Bebauungsplan Nr. 202 - Westlich Haggenmillerstraße; a) Behandlung der eingegangenen Stellungnahmen aus der frühzeitigen Bürgerbeteiligung gem. § 3 Abs. 1 BauGB und der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gem. § 4 Abs. 1 BauGB b) Billigungs- und Auslegungsbeschluss zur öffentlichen Auslegung gem. § 3 Abs. 2 TA 10.05.16, TOP 01


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Technischen Ausschusses, 09.05.2017

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Technischer Ausschuss Sitzung des Technischen Ausschusses 09.05.2017 ö beschließend 3

Sachverhalt

Stadt Ebersberg
Bebauungsplan Nr. 202 „Westlich Haggenmillerstraße“
in der Fassung vom 10.03.2017

Behandlung der Anregungen aus der frühzeitigen Beteiligung der (Bürger) Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange

Vorgeschichte:
Am 08.03.2016 wurde der Aufstellungsbeschluss für den Bebauungsplan Nr. 202 gefasst. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 1 bzw. § 4 Abs. 1 BauGB wurde vom 24.03.2017 bis 24.04.2017 durchgeführt.

Vorbemerkung:
Die Stellungnahmen von Seiten der Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange bedingen entweder keine oder nur redaktionelle Änderungen. Deshalb werden jeweils die Stellungnahmen 3.1 bis 3.10 (Behörden) in einem zusammengefassten Beschluss abgehandelt.


1.        Keine Rückmeldung haben abgegeben
1.1        Vermessungsamt Ebersberg
1.2        Polizeiinspektion Ebersberg
1.3        Kreisjugendring Ebersberg
1.4        Bayernwerk AG, Assetmanagment, München
1.5        E.ON Netz GmbH, Bamberg
1.6        Stadt Grafing
1.7        Bund Naturschutz, Kreisgruppe Ebersberg,
1.8        Stadt Ebersberg, Klimamanager
1.9        Freiwillige Feuerwehr, Ebersberg
1.10        Stadt Ebersberg, Schulwegsicherheit
1.11        Stadt Ebersberg, Kinder Jugend und Familie
1.12        Behindertenbeauftragte Stadt Ebersberg

2.        Keine Einwände / Bedenken haben abgegeben:
2.1        Regierung von Oberbayern, Schreiben vom 24.03.2017, (per E-Mail)
2.2        Regionaler Planungsverband München, Schreiben vom 28.03.2017 (per E-Mail)
2.3        Evang.-Luth. Pfarramt, Ebersberg, Schreiben vom 27.03.2017
2.4        Kath. Pfarramt, Schreiben vom 30.03.2017
2.5        Erzbischöfliches Ordinariat München, Schreiben vom 29.03.2017
2.6        Markt Kirchseeon, Schreiben vom 07.04.2017

3.        Folgende Stellungnahmen wurden abgegeben:
3.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.04.2017
       - Bauverwaltung
       - Untere Immissionsschutzbehörde
       - Untere Naturschutzbehörde
       - Landkreis, Liegenschaften und Wirtschaftsförderung
       - Landkreis, Abfallwirtschaft und Kreisstraßen
3.2        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 07.04.2017
3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 20.04.2017
3.4        Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienststelle, Schreiben vom 20.04.2017        
       (per E-Mail)
3.5        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 06.04.2017
3.6        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 24.04.2017        
       (per E-Mail)
3.7        Energie Südbayern GmbH, Traunreut, Schreiben vom 30.03.2017
3.8        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 27.03.2017
3.9        Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 19.04.2017
3.10        Tiefbauamt Stadt Ebersberg, Schreiben vom 16.02.2017
3.11        Bürger 1, Schreiben vom 07.04.2017
3.12        Bürger 2, Schreiben vom 16.03.2016
3.13        Bürger 3, Schreiben vom 28.03.2017


Behandlung der Stellungnahmen:
3.1        SG 41 Bauleitplanung, Landratsamt Ebersberg, Schreiben vom 26.04.2017
       (per E-Mail)
Vorab wird darum gebeten, die Planunterlagen nach Abschluss des Verfahrens dem Landratsamt in digitaler Form im tiff bzw. pdf-Format zur Verfügung zu stellen.

       A. aus baufachlicher Sicht
Aus baufachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

       B. aus immissionsschutzfachlicher Sicht
Aus immissionsschutzfachlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

C. aus naturschutzfachlicher Sicht
Mit der Planung bestehe grundsätzlich Einverständnis. Es werde aber dringend empfohlen, die acht Rotdornbäume entlang der Floßmannstraße zu erhalten. Neben ihrer straßenbildprägenden Bedeutung würden die Bäume aufgrund der Altersstruktur ein hervorragendes Brutgebiet für Singvögel darstellen und seien deshalb von naturschutzfachlich herausragender Bedeutung. Der Wert des vorhandenen Baumbestandes für den Artenschutz könne durch Neupflanzungen nicht ersetzt werden.
Als dauerhafte bauliche Vorkehrung zum besonderen Artenschutz müssten an den Neubauten mindestens 3 Fledermausbretter oder Gebäudekästen, die in die Fassade eingebaut werden, angebracht werden. Ein Quartier sollte möglichst exakt an der Stelle eingebaut werden, an der es sich im Altgebäude befand (östl. Giebelseite des Hauptgebäudes Nr. 9, Fensterbrett und Holzvertäfelung über Fenster im 3. OG). Es werde empfohlen, die anderen Quartiere auch an dieser Fassade zu positionieren.
Die Anbringung von mindestens einem Sperlingskoloniekasten an einem der neuen Gebäude sollte noch hinzugefügt werden.
Beim Abriss der bestehenden Gebäude müsste ein Fledermausspezialist anwesend sein.
Sämtliche artenschutzrechtlichen Maßnahmen hätten in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde zu erfolgen.

