Bauantrag zur Nutzungsänderung von Teilflächen in einer Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus (4 Wohneinheiten). Neue Nutzung der Wohung Nr. 4 im OG links als Wohnung mit gewerblicher Nutzung eines Raumes als Kosmetik-Behandlungsraum auf dem Grundstück FlNr. 30/2, Gmkg. Oberndorf, Schulstraße 1


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 4

Sachverhalt

Die Antragstellerin beabsichtigt in ihrer Wohnung einen Behandlungsraum für kosmetische Behandlungen einzubauen. 
Hierzu soll im Obergeschoss ein Raum mit ca. 15 m² in einen Behandlungsraum umgenutzt werden. 

Das Grundstück liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes. Es liegt im Innenbereich (§ 34 BauGB). Vorhaben müssen sich demnach nach Art, Maß, Bauweise und Grundstückfläche die überbaut werden soll, in die nähere Umgebung einfügen. 

Die nähere Umgebung des Grundstücks entspricht einem Dorfgebiet (MD). In einem Dorfgebiet sind gem. § 5 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO sonstige Gewerbebetriebe zulässig. Das Kosmetikstudio fällt unter diese Kategorie; das Vorhaben fügt sich somit nach der Art der Nutzung ein. 

Die weiteren Einfügungskritierien sind ebenfalls erfüllt bzw. nicht betroffen, da keine bauliche Änderung am Gebäude vorgenommen wird. 

Der erforderliche Stellplatz für die Kunden wird nachgewiesen. Seitens der Verwaltung bestehen keine Bedenken.  

Beschluss

Der Technische Ausschuss hat Kenntnis vom Bauantrag wegen Nutzungsänderung von Teilflächen in einer Wohneinheit in einem Mehrfamilienhaus in Oberndorf, Schulstr. 1, FlNr. 30/2, Gemarkung Oberndorf in einen Kosmetikbehandlungsraum. 
Der Technische Ausschuss erteilt das gemeindliche Einvernehmen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 11, Dagegen: 0

Datenstand vom 18.11.2021 10:31 Uhr