorkehrungen zur Bewältigung der Lärmproblematik aus Schall- und Erschütterung sind im Rahmen der Planung zu berücksichtigen. Die Verträglichkeit zwischen der geplanten Nutzung und dem Bahnbetrieb und den daraus entstehenden Immissionen muss gewährleistet sein. Aufgrund der Elektrifizierung der Bahnstrecke wird vorsorglich darauf aufmerksam gemacht, dass störende Einflüsse ggf. auf technische Einrichtungen (EDV-Anlagen und Monitore, medizinische und wissenschaftliche Apparate o.ä.) nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden können.
3.) Es ist auch darauf zu achten, dass Abstandsflächen zur Bahnlinie einzuhalten sind. Bepflanzungen sind so zu wählen, dass keine Beeinträchtigung des Lichtraumprofils der Gleise erfolgen kann. Dies ist insbesondere bei beabsichtigten Grünflächen mit Baumbestand zu beachten.
4.) Photovoltaik - bzw. Solaranlagen an Gebäuden oder auf Dächern sind blendfrei zum Bahnbetriebsgelände hin zu gestalten. Sie sind so anzuordnen, dass jegliche Blendwirkung ausgeschlossen ist. Sollte sich nach der Inbetriebnahme eine Blendung herausstellen, so sind vom Bauherrn entsprechende Abschirmungen anzubringen.
5.) Generell ist zu beachten, dass Betriebsanlagen der Eisenbahn des Bundes i. S. d. § 18 Allgemeines Eisenbahngesetz (AEG), zu denen gem. § 4 Abs. 1 Eisenbahn-Bau- und Betriebsordnung (EBO) neben den Schienenwegen auch Grundstücke, Bauwerke und sonstige Einrichtungen gehören, die unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse zur Abwicklung oder Sicherung des Reise- oder Güterverkehrs auf der Schiene erforderlich sind, unter der Fachplanungshoheit des Eisenbahn-Bundesamtes (§ 38 BauGB) stehen. Zu beachten ist, dass diese für den Eisenbahnbetrieb notwendigen Flächen der Bahn nicht überplant werden dürfen. Grundsätzlich gilt für den Übergang von Bahnflächen, die für Bahnbetriebszwecke entbehrlich sind und in die Planungshoheit der Gemeinde übergehen sollen, dass solche Flächen von der Bahnbetriebsanlageneigenschaft freizustellen sind (vgl. § 23 AEG). Dies erfolgt durch das Eisenbahn-Bundesamt nach entsprechender Antragstellung. Aktuell liegen dem Eisenbahn-Bundesamt keine Freistellungsanträge für solche Flurstücke im geplanten Bereich vor. Den von Ihnen eingereichten Unterlagen zufolge, ist die Errichtung eines Gesundheitscampus sowie von Wohngebäuden in Ebersberg zumindest in unmittelbarer Nähe der Bahnanlagen geplant. Das Eisenbahn-Bundesamt verfügt über kein Verzeichnis von Eisenbahnbetriebsanlagen. Daher kann ich nicht sicher ausschließen, dass sich die Bebauungsfläche mit den für die Eisenbahnbetriebsanlagen gewidmeten Flächen überschneidet, sodass der o.a. Fachplanungsvorbehalt einer Überplanung durch die Stadt Ebersberg jedenfalls im Grundsatz entgegenstünde. Ich bitte Sie daher, bei dem weiter unten angesprochenen DB-Kompetenzteam Baurecht ausdrücklich auch noch nachzufragen, ob Eisenbahnbetriebsflächen vom Umgriff des vorgesehenen Bebauungsplans erfasst werden. Grundsätzlich wäre dann eine Überplanung unzulässig.
