Bauantrag wegen Errichtung einer Überdachung für belasteten Aushub von städtischen Baumaßnahmen auf dem Grundstück FlNr. 47, Gmkg. Oberndorf in Langwied 2a
Daten angezeigt aus Sitzung:
Sitzung des Technischen Ausschusses, 24.09.2019
Beratungsreihenfolge
Sachverhalt
Es liegt ein Bauantrag zur Überdachung von belastetem Aushub städtischer Baumaßnahmen an der Kläranlage in Langwied vor. Die Überdachung wird dringend für Aushubmaterial von städtischen Baumaßnahmen sowohl im Kanalbau als auch im Wasserleitungsbau benötigt. Hier kann das Aushubmaterial in größeren Mengen zwischen gelagert werden und mit einer Bodenuntersuchung (500 € pro Untersuchung) entsorgt werden. Mittelfristige kann auch Lagerbedarf für den getrockneten Klärschlamm notwendig werden. Hintergrund ist die immer ungewissere Entsorgungssituation (Abschaltung von Kohle- und Gaskraftwerken) für den getrockneten Klärschlamm. Auch Teile des Straßenkehrichts und Gullyabfälle könnten kurzfristig zwischen gelagert werden. Die Baukosten sollen auf den Kanal- und Wasserhaushalt zu gleichen Teilen aufgeteilt werden.
Das Bauvorhaben liegt bauplanungsrechtlich im Außenbereich. Die Zulässigkeit des Bauvorhabens beurteilt sich deshalb nach § 35 BauGB.
Es handelt sich um kein privilegiertes Vorhaben nach § 35 Abs. 1 BauGB, sondern um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB. Demnach können Vorhaben im Einzelfall zugelassen werden, wenn ihre Ausführung oder Benutzung öffentliche Belange nicht beeinträchtigt.
Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB liegt nicht vor, da nach Nr. 1 und 2 das Vorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes nicht widerspricht. Das Grundstück der Kläranlage ist im aktuell rechtsgültigen FNP als Fläche für eine Kläranlage dargestellt. Das Bauvorhaben wirkt schädlichen Umwelteinwirkungen entgegen und erfordert keine unwirtschaftlichen Aufwendungen für Anlagen der Ver- oder Entsorgung, somit liegt auch keine Beeinträchtigung nach § 35 Abs. 3 Nr. 3 und 4 BauGB vor. Auf dem Grundstück befindet sich bereits die städtische Kläranlage samt der notwendigen Betriebseinrichtung. Bei der geplanten Überdachung handelt es sich um eine notwendige Betriebserweiterung der Kläranlage. Somit werden die öffentlichen Belange nach § 35 Abs. 3 Nr. 5, 6 und 7 BauGB ebenfalls nicht beeinträchtigt. Eine Störung von Funkstellen und Radaranlagen nach § 35 Abs. 3 Nr. 8 BauGB liegt nicht vor.
Aus den vorgenannten Gründen ergibt sich die Zulässigkeit des Bauvorhabens nach § 35 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 35 Abs. 3 BauGB.
Diskussionsverlauf
StR Schechner stellte fest, dass sich das Dach hervorragend für eine PV-Anlage eigenen würde. Diese soll unbedingt errichtet werden.
StRin Behounek erkundigte sich, welche Mengen an Klärschlamm durchschnittlich anfallen würden. Die Verwaltung wird die Zahlen mit dem Protokoll nachliefern.
Erster Bürgermeister Brilmayer wies daraufhin, dass der Klärschlamm verbrannt und nicht auf landwirtschaftlichen Flächen ausgebracht wird.
Hinweis: In der Kläranlage Ebersberg fielen im Jahr 2018 553,85 t Klärschlamm an, der weggefahren wurde. Dies stellt einen durchschnittlichen Wert dar.
Beschluss
Der Technische Ausschuss stimmt dem Bauantrag zur Errichtung einer Überdachung für belasteten Aushub von städtischen Baumaßnahmen auf dem Grundstück FlNr. 47 der Gemarkung Oberndorf, Kläranlage Langwied, zu und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0
Datenstand vom 07.11.2019 09:22 Uhr