Bebauungsplan Nr. 213 - PV-Freiflächenanlage Oberlaufing; a) Behandlung der Stellungnahmen aus der erneuten öffentlichen Auslegung und der erneuten Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gem. § 4a Abs. 3 i. V. m. §§3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB; b) Satzungsbeschluss


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 14.09.2021

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.09.2021 ö beschließend 16
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 14.02.2023 ö informativ 8

Sachverhalt

Der Stadtrat der Stadt Ebersberg beschloss am 19.11.2019 die Aufstellung des einfachen Bebauungsplanes Nr. 213 – PV-Freiflächenanlage Oberlaufing. Der Aufstellungsbeschluss wurde am 28.11.2019 gem. § 2 Abs. 1 Satz 2 BauGB öffentlich bekannt gemacht. Die erneute öffentliche Auslegung sowie die erneute Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange (§ 4a Abs. 3 i. V. m. §§ 3 Abs. 2 und 4 Abs. 2 BauGB) fand in der Zeit vom 24.06.2021 bis einschließlich 08.07.2021 statt. Während der Auslegung waren nur Stellungnahmen zu den geänderten Teilen zugelassen. 
Mit Bescheid vom 03.08.2021 genehmigte das Landratsamt Ebersberg die 12. Flächennutzungsplanänderung.

1. Keine Rückmeldung haben abgegeben:
1.1 Landratsamt Ebersberg, Wasserrecht
1.2 Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt
1.3 Wasserwirtschaftsamt Rosenheim
1.4 Amt für Digitalisierung, Breitband und Vermessung
1.5 Bayerischer Bauernverband
1.6 Amt für ländliche Entwicklung
1.7 Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege
1.8 Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle
1.9 Polizeiinspektion Ebersberg
1.10 Energie Südbayern
1.11 Stadt Grafing b. München
1.12 Markt Kirchseeon
1.13 Gemeinde Frauenneuharting
1.14 Bund Naturschutz 
1.15 Landesbund für Vogelschutz

2. Keine Einwände und Bedenken haben abgegeben:
2.1 Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten, Schreiben vom 08.07.2021
2.2 Kreisheimatpflegerin, Schreiben vom 24.06.2021
2.3 Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 16.06.2021
2.4 Gemeinde Steinhöring, Schreiben vom 16.06.2021
2.5 Gemeinde Hohenlinden, Schreiben vom 07.07.2021
2.6 Bayernwerk GmbH, Schreiben vom 16.06.2021


Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1 Regierung von Oberbayern, Raumordnung und Landesplanung, Schr.v. 12.05.2021
3.2 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 17.06.2021
3.3 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 22.07.2021
3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 21.06.2021
3.5 Deutsche Bahn, Immobilien GmbH, Schreiben vom 18.06. und 06.07.2021
3.6 Vodafone GmbH/Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 16.06.2021


Von der Öffentlichkeit wurden keine Stellungnahme abgegeben


Behandlung der Stellungnahmen:

3.1 Regierung von Oberbayern, Landesplanung und Raumordnung, Schr. v. 12.05.2021

Keine Einwände - Das Vorhaben entspricht weiterhin grundsätzlich den Erfordernissen der Raumordnung.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3. 2 Regionaler Planungsverband, Schreiben vom 17.06.2021

Die Geschäftsstelle des Regionalen Planungsverbandes München teilt mit, dass zum o. g. Vorhaben keine regionalplanerischen Bedenken angemeldet werden.

Beschlussvorschlag: 
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.3 Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 22.07.2021

Das Landratsamt Ebersberg hat zu o. g. Verfahren zuletzt mit Schreiben vom 21.01.2021 im Rahmen der Behördenbeteiligung Stellung genommen.
Die Stadt Ebersberg hat die eingegangenen Anregungen und Bedenken in der Sitzung des Technischen Ausschusses vom 20.04.2021 behandelt.
Das Ergebnis der Abwägung ist in den o.g. Entwurf eingegangen. Der geänderte Entwurf wurde öffentlich ausgelegt. 

Die im Landratsamt vereinigten Träger öffentlicher Belange nehmen zu dem vorliegenden Entwurf wie folgt Stellung:

A. aus baufachlicher Sicht 
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht 
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht bestehen keine Einwände.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Die untere Naturschutzbehörde steht dem Vorhaben nach wie vor kritisch gegenüber.
Es werden keine weiteren Anregungen oder Einwände geäußert.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.4 Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 21.06.2021
Verweis auf die Stellungnahme vom 25.06.2020



Kanalisation
Im unmittelbaren Bereich der Fl. Nr. 227 Gemarkung Oberndorf liegt keine öffentliche Kanalisation an. Jedoch am geplanten Netzverknüpfungspunkt auf Höhe des Anwesens Hs. Nr. 1 Am Sandberg, verläuft eine Abwasserdruckleitung von Süden nach Norden, an der das Gebäude angeschlossen ist. Weiterhin befinden sich im Oberlaufingermoos zwischen dem Anwesen Hs. Nr. 1 Am Sandberg und der Fl. Nr. 227 zwei Drainageableitungskanäle mit einem Durchmesser von ca. DN 400 B und einem verzweigten Drainagesystem. Vor der Verlegung der Netzversorgungskabel ist eine Abstimmung sowohl mit der Kanalabteilung als auch mit dem Wasser- und Bodenverband Oberlaufinger Moos dringend notwendig. Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen. 

