Bauantrag zum Neubau eines Einfamilienhauses in Holzbauweise mit Garage auf dem Grundstück FlNr. 1025/3, Gmkg. Ebersberg, Dachsberg 2
Daten angezeigt aus Sitzung: Sitzung des Technischen Ausschusses, 11.02.2020
Beratungsreihenfolge
Gremium | Sitzung | Sitzungsdatum | ö / nö | Beratungstyp | TOP-Nr. |
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Technischer Ausschuss | Sitzung des Technischen Ausschusses | 11.02.2020 | ö | beschließend | 2 |
Sachverhalt
Das Wohnhaus soll mit einer Länge von 11,19 m und einer Breite von 8,61 m errichtet werden. Nach der o. g. Satzung muss gemäß Festsetzung die Hauslänge mindestens 1/3 größer sein als die Breite. Die Gebäudelänge müsste demnach 11,48 m betragen. Somit fehlen 29 cm. Die Antragsteller begründen dies mit der geplanten Höhenlage und mit der notwendigen Einhaltung der Abstandsflächen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Das Längen-/Breitenverhältnis ist durch die beantragte Befreiung nur sehr gering berührt. In der Natur wird dieses Seitenverhältnis nicht ins Auge fallen. Hinsichtlich der Abstandsflächen ist festzustellen, dass das Vorhaben ohnehin bereits eine Abstandsflächenübernahme auf das südöstlich angrenzende Nachbargrundstück (Dachsberg 4, FlNr. 1025/4) benötigt. Eine weitere Ausdehnung in der Länge würde die Abstandsflächenproblematik nur verschärfen. Somit kann hier aus Sicht der Verwaltung der beantragten Befreiung das Einvernehmen erteilt werden.
Die Antragsteller beabsichtigen, an den vorgenannten Grenzen eine Lärmschutzmauer aus Gabionen, Stein oder Holz zu errichten. Die Höhe soll 2,5 m betragen.
Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Gabioneneinfriedung beurteilt sich nach § 34 BauGB. Solche Einrichtungen sind in der Umgebung nicht vorhanden und würden sich grundsätzlich nicht einfügen. Durch die intensiven Eingrünungsmaßnahmen können die negativen Auswirkungen der Mauer abgemildert werden. Die Eingrünungsmaßnahmen sind auch auf der Südseite des Grundstücks durchzuführen. Erforderlichenfalls ist die Wand hier um die notwendige Fläche zurückzunehmen.
Stellungnahme der Verwaltung:
Die vorliegende Variante entspricht den Maßgaben der Verwaltung. Die ursprünglich geplante Höhe wurde auf Forderung der Verwaltung auf 2,5 m zurückgenommen. Eine weitere Forderung der Verwaltung, die Lärmschutzmauer mit einer frei wachsenden Hecken- bzw. Strauchbepflanzung von der Straßenseite (Schwabener Straße) her einzugrünen wurde ebenfalls umgesetzt. Damit soll der Charakter einer „Stadtmauer“ direkt am Ortseingang vermieden werden. Mit der nun vorliegenden Planung besteht aus Sicht der Verwaltung Einverständnis.
Die Antragsteller haben sich gegen den vorherrschenden Straßenlärm durch geeignete passive Schallschutzmaßnahmen und im Wege der architektonischen Selbsthilfe selbst zu schützen.
Die Verwaltung weist daraufhin, dass das Gebäude die erforderliche Anbauverbotszone von Staatsstraßen (20m von der Fahrbahnkante) mit einem Abstand von 15,4 m nicht einhält. Im Laufe des weiteren Genehmigungsverfahrens ist das Staatliche Bauamt zu beteiligen. Die Einbeziehungssatzung setzt den Bauraum des Hauses genau in diesem Abstand fest. Das südlich angrenzende Wohnhaus (Dachsberg 4a, FlNr. 1025) liegt wesentlich näher an der Straße. Mit dem vorgegebenen Abstand sind nach Auffassung der Stadt die Belange der Straßenbauverwaltung gewahrt. Die Zufahrt zum Grundstück findet ausschließlich über die Straße „Am Dachsberg“ statt. Ein weiteres Abrücken des Gebäudes ist wegen der östlich angrenzenden Nachbarbebauung nicht möglich.
Diskussionsverlauf
Beschluss
Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0