Gesamtfortschreibung Regionalplan München Beteiligungsverfahren nach Art. 16 Bay. Landesplanungsgesetz


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 10.05.2016

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 10.05.2016 ö beschließend 9
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.06.2016 ö beschließend 6

Sachverhalt

Der Regionale Planungsverband München (RPV) hat am 10.12.2015 die Gesamtfortschreibung des Regionalplans beschlossen:

Die Fortschreibungsentwürfe wurden der Stadt Eberberg im Anhörungsverfahren gemäß Art. 16 BayLplG zur Stellungnahme übermittelt. Mit Schreiben vom 17.03.2016 wurde die Frist zur Stellungnahme bis 17.06.2016 festgelegt.

[Hinweis: Die vollständigen Unterlagen können im Bauamt (Rathaus, Zimmer 33) eingesehen werden. Aufgrund des Umfangs und Formats (Karten) wurde von einer Übermittlung der vollständigen Unterlagen abgesehen. Die Unterlagen können aber auch beim Regionalen Planungsverband München, www.region-muenchen.com, und bei der Regierung von Oberbayern, www.regierung.oberbayern.bayern.de (Stichwort: Regionalplan München (14) eingesehen und heruntergeladen werden.]

Rechtliche Bedeutung der Raumordnung:
§ 4 Abs. 1 ROG regelt die Bindungswirkung der Regionalplanung (in Bayern das Landesentwicklungsprogramm und der Regionalplan). Danach sind bei raumbedeutsamen Planungen und Maßnahmen die Ziele der Raumordnung zu beachten sowie die Grundsätze und sonstige Erfordernisse der Raumordnung in Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen zu berücksichtigen. Raumbedeutsame Planungen sind insbesondere die gemeindlichen Bauleitpläne, für die § 1 Abs. 4 BauGB gleichlautend mit § 4 Abs. 1 ROG eine Anpassungspflicht bestimmt. Aber auch Einzelbauvorhaben größeren Umfangs können raumbedeutsam sein und haben dann die Vorgaben der Regionalplanung zu beachten.

Kapitel A I – Herausforderungen der regionalen Entwicklungen

In diesem Kapitel werden die Grundsätze des Regionalplans zu den Themengebieten Siedlung und Mobilität, demografischer Wandel und soziale Struktur, Wettbewerbsfähigkeit sowie Klimawandel und Lebensgrundlagen allgemein beschrieben. Aufgrund der Allgemeingeltung für den gesamten Bereich des Regionalplans München ergeben sich für den Bereich von Ebersberg keine unmittelbaren Auswirkungen.

Kapitel A II – Zentrale Orte

Nach Angabe des RPV wird die Fortschreibung des Kapitels „Zentrale Orte“ soll bis zur Vorlage der Landesentwicklungsprogrammfortschreibung (LEP) zurückgestellt.

Kapitel B I Natürliche Lebensgrundlagen

Das Kapitel „Natürliche Lebensgrundlagen“ wurde bereits fortgeschrieben und trat als „Siebte Verordnung zur Änderung des Regionalplans München“ zum 01.11.2014 in Kraft. Es soll daher weitgehend unverändert bleiben.

Gemäß „LEP 7.2.4 Z“ sind wasserwirtschaftliche Vorrang- und Vorbehaltsgebiete zu ergänzen.

Die Beschreibungen der Landschaftsräume und der landschaftlichen Vorbehaltsgebiete (bisher in Unterkapitel 1.2.2) werden in einen Anhang zu B I verschoben.