Wasserversorgung
Am südlichen Ende der Fl. Nr. 227 liegt eine öffentliche Hauptwasserleitung DN 150 PVC, teils im Wegegrundstück Nr. 198 und teils in den Fl. Nr. 210 und 190 an. Bei dieser Wasserleitung ist aufgrund des sehr empfindlichen Materials Vorsicht geboten. Bei der Verlegung der Stromkabel oder anderen Arbeiten im Bereich der Wasserleitung ist immer und rechtzeitig die Wasserversorgung (WV) der Stadt Ebersberg zu informieren. 
Am geplanten Netzverknüpfungspunkt bei dem Anwesen Am Sandberg Hs. Nr. 1 quert die Wasserhausanschlussleitung der privaten Feldweg Fl. Nr. 555/5. Auch hier ist bei Bauarbeiten die WV zu informieren. 
Nachdem die Stromkabel vermutlich z. T. in städtischen Flächen verlegt werden, ist die Planung der Verlegetrasse rechtzeitig dem Bauamt der Stadt zur Abstimmung vorzulegen.

Straßenbau
Die Andienung der Baustelle für die Photovoltaikanlage, sowie der künftige Unterhalt (Wartung) erfolgt vermutlich z.T. auch über städtische Feldwege. Diese Wege sind vor der Maßnahme zu dokumentieren und nach den Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück zu versetzen. Sollte ein Ausbau der Wege für die Baumaßnahmen notwendig sein, so ist dieser mit der Stadt vorab abzustimmen. Nach Durchsicht der Flurkarten im GIS wurde festgestellt, dass der öffentliche Feld- und Waldweg mit der Fl. Nr. 198 in der Natur nicht mehr existiert. Hier sind unabhängig von der geplanten Maßnahme Gespräche mit den anliegenden Grundstückseigentümern zu führen. 
Nachdem die Zufahrt von Norden zu dem Grundstück Fl. Nr. 227 auf einem Feldweg, der auf Bahngrund liegt, zu der geplanten Anlage und noch dazu über einen unbeschrankten Bahnübergang führt, ist aus Sicht der Tiefbauabteilung aus Sicherheitsgründen über eine Wiederherstellung des Wegegrundstücks auf der Fl. Nr. 190 nachzudenken. Die Andienung der Fl. Nr. 227 wäre hier dann über einen beschrankten Bahnübergang möglich, was die Sicherheit der Baumaßnahme und eventuell anfallende Kosten für Sicherheitspersonal von der Bahn reduzieren könnte. 

Allgemein
Aus Sicht der Tiefbauabteilung ist eine frühzeitige Beteiligung an den weiteren Planungen, zu den vor beschriebenen Themen, unbedingt notwendig.

Behandlungsvorschlag:
Kanalisation und Wasserversorgung:
Vor Baubeginn von der Photovoltaikanlage und zugehöriger Kabeltrasse werden Spartenauskünfte aller entsprechenden Sparten eingeholt. Falls Überschneidungen mit dem Bauvorhaben erkannt werden, wird die zuständige Stelle kontaktiert.
Die Planung des Verlaufs der Kabeltrasse wird dem Bauamt der Stadt Ebersberg rechtzeitig zur Abstimmung vorgelegt. 

Straßenbau:
Alle genutzten Feldwege der Stadt Ebersberg werden in der Planung ausgewiesen und durch die Planung im Normalfall nicht verändert. Falls durch den Bau der Freiflächenphotovoltaik Maßnahmen an den Wegen vorgenommen werden müssen, werde diese dokumentiert und nach dem Baumaßnahmen in den ursprünglichen Zustand zurück versetzt. Generell ist ein Ausbau der bestehenden Wirtschaftswege nicht nötig. Falls dennoch Maßnahmen zum Ausbau nötig sein sollten, werden diese selbstverständlich vorher mit der Stadt abgestimmt. 
Da sich die Projektfläche im EEG-förderfähigen Korridor von 110 m entlang der Bahnlinie befindet, ist eine Zuwegung über den ehemaligen Wirtschaftsweg auf Fl. Nr. 198, Gemarkung Oberndorf nicht zu bevorzugen. Auch der in der Planung befindliche Bahnübergang der Landstraße von Ebersberg nach Oberlaufing ist für die Zuwegung der Projektfläche vollkommen ausreichend.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


3.5 DB AG, Immobilien, Schreiben vom 18.06.2021

Der Änderung kann nur zugestimmt werden, wenn mit dem BBP keine Änderungen am Bahn-übergang (BÜ) erfolgen. Das heißt, dass auch keine Änderung der verkehrsrechtlichen Anordnung, ohne Änderungen am BÜ möglich sind. Siehe hierzu der Planfeststellungsbeschluss vom 20.02.2017 sowie den ergänzenden Planänderungsbeschluss vom 30.07.2015 und den Kreuzungsplan mit der Beschilderung im Anhang. Demnach ist ein Rechtsabbiegen von Bussen etc. außer PKW verboten. Bitte wenden Sie sich hierzu an die Süd-Ost-Bayernbahn, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, bauen.sob@deutsche-bahn.com. 