       D. aus der Sicht des Landkreises – Liegenschaften und Wirtschaftförderung
Es werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

       E. aus der Sicht des Landkreises – Abfallwirtschaft und Kreisstraßen
Aus abfallwirtschaftlicher Sicht werden keine Anregungen oder Einwände geäußert.

Kommunale Abfallwirtschaft:
Es sollten jedoch folgende Punkte berücksichtigt werden:
Bei der Planung der Stellplätze für bewegliche, private Abfallbehälter sollte berücksichtigt werden, dass die Haushalte zu ihrer Restmülltonne auch eine Komposttonne erhielten, sofern keine Möglichkeit zur Eigenkompostierung bestehe.
Abfälle, die bei Baumaßnahmen anfielen, seien nach § 14 Abs. 2 der Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg nach folgenden Fraktionen getrennt zu entsorgen bzw. zu verwerten:
1. Inertes Material:
Ablagerung in einer dafür zugelassenen Kiesgrube oder Wiederverwertung.
2. Baustellenmischabfälle (inertes Material vermischt mit sonstigen Altstoffen, wie z.B. Holz, Metall, Baufolien, Kartonagen etc.): Sortierung auf einer genehmigten Sortieranlage.
3. Baustellenrestmüll (Reststoffe, die kein inertes Material und keine Wertstoffe enthalten): Anlieferung am Entsorgungszentrum „An der Schafweide“
4. Der Gebäuderückbau muss unter Beachtung der gesetzlichen Pflicht der Abfalltrennung geordnet erfolgen. Auf die Informationen des Bayerischen Landesamtes für Umwelt  zum „Gebäuderückbau“ wird verwiesen (www.bayern.de/lfu).

Kreisstraßen:
In dem von der Änderung betroffenen Planungsbereich befindet sich keine Kreisstraße.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
zu C:
Der Inhalt der Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Im Sinne einer flächensparenden Siedlungsentwicklung hat sich die Stadt Ebersberg dafür entschieden, das in diesem Bereich bestehende innerörtliche Flächenpotential für die Bereitstellung dringend benötigten Wohnraums zu nutzen und eine bauliche Ausnutzung des Grundstücks bis knapp unter die Obergrenzen des § 17 BauNVO für allgemeine Wohngebiete zuzulassen. Im Mittelpunkt der planerischen Konzeption zum Bebauungsplan Nr. 202 steht damit die Berücksichtigung der Wohnbedürfnisse der Bevölkerung, die Schaffung und der Erhalt sozial stabiler Bewohnerstrukturen sowie die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Bevölkerung, insbesondere die Bedürfnisse junger Familien und älterer Menschen, die auf einen zentralen Wohnstandort mit guter Infrastrukturausstattung in der unmittelbaren Umgebung angewiesen sind. Die Umsetzung dieser Planungsziele führt leider dazu, dass der Gehölzbestand auf dem Grundstück nicht erhalten werden kann. Da die notwendigen Stellplätze nur in einer Tiefgarage untergebracht werden dürfen, kann sich diese bis an die Grundstücksgrenze zur Floßmannstraße erstrecken. Die acht Rotdornbäume können demzufolge aus bautechnischen Gründen (Herstellung der Baugrube, Herstellung der Tiefgarage) nicht mit einer verpflichtenden Erhaltungsbindung versehen werden. Für Vogelarten, die an Gehölzen brüten, stehen indes in der unmittelbaren Umgebung gleichwertige Ersatzhabitate in einem genügenden Ausmaß zur Verfügung, so dass durch den Verlust dieser 8 Bäume keine erheblichen negativen Auswirkungen auf lokale Populationen zu erwarten sind. Eine Änderungen oder Ergänzung der Planung ist insoweit nicht veranlasst.
Die Belange des besonderen Artenschutzes haben hingegen bereits eine umfassende Berücksichtigung in der konzeptionellen Ausgestaltung der Planung gefunden und spiegeln sich im Regelungsumfang des Bebauungsplans, insbesondere in der Festsetzung Ziffer C. 4.5 und dem Hinweis Ziffer D. 8 wider. Um artenschutzrechtliche Verbotstatbestände des § 44 Abs. 1 BNatSchG sicher ausschließen zu können, sollte dennoch der Empfehlung der Fachbehörde gefolgt und zu den bereits getroffenen baulichen Vorkehrungen zum Artenschutz zusätzlich das Anbringen eines Sperlingskoloniekastens an einem der in der Planfolge möglichen Gebäude verbindlich festgesetzt werden. Das Anbringen der Fledermausquartiere sollte auf die Ostfassade festgelegt werden. Die Festsetzung Ziffer C. 4.5.1 sollte demgemäß folgendermaßen neu gefasst werden:
„An den Neubauten sind dauerhaft mindestens 3 Ersatzquartiere für gebäudebewohnende Fledermausarten herzustellen. Geeignet sind Fledermausbretter oder Gebäudekästen, die in die Fassade eingebaut werden. Ein Quartier muss möglichst exakt an der Stelle eingebaut werden, wo es sich im Altgebäude befand. Die anderen Quartiere können auch nach anderen Himmelsrichtungen ausgerichtet werden (z.B. S/O). Der Einflug sollte sich mindestens 5 m über dem Boden befinden und der Anflugbereich frei von Behinderungen sein. Zusätzlich dazu muss an einer Fassade dauerhaft ein Sperlingskoloniekasten angebracht werden. Die Maßnahmen sind eng mit der zuständigen Unteren Naturschutzbehörde abzustimmen.“
Diese Formulierung trägt den Empfehlungen der Fachbehörde Rechnung. Die Anwesenheit einer fledermauskundigen Person bei den Abbrucharbeiten wird im Hinweis Ziffer D. 8 bestimmt. Dieser Hinweis sollte zweckmäßigerweise um folgenden Zusatz ergänzt werden:
„Belange des besonderen Artenschutzes
Es wird empfohlen, ein Baugenehmigungsverfahren durchzuführen, um die hierfür notwendigen, bautechnischen und sonstigen Maßnahmen (z.B. Schutzzeiten) durch Nebenbestimmungen (Auflagen) im Genehmigungsbescheid sicherstellen zu können. […].“