Bitte beachten Sie, dass das Eisenbahn-Bundesamt nicht die Vereinbarkeit aus Sicht der Betreiber der Eisenbahnbetriebsanlagen und der Bahnstromfernleitungen prüft. Die Betreiber dieser Anlagen sind möglicher Weise betroffen. Ich empfehle daher, die Deutsche Bahn AG, DB Immobilien, Kompetenzteam Baurecht, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München
(ktb.muenchen@deutschebahn.com) am Verfahren zu beteiligen, sofern nicht bereits geschehen. Diese Stelle übernimmt die Koordination der jeweils betroffenen Unternehmensbereiche und die Abgabe einer gesamten Stellungnahme für den Konzern der Deutschen Bahn bei Bauleitplanungen und Bauvorhaben Dritter.
Behandlungsvorschlag:
Zu 1) Es werden entlang der Bahntrasse im Rahmen des Bauleitplanverfahrens keine Festsetzungen getroffen, die auf eine Veränderung der Rahmenbedingungen, die ein Betreten oder Befahren des Bahngeländes begünstigend verändern würden, abzielen. Der Bebauungsplan steht dem somit nicht entgegen. Abstände zu Kabeln werden eingehalten.
Zu 2) Relevante Emissionen wurden im Rahmen verschiedener Gutachten (EMV, Erschütterung, Schall) geprüft. Negative Auswirkungen durch den Bahnbetrieb sind entsprechend zu erwarten, jedoch durch bauliche Maßnahmen bewältigbar, sodass gesunde Wohn- und Arbeitsverhältnisse sichergestellt werden können. Die hierfür erforderlichen Maßnahmen wurden im Bebauungsplan festgesetzt.
Zu 3) Die erforderlichen Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen werden eingehalten und der Bebauungsplan steht dem nicht entgegen. Im Zuge der Umplanung entfallen die Bestandsbäume an der Kolpingstraße. Neupflanzungen finden in diesem Bereich dennoch statt. Die Neupflanzungen halten einen Abstand von mindestens 15 m ein. Sie sind im Sinne der Verkehrssicherungspflicht auch im Hinblick auf die öffentlichen Verkehrsflächen zu pflegen und regelmäßig zu überprüfen, so dass auch eine Gefährdung des Bahnbetriebes durch diese Bäume ausgeschlossen werden kann.
4) Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Der Bebauungsplan setzt keine Festsetzungen zur blendfreien Errichtung von Photovoltaikanlagen fest. Sollten entsprechende Blendwirkungen auftreten, wird der Bauherr entsprechende Abschirmungen anbringen.
Zu 5. Im Rahmen des vorangegangenen Verfahrens wurde die DB AG, DB Immobilien (ehemals DB Netz AG / DB Station & Service AG) beteiligt. Es wurden keine Immobilien-, Grundbuchs- oder Flurstücks relevanten Einschränkungen festgestellt.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Es werden die vorgenannten Abwägungsvorschläge beschlossen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. Nach Abschluss des Verfahrens wird der Satzungsbeschluss übermittelt.
3.12 Energienetze Bayern GmbH & Co. KG, Schreiben vom 21.01.2025
Die ENB Bayern teilt mit, dass ihr Schreiben vom 15.05.2024 weiterhin Bestand hat. Dieses lautete:Im Bereich des Bebauungsplanes befindet sich eine dinglich gesicherte Erdgasleitung samt Schutzstreifen von 6 m Breite. Die Außengrenzen des Schutzstreifen werden bestimmt durch die Lage der Rohrleitung, deren Achse grundsätzlich unter der Mittellinie des Schutzstreifens liegt. In diesem Bereich kann keiner Bebauung zugestimmt werden. Auskünfte zur Lage der von uns betrieben Versorgungsleitungen können online über folgendes Planungsauskunftsprotal eingeholt werden: https://portal.energienetze-bayern.de/public/login.html
Behandlungsvorschlag:
Es wird auf die Abwägung in der Beschlussvorlage vom 17.09.2024 (TA, TOP 6 öffentlich) verwiesen. Neue Punkte wurden nicht vorgetragen. Der Inhalt der Stellungnahme wird dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben.
Beschlussempfehlung:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.
Der Inhalt der Stellungnahme wird dem Vorhabenträger mit der Bitte um Beachtung zur Kenntnis gegeben.