18. Flächennutzungsplanänderung „Kinderhaus Eisenhofen“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  7/2020. Sitzung des Gemeinderates, 28.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 13

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

I        Sachstand der Planung


Der Gemeinderat hat am 24.03.2020 den Aufstellungsbeschluss Bebauungsplanes Eisenhofen Süd Nr. 71 Kinderhaus gefasst.
Der Vorentwurf wurde in der Sitzung am 28.04.2020 gebilligt und das Verfahren nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 BauGB eingeleitet.

Die eingegangenen Stellungnahmen werden im Folgenden wiedergegeben und dazu jeweils ein Abwägungs- und Beschlussvorschlag formuliert.

II        Eingegangene Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange und Fachbehörden

A        Stellungnahmen ohne Einwände, Bedenken, Anregungen und Hinweise

  • Regionaler Planungsverband Schreiben vom 18.05.2020
  • Wasserwirtschaftsamt München, Schreiben vom 15.05.2020
  • Wasserzweckverband Sulzemoos-Arnbach, vom 15.05.2020
  • Bayernwerke AG, Schreiben vom 03.06.2020
  • TenneT TSO GmbH, Schreiben vom 15.05.2020
  • Staatliches Bauamt Freising, Schreiben vom 19.05.2020
  • Gemeinde Sulzemoos, Schreiben vom 02.06.2020

B        Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen


  1. Regierung von Oberbayern (Stellungnahme vom 15.05.2020)

Stellungnahme:
Vorhaben:
Mit dem o.g. Vorhaben beabsichtigt die Gemeinde Erdweg die bauplanungsrechtlichen Voraussetzungen für weitere Wohnbebauung sowie Errichtung eines Kinderhauses zu schaffen. Das Plangebiet befindet sich am südwestlichen Ortsrand von Eisenhofen und ist im Flächennutzungsplan bereits weitestgehend als Gemeinbedarfsfläche sowie Dorfgebiet dargestellt. Mit der vorliegenden Änderung soll nun das Dorfgebiet in Wohnbaufläche umgewidmet werden und dieses sowie die Gemeinbedarfsfläche geringfügig (insg. ca. 0,1 ha) nach Süden erweitert werden.
Bewertung:
Das Plangebiet befindet sich im landschaftlichen Vorbehaltsgebiet. Aufgrund der lediglich geringfügigen Erweiterung einer Bestandsdarstellung und der vorgesehenen Eingrünung kann davon ausgegangen werden, dass die entsprechenden Belange jedoch dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt werden. Die Planungen stehen daher den Erfordernissen der Raumordnung nicht grundsätzlich entgegen.

Abwägung:
./.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.