zu E:
Unter Hinweise D.1 wird noch ein Hinweis auf die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg (AWS) aufgenommen.
Zur Erläuterung sollten die aufgeführten Punkte in der Begründung als redaktionelle Änderung unter Pkt. 8 Flächen mit Bodenbelastungen aufgeführt werden.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen.
Der Bebauungsplan mit Begründung wird folgendermaßen ergänzt/geändert:
Die Festsetzung Ziffer C. 4.5.1 wird vorschlagsgemäß neu gefasst, der Hinweis Ziffer D. 8 vorschlagsgemäß ergänzt.
Unter Hinweise D.1 des Bebauungsplans wird noch ein Hinweis auf die Abfallwirtschaftssatzung des Landkreises Ebersberg (AWS) aufgenommen.
In der Begründung unter Pkt. 8 „Flächen mit Bodenbelastungen“ werden  die aufgeführten Punkte zur Abfallwirtschaft als redaktionelle Änderung ergänzt.

3.2        Landratsamt Ebersberg, Gesundheitsamt, Schreiben vom 07.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass hinsichtlich des Einbaus von Regenwassernutzungsanlagen folgende Punkte zu beachten seien:
  • Dem Verbraucher muss nach der Trinkwasserverordnung 2001 (TrinkwV 2001) für die in § 3 Nr. 1 genannten Zwecke Wasser mit Trinkwasserqualität zur Verfügung stehen.
  • Nach § 17 Abs. 2 TrinkwV 2001 dürfen Regenwassernutzungsanlagen nicht mit Trinkwasserleitungen verbunden werden. Die Leitungen der unterschiedlichen Versorgungssysteme sind beim Einbau dauerhaft farblich unterschiedlich zu kennzeichnen. Die Entnahmestellen aus Regenwassernutzungsanlagen sind dauerhaft als solche zu kennzeichnen.
  • Die Inbetriebnahme einer Regenwassernutzungsanlage ist nach § 13 Abs. 4 TrinkwV 2001 dem Gesundheitsamt Ebersberg anzuzeigen
Stellungnahme:
Nach bisherigem Kenntnisstand ist keine Regenwassernutzungsanlage vorgesehen. Vorsorglich sollten jedoch unter Hinweise D.1 auf die Trinkwasserverordnung 2001 hingewiesen werden und in der Erläuterung unter Pkt. 5 „Technische Infrastruktur“  die aufgeführten Hinweise zur Regenwassernutzung  ergänzt werden.

Behandlungsvorschlag:
Der Bebauungsplan mit Begründung wird folgendermaßen ergänzt/geändert:
Unter Hinweise D.1 des Bebauungsplans wird noch ein Hinweis auf die Trinkwasserverordnung 2001 - TrinkwV 2001 - aufgenommen.
In der Begründung unter Pkt. 5 „Technische Infrastruktur“ werden  die aufgeführten Punkte zur Regenwassernutzung als redaktionelle Änderung ergänzt.

3.3        Wasserwirtschaftsamt Rosenheim, Schreiben vom 20.04.2017
Nach einer kurzen Darstellung der Planung, der Ergebnisse der Baugrunderkundungen, der Aussagen in der Begründung zu Schicht- und Grundwasser, der Versickerung sowie der Bodenbelastungen erfolgt die wasserwirtschaftliche Beurteilung:
Dem Bebauungsplanentwurf werde aus wasserwirtschaftlicher Sicht zugestimmt. Insbesondere vor dem Hintergrund der jüngsten Starkniederschläge, die auch den Landkreis Ebersberg getroffen hätten, werde auf die Notwendigkeit einer ausreichende Bauvorsorge bzw. eines ausreichenden Objektschutzes aufmerksam gemacht. Auch Schichtwasser könne in Moränengebieten nicht grundsätzlich ausgeschlossen werden.
Deshalb werde der Gemeinde empfohlen, folgende Festsetzungen zum Objektschutz aufzunehmen:
  • Die Ausführung der Tiefgarage bzw. Unterkellerung sollte wasserdicht erfolgen (weiße Wanne)
  • Öffnungen an Gebäuden und an der Tiefgarage sind ausreichend hoch zu setzen (Lichtschächte, Treppenabgänge, Kellerfenster, Türen, Be- und Entlüftungen, Mauerdurchleitungen, Zufahrtsrampe(n) Tiefgarage etc.)
  • Die Höhenkote „Oberkante Rohfußboden der Wohngebäude sollte ausreichend hoch über GOK festgesetzt werden.

Stellungnahme:
Es sind bereits Angaben zu den baulichen Maßnahmen hinsichtlich der wasserdichten Ausführung im Bebauungsplan enthalten. Diese werden nochmals überprüft und falls erforderlich ergänzt. Die Regelungen zur OK Fußboden bieten ausreichenden Spielraum für die Planung. Bei barrierefreier Bauweise ist ein ausreichender Objektschutz durch alternative bautechnische Maßnahmen zu gewährleisten.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Angaben des Bebauungsplans in Hinweise D)4 werden überprüft und bei Bedarf ergänzt.