Zudem ist bezüglich der eigentlichen Bebauung möglichst ein Abstand der Bebauung von 10 m zur Gleisachse einzuhalten. 

Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden. Der Versickerung in Gleisnähe wird nicht zugestimmt, eine Durchfeuchtung des Bahnkörpers ist nicht zulässig. 

Bahneigene Durchlässe und Entwässerungsanlagen dürfen in ihrer Funktion nicht beeinträchtigt werden. Es ist sicherzustellen, dass bestehende RW-Anlagen entsprechend dem erhöhten zukünftigen Anfall dimensioniert sind. Auf dem Grundstück befindet sich ein öffentlicher Kanal (siehe Plan im Anhang). Bei Rückfragen wenden Sie sich bitte an Herrn Martin Michael Lederer, Deutsche Bahn AG, Barthstr. 12, DBImm, 80339 München, Tel. +49 89 1308 3689, Martin.M.Le-derer@deutschebahn.com. 

Die Entwässerung des Bahnkörpers über den Bahnseitengraben darf unter keinen Umständen beeinträchtigt werden. Bei geplanten Lärmschutzwällen ist am Dammfuß des Lärmschutzwalls bahnseitig ein separater Entwässerungsgraben vorzusehen, der das anfallende Oberflächenwas-ser des Lärmschutzwalls aufnimmt und ableitet. 

Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 

Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 

Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterungen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 

Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München 

Infrastrukturelle Belange 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, in Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen zu gewähren. 
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich von Bahnanlagen, insbesondere Gleisen und Ober-leitungsanlagen, müssen den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen. Für Neuanpflanzungen in Bahnnähe ist in jedem Fall das DB-Handbuch 882 zu beachten. 
Grundsätzlich gilt, dass Abstand und Art von Bepflanzungen so gewählt werden müssen, dass diese z. B. bei Windbruch nicht in die Gleisanlagen fallen können. Diese Abstände sind durch geeignete Maßnahmen Rückschnitt u. a.) ständig zu gewährleisten. Der Pflanzabstand zum Bahnbetriebsgelände ist entsprechend der Endwuchshöhe zu wählen. Soweit von bestehenden Anpflanzungen Beeinträchtigungen des Eisenbahnbetriebes und der Verkehrssicherheit ausge-hen können, müssen diese entsprechend angepasst oder beseitigt werden. Bei Gefahr in Verzug behält sich die Deutsche Bahn das Recht vor, die Bepflanzung auf Kosten des Eigentümers zu-rückzuschneiden bzw. zu entfernen. 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Immissionen und Emissionen (insbesondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Brems-staub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.), die zu Immissionen an be-nachbarter Bebauung führen können. Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Im-missionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauwerbern auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen (Schallschutz) vorzusehen bzw. vorzunehmen. 

Beleuchtungen und Werbeflächen sind so zu gestalten, dass eine Beeinträchtigung der Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs (insbesondere Blendung des Eisenbahnpersonals und eine Verwechslung mit Signalbegriffen der Eisenbahn) jederzeit ausgeschlossen ist. 

Im Bereich der Sportanlagen muss die Einfriedigung die entsprechende Höhe aufweisen. Es muss in jedem Falle vermieden werden, dass Kinder / Nutzer der Sportanlagen durch ihr Verhal-ten sich selbst und den Eisenbahnbetrieb beeinträchtigen bzw. gefährden können (z.B. durch Ballspielen, Steine werfen auf vorbeifahrende Züge etc.). Die Einfriedung in diesem Bereich muss daher mit einem engmaschigen Gitter versehen werden. 

Rechtsgrundlage ist die Verkehrssicherungspflicht des Bauherren und dessen Rechtsnachfol-gern gemäß den Grundsätzen des § 823 BGB. Die Einfriedung ist von dem Bauherrn bzw. dessen Rechtsnachfolgern auf deren Kosten laufend instand zu setzen und ggf. zu erneuern. 
Bei der Errichtung von Spiel- und Sportplätzen nahe aktiver Bahnstrecken ist die DIN 18035-1:2003-02 zu beachten. Insbesondere verweisen wir auf die geforderte Höhe von Ballfängen. 

Immobilienrelevante Belange 
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbar-keiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtliche übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechtsnachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienstbarkeitsanla-gen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. 
Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Aus-wirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. 
Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen. 
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten.
 
Hinweise für Bauten nahe der Bahn 
Bei Bauarbeiten in Bahnnähe sind Sicherheitsauflagen aus dem Eisenbahnbetrieb zu beachten. Die Einholung und Einhaltung dieser Sicherheitsauflagen obliegt dem Bauherrn im Rahmen sei-ner Sorgfaltspflicht. Zur Abstimmung der Sicherung gegen Gefahren aus dem Bahnbetrieb sind die Bauantragsunterlagen der DB AG (Eingangsstelle DB Immobilien) vorzulegen. 
Insbesondere empfehlen wir im Hinblick auf die geplante Kindertagesstätte entsprechende Maß-nahmen zu ergreifen, dass Kinder nicht in den Gleisbereich gelangen können. 
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis:
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Bedingun-gen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. 