  1. Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Stellungnahme 09.06.2020

Stellungnahme:        
Wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (B Q) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:
Bau- und Kunstdenkmalpflegerische Belange:
Wie weisen auf unser Schreiben mit Stellungnahme der Bau-und Kunstdenkmalpflege zu dem Bebauungsplan im parallelen Bebauungsplanverfahren Eisenhofen Nr. 71 „Kinderhaus“ vom 27.05.2020 (Unser Zeichen : P-20195447-1_S4) hin.
Bodendenkmalpflegerische Belange:
Im Bereich der Flächennutzungsplanänderung liegen nach unserem gegenwärtigen Kenntnisstand folgende Bodendenkmäler:
Auszug aus der Denkmalliste der Bodendenkmäler:
Gemeinde Erdweg, Landkreis Dachau
Untertägige mittelalterliche und frühneuzeitliche Befunde und Funde im Bereich der Kath. Filialkirche St. Alban von Eisehofen und ihrer Vorgängerbauten.
Inv.Nr. D-1-7633-0138
Flst.Nr.43;43/2:74/9 (Gemarkung Eisenhofen)
Wir verweisen auf die Nähe  (ca. 25 m) zu oben genanntem Bodendenkmal und bitten um pflichtgemäße Berücksichtigung in Begründung, Umweltbericht und zugehörigem Planwerk, nach § 5.4-5 BauGB.
Dieses Denkmal ist gem. Art. 1 BayDSchG in seinem derzeitigen Zustand vor Ort zu erhalten. Der ungestörte Erhalt dieses Denkmals vor Ort besitzt aus Sicht  des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege Priorität. Weitere Planungsschritte sollten diesen Aspekt bereits berücksichtigen und Bodeneingriffe auf das unabweisbar notwendige Mindestmaß beschränken.
Eine Orientierungshilfe bietet der öffentliche unter http//www.denkmal.bayern.de zugängliche Bayerische Denkmal-Atlas. Darüber hinaus stehen die digitalen Denkmaldaten für Fachanwender als Web Map Service (WMS) zur Verfügung und können so in lokale Geoinformationssysteme eingebunden werden. Diese URL dieses Geowebdienstes lautet: http//www.geodaten.bayernde/ogc/ogc_denkmal.cgi?
Bitte beachten Sie, dass es sich bei o.g. URL nicht um eine Internetseite handelt, sondern um eine Schnittstelle, die den Einsatz entsprechender Software erfordert.
Die mit dem Bayerischen Staatministerium des Innern abgestimmte Rechtsauffassung des Bayerischen Staatsministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst und des Bayerischen Landesamtes für Denkmalpflege zur Überplanung von (Boden-) Denkmälern entnehmen Sie bitte unserer Homepage:
https://www.blfd.bayern.de/mam/information_und_service/fachanwender/rechtliche_grundlagen_überplanung_bodendenkmäler.pdf
(rechtliche Grundlagen bei der Überplanung von Bodendenkmälern).
Es ist daher erforderlich, das genannte Bodendenkmal nachrichtlich in der markierten Ausdehnung in den Flächennutzungsplan zu übernehmen, in der Begründung aufzuführen sowie auf die besonderen Schutzbestimmungen hinzuweisen (§ 5 Abs. 4-5 BauGB) und im zugehörigen Kartenmaterial seine Lage und Ausdehnung zu kennzeichnen (PlanzV 90 14.3).
Die aktuellen Denkmalflächen können durch WMS-Dienst herunter geladen werden.

Zudem sind regelmäßig im Umfeld dieses Denkmals weitere Bodendenkmäler zu vermuten. Weitere Planungen im Nähebereich bedürfen daher der Absprache mit den Denkmalbehörden. Informationen hierzu finden Sie unter:

Im Bereich von Bodendenkmälern sowie in Bereichen, wo Bodendenkmäler zu vermuten sind, bedürfen Bodeneingriffe aller Art einer denkmalrechtlichen Erlaubnis gemäß Art. 7.1 BayDSchG.
Das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege stimmt der Planung nur unter diesen Voraussetzungen zu.

Abwägung
Das Bodendenkmal Inv.Nr. D-1-7633-0138 Flst.Nr.43;43/2:74/9 (Gemarkung Eisenhofen) liegt direkt nördlich angrenzend des Gebiets der 18. Flächennutzungsplanänderung. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Erdweg ist die Kennzeichnung des Bodendenkmals bisher nicht dargestellt worden. Die nachrichtliche Übernahme der Kennzeichnung des Bodendenkmals wird empfohlen. Ein Hinweis auf das Bodendenkmal mit rechtlicher Grundlage und sich daraus ableitenden Schutzbestimmungen in Begründung und Umweltbericht wird mit aufgenommen.
Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Die Begründung und der Umweltbericht werden inhaltlich ergänzt. Die Ausdehnung des Bodendenkmals wird nachrichtlich in den Flächennutzungsplan übernommen.

  1. Landratsamt Dachau, Untere Denkmalschutzbehörde (Stellungnahme vom 29.05.2020)
Stellungnahme:

Bodendenkmalschutz:
Es wird darauf hingewiesen, dass -abhängig vom Ergebnis einer einzuholenden Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege- mitunter der gesamte Planbereich (und nicht nur der rot eingetragene Bereich des Bodendenkmals) einer Erlaubnispflicht nach Art. 7 BayDSchG unterliegen kann; eine Meldepflicht nach Art. 8 BayDSchG greift in solchen Fällen zu kurz.