3.4        Landratsamt Ebersberg, Brandschutzdienstelle, Schreiben vom 20.04.2017
Aus Sicht der Brandschutzdienstselle bestünden keine Bedenken gegen das Vorhaben, wenn nachfolgende Hinweise beachtet würden:
1. Flächen für die Feuerwehr:
Öffentliche Verkehrsflächen:
1. Die öffentlichen Verkehrsflächen müssten den Anforderungen der Richtlinie für die Feuerwehr hinsichtlich Linienführung und Tragfähigkeit entsprechen.
2. Soweit regelmäßig eine Mindestfahrbahnbreite von 5m zur Verfügung stehe und kein ruhender Verkehr zu erwarten sei, welcher die Mindestfahrbahnbreite einenge, seien Bewegungsflächen zur Geräteentnahme möglich.
Andernfalls müssten regelmäßig Bereiche mit absolutem Halteverbot auf beiden Straßenseiten festgesetzt werden, sodass sich die Bewegungsflächen mit 5m Breite auf 10-12m Länge ergeben. Die Bewegungsflächen wären so anzuordnen, dass zumindest die jeweils nächstgelegenen Gebäudezugänge innerhalb von nicht wesentlich mehr als 50 m fußläufig erreichbar sind.
Werden Bauräume mit Abständen von mehr als 50 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen zugelassen, so ergebe sich ohnehin auf Grundlage nachgeordneter bauordnungsrechtlicher Vorgaben die Notwendigkeit von Feuerwehrzufahrten.

Privater Grund:
3. Augenscheinlich seien Aufenthaltsräume mit mehr als 7m OK FFB über Gelände möglich. Soweit im Sinne BayBO 31 Abs. 2 Satz 2 der erforderliche unabhängige 2. Rettungsweg nicht baulich hergestellt werde, werde auf den notwendigen Platzbedarf für Aufstellflächen nach den Vorgaben der Richtlinie über Flächen für die Feuerwehr  hingewiesen.
Ob die konkrete geometrische Anordnung mit den vorgegebenen Randbedingungen des Satzungsentwurfes möglich sei, werde im Zuge dieses Verfahrens nicht geprüft. Es werde vorsorglich darauf hingewiesen, dass mögliche bauordnungsrechtliche Abweichungen zu fehlenden Aufstellflächen grundsätzlich nicht genehmigungsfähig seien. Dies gelte auch für Notleiteranlagen bei Neubauten.
4. Würden Bauräume mit Abständen von mehr als 50 m zu den öffentlichen Verkehrsflächen zugelassen, so sei im Sinne der BayBO Art. 5 Abs.1 Satz 4 eine Feuerwehrzufahrt notwendig.
Man gehe davon aus, dass die grundsätzlich mögliche Anordnung durch den Planverfasser verantwortlich geprüft worden sei. Auch hier gelte der vorsorgliche Hinweis, dass mögliche isolierte Abweichungen bezüglich längerer Feuerwehrangriffswege mit Verweis auf das bauplanungsrechtliche Verfahren im Hinblick auf die Genehmigungsfähigkeit in Frage zu stellen seien.
Zur Erläuterung ist ein Planausschnitt mit Darstellung einer möglichen Feuerwehrzufahrt beigelegt.

2. Löschwasserversorgung
1. Nach der Planung ergebe sich ein Löschwasserbedarf von mindestens 96m³/h  über zwei Stunden, der als Grundschutz durch die öffentliche Trinkwasserversorgung bereitzustellen sei.
2. Der Abstand der Hydranten soll im öffentlichen Verkehrsraum 150 m nicht unterschreiten, sodass von beliebigem Standort eines Feuerwehrlöschfahrzeugs im öffentlichen Verkehrsraum innerhalb von nicht mehr als 75 m fußläufig ein Hydrant erreichbar sei.
3. Zur Erzielung vorgenannter Abstände seien gegebenenfalls weitere Hydranten vorzusehen. Die Überflurhydranten seien nach DIN EN 14339 und die Unterflurhydranten nach DIN EN 14384 auszuführen. Die normativen Verweise der zutreffenden Arbeitsblätter seien zu beachten.
4. Laut Empfehlung des LFU sollte das Verhältnis von Über- zu Unterflurhydranten 1/3 zu 2/3 betragen. Aus Sicht der Brandschutzdienstselle seien Überflurhydranten wegen ihrer Erreichbarkeit und Inbetriebnahme insbesondere auch im Winter zu bevorzugen.

Stellungnahme:
Zu den Ausführungen hinsichtlich der öffentlichen Verkehrsflächen sowie der verkehrsregelnden Maßnahmen ist festzustellen, dass diese keinen Regelungsinhalt des Bebauungsplans darstellen. Verkehrsregelnde Maßnahmen können unabhängig vom Bebauungsplanverfahren durchgeführt werden.
Zu den Ausführungen über die Brandschutzanforderungen an die Gestaltung der privaten Flächen ist festzustellen, dass bereits ein Brandschutzkonzept als Vorabzug von Seiten des Investors vorliegt. Dieses ist im vorliegenden Bebauungsplan berücksichtigt. Weitere Ergänzungen oder Änderungen sind nicht erforderlich.
Grundsätzlich wird bezüglich der Löschwasserversorgung festgestellt, dass nach Art. 1 Abs.1 und 2 Bayer. Feuerwehrgesetz der abwehrende Brandschutz und die Bereitstellung der notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen unabhängig von Bauleitplanverfahren eine gemeindliche Pflichtaufgabe darstellen. Zudem erfolgt die verkehrstechnische Anbindung des Plangebietes über eine bereits  vorhandene Erschließung mit allen erforderlichen Versorgungsanlagen. Insofern ist das Baugebiet bereits voll erschlossen, das Hydrantennetz entspricht dem DVGW-Arbeitsblatt W 405, die Versorgung mit Trink-, Brauch- und Löschwasser ist sichergestellt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.5        Deutsche Telekom Technik GmbH, Landshut, Schreiben vom 06.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet eine Telekommunikationsstruktur befinde. Ein Bestandslageplan liege bei. Es werde darum gebeten, bei Planung und Ausführung darauf zu achten, dass diese Linien nicht verändert werden müssten oder beschädigt würden.
Hinsichtlich geplanter Baumpflanzungen sei das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV Ausgabe 2013 zu beachten.
Es sollte sichergestellt werden, dass durch die Baumpflanzungen der Bau, der Unterhalt sowie die Erweiterung der Telekommunikationsanlagen nicht behindert werde.