Ein gewolltes oder ungewolltes Hineingelangen in den Gefahrenbereich und den Sicherheits-raum der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maß-nahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. 

Können bei einem Kraneinsatz Betriebsanlagen der Eisenbahn überschwenkt werden, so ist mit der DB Netz AG eine kostenpflichtige Kranvereinbarung abzuschließen, die mind. 8 Wochen vor Kranaufstellung zu beantragen ist. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellung-nahme der DB AG zum Baugesuch, bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Bezirksleiter Fahr-bahn, Herr Nico Höfling, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel. 0160/97446022, einzureichen. Generell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzule-gen. 
Baumaterial, Bauschutt etc. dürfen nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahngeländegrenze sind so vorzunehmen, dass u-ter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. 

Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften je-derzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen ge-rechnet werden muss. Eine Kabel- und Leitungsermittlung im Grenzbereich bzw. auf dem Bau-grundstück wurde nicht durchgeführt. Sollten Maßnahmen im unmittelbaren Bereich der Grund-stücksgrenze (z.B. Errichtung / Erneuerung eines Zaunes, Vegetationsarbeiten) durchgeführt werden, so ist hierfür eine gesonderte Prüfung einschließlich einer Spartenauskunft durch die DB AG erforderlich. 
Wir verweisen auf die Sorgfaltspflicht des Bauherrn. Für alle zu Schadensersatz verpflichtenden Ereignisse, welche aus der Vorbereitung, der Bauausführung und dem Betrieb des Bauvorhabens abgeleitet werden können und sich auf Betriebsanlagen der Eisenbahn auswirken, kann sich eine Haftung des Bauherrn ergeben. 
Beim Planen von Lärmschutzeinrichtungen (Lärmschutzwände, Lärmschutzwallen u.ä.) muss deren Abstand zur Gleisanlage hin so dimensioniert werden, dass bei den Erstellungs-, Inspektions-, Wartungs- und Instandhaltungsarbeiten die Bahnfläche nicht in Anspruch genommen wird. 

Schlussbemerkungen 
Alle angeführten gesetzlichen und technischen Regelungen sowie Richtlinien gelten nebst den dazu ergangenen oder noch ergehenden ergänzenden und abändernden Bestimmungen. 
Vorausgesetzt wird, dass die maßgebenden Vorschriften und Richtlinien vorhanden und bekannt sind. Die Richtlinien der DB sind kostenpflichtig unter der folgenden Adresse zu beziehen: 
DB Kommunikationstechnik GmbH 
Medien- und Kommunikationsdienste, 
Informationslogistik, 
Kriegsstraße 136, 
76133 Karlsruhe 
Tel. 0721 / 938-5965, Fax 0721 / 938-5509 dzd-bestellservice@deutschebahn.com 5/5 

Das Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle München, Arnulfstraße 9/11, 80335 München, hat an diesem Schreiben nicht mitgewirkt. Dessen Beteiligung als Träger öffentlicher Belange ist vom Antragsteller gesondert zu veranlassen. 
Wir bitten Sie, uns das Abwägungsergebnis zu gegebener Zeit zuzusenden und uns bei Weiter-führung des Verfahrens erneut zu beteiligen. 
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Petzi, zu wenden.

Behandlungsvorschlag:
Im Planfeststellungbescheid von 20.02.2015 geht es um die „Änderung des Bahnübergangs Bahn-km 9,396 „Oberndorf“ durch Neubau einer Lichtzeichenanlage mit Halbschranken“. Die geplante Freiflächenphotovoltaikanlage befindet sich Luftlinie in etwa 1,0 km vom geplanten Neubau der Lichtzeichenanlage entfernt. Die Freiflächenphotovoltaikanlage kann zwar von Oberndorf her angefahren werden, der Umbau des Bahnübergangs hat aber keinerlei Auswirkungen auf die Erreichbarkeit der Freiflächenphotovoltaikanlage. 
Für den Bau der Freiflächenphotovoltaikanlage sind an besagten Bahnübergang keinerlei Änderungen notwendig. 
Der Abstand der Freilfächenfotovoltaikanlage zu den Bahngleisen ist mindestens 10 m.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer werden nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet. Es findet eine breitflächige Versickerung auf der Projektfläche selbst statt. Die bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen werden nicht beeinträchtigt. 
Die Entwässerung der Bahn wird nicht beeinträchtigt. 
Es sind keine Lärmschutzwälle am Dammfuß geplant. Falls doch werden bahnseitig Entwässerungsgraben vorgesehen. 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke wird während des Baus und des Betriebs der PV-Anlage nicht gefährdet oder gestört.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung werden der Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen, sowie deren Wartung etc. nicht verzögert, behindert oder beeinträchtigt. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt werden der Deutschen Bahn weiterhin gewährt.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich werden den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen.
Die vorgesehenen Pflanzungen werden so gepflanzt, dass diese bei Windbruch nicht auf die Gleise fallen. 
Die entstehenden Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können, werden geduldet. Schutzmaßnahmen dagegen sind auf eigene Kosten vorzunehmen.
Es werden keine Beleuchtungen und Werbeflächen installiert. 
Bei der PV-Anlage handelt es sich nicht um eine Sportanlage.
Die Einfriedung wird vom Bauherrn laufend Instand gesetzt und ggfs. erneuert.
Falls vorübergehend bahneigene Flächen in Anspruch genommen werden sollten, wird eine vertragliche Regelung getroffen. 
Bei einer notwendigen Kreuzung der Bahntrasse mit dem Stromkabel, werden Kreuzungs- bzw. Gestattungsanträge an den betroffenen Fachstellen eingereicht.
Die Hinweise für Bauten nahe der Bahn werden vollumfänglich eingehalten und ausgeführt.
Die geplante Anlage wird nach den anerkannten Regeln der Technik und den gültigen Sicherheitsvorschriften etc. geplant, errichtet und betrieben.
Ein Betreten des Gefahrenbereichs und den Sicherheitsraum der Bahnanlagen wird ausgeschlossen. 
Falls beim Bau Kraneinsatz notwendig wird, werden die Kranvereinbarungen frühestmöglich abgeschlossen und beantragt. 
Beim Bau der PV-Anlage fällt in der Regel kein Bauschutt an, aus diesem Grund muss und wird auch keiner auf dem Bahngeländer zwischen- oder abgelagert. 
Falls Maßnahmen im unmittelbaren Grenzbereich durchgeführt werden, wird eine Spartenauskunft der DB AG vorher eingeholt.
Bei Rückfragen zu den Belangen der Deutschen Bahn wird sich an die betreffende Fachstelle im Kompetenzteam Baurecht gewendet.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich.


