Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich der qualifizierten Bebauungspläne 185 und 185.1 – Doktorbankerl.
Der Bauherr beabsichtigt, in seiner DHH eine Wärmepumpe mit Hybrid-Sonnenkollektoren zu installieren. Diese Kollektoren (10 Sonnenkollektoren mit elektronischen Luftwärmetauscher) sollen auf der Westseite des Daches in zwei Reihen angebracht und in einem Winkel von 60° aufgeständert werden. Zudem soll auf der Ostseite des Daches eine Photovoltaikanlage zur Deckung des eigenen Strombedarfes montiert werden.
Für diese Bauvorhaben ist eine isolierte Befreiung von den Festsetzungen eines Bebauungsplanes erforderlich und beantragt, da gem. Festsetzung A 5.6 des Bebauungsplanes 185 Dachaufbauten nicht zulässig sind.
Der Bauherr hat sich für ein „sauberes Heizsystem“ entschieden, das unabhängig von fossilen Energieträgern ist und möchte so einen Beitrag zur „Energiewende 2030“ leisten. Das System heizt das Haus ausschließlich mit Sonne und Luft über die Hybridkollektoren. Für eine zuverlässige Funktion der Anlage ist eine Aufständerung im 60°-Winkel nötig. Die in der Anlage dargestellte Simulation soll belegen, dass eine Verschattung der im Norden angrenzenden DHH nicht stattfindet. Die Lüfterlaufzeiten sind ebenfalls in der Anlage dargestellt.
Der Antragsteller hat seinem Antrag allgemeine Produktinformationen sowie ein Schreiben des Anlagenbauers zur Einschätzung der Lärmbelästigung beigefügt. Daraus gehen folgende Informationen hervor:
- 47 – 49 db Schallemission bei 5 Modulen – es sind jedoch 10 Module beantragt
- Laufzeiten – vor allem bei Kälte und Dunkelheit berechnet
- Schallemission im Abstand von 5 m – Abstand des Dachfensters 3,30 m.
Nach Abstimmung der Stadt mit dem LRA ergab sich folgende Einschätzung:
- Die zulässigen Höchstwerte von 34 db am Tag bzw. 29 db in der Nacht dürften deutlich überschritten werden.
- Die Beurteilungszeiten betreffen immer nur eine Stunde, bei längeren Laufzeiten stellt sich die Situation noch negativer dar.
Insgesamt wird die Gefahr einer Überschreitung der zulässigen Höchstgrenze aufgrund der bekannten Parameter als sehr hoch angesehen. Dem Antragsteller ist hier deutlich zu machen, dass nur bei Einhaltung von max. 29 db die Anlage als störungsfrei im Sinne des Nachbarschutzes anzusehen sei. Aus diesem Grund empfiehlt die Verwaltung, diesem Teil der Befreiung nicht zuzustimmen, da die Befreiung aufgrund der Aufständerung städtebaulich nicht vertretbar ist und hier ein nachbarschutzrechtlicher Belang (Lärm) der Befreiung entgegensteht.
Die ebenfalls beantragte Photovoltaikanlage wird flach auf dem Dach montiert (keine Aufständerung) und soll den Strombedarf der Wärmepumpe sowie den Eigenbedarf an Haushaltsstrom weitgehend decken.
Aus Sicht der Verwaltung ist diese Befreiung für dieses Bauvorhaben städtebaulich vertretbar. Von der Photovoltaikanlage sind zudem keine störenden Spiegelungen zu erwarten, da sie nicht aufgeständert wird.
Die Nachbarn haben dem Bauvorhaben nicht zugestimmt, Sie haben folgende Einwände bei der Verwaltung vorgebracht:
- Durch den Aufbau verändert sich die DHH des Bauherrn deutlich, eine profilgleiche Bauweise der Doppelhäuser ist somit nicht mehr gegeben. Sie sehen dadurch die Grundzüge der Planung verletzt.
- Die Kollektoren verschatten das Dachfenster
während der Wintermonate.
- Die Nutzung des Dachgeschosses wird durch die Lärmbeeinträchtigung der Lüfter eingeschränkt.