Begriffsdefinition und Rechtswirkung:
a)        Unter Vorbehaltsgebieten sind, gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG, gebietsbezogene Festlegungen zu verstehen, in denen bestimmten raumbedeutsamen Funktionen oder Nutzungen bei der Abwägung mit konkurrierenden raumbedeutsamen Nutzungen besonderes Gewicht beizumessen ist. Das bedeutet für die Gemeinden, dass in dem betreffenden Gebiet zwar die vom Regionalplan bestimmte Funktion keinen absoluten Vorrang genießt und noch mit anderen (konkurrierenden) Bodennutzungen (etwa Baulandausweisungen) abgewogen werden kann. Gleichwohl kommt der vom Regionalplan verfügten Zweckbestimmung ein besonderes Gewicht zu (Abwägungsdirektive), das in der Abwägung nur durch andere Belange mit noch höherem Gewicht überwunden werden kann.
b)        Unter Vorranggebieten sind gemäß § 8 Abs. 7 Nr. 2 ROG Festlegungen von Gebieten zu verstehen, die für bestimmte raumbedeutsame Funktionen oder Nutzungen vorgesehen sind und andere raumbedeutsame Nutzungen (etwa Baulandausweisungen) in diesem Gebiet ausschließen, soweit diese mit den vorrangigen Funktionen oder Nutzungen nicht vereinbar sind. Hierbei handelt es sich um eine Letztentscheidung, also nach abschließender Abwägung im Rahmen der Raumordnungspläne für die Gemeinden nicht mehr fähige, sondern zwingend zu beachtende Regelungen.
c)        Grundsätze der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 3 Aussagen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums als Vorgaben für nachfolgende Abwägungs- oder Ermessensentscheidungen; Grundsätze der Raumordnung können durch Gesetz oder als Festlegungen in einem Raumordnungsplan (§ 7 Abs. 1 und 2) aufgestellt werden.
d)        Ziele der Raumordnung sind gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 verbindliche Vorgaben in Form von räumlich und sachlich bestimmten oder bestimmbaren, vom Träger der Raumordnung abschließend abgewogenen (§ 7 Abs. 2) textlichen oder zeichnerischen Festlegungen in Raumordnungsplänen zur Entwicklung, Ordnung und Sicherung des Raums.

Landschaftliche Vorbehaltsgebiete:
Als landschaftliche Vorbehaltsgebiete bestimmt der Regionalplan (B I 1.2) bestimmte Flächen, in denen den Belangen des Naturschutzes und der Landschaftspflege ein besonders Gewicht zukommt. Konkret ist jetzt im Fortschreibungsentwurf ein landschaftliches Vorbehaltsgebiet vorgesehen (Karte 2 „Siedlung und Versorgung“, Planzeichen: װ װ װ װ), das im Norden und Süden (Bezeichnung „Ebersberger Forst/Messestadt Riem (14)“) unmittelbar bis an die bestehenden Siedlungsränder heranreicht (s. Anlage).
Die regionalen Grünzüge sollen über die in bestehenden Flächennutzungsplänen dargestellten Siedlungsgebiete hinaus nicht geschmälert und durch größere Infrastrukturmaßnahmen nicht unterbrochen werden. Planungen und Maßnahmen in regionalen Grünzügen sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht.
à        Das überörtliche Straßennetz (z. B. die nördliche St 2080 oder St 2086 sowie mögliche Umgehungstrassen) ist nicht in allen Teilen dargestellt. Sollte in den nächsten Jahren eine Umgehungstrasse von der Stadt gewünscht werden, so würde der derzeitige Entwurf des LEP dieses Vorhaben durch seine Darstellung deutlich erschweren, wenn nicht sogar unmöglich machen.


Darüber hinaus ist für dieses Gebiet folgender Grundsatz vorgesehen:
G 1.2.2.10.4
Im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet südöstlicher Ebersberger Forst und vorgelagerte Kulturlandschaftszone zwischen Ebersberg und Steinhöring (10.4) ist auf folgende Sicherungs- und Pflegemaßnahmen hinzuwirken:
Erhaltung der Waldkomplexe 15 / Weiterführung des Bestockungsumbaus / Schutz der Toteiskessel / Erhalt der kleinteiligen, gehölzreichen Kulturlandschaft / Verbesserung der Gewässermorphologie und der Retentionswirkungen in den Talauen / Entwicklung für die landschafts- und naturbezogene Erholung.
In der Begründung zu diesem Grundsatz heißt es unter anderem: Die Retentionsleistung der Talauen und die Gewässermorphologie sind zu verbessern.

Der Verlauf der Ebrach sowie die Weiherkette wird als überörtliches und regionales Biotopverbundsystem ausgewiesen und ein Korridor südlich der B 304 bis nach südlich von Aßlkofen als Trenngrün (Nr. 23 „Ebersberg und Grafing b. München).
Trenngrün soll das Entstehen großflächiger und bandartiger Siedlungsstrukturen vermeiden und die Freiflächen zwischen aufeinander zuwachsenden Siedlungseinheiten erhalten und sichern. Planungen und Maßnahmen im Trenngrün sollen im Einzelfall möglich sein, soweit die jeweilige Funktion nicht entgegensteht.
à        Aus Sicht der Stadtplanung ist das dargestellte Trenngrün zur Strukturierung des Raumes nachvollziehbar und sinnvoll.


Kapitel B II Siedlung und Freiraum

Unter G.2.1 wird Ebersberg als Hauptsiedlungsbereich (Karte 2 Siedlung und Versorgung) dargestellt.