Zu 3. 5 DB AG, Immobilien, Schreiben vom 06.07.2021

die DB AG, DB Immobilien, als von der DB Netz AG und der DB Energie GmbH bevollmächtigt, übersendet Ihnen hiermit folgende Gesamtstellungnahme als Träger öffentlicher Belange und aller Unternehmensbereiche zum o. a. Verfahren: 

Gegen die o.g. Bauleitplanung bestehen bei Beachtung und Einhaltung der nachfolgenden Bedingungen/Auflagen und Hinweise aus Sicht der DB AG und ihrer Konzernunternehmen keine Bedenken. 

Der Antrag auf Bau einer Photovoltaik-Anlage liegt in einem Bereich, in welchem das Projekt Elektrifizierung Filzenexpress betrieben wird. Im Zuge dieses Projekts ist auf der Strecke 5710 vom Bf Ebersberg bis zum Bf Wasserburg (Inn) Bf (ca. 7,0 – km 25,0) die Errichtung einer Oberleitungsanlage geplant. Im angefragten Bereich wird die Mastgasse bahnrechts errichtet. Da unsere Planungen derzeitig in der Bearbeitung der Querprofile stehen, können wir noch keine Details bekanntgeben. Die Planung der Photovoltaik-Anlage muss zwingend mit der Planung der Oberleitungsanlage abgestimmt werden. Die Rückschnittzonen müssen freigehalten werden. Der Rissbereich der Oberleitungsanlage muss beachtet werden. Zudem können Rückstromführung bzw. elektromagnetische Immissionen Auswirkungen auf die elektrischen Anlagen der Photovoltaikanlage haben. Das Sichtdreieck ist einzuhalten (solange der BÜ noch existiert). Die Forderung zur Änderung der Lage der PV-Fläche um 2,5 m nach Südosten wurde beachtet, sodass auch nach Bau der OLA genügend Platz für den Wirtschaftswegs ist. Die Blendungs-möglichkeiten der Lokführer wurden untersucht und für unkritisch begutachtet. Es ist zu beachten, dass durch die OLA-Maste es zu geringfügigen Verschattungen und somit Ertragsminderungen kommen kann. In den Jahren 2024 bis 2026 kommt es zu Baumaßnahmen an der Eisennbahnstrecke mit der Elektrifizierung, Kabeltiefbau, Arbeiten an Bahnübergängen etc. Sollten die Arbeiten am Solarfeld in diesem Zeitraum erfolgen, dann ist mit der SOB die Baumaßnahmen abzustimmen. 

Die Sichtflächen am nicht technisch gesicherten Bahnübergang (BÜ) km 8,403 mit 295 m müssen vollständig freigehalten werden. Der BÜ km 8,403 darf nicht als Baustellenzufahrt genutzt werden (auch keine Wartungsfahrzeuge o.ä.) – Verbotsschild Z260 ist zu beachten! 

Die Planung der Oberleitung ist zu berücksichtigen, das Kabelführungssystem ist vor Beschädigung zu schützen und es ist eine Kabeleinweisung durchzuführen. Bitte wenden Sie sich hierzu an Herrn Tino Klinkert, Bezirksleiter Telekommunikation, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, Tino.Klinkert@deutschebahn.com. 

Wir weisen darauf hin, dass für die benachbarten Eisenbahnstrecke eine Elektrifizierung mit 15 kV / 16,7 Hz Wechselstrom vorgesehen ist (könnte ggf. elektrotechnisch relevant sein). 
Tag-, Trauf- und sonstige Abwässer dürfen nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet oder zum Versickern gebracht werden. 

