Bauantrag zum Teilabbruch des Bestandgebäudes mit Nutzungsänderung für die Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes auf dem Grundstück FlNr. 3060, Gmkg. Oberndorf, Sigerdorf 5
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.07.2018
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Beantragt ist der Teilabbruch im mittleren Bereich des Bestandsgebäudes, welches vormals landwirtschaftlich genutzt wurde (Kühl- und Zerlegeraum, Verkaufsraum etc.). In diesem Bereich soll eine zweite Wohnung über drei Etagen entstehen, hierfür wird eine Nutzungsänderung zu Wohnzwecken beantragt. Die erste Wohneinheit im Bestandsgebäude bleibt von der Nutzungsänderung unberührt.
Zur besseren Nutzung des Wohnraumes im 2. OG sind für die neue Wohnung die Anhebung des Dachstuhls sowie der Einbau von zwei Quergiebeln beantragt. Die Firsthöhe des Bestandsgebäudes erhöht sich durch den Dachausbau geringfügig von
9,94 m auf 10,17 m.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der Außenbereichslückenfüllungssatzung Nr. 160 – Sigersdorf. Gem. § 3 dieser Satzung, kann der Nutzungsänderung von Wohnzwecken dienenden Vorhaben nicht entgegengehalten werden, dass sie der Darstellung im Flächennutzungsplan widersprechen oder die Entstehung bzw. Verfestigung einer Splittersiedlung befürchten lassen. Die Anwendung des § 35 Abs. 4 BauGB bleibt unberührt.
Die Änderung der bisherigen privilegierten Nutzung (§ 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) ist unter den Voraussetzungen gem. § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 BauGB zulässig, der hier Anwendung findet. Die Nutzungsänderung des ehemaligen Betriebsleiterwohnhauses in ein Austragshaus wurde bereits am 19.07.2016 genehmigt. Das Austragshaus ist somit als Wohngebäude anzusehen, dessen Erweiterung auf bis zu höchstens zwei Wohnungen unter folgenden Voraussetzungen zulässig ist:
- das Gebäude ist zulässigerweise errichtet worden,
- die Erweiterung ist im Verhältnis zum vorhandenen Gebäude und unter Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse angemessen und
- bei der Errichtung einer weiteren Wohnung rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass das Gebäude vom bisherigen Eigentümer oder seiner Familie selbst genutzt wird.
Die Tatbestandsmerkmale des § 35 Abs. 4 Satz 1 Nr. 5 Buchstabe a) bis c) BauGB sind erfüllt. Die Erweiterung betrifft einen ehem. landwirtschaftlich genutzten Gebäudeteil (privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 1 BauGB) in dem nur eine weitere Wohneinheit für die eigene Familie entstehen soll.
Durch die Umnutzung entsteht eine weitere Wohneinheit auf dem Grundstück. Hierfür wären vier Stellplätze erforderlich, im Eingabeplan werden sogar sechs Stellplätze nachgewiesen.
Beschluss
Der Technische Ausschuss stimmt dem Antrag auf Nutzungsänderung und der Erweiterung des bestehenden Wohngebäudes zu und erteilt hierzu das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 25.07.2019 16:05 Uhr