Je nach Ausgang der Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege, sollte in einem solchen Fall dann ein Hinweis bzw. eine Darstellung / Kennzeichnung jenes Bereiches erfolgen, welcher (ggf.) noch einer Erlaubnis nach Art. 7 BayDSchG bedürfte (vgl. § 5 Abs. 4 Satz 1 Alt. 1 BauGB).

Baudenkmalschutz:
Das Vorhaben befindet sich in unmittelbarer Nachbarschaft zur Kath. Filialkirche St. Alban Eisenhofen, einem Baudenkmal nach Art. 1 Abs. 2 BayDSchG.
Die Planung ist wegen der Geländetopographie und der Dimensionierung des neu hinzutretenden Hauptbaukörpers „Kinderhaus“ geeignet, das Baudenkmal in seinem überlieferten Erscheinungsbild und seiner künstlerischen Wirkung zu beeinträchtigen, optisch zu bedrängen, bzw. dessen besondere Landschaftsbezogenheit als von Weitem einsehbare Dominante am Ortsrand nachhaltig und dauerhaft abzuändern bzw. sogar aufzuheben.

Die auf Seiten 23 bis 28 des Umweltberichts getroffenen Aussagen, wonach durch die Planung auf das Schutzgut Orts- und Landschaftsbild mit keinen erheblichen Auswirkungen zu rechnen sei, bzw. erhebliche negative Auswirkungen (u.a.) auf vorhandene Baudenkmäler (Schutzgut Kultur- und Sachgüter) nicht zu erwarten seien, kann insofern -nach einer mit dem Landesamt für Denkmalpflege durchgeführten Ortseinsicht- nicht nachvollzogen werden.

Die Kirche und die von ihr geprägte Ortsrandlage sind -von der St 2047 aus über den Bahndamm blickend- derzeit bereichsweise noch gut wahrnehmbar.
Diese Blickachse (zur Kirche hin) befindet sich westlich des in Abb. 10 des Umweltberichts dargestellten Bereiches und führt folglich zu einem anderen Ergebnis.  

Das Landesamt für Denkmalpflege ist auch aus Sicht der Baudenkmalpflege am Verfahren zu beteiligen, seiner Stellungnahme kommt besonderes Gewicht zu. Auf die kürzlich erhaltene Stellungnahme des Landesamtes für Denkmalpflege zum Bebauungsplan Nr. 71 „Kinderhaus“, Az. P-2019-5447 – 1 _S4 vom 27.05.2020 wird verwiesen; auch diese ist im Rahmen des vorliegenden FNP-Änderungsverfahrens zu würdigen.

Abwägung
Das Bodendenkmal Inv.Nr. D-1-7633-0138 Flst.Nr.43;43/2:74/9 (Gemarkung Eisenhofen) liegt direkt nördlich angrenzend nördlich des Gebiets der 18. Flächennutzungsplanänderung. Im wirksamen Flächennutzungsplan der Gemeinde Erdweg ist die Kennzeichnung des Bodendenkmals derzeit nicht dargestellt. Die nachrichtliche Übernahme der Kennzeichnung des Bodendenkmals wird empfohlen. Ein Hinweis auf das Bodendenkmal mit rechtlicher Grundlage und sich daraus ableitenden Schutzbestimmungen in Begründung und Umweltbericht wird aufgenommen.
Die Gemeinde wertet unter Berücksichtigung der gegensätzlichen Ansprüche den Belang der Wohnbedürfnisse sowie die sozialen Bedürfnisse der Familien im vorliegenden Fall als höherrangig gegenüber baudenkmalpflegerischen und ggf. auch baukulturellen Belangen. Die Gemeinde hält an der Planung fest, um dringend erforderliche Kinderbetreuungsplätze im Ortsteil Eisenhofen anbieten zu können. Nicht zuletzt sei an den Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz erinnert.
Alternative Standorte kommen aus Gründen fehlender Verfügbarkeit von ausreichend großen Grundstücken in angebundener und erschlossener Lage nicht in Frage. Es handelt sich mit dem Kinderhaus um eine Gemeinbedarfsnutzung die gewissen Standortansprüchen unterliegt die nicht beliebig zu reproduzieren sind.
Die Gemeinde nimmt jedoch die besondere historische und baