In der Sache wird auf den Vorbescheidsantrag in der Sitzung vom 09.04.2019, TOP 2, öffentlich verwiesen. Das Landratsamt Ebersberg hat den Vorbescheid mit Schreiben vom 16.08.2019 (Az. V-2019-1242) genehmigt.
Nun wird der Bauantrag vorgelegt. Das Bauvorhaben hält die Maßgaben des Vorbescheids im Wesentlichen ein.
Folgendes ist geplant:
Grundstücksgröße 274 m²
Einfamilienhaus mit ca. 74 m² Grundfläche
Wandhöhe 5,84 m
Walmdach mit Dachneigung von 11,4°
Überbaute Grundfläche nach § 19 Abs. 2 und 4 BauNVO
(Hauptanlage, Nebenanlagen, Zufahrten Stellplätze) 197,25 m²
Stellplätze (1 Carport, ein offener Stellplatz) 2
Folgende Abweichungen ergeben sich zum Vorbescheid:
Abstandsflächenübernahme auf das nördlich und östlich angrenzende Flurstück Nr. 828/3 mit 2,16 – 2,66 m (nördlich) und östlich 0 – 2,12 m.
Die Antragsteller ersuchen um eine Abweichung von der Satzung über die abweichende Tiefe von Abstandsflächen für die südliche Wand. Diese Wand knickt in ihrem Verlauf in etwa in der Mitte nach Norden hin um etwa 10° ab. Die Antragsteller sind sich nicht sicher ob dadurch eine weitere (neue) Wand entsteht, die eigene Abstandsflächen auslöst.
Nach Auffassung der Verwaltung ist diese Außenwand als Einheit zu betrachten, da der Versatz der Wand nicht so groß ist, dass der Eindruck der Geschlossenheit dadurch unterbrochen wäre. Diese Sichtweise ist auch der Rechtsprechung zu entnehmen (vgl. Dhom in Simon/Busse, BayBO, Rd.Nr. 350 ff zu Art. 6 BayBO).
Die Erschließung ist gesichert. Sie wird durch eine notarielle Urkunde 10.08.2020, URNr. B 1660/2020, Notare Burghart und Inninger, 85435 Erding, nachgewiesen.