Im Anhang dieses Schreibens befindet sich der Sichtflächenlageplan vom BÜ km 08,403. Die Sichtflächen für 10 km/ und 20 km/h (Straße) wie auf dem Plan eingezeichnet, sind zwingend freizuhalten. Die Sichtflächen der BÜ dürfen auch während der Bauphase nicht eingeschränkt werden. Bei Rückfragen hierzu wenden Sie sich bitte an Herrn Mario Willsch, DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Friedrich-Ebert-Str. 7, 84453 Mühldorf am Inn, mario.willsch@deutschebahn.com. 
Durch das Vorhaben dürfen die Sicherheit und die Leichtigkeit des Eisenbahnverkehres auf der angrenzenden Bahnstrecke nicht gefährdet oder gestört werden. 
Die Eisenbahnen sind nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz verpflichtet, ihren Betrieb sicher zu führen und die Eisenbahnstruktur sicher zu bauen und in einem betriebssicheren Zustand zu halten (§ 4 Absatz 3 Allgemeines Eisenbahngesetz – AEG). 
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung dürfen der gewöhnliche Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen einschließlich der Maßnahmen zur Wartung und Instandhaltung sowie Maßnahmen zu Umbau, Erneuerung oder ggf. notwendiger Erweiterun-gen keinesfalls verzögert, behindert oder beeinträchtigt werden. 
Das Eisenbahn-Bundesamt (EBA) hat an dieser Stellungnahme nicht mitgewirkt. Wir bitten, das Eisenbahnbundesamt gesondert am Verfahren zu beteiligen. Die Anschrift lautet: Eisenbahn-Bundesamt, Außenstelle Arnulfstraße 9-11, 80335 München 

Infrastrukturelle Belange 
Es wird hiermit auf § 64 EBO hingewiesen, wonach es verboten ist, Bahnanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeuge zu beschädigen oder zu verunreinigen, Schranken oder sonstige Sicherungseinrichtungen unerlaubt zu öffnen, Fahrthindernisse zu bereiten oder andere be-triebsstörende oder betriebsgefährdende Handlungen vorzunehmen. 
Ein widerrechtliches Betreten und Befahren des Bahnbetriebsgeländes sowie sonstiges Hinein-gelangen in den Gefahrenbereich der Bahnanlagen ist gemäß § 62 EBO unzulässig und durch geeignete und wirksame Maßnahmen grundsätzlich und dauerhaft auszuschließen. 3/5 

Durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen entstehen Emissionen (insbe-sondere Luft- und Körperschall, Erschütterungen, Abgase, Funkenflug, Bremsstaub, elektrische Beeinflussungen durch magnetische Felder etc.). 
Gegen die aus dem Eisenbahnbetrieb ausgehenden Emissionen sind erforderlichenfalls von der Gemeinde oder den einzelnen Bauherren auf eigene Kosten geeignete Schutzmaßnahmen vor-zusehen bzw. vorzunehmen. 
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt, im Zusammenhang mit dem Eisenbahnbetrieb, sind der Deutschen Bahn AG weiterhin zweifelsfrei und ohne Einschränkungen im öffentlichen Interesse zu gewähren. 

Immobilienspezifische Belange 
Es befinden sich keine Flächen der DB AG im Geltungsbereich des Bebauungsplans. 
Aus den eingereichten Unterlagen gehen keine Hinweise auf bestehende Vereinbarungen zu Gunsten der DB AG und der mit dieser nach § 15 AktG verbundenen Unternehmen (Dienstbarkeiten, schuldrechtliche Vereinbarungen etc.) hervor. Es wird darauf hingewiesen, dass sämtli-che übernommenen Verpflichtungen und Verzichte zu Gunsten der Unternehmen des DB Konzerns –auch soweit sie nicht dinglich gesichert sind-, vom Antragsteller und dessen Rechts-nachfolger vollumfänglich zu berücksichtigen sind. Veränderungen und Maßnahmen an Dienst-barkeitsanlagen bzw. Bahnbetriebsanlagen dürfen nicht ohne Genehmigung des Dienstbarkeitsberechtigten bzw. des Anlagenverantwortlichen erfolgen. 
Wir bitten Sie, die Unterlagen daraufhin zu prüfen. Besteht ein entsprechender Sachverhalt, so sind die für die Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderliche Angaben zu ergänzen und uns erneut zur Stellungnahme vorzulegen. Ergeben sich zu einem späteren Zeitpunkt Aus-wirkungen auf Eisenbahnbetriebsanlagen, behalten wir uns weitere Bedingungen und Auflagen vor. 
Bei vorübergehender Inanspruchnahme von bahneigenen Flächen durch Dritte ist vor Beginn der Baumaßnahme eine vertragliche Regelung erforderlich. Bahnflächen dürfen ohne vertragliche Regelung nicht in Anspruch genommen werden. 
Werden, bedingt durch die Ausweisung neuer Baugebiete (o.ä.), Kreuzungen von Bahnstrecken mit Kanälen, Wasserleitungen usw. erforderlich, so sind hierfür entsprechende Kreuzungs- bzw. 
Gestattungsanträge bei ‚DB AG, DB Immobilien, Region Süd, Barthstraße 12, 80339 München, zu stellen. 
Die Abstandsflächen gemäß Art. 6 BayBO sowie sonstige baurechtliche und nachbarrechtliche Bestimmungen sind einzuhalten. 

Hinweise für Bauten nahe der Bahn 
Die folgenden allgemeinen Auflagen für Bauten / Baumaßnahmen nahe der Bahn dienen als Hinweis: 
Das Planen, Errichten und Betreiben der geplanten baulichen Anlagen hat nach den anerkannten Regeln der Technik unter Einhaltung der gültigen Sicherheitsvorschriften, technischen Be-dingungen und einschlägigen Regelwerke zu erfolgen. 
Der Eisenbahnbetrieb darf weder behindert noch gefährdet werden. 
Vorsorglich weisen wir auf die zukünftige Elektrifizierung der Strecke hin: Die Flächen befinden sich dann in unmittelbarer Nähe zu unserer Oberleitungsanlage. Wir weisen hiermit ausdrücklich auf die Gefahren durch die 15000 V Spannung der Oberleitung hin und die hiergegen ein-zuhaltenden einschlägigen Bestimmungen. 
Die Standsicherheit und Funktionstüchtigkeit aller durch die geplanten Baumaßnahmen und das Betreiben der baulichen Anlagen betroffenen oder beanspruchten Betriebsanlagen der Eisen-bahn ist ständig und ohne Einschränkungen, auch insbesondere während der Baudurchführung, zu gewährleisten. 
Bei Bauausführungen unter Einsatz von Bau- / Hubgeräten (z.B. (Mobil-) Kran, Bagger etc.) ist das Überschwenken der Bahnfläche bzw. der Bahnbetriebsanlagen mit angehängten Lasten oder herunterhängenden Haken verboten. Die Einhaltung dieser Auflagen ist durch den Bau einer Überschwenkbegrenzung (mit TÜV-Abnahme) sicher zu stellen. Die Kosten sind vom Antragsteller bzw. dessen Rechtsnachfolger zu tragen. 
Werden bei einem Kraneinsatz ausnahmsweise Betriebsanlagen der DB überschwenkt, so ist mit der DB Netz AG eine schriftliche Kranvereinbarung abzuschließen, die mindestens 4 - 8 Wochen vor Kranaufstellung bei der DB Netz AG zu beantragen ist. Auf eine ggf. erforderliche Bahnerdung wird hingewiesen. Der Antrag zur Kranaufstellung ist, mit Beigabe der Stellung-nahme der DB AG zum Baugesuch, bei der DB RegioNetz Infrastruktur GmbH, Bezirksleiter Fahrbahn, Herr Nico Höfling, Friedrich-Ebert-Straße 7, Tel. 0160/97446022, einzureichen. Ge-nerell ist auch ein maßstäblicher Lageplan (M 1:1000) mit dem vorgesehenen Schwenkradius vorzulegen. 
Es wird darauf hingewiesen, dass auf oder im unmittelbaren Bereich von DB Liegenschaften jederzeit mit dem Vorhandensein betriebsnotwendiger Kabel, Leitungen oder Verrohrungen gerechnet werden muss. 
Es wird darauf verwiesen, dass Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer grundsätzlich nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet werden dürfen. Sie sind ordnungsgemäß in die öffentliche Kanalisation abzuleiten. Einer Versickerung in Gleisnähe kann nicht zugestimmt werden. 
Rein vorsorglich teilen wir Ihnen mit, dass Baumaterial, Bauschutt etc. nicht auf Bahngelände zwischen- oder abgelagert werden dürfen. Lagerungen von Baumaterialien entlang der Bahnge-ländegrenze sind so vorzunehmen, dass unter keinen Umständen Baustoffe / Abfälle in den Gleisbereich (auch durch Verwehungen) gelangen. 

Schlussbemerkungen 
Für Schäden, die der DB aus der Baumaßnahme entstehen, haftet der Planungsträger/Bauherr. 
Wir bitten Sie, uns an dem weiteren Verfahren zu beteiligen und uns zu gegebener Zeit den Satzungsbeschluss zu übersenden. 
Für Rückfragen zu diesem Verfahren, die Belange der Deutschen Bahn AG betreffend, bitten wir Sie, sich an den Mitarbeiter des Kompetenzteams Baurecht, Frau Petzi, zu wenden.

Behandlungsvorschlag:
Die Planung der Photovoltaikanlage wurde im Zuge der formellen Beteiligung mit den betreffenden Fachstellen für die Elektrifizierung der Bahn abgestimmt. Aus diesem Grunde wurde die komplette Anlage um 2,5 m Grenzparallel nach innen gesetzt. Daher wurden die Unterlagen erneut ausgelegt. 
Die Rückschnittzonen werden freigehalten. Der Rissbereich der Oberleitungsanlage wird beachtet. Das Sichtdreieck wird eingehalten und nicht überbaut. 
Die Verschattung durch die OLA-Masten wird in Kauf genommen. 
Die Arbeiten an der PV-Anlage sind für Anfang 2022 angedacht. Aus diesem Grund ist eine Bauüberschneidung nicht möglich. Falls es widererwartend zu einer Überschneidung kommen sollte, werden die Maßnahmen mit der SOB abgestimmt. 
Die Sichtflächen werden vollständig freigehalten.
Die Planung der Oberleitung wird berücksichtigt. 
Die Sichtflächenbereiche sind bereits in der Planzeichnung eingezeichnet und werden eingehalten. 
Die Sicherheit und Leichtigkeit des Eisenbahnverkehrs auf der angrenzenden Bahnstrecke wird während des Baus und des Betriebs der PV-Anlage nicht gefährdet oder gestört.
Durch die Inhalte, Festlegungen und Zielsetzungen der Bauleitplanung werden der Betrieb der bahnbetriebsnotwendigen Anlagen, sowie deren Wartung etc. nicht verzögert, behindert oder beeinträchtigt. 
Das Eisenbahnbundesamt wurde am Verfahren beteiligt. 
Bahnanlagen, Betriebseinrichtung oder Fahrzeuge werden nicht beschädigt oder verunreinigt. Schranken oder Sicherungseinrichtungen werden nicht geöffnet. Das Bahnbetriebsgelände wird nicht betreten.
Künftige Aus- und Umbaumaßnahmen sowie notwendige Maßnahmen zur Instandhaltung und dem Unterhalt werden der Deutschen Bahn weiterhin gewährt.
Alle Neuanpflanzungen im Nachbarbereich werden den Belangen der Sicherheit des Eisenbahnbetriebes entsprechen
Die entstehenden Emissionen durch den Eisenbahnbetrieb und die Erhaltung der Bahnanlagen, die zu Immissionen an benachbarter Bebauung führen können, werden geduldet. Schutzmaßnahmen dagegen sind auf eigene Kosten vorzunehmen.
Dach-, Oberflächen- und sonstige Abwässer werden nicht auf oder über Bahngrund abgeleitet. Es findet eine breitflächige Versickerung auf der Projektfläche selbst statt. Die bahneigenen Durchlässe und Entwässerungsanlagen werden nicht beeinträchtigt. 
Die Entwässerung der Bahn wird nicht beeinträchtigt. 
Falls beim Bau Kraneinsatz notwendig wird, werden die Kranvereinbarungen frühestmöglich abgeschlossen und beantragt. 
Beim Bau der PV-Anlage fällt in der Regel kein Bauschutt an, aus diesem Grund muss und wird auch keiner auf dem Bahngeländer zwischen- oder abgelagert. 
Falls Maßnahmen im unmittelbaren Grenzbereich durchgeführt werden, wird eine Spartenauskunft der DB AG vorher eingeholt.
Bei Rückfragen zu den Belangen der Deutschen Bahn wird sich an die betreffende Fachstelle im Kompetenzteam Baurecht gewendet.

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


3.6 Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH, Schreiben vom 16.06.2021

Wir teilen Ihnen mit, dass die Vodafone GmbH / Vodafone Kabel Deutschland GmbH gegen die von Ihnen geplante Maßnahme keine Einwände geltend macht.

In Ihrem Planbereich befinden sich Telekommunikationsanlagen unseres Unternehmens. Bei objektkonkreten Bauvorhaben im Plangebiet werden wir dazu eine Stellungnahme mit entsprechender Auskunft über unseren vorhandenen Leitungsbestand abgeben.

Behandlungsvorschlag:
Da im Schreiben vom 16.06.2021 keine Einwände im Rahmen des Bebauungsplans Nr. 213 „Freiflächenphotovoltaik Oberlaufing“ der Stadt Ebersberg geäußert wurden, werden keine Änderungen vorgeschlagen. Die Verpflichtung zur Spartenerkundung wird im Rahmen des konkreten Bauvorhabens durch den Bauherrn erledigt. 

Beschlussvorschlag:
Der Technische Ausschuss nimmt Kenntnis. Eine Planänderung ist nicht erforderlich. 


Nachdem die keine der eingegangenen Stellungnahmen zu einer Planänderung führt, kann über die Stellungnahmen in einem Beschluss abgestimmt werden. 

Diskussionsverlauf

StR Schmidberger wies auf die lange Verfahrensdauer hin. So würde man das Ziel der Energiewende für 2030 nicht erreichen. 

Beschluss

  1. Der Technische Ausschuss hat Kenntnis von den Stellungnahmen die während der erneuten öffentlichen Auslegung sowie der erneuten Beteiligung der Behörden eingegangen sind. 

  2. Der Technische Ausschuss macht sich die Abwägungs- und Beschlussvorschläge der Verwaltung zur Fassung des Bebauungsplanentwurfes vom 14.09.2021 zu Eigen.
     
  3. Der Technische Ausschuss fasst den Satzungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 213 – PV-Freiflächenanlage Oberlaufing in der Fassung vom 14.09.2021.
     
  4. Die Verwaltung wird beauftragt, den Bebauungsplan bekanntzumachen und in Kraft zu setzen.  

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Abstimmungsbemerkung
StR Ried war bei der Abstimmung über diesen Tagesordnungspunkt nicht anwesend.

Datenstand vom 18.11.2021 10:31 Uhr