Kapitel B III Verkehr und Nachrichtenwesen

Dieser Bereich enthält überwiegend allgemeine Grundsätze und Ziele, die für den Bereich von Ebersberg keine unmittelbaren Auswirkungen haben. Besonders erwähnenswert sind hier nur die Ziele:

2.3.2        Das gesamte S-Bahn-Netz ist so zu ertüchtigen, das alle S-Bahnlinien zusammen mit möglichen Express-S-Bahnen mindestens sechs Fahrten je Stunde aufweisen.
2.2.4        Die Strecke Grafing- Bahnhof – Wasserburg ist auszubauen.
3.2        Stellplätze und Bike- and- Ride- Anlagen, insbesondere an Haltepunkten des ÖPNV, müssen ausgebaut werden.
3.4        Zur Steigerung der Aufenthaltsqualität in den Siedlungen müssen Ortszentren und Wohngebiete auch durch den Bau von Ortsumgehungen entlastet werden. Dies gilt insbesondere im Bereich hoch belasteter Streckenabschnitte von Bundes- und Staatsstraßen.
3.5        Die Infrastruktur zur Förderung von Elektromobilität und Pendlerparkplätzen sind zu fördern.

Wann es zur Erreichung dieser Ziele kommen wird, ist derzeit nicht absehbar.
       Aus Sicht der Stadtplanung ist der Ausbau der Bahnlinie zu befürworten.

Kapitel B IV, Wirtschaft und Dienstleistungen

Die in diesem Kapitel aufgeführten Grundsätze und Ziele sind durchweg für den gesamten Planungsbereich gültig, enthalten inhaltlich keine wesentlichen Änderungen und haben keine direkten Auswirkungen auf das Gemeindegebiet.

Der Bereich 5 „Sicherung und Gewinnung von Bodenschätzen“ wurde bereits mit der 6. Verordnung zur Änderung des Regionalplans München geändert und trat am 01.11.2012 in Kraft.

Kapitel B V, Kultur, Freizeit und Erholung

Die in diesem Kapitel aufgeführten Grundsätze und Ziele sind durchweg für den gesamten Planungsbereich gültig. Sie enthalten inhaltlich keine wesentlichen Änderungen zur bisherigen Fassung und haben keine direkten Auswirkungen auf das Stadtgebiet.

Zusammenfassung:
Die vorgelegte Gesamtfortschreibung des Regionalplans München wird hinsichtlich der vorgetragenen Änderungen der
- Kapitel B I Natürliche Lebensgrundlagen
- Kapitel B II Siedlung und Freiraum
zur Diskussion gestellt.

 

Diskussionsverlauf

Aus der Mitte des Ausschusses kommt die Bitte, sich aufgrund der umfangreichen Unterlagen erneut in der nächsten TA-Sitzung über das Thema zu beraten. Die Verwaltung wird gebeten, ein Antwortschreiben zu entwerfen und an die Mitglieder des Ausschusses zu versenden. Vonseiten der Verwaltung wird darum gebeten, Rückmeldung bis zum 1.6.2016 zu geben, da die Änderungen bis zum TA auch noch eingearbeitet werden müssen.
Die bereits befürworteten Ergänzungen des Beschlussvorschlages wurden in den Beschluss übernommen.

bisheriger Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt die Gesamtfortschreibung des Regionalplan München zur Kenntnis und beauftragt die Verwaltung, den Entwurf für eine Stellungnahme mit folgendem Inhalt vorzubereiten und an die Mitglieder des Technischen Ausschusses zu übermitteln:
a.        Es wird darum gebeten, die St 2080 sowie die St 2086 als überörtliche Verbindungen im Plan mit aufzunehmen. Ebenso soll darauf hingewiesen werden, dass die Festlegungen im Regionalplan nicht die Umsetzung einer möglichen Umgehungsstraße behindern sollte.
b.        Die Stadt Ebersberg begrüßt die Ziele zum Ausbau der Bahnlinie. Sollte ein zweigleisiger Ausbau zwischen Grafing- Bahnhof und Ebersberg nicht möglich sein, so sollte versucht werden, zumindest ein Ausweichgleis herzustellen.
c.        Die Darstellung des Trenngrüns sowie die Darstellung als landschaftliches Vorbehaltsgebiet als räumliche Zäsur zur Stadt Grafing wird ebenfalls begrüßt.
Die Rückmeldung zum Entwurf durch die Fraktionen soll bis zum 01.06.2016 erfolgen.
Im nächsten TA soll erneut über die Stellungnahme beraten werden.

Die Mitglieder sind sich einig, das Thema am 14.06.16 erneut zu behandeln.
 

Datenstand vom 26.07.2019 10:29 Uhr