sachlicher Teilflächennutzungsplan "Windkraft" Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Festlegung von Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen.


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 15.06.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 15.06.2021 ö beschließend 11
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 27.07.2021 ö beschließend 3

Sachverhalt

Sachlicher Teilflächennutzungsplan – „Windkraft“ gemäß § 5 Abs. 2b BauGB.

hier: Einleitungsbeschluss zur Änderung des Flächennutzungsplanes zur Festlegung von Konzentrationsflächen für die Errichtung von Windkraftanlagen.

Die Stadt Ebersberg hat mit Ihrem Integrierten Klimaschutzkonzept von 2012 eine weitgehende Unabhängigkeit von fossilen Energieträgern bis zum Jahr 2030 beschlossen. Für eine zielgerichtete Verfolgung dieser Energiewende-Ziele ist es einerseits dringend erforderlich Energie effizient zu nutzen und einzusparen und andererseits Energie effizient, erneuerbar und lokal zu erzeugen. 

Im Bereich Energiesparen verfolgt die Stadt Ebersberg bereits eine umfassende Strategie die vom städtischen Energiemanagement bis hin zur kostenlosen Energieberatung für die Bürgerinnen und Bürger seitens der Energieagentur und der Verbraucherzentralen reicht. Im Bereich der Energieerzeugung spielt in Ebersberg die Solarenergie die wichtigste Rolle. Die Stadt liegt deutschlandweit gesehen in einer besonders günstigen Region. Die Stadt hat seit 2016 die Umsetzung kommunaler Solarprojekte auf allen geeigneten Dächern städtischer Gebäude, die Etablierung der Solarinitiative „Solarstadt Ebersberg!“ in Kooperation mit der Volkshochschule und die Entwicklung des Standortkonzepts Freiflächenfotovoltaik initiiert. Der Ausbau der Solarenergie soll auf Dächern und, wo möglich, auch in der Fläche weiter forciert werden.

Im Jahr 2019 beschloss der Stadtrat zusätzliche Klimaschutzprojekte für die Zeit ab 2020 aus dem Maßnahmenpapier des Runden Tischs Energiewende und Klimaschutz. Darin wurde erstmals auch die Windkraft als Maßnahme im Bereich Energiestrategie 2030 aufgenommen. Das Ziel der vom Stadtrat beschlossenen Windkraft-Maßnahme war es, die im Energienutzungsplan des Landkreises bzw. in der damaligen interkommunalen sachlichen Teilflächennutzungsplanung Wind für die Stadt Ebersberg aus dem Jahr 2015 dargestellten Konzentrationsflächen für Windkraft auf Ihre Aktualität und Aufnahmefähigkeit in den städtischen Flächennutzungsplan hin zu überprüfen.

Das Ergebnis der Prüfung ist, dass die in 2013 gesammelten Daten lediglich als eine erste Arbeitsgrundlage für eine neue, auf Stadtebene zu erstellende Planung dienen könnten. Eine einfache Übernahme der Planung aus 2013 ist jedoch nicht möglich, obwohl die Stadt in den Jahren 2013 und 2014 auch bereits an dem gemeinsamen Verfahren zur Ergänzung der Flächennutzungspläne im Landkreis Ebersberg teilgenommen hatte, welches jedoch nie abgeschlossen wurde. Der Landkreis hat der Stadtverwaltung bestätigt, dass ein erneutes Abstimmungsverfahren auf Landkreisebene geplant ist, an dem sich auch die Stadt Ebersberg beteiligen kann. Ein bereits angestoßenes Verfahren auf Stadtebene würde laut Landkreis dieser Abstimmung nicht zuwiderlaufen, sondern den Abstimmungsprozess fördern.

Konzentrationsflächen können in der städtischen Bauleitplanung grundsätzlich erst nach erfolgter Darstellung in einem Flächennutzungsplan wirksam werden. Daher müsste hierzu eine neue Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans Windkraft auf Stadtebene erfolgen. 

Das Ziel der Aufstellung eines Teilflächennutzungsplans Windkraft ist die Schaffung einer Planungsgrundlage für die räumliche Steuerung von Windkraftanlagen im gesamten Plangebiet. Der Windkraftnutzung muss dabei ausreichend Raum gegeben werden. Als erste Arbeitsgrundlage können hierzu die, im Rahmen der landkreisweiten Windkraftplanung von 2013, mit allen Gemeinden des Landkreises abgestimmten Planungskriterien dienen. Die Kriterien müssten im Zuge eines neuen Verfahrens jedoch überprüft, aktualisiert und im Stadtrat neu abgestimmt werden. Auch veränderte Rahmenbedingungen gilt es neu abzuwägen.

Eine besondere Bedeutung kommt dem Flächennutzungsplan bei der Steuerung der Zulässigkeit von bestimmten Vorhaben im Außenbereich, insbesondere Windkraftanlagen, zu. Diese Vorhaben sind gemäß § 35 Abs. 1 Satz 5 Baugesetzbuch im Außenbereich grundsätzlich privilegiert. Solchen an sich privilegierten Vorhaben stehen jedoch in der Regel öffentliche Belange entgegen, soweit hierfür durch Darstellungen im Flächennutzungsplan (oder als Ziele der Raumordnung) eine Ausweisung an anderer Stelle erfolgt ist (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB). Dieser sogenannte Planvorbehalt bedeutet konkret, dass im Falle von im Flächennutzungsplan dargestellten Flächen für Windkraftanlagen die Errichtung von entsprechenden Anlagen im übrigen Geltungsbereich des Flächennutzungsplans, d. h. im übrigen Gemeindegebiet, nicht zulässig ist. Grundlage dieser Darstellung muss eine nachvollziehbare und begründete planerische Konzeption sein. Anders formuliert, soll mit der Darstellung von Konzentrationsflächen für Windkraft die Rechtsfolge des Planvorbehalts nach §35 Abs. 3 Satz 3 Baugesetzbuch ausgelöst werden, nach dem Windkraftanlagen außerhalb der festgesetzten Konzentrationsflächen unzulässig sind.