Stellungnahme:
Die Ausführungen bezüglich der Versorgungsleitungen werden zur Kenntnis genommen. In den Hinweisen D.11 ist bereits auf die Einhaltung der erforderlichen Mindestabstände der Baumstandorte zu den Ver- und Entsorgungsleitungen sowie die Beachtung der jeweiligen Sicherheitsbestimmungen hingewiesen. Ergänzend wird noch auf das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV Ausgabe 2013 hingewiesen.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Angaben des Bebauungsplans in Hinweise D)11 werden noch um den Hinweis auf das Merkblatt „Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle“ der FGSV Ausgabe 2013  ergänzt.

3.6        Vodafone Kabel Deutschland GmbH, München, Schreiben vom 24.04.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass die Erschließung unter wirtschaftlichen Gesichtspunkten erfolge. Wenn Interesse an einem Ausbau bestünde, sei man gerne bereit, ein Angebot zur Realisierung des Vorhabens zu erstellen. Es wird darum gebeten, unter Vorlage eines Erschließungsplans sich mit dem Team Neubaugebiete in Verbindung zu setzen.

Sachbericht und Abwägung:
Die Planungen sowie vertraglichen Regelungen bezüglich Ausbau und Herstellung von Erschließungs- bzw. von Versorgungsanlagen sind nicht Regelungsgegenstand des Bebauungsplans. Insofern sind Änderungen oder Ergänzungen der Planung nicht veranlasst.
Beschlussvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.7        Energie Südbayern, Traunreut, Schreiben vom 30.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass Erdgasanschlüsse im Plangebiet verlegt seien. Vor Abriss der Gebäude seien die betroffenen Erdgasleitungen auf öffentlichem Grund abzutrennen. Diese kostenpflichtige Maßnahme sei rechtzeitig vor Baubeginn der Betriebsstelle Ebersberg zu beauftragen.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Stellungnahme wird vorsorglich dem Investor zur weiteren Veranlassung übersandt. Entsprechende Hinweise sind bereits im Bebauungsplan unter Hinweise D)11 enthalten.  Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.8        Bayernwerk AG, Ampfing, Schreiben vom 27.03.2017
Es wird darauf hingewiesen, dass sich im Plangebiet Anlagenteile der Bayernwerk AG befänden oder neue zu erstellen seien. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sei es notwendig, den Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayernwerk AG schriftlich mitzuteilen. Nach § 123 BauGB seien Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden könnten
Um weitere Beteiligung am Verfahren werde gebeten.
Stellungnahme:
Die Hinweise bezüglich Versorgung und Kabelverlegung werden zur Kenntnis genommen. Entsprechende Hinweise sind bereits im Bebauungsplan unter Hinweise D)11 enthalten.  Weitere Ergänzungen sind nicht veranlasst.
Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

3.9        Landesbund für Vogelschutz, Schreiben vom 19.04.2017
Durch den bevorstehenden Abbruch des BRK-Gebäudes gehe ein intaktes Fledermausquartier, höchstwahrscheinlich sogar ein Wochenstubenquartier verloren, was einen herben Verlust für die geschützten Fledermäuse darstellt. Fledermäuse seien sehr stark auf ihr Quartier und das Umfeld fixiert und benutzten dieses mitunter oft jahrzehntelang. Um Ausgleichsmöglichkeiten zu schaffen, sei es deshalb wichtig, möglichst genau an der gleichen Stelle, wo das bisherige Quartier war, ein dauerhaftes Quartier (Ganzjahresquartier) in die Fassade zu integrieren. Weitere Quartierplätze sollten in Nachbargebäuden angeboten werden. Das Umfeld sollte soweit wie möglich erhalten bleiben, insbesondere die beiden großen Ahornbäume. Da in einem angrenzenden Gebäude (bei der Floßmannstraße) ein Vogelbrutplatz auf der Fassadenseite in Speicherhöhe nachgewiesen wurde, sei auch für Vögel eine Ersatzmöglichkeit in Form mindestens eines Spatzenkoloniehauses anzubringen, welches ebenfalls in die Fassade integriert werden kann. Der vorhandene Rotdornbestand stelle für Singvögel durch seine Dornen einen natürlichen geschützten Bereich dar und sei unbedingt zu erhalten.

Stellungnahme:
Die Stellungnahme deckt sich inhaltlich im Wesentlichen mit der Stellungnahme der unteren Naturschutzbehörde, weshalb auf den Sachvortrag zu 3.1 C verwiesen werden kann.

Behandlungsvorschlag:
Es wird auf den Behandlungsvorschlag zu 3.1 C verwiesen.
Die Festsetzung Ziffer C. 4.5.1 wird vorschlagsgemäß neu gefasst, der Hinweis Ziffer D. 8 vorschlagsgemäß ergänzt.


