Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses in Holzbauweise mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 1025/3, Gmkg. Ebersberg, Dachsberg 2


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.02.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 11.02.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Die Antragsteller planen die Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Dachsberg 2, FlNr. 1025/3, Gemarkung Ebersberg.

Folgendes ist geplant:
Einfamilienwohnhaus mit den Maßen                                11,19m x 8,61m
Grundfläche                                                                 99,96 m²
Grundstücksgröße                                                        727 m²
Wandhöhe (straßenseitig; Dachsberg)                                6,45 m
Dachneigung (Satteldach)                                                20°
Doppelgarage (6,00m x 7,00 m)                                        42 m²

Das Grundstück liegt im Geltungsbereich der Ortsabrundungssatzung (Abgrenzungs- und Einbeziehungssatzung) Nr. 123 „Dachsberg“. Das Bauvorhaben hält die Satzungsvorgaben hinsichtlich des Bauraumes und der Höhenentwicklung ein. Im Übrigen richtet sich die Zulässigkeit des Vorhabens nach § 34 Abs. 1 und 2 BauGB.

Für das Vorhaben werden allerdings folgende Befreiungen benötigt:

  1. Befreiung vom Längen-/Breitenverhältnis.
    Das Wohnhaus soll mit einer Länge von 11,19 m und einer Breite von 8,61 m errichtet werden. Nach der o. g. Satzung muss gemäß Festsetzung die Hauslänge mindestens 1/3 größer sein als die Breite. Die Gebäudelänge müsste demnach 11,48 m betragen. Somit fehlen 29 cm. Die Antragsteller begründen dies mit der geplanten Höhenlage und mit der notwendigen Einhaltung der Abstandsflächen.

    Stellungnahme der Verwaltung:
    Das Längen-/Breitenverhältnis ist durch die beantragte Befreiung nur sehr gering berührt. In der Natur wird dieses Seitenverhältnis nicht ins Auge fallen. Hinsichtlich der Abstandsflächen ist festzustellen, dass das Vorhaben ohnehin bereits eine Abstandsflächenübernahme auf das südöstlich angrenzende Nachbargrundstück (Dachsberg 4, FlNr. 1025/4) benötigt. Eine weitere Ausdehnung in der Länge würde die Abstandsflächenproblematik nur verschärfen. Somit kann hier aus Sicht der Verwaltung der beantragten Befreiung das Einvernehmen erteilt werden.

  2.  Errichtung einer Lärmschutzmauer an der westlichen und nördlichen Grundstücksgrenze
    Die Antragsteller beabsichtigen, an den vorgenannten Grenzen eine Lärmschutzmauer aus Gabionen, Stein oder Holz zu errichten. Die Höhe soll 2,5 m betragen.
    Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gabioneneinfriedung beurteilt sich nach § 34 BauGB. Solche Einrichtungen sind in der Umgebung nicht vorhanden und würden sich grundsätzlich nicht einfügen. Durch die intensiven Eingrünungsmaßnahmen können die negativen Auswirkungen der Mauer abgemildert werden. Die Eingrünungsmaßnahmen sind auch auf der Südseite des Grundstücks durchzuführen. Erforderlichenfalls ist die Wand hier um die notwendige Fläche zurückzunehmen.  

    Stellungnahme der Verwaltung:
    Die vorliegende Variante entspricht den Maßgaben der Verwaltung. Die ursprünglich geplante Höhe wurde auf Forderung der Verwaltung auf 2,5 m zurückgenommen. Eine weitere Forderung der Verwaltung, die Lärmschutzmauer mit einer frei wachsenden Hecken- bzw. Strauchbepflanzung von der Straßenseite (Schwabener Straße) her einzugrünen wurde ebenfalls umgesetzt. Damit soll der Charakter einer „Stadtmauer“ direkt am Ortseingang vermieden werden. Mit der nun vorliegenden Planung besteht aus Sicht der Verwaltung Einverständnis.
    Die Antragsteller haben sich gegen den vorherrschenden Straßenlärm durch geeignete passive Schallschutzmaßnahmen und im Wege der architektonischen Selbsthilfe selbst zu schützen.

Lage in der Anbauverbotszone der St 2080 (Schwabener Straße)
Die Verwaltung weist daraufhin, dass das Gebäude die erforderliche Anbauverbotszone von Staatsstraßen (20m von der Fahrbahnkante) mit einem Abstand von 15,4 m nicht einhält. Im Laufe des weiteren Genehmigungsverfahrens ist das Staatliche Bauamt zu beteiligen. Die Einbeziehungssatzung setzt den Bauraum des Hauses genau in diesem Abstand fest. Das südlich angrenzende Wohnhaus (Dachsberg 4a, FlNr. 1025) liegt wesentlich näher an der Straße. Mit dem vorgegebenen Abstand sind nach Auffassung der Stadt die Belange der Straßenbauverwaltung gewahrt. Die Zufahrt zum Grundstück findet ausschließlich über die Straße „Am Dachsberg“ statt. Ein weiteres Abrücken des Gebäudes ist wegen der östlich angrenzenden Nachbarbebauung nicht möglich.                                                                  

Diskussionsverlauf

Auf Nachfrage von StRin Platzer, ob eine solche Gabionenwand an der Stelle zulässig sei, erklärte die Verwaltung, dass mit der Höhenreduzierung und der Eingrünung der Charakter einer „Stadtmauer“ nicht mehr bestehe und der Anlage damit zugestimmt werden kann.

Beschluss

Der Technische Ausschuss der Stadt Ebersberg hat Kenntnis vom Bauvorhaben wegen Errichtung eines Einfamilienhauses mit Garagen auf dem Grundstück FlNr. 1025/3, Gemarkung Ebersberg, Dachsberg 2 und erteilt dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.
Der Befreiung wegen der Abweichung vom Längen-/Breitenverhältnis wird das gemeindliche Einvernehmen erteilt.
Die Zustimmung zur Abstandsflächenübernahme auf FlNr. 1025/4 wird erteilt .

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 25.02.2020 10:04 Uhr