Im Haushalt 2021 sind 20.000 Euro für die Planungen eingestellt. Für die Jahre 2022 und 2023 sollten jeweils 40.000 Euro eingeplant werden.

Der Arbeitskreis Energiewende 2030 hat die Windkraft-Maßnahme vom Runden Tisch Energiewende und Klimaschutz mit der abschließenden Prüfung und Bewertung der Sachlage im Bereich Windkraft abgeschlossen und in seiner Sitzung von Mai 2021 die Verwaltung aufgefordert die oben beschriebene Beschlussvorlage nebst Behandlungsvorschlag dem Technischen Ausschuss zur Debatte und Entscheidung vorzulegen.

Diskussionsverlauf

Stadtrat Münch (SPD) begrüßt die Planung, da hierdurch die u.U. vorhandene Beeinflussung des Prozesses durch Investoreninteressen vermieden werde.  Er betont auch, dass man am Anfang eines langwierigen Prozesses stehe. Es gehe noch nicht darum einzelne konkrete Standorte zu realisieren. Die Themen Kommunikation, Partizipation und die Moderation des Prozesses seien besonders wichtig.

Stadtrat Otter (Pro Ebersberg) erinnert an die Diskussion zum Thema Windkraft bei den Kiesabbauflächen an der Schafweide.     Die anzustoßende Planung behandle die Frage auf welchen Standorten man die Windkraft wie unterbringen könne. Auch die Parameter zur Standortqualifizierung seien neu festzulegen. Zusätzlich seien die Nachbargemeinden in die Planung einzubinden. Die mögliche Anzahl von Windkraftanlagen sei zum jetzigen Zeitpunkt noch völlig offen. Er erkundigt sich zusätzlich, ob Fördermittel für die Planung beantragt wurden. Herr Siebel verneint dies und sagt eine Prüfung auf mögliche Fördermittel durch die Verwaltung zu.

Stadtrat Friedrichs (BÜNDNIS ’90 DIE GRÜNEN) hält fest, dass man die Energiewende sehen werde. Das habe schon das Standortkonzept Freiflächenfotovoltaik eindrucksvoll gezeigt.  Er betont, dass die Fotovoltaik wesentlich flächenintensiver sei als die Windkraft. Ein sachlicher Teilflächennutzungsplan Windkraft könne als Türöffner für die Windenergie unter 10H-Bedingungen dienen.

Stadtrat Gressierer (CSU) betont, das gewählte Instrument eines sachlichen Teilflächennutzungsplans sei ein sehr bewährtes Instrument der Bauleitplanung. Man könne daher gänzlich unaufgeregt in eine Planung einsteigen. Er bedankt sich auch für die gute Vorbereitung des Themas durch den Arbeitskreis Energiewende 2030. 

Stadtrat Schechner (CSU) weist darauf hin, dass der beste Plan nichts nütze, wenn man für die darin festgelegten Flächen keinen Investor habe. Er erkundigt sich danach, welche Möglichkeit ein potenzieller Investor heute, unter 10H-Bedingungen hätte, der einen konkreten Windkraft-Standort entwickeln möchte. Herr Stöhr erläutert das nur bei Vorliegen einer sachlichen Teilflächennutzungsplanung (vgl. Art. 82 Abs. 4 BayBO) für Windkraft, die auf Bundesrecht basiert, für die darin dargestellten Konzentrationszonen, eine Unterschreitung der 10H-Regelung erreicht werden könne, ansonsten muss ein Antragsteller im Einzelgenehmigungsverfahren die 10H-Regel gem. Art. 82 BayBO beachten. 

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss empfiehlt dem Stadtrat für das gesamte Stadtgebiet einen sachlichen Teilflächennutzungsplan zur Ausweisung von Konzentrationsflächen für Windkraftanlagen gemäß §§ 2 Abs. 1, 5 Abs. 2b Baugesetzbuch aufzustellen (Einleitungsbeschluss).

  1. Die Verwaltung wird beauftragt ein geeignetes Planungsbüro mit der Erstellung eines Vorentwurfs des sachlichen Teilflächennutzungsplans Windkraft inkl. Begründung mit Umweltbericht zu beauftragen.

  1. Die Verwaltung wird beauftragt einen Dienstleister mit ausgewiesener Erfahrung im Bereich Mediation und Bürgerbeteiligung im Bereich Windenergie mit der Erstellung eines Kommunikationskonzepts und der beratenden und moderierenden Begleitung des ggf. mehrjährigen Bauleitplanverfahrens zu beauftragen.

Die Planentwürfe sind dem Technischen Ausschuss/Stadtrat zur Beratung und Beschlussfassung vor den Verfahren nach §§ 3 Abs. 1, 4 Abs. 1 BauGB vorzulegen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 07.07.2021 13:44 Uhr