Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 563/32, Gmkg. Ebersberg, Laufinger Allee 16a


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 08.12.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 08.12.2020 ö beschließend 2

Sachverhalt

Im rückwärtigem Bereich des vorgenannten Grundstücks ist die Errichtung eines eingeschossigen Wohnhauses (10,50 m x 7,50 m = 78,75 m²; Wandhöhe 3,0 m; Firsthöhe 4,21 m) geplant.

Das Bauvorhaben liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes und befindet sich nicht im Zusammenhang bebauter Ortsteile, da die Bebauung in zweiter Reihe außerhalb der überbaubaren Grundstücksflächen und im Außenbereich liegt. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit beurteilt sich somit nach § 35 BauGB. Demnach ist ein Bauvorhaben zulässig, wenn eine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt oder dem Bauvorhaben als sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB keine öffentlichen Belange entgegenstehen und die Erschließung gesichert ist.

Nachdem hier keine Privilegierung nach § 35 Abs. 1 BauGB vorliegt und das Bauvorhaben den Darstellungen des Flächennutzungsplanes widerspricht, liegt gemäß § 35 Abs. 3 Nr. 1 BauGB eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange vor, weshalb das Bauvorhaben an dieser Stelle bauplanungsrechtlich nicht zulassungsfähig ist.

Im Jahr 2001 ist die Aufstellung eines Bebauungsplanes beabsichtigt gewesen, welcher im Wesentlichen die Bebauung der Hangkante im Westen mit einer zweiten Häuserzeile ermöglichen sollte. Das Landratsamt Ebersberg sprach sich damals gegen die Bebauung der Hangkante aus, stellte aber bei beantragten Anbauten eine wohlwollende Beurteilung in Aussicht.

Im September 2020 wurde nochmals klargestellt, dass eine Bebauung des rückwärtigen Grundstücks bzw. der Hangkante nur mit der Aufstellung eines Bebauungsplanes möglich ist und der Technische Ausschuss über die Aufstellung eines Bebauungsplanes entscheiden müsste. Die Diskussion zur Aufstellung eines Bebauungsplanes wurde in Aussicht gestellt, sofern eine einheitliche Meinung aller Anwohner vorliegt, da eine Bebauungsplanaufstellung wegen einem Baugrundstück an dieser Stelle keine geordnete städtebauliche Entwicklung darstellt.

Nachdem ein Bauvorhaben an dieser Stelle schon bauplanungsrechtlich unzulässig ist, wird auf die weiteren baurechtlichen Fragen (Abstandsflächen, Erschließung) nicht mehr eingegangen.

Diskussionsverlauf

StR Münch fragte nach, ob es hier schon Meinungen aus der Anwohnerschaft gäbe. Der Verwaltung liegen noch keine Informationen vor.
StR Zwingler regte an, mit den Anwohnern zu sprechen, da genügend Platz vorhanden wäre.

Beschluss

Der Technische Ausschuss lehnt den Antrag auf Vorbescheid zur Errichtung eines Wohnhauses auf dem Grundstück FlNr. 563/32 der Gemarkung Ebersberg, Laufinger Allee 16a, 85560 Ebersberg, ab und verweigert dem Bauvorhaben das gemeindliche Einvernehmen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 23.12.2020 11:40 Uhr