3.10        Stadt Ebersberg, Tiefbauamt, Schreiben vom 25.04.2017
Kanalisation
Der im B-Plan dargestellte Umgriff der geplanten Bebauung stelle einen erheblichen Ausbau der überbauten Flächen dar. Der bestehende Mischwasserkanal DN 350 sei zur Auswechslung gegen einen Kanal DN 600 vorgesehen. Es müsse darauf geachtet werden, dass anfallendes Regenwasser aus befestigten Flächen satzungsgemäß vor Ort versickert werde bzw. in entsprechenden Rückhalteanlagen gespeichert und gedrosselt abgeleitet werde. Die Einleitungsmengen würden dem jeweiligen Bauwerber  auf Anfrage für die Entwässerungsplanung vom Tiefbauamt zur Verfügung gestellt werden. Bei Bau einer Tiefgarage sei darauf zu achten, dass bei den hierfür notwendigen Entwässerungseinrichtungen ein Ölabscheider vorgesehen werde. Aufgrund der überlasteten öffentlichen Kanäle sei bei der Entwässerungsplanung ein besonderes Augenmerk auf die hier bestehende Rückstauproblematik zu legen. Bei den anstehenden Bodenverhältnissen seien alle Kellerwände unbedingt dicht auszuführen.
Die derzeit vorhandenen drei Anschlüsse an das öffentliche Kanalnetz seien aufgrund des Alters durch neue Anschlüsse zu ersetzen. Falls mehr als ein Kanalanschluss notwendig werde, müsse dieser auch im öffentlichen Bereich  durch den Bauwerber bezahlt werden. Dem Tiefbauamt sollte bei Einrichtung des Bauantrages die Entwässerungsplanung zeitnah vorgelegt werden. So könnten eventuell notwendige Änderungen an der Entwässerungsplanung rechtzeitig vor Baubeginn eingearbeitet werden. Die Entwässerungsplanung sei 3-fach beim Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung einzureichen.
Wasserversorgung
Die Grundstücke seien versorgungstechnisch über die Haggenmillerstraße und Floßmannstraße erschlossen, was sich vermutlich ändern werde.
Bei den vorhandenen Wasserleitungen handele es sich um Wasserleitungen aus Grauguss DN 80. Die Versorgung des neuen Baugebietes sei aufgrund der vorhandenen Hydranten gegeben. Der Löschwasserbedarf sei gesichert. Die Wasserleitungshausanschlüsse seien aufgrund ihres Alters zu ersetzen. Die Lage der neuen Hausanschlussleitungen sollte auf die Lage der Kanalanschlüsse abgestimmt sein.
Entsprechend der städtischen Wasserabgabesatzung (WAS) sei mit der Einreichung eines Bauantrags die Bewässerungsplanung in 3-facher Ausfertigung einzureichen. Die Pläne würden vom Tiefbauamt geprüft und genehmigt. Die Kosten für einen zweiten Anschluss trage der Bauwerber, auch im öffentlichen Bereich.
Straßenbau
Die geplante verkehrliche Erschließung für das Bauvorhaben sollte über eine Tiefgaragenzufahrt von der Haggenmillerstraße erfolgen. Entlang der östlichen Grundstücksgrenze würden Besucherstellplätze angelegt. Ein Stellplatznachweis sei sowohl für die TG als auch für die Besucherstellplätze vorzulegen. Der bestehende westliche Gehweg in der Haggenmillerstraße, entlang der östlichen Grenze der geplanten Bebauung entfalle. Hier werde die Stadt einen Grundstücksstreifen aus der Fl.Nr. 867/15 an den Bauwerber veräußern, sodass dieser die Besucherstellplätze errichten könne. Im Gegenzug werde der Bauwerber auf seine Kosten den östlichen Gehweg so ausbauen und verbreitern, dass dieser künftig eine Mindestbreite von 1,50 m aufweise. Der Ausbaustandard werde in einem städtebaulichen Vertrag festgelegt.
Die notwendigen Planungen für die Zufahrt, die Stellplätze und den künftigen Gehweg seien dem Tiefbauamt zur Prüfung und Genehmigung vorzulegen.
Abschließend werde darauf hingewiesen, dass alle für die Erschließung notwendigen Unterlagen zeitnah bei der Stadt eingereicht werden müssten, um Verzögerungen für das geplante Bauvorhaben auszuschließen.
Stellungnahme zum Bodengutachten:
zu 6.1        Kein Grundwasser in Gründungstiefe gefunden
       Annahme, dass evtl. Schichtenwasser vorkomme, konnte nicht bestätigt werden
zu 6.2        Empfehlung einer Ringdrainage
       - Die Einleitung von Drainagewasser in den öffentlichen Kanal sei nach EWS verboten
       - Daher werde empfohlen, alle Keller in WU-Beton als weiße Wanne auszuführen
       - Bei Bedarf sind entsprechende Auftriebssicherungen vorzusehen
zu 7.2        Arbeitsraumhinterfüllung
       - Es sollte kein gut durchlässiges Material eingebaut werden
       - Keine Hinterfüllung mit Rollkies (Drainagewirkung)
       - Verwendung von bindigem Material, um Drainagewirkung zu unterbinden
zu 7.3        Ableitung von Sicker- und Schichtenwässern
       - Empfehlung, keine Ringdrainage einzubauen, Anschluss an öffentlichen Kanal werde        nicht genehmigt
       - Falls nicht anders möglich komme evtl. eine Tiefenversickerung der Sicker- und        Schichtenwässer in Betracht. Dies bedürfe einer wasserrechtlichen Genehmigung durch        das LRA.
zu 7.5        Beseitigung von Dach- und Oberflächenwasser
       - Lt. EWS und § 55 WHG sei das anfallende Dach- und Oberflächenwasser an Ort und Stelle zu versickern
       - Wenn keine Versickerung möglich sei, seien entsprechende Rückhalteanlagen mit        gedrosselter Einleitung vorzusehen.
       - Eine unbehandelte Einleitung in das öffentliche Kanalnetz sei nicht gestattet.
zu 7.6        Böschungen
       - Böschungen seien nicht nur auf die Belastungsbereiche von Bauwerken und Verkehrsflächen, sondern auch auf die öffentlichen Kanäle hin zu betrachten. Einer Böschung in        den öffentlichen Grund werde nicht zugestimmt.
       - Einer Böschungssicherung mit Vernagelung in den öffentlichen Verkehrsraum werde        nicht zugestimmt.
zu 7.7        Nachbarbebauung, Beweissicherung
       - Für die im öffentlichen Grund befindlichen Kanäle sei vor Baubeginn mittels Kamerabefahrung eine Beweissicherung durchzuführen.
       Ebenfalls nach Abschluss der Bauarbeiten.

