Das Bauvorhaben beurteilt sich nach § 34 BauGB (Innenbereich).
Das geplante EFH mit Satteldach ist mit seiner Firsthöhe von ca. 7,38 m und einer Traufhöhe von 6 m so hoch wie das Gebäude im östlichen Bereich. Das östlich davon gelegene Gebäude hat ein Zeltdach. Insgesamt herrschen aber Satteldächer in dem Wohngebiet vor.
Das Doppelhaus hat eine Länge von ca. 15 m und eine Breite von 11 m.
Folgende Fragen werden im Rahmen der Vorbescheidsanfrage gestellt:
1. Ist die Bebauung des Grundstückes mit einem Einfamilienhaus und einem Doppelhaus im Zuge der Nachverdichtung zulässig?
Art und Maß der baulichen Nutzung, die Bauweise und die Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, fügen sich für beide Gebäude, aus Sicht der Verwaltung, in die nähere Umgebung ein.
2. Ist die Überschreitung der Baugrenzen so zulässig?
Es existiert kein rechtsverbindlicher Bebauungsplan für dieses Grundstück. Eine Behandlung der Frage erübrigt sich daher.
3. Sind die geplanten Gebäudeaußenmaße so zulässig?
s. Antwort Frage 1
4. Ist die Wandhöhe 6 m im Norden bzw. bis 7 m aufgrund des bestehenden Geländegefälles zulässig?
Über die Zulässigkeit der Wandhöhen und der sich daraus ergebenden Abstandsflächen entscheidet die Untere Bauaufsichtsbehörde. Aus Sicht der Stadtverwaltung wird eine bestehen hierzu keine Bedenken.
5. Ist die Erschließung der Grundstücke Einfamilienhaus von der Wallbergstraße und Doppelhaus von der Aßlkofener Str. so zulässig?
Aus Sicht der Stadtverwaltung bestehen hierzu keine Bedenken.
Für das Bauvorhaben können laut Antragsteller jeweils 2 Stellplätze auf den Grundstücken nachgewiesen werden.