Stellungnahme:
Die Ausführungen zur Kanalisation und Wasserversorgung betreffen nicht den Regelungsinhalt des Bebauungsplans, aber die grundsätzliche Erschließung des Plangebiets und des Umfeldes. In der Begründung sind bereits grundsätzliche Hinweise in Hinweise D) 1 und 11 zur Ver- und Entsorgung enthalten.
Hinsichtlich des Straßenbaus sind keine Änderungen oder Ergänzungen erforderlich, da im Bebauungsplan die erforderlichen bodenordnenden Maßnahmen bereits berücksichtigt sind. Hinsichtlich des Nachweises der erforderlichen Stellplätze sind im Bebauungsplan bereits die erforderlichen Festsetzungen und Hinweise enthalten. Weitere Ergänzungen des Bebauungsplans sind nicht erforderlich.
Im Übrigen ist festzustellen, dass die Kanal- und Leitungsverlegung sowie die bodenordnenden Maßnahmen im Rahmen eines Erschließungsvertrages geregelt werden.    
Die Stellungnahme zum Baugrundgutachten behandelt im Wesentlichen Maßnahmen der Bauausführung und betrifft nicht den unmittelbaren Regelungsinhalt des Bebauungsplans. Soweit Belange des Bebauungsplans betroffen sind, sind diese bereits im Rahmen der Hinweise in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Behandlungsvorschlag:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.


Beschluss 1:

Zusammengefasster Beschlussvorschlag zu den Punkten 3.1 bis 3.10:

Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.05.2017 zu Eigen und stimmt den Behandlungsvorschlägen zu.

Abstimmung: 10:0




3.11        Bürger 1, Ebersberg, Schreiben vom 07.04.2017
Es werde schriftlich Einspruch gegen den Bebauungsplan erhoben. Man sei sehr besorgt und verunsichert bezüglich der Planung. Es werde erhebliche Informations- und Änderungsbedarf gesehenen:
Besonders kritische Punkte seien:
1. Die Geschoss- und Gebäudehöhe
2. Die Einfahrt der Tiefgarage
3. Die Fällung oder Erhaltung von Bäumen auf unseren Grundstücken
Der Bauträger habe das Grundstück im Wissen um den aktuellen Baumbestand auf den Nachbargrundstücken gekauft, deshalb werde einer Fällung von Bäumen auf keinen Fall zugestimmt. Für alle Punkte bedürfe es eines klärenden Gesprächs mit jeweils autorisierten Vertretern der Stadt und des Bauträgers, um gemeinsam eine Lösung zu finden, die nicht nur der Politik der Wohnraumverdichtung, sondern auch den Menschen, die jahrzehntelang in Ebersberg wohnten, gerecht werde.
Stellungnahme:
Zur Geschoss- und Gebäudehöhe ist festzustellen, dass sich der Technische Ausschuss ausführlich mit dieser Thematik am 08.03.2016 und 10.05.2016 auseinandergesetzt hat und entsprechende Vorgaben unter Berücksichtigung der städtebaulichen Verträglichkeit gemacht hat. Diese Vorgaben sind in der vorliegenden Fassung des Bebauungsplans berücksichtigt. Grundsätzlich ist noch anzumerken, dass mit der vorliegenden Planung die Stadt Ebersberg vor dem Hintergrund des zunehmenden Wohnraumbedarfs sowie auch der Berücksichtigung des Klima- und Umweltschutzes natürlich auch die vorhandenen Potenziale der Innenentwicklung , wie im LEP als Ziel formuliert, vorrangig in städtebaulich verträglichem Rahmen nutzen will. In der vorliegenden Planung liegt das Maß der baulichen Nutzung unterhalb der Obergrenzen für ein Allgemeines Wohngebiet nach § 17 BauNVO. Die Abstandsflächen zu den angrenzenden Nachbarn sind gemäß Art. 6 BayBO eingehalten. Insofern entspricht die Planung auch den bauplanungsrechtlichen Anforderungen.
Es ist insbesondere darauf hinzuweisen, dass mit der Planung auch einer ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung im Sinne des § 1a BauGB hinsichtlich eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen wird und durch die Nachverdichtungsmöglichkeit in einem bestehenden Siedlungsraum der Siedlungsflächenverbrauch verringert wird.
Zur Einfahrt der Tiefgarage ist festzustellen, dass diese im Bereich der bisherigen Zufahrt  Haggenmillerstraße angeordnet ist. Diese Zufahrt erschloss bisher einen Garagen- und Stellplatzhof. Mit der Tiefgaragenzufahrt, die nach den Regelungen schallgedämmt zu erstellen ist,  wird der gesamte Verkehr bereits an der Haggenmillerstraße sozusagen abgefangen in die Tiefgarage geleitet, sodass der gesamte westliche Bereich, in dem bislang der Garagenhof angeordnet war, frei von den Belastungen des KFZ-Verkehrs bleibt.
Bezüglich der befürchteten Fällung der Bäume ist festzustellen, dass in der Planzeichnung zwar der prägende Baum- und Gehölzbestand außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs des Bebauungsplan nachrichtlich dargestellt ist, aber im Bebauungsplan darüber natürlich keine weiteren Aussagen getroffen werden. Insofern wird der Baumbestand durch die vorliegende Planung nicht berührt. Ein genereller Hinweis zum Schutz des Baumbestandes ist im Bebauungsplan enthalten. Weitere Ergänzungen sind nicht erforderlich.



Beschluss 2:

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme zur Kenntnis. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Abstimmung: 10:0


3.12        Bürger 2, Ebersberg, Schreiben vom 16.03.2016
Unter Hinweis auf die bisher genehmigten Bauvorhaben des Parkhauses am Krankenhaus mit einer Höhe von 7 m, des neuen Einheimischengebiets am westlichen Stadtrand mit 9 m, der Mehrfamilienhäuser in der Haggenmillerstraße mit 13 m wird vorgetragen, dass das neue Bauvorhaben 1,40 m höher werden soll als das bestehende Gebäude, also zwischen 14 m und 15 m.
Bei allem Verständnis für den Investor, dessen Profit natürlich umso höher sei, je mehr Stockwerke erbauen dürfe, müsse die Frage gestattet sein, ob es eine Obergrenze gebe oder ob es sich um eine Verdichtungseuphorie ohne Grenzen handele, die weitere Beschlüsse dieser Art nach sich ziehe.
Es werde darum gebeten, diese Überlegungen in die Entscheidung zur Bebauung an der Haggenmillerstraße mit einfließen zu lassen.
Stellungnahme:
Grundsätzlich ist anzumerken, dass die Stellungnahme bereits im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens abgegeben wurde, als die Diskussion bezüglich der Höhe der Bebauung noch nicht abschließend diskutiert worden war. Die ursprünglich geplanten Höhen sind zwischenzeitlich reduziert worden. Nach den Regelungen des Bebauungsplans ist eine Firsthöhe von 13,95 m zulässig.
Unter Verweis auf den Sachvortrag zum vorangegangenen Punkt 3.10 ist nochmals festzustellen, dass mit der Planung einer ressourcenschonenden Siedlungsentwicklung im Sinne des § 1a BauGB hinsichtlich eines sparsamen Umgangs mit Grund und Boden Rechnung getragen wird und durch die Nachverdichtungsmöglichkeit in einem bestehenden Siedlungsraum der Siedlungsflächenverbrauch verringert wird.
Die Frage nach den Obergrenzen der Verdichtung ist dahingehend zu beantworten, dass jedes Bauvorhaben für sich unter Berücksichtigung des städtebaulichen Umfeldes zu bewerten ist, aber natürlich immer die bauplanungsrechtlichen Vorgaben und Anforderungen, die z.B. durch die Vorgaben der BauNVO, die Einhaltung der Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO oder die Wahrung gesunder Wohn- und Arbeitsverhältnisse nach § 1 Abs. 6 Nr. 1 BauGB  bzw. Art. 3 Abs.1 BayBO zu berücksichtigen sind. Diese Anforderungen sind in der vorliegenden Planung in ausreichendem Maße berücksichtigt.

Beschluss 3:

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme wird zur Kenntnis . Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Abstimmung: 10:0



3.13        Bürger 3, Ebersberg, Schreiben vom 28.03.2017 (per E-Mail)
Es werden folgende Fragen vorgebracht:
Wie hoch seien die drei Wohnblöcke mit einer Wandhöhe von 9 m und einer Firsthöhe von knapp 14m im Vergleich zum bestehenden BRK-Haus? Sei dies ähnlich hoch oder höher?
Wie soll die Umgebung des geplanten Kinderspielplatzes zu den Nachbarn nordwestlich aussehen. Blieben die bestehenden Grenzwände bzw. Garagenrückwände stehen oder werde es eine ähnliche Grenzwand geben?
Auf der Seite des Grundstücks Am Scheiblerfeld 5 stehe ein Gartengerätehaus. Man hoffe, das könne so bleiben.
Stellungnahme:
Nach den Bauantragsunterlagen beträgt die Wandhöhe des bestehenden BRK-Gebäudes ca. 7,50 m und die Firsthöhe 12,15 m, nach den Regelungen des vorliegenden Bebauungsplanentwurfs sind eine Wandhöhe von 9,0m und eine Firsthöhe von 13,95 m zulässig.
Die Garagen im Bereich des geplanten Kinderspielplatzes werden entfernt und die Fläche begrünt und als Kinderspielplatz gestaltet. Grenzwände sind nach Bebauungsplan nicht zulässig. Zur Gestaltung der Umgebung des geplanten Kinderspielplatzes ist festzustellen, dass innerhalb des Plangebiets ein Nebengebäude vorgesehen ist, ansonsten werden die Flächen als Gartenanlage mit Wegen gestaltet. Zu der Gestaltung außerhalb des räumlichen Geltungsbereichs sind im Bebauungsplan keine Aussagen enthalten. Änderungen bleiben den jeweiligen Eigentümern oder sonstigen Berechtigten vorbehalten. Ein Änderungbedarf für den Bebauungsplan besteht nicht.

Beschluss 4

Der Technische Ausschuss nimmt die Stellungnahme wird zur Kenntnis. Eine Änderung oder Ergänzung des Bebauungsplans erfolgt nicht.

Abstimmung: 10:0

Diskussionsverlauf

Im Rahmen der Behandlung der Stellungnahme des Landratsamtes Ebersberg, Brandschutzdienststelle, fragte StR Münch nach, ob die Anleiterbarkeit zwischen den Gebäuden tatsächlich gegeben sei.
Der Planer erläuterte, dass bereits ein Vorabzug des Brandschutzkonzeptes vorliegt und darin die Zugänglichkeit für die Feuerwehr bestätigt wird.

StR Will fragte nach dem Standort der acht Rotdornbäume und ob diese nicht erhalten werden könnten. Weiterhin fragte sie nach dem Fledermausexperten. Der Planer teilt mit, dass diese Bäume nach der derzeitigen Planung gefällt werden müssen. Der Bebauungsplan sieht aber umfangreiche Neupflanzungen vor. Hinsichtlich des Fledermausexperten teilte der Planer mit, dass dieser in enger Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde bestimmt wird.  

Beschluss 5

Beschluss

Billigungs- und Auslegungsbeschluss: 1.
Der Technische Ausschuss macht sich die Inhalte der Abwägungs- und Beschlussvorlage zur Fassung vom 09.05.2017 zu eigen.

2.
Der Technische Ausschuss beauftragt den Planfertiger, die beschlossenen Änderungen / Ergänzungen in den Bebauungsplan mit Begründung und Umweltbericht einzuarbeiten.

3.
Der Technische Ausschuss billigt den Bebauungsplan-Entwurf einschließlich Begründung mit Umweltbericht unter Berücksichtigung der beschlossenen Änderungen in der Fassung vom 09.05.2017.

4.
Die Verwaltung wird beauftragt, die öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB durchzuführen und die Stellungnahmen der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB einzuholen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 0

Datenstand vom 26.07.2019 09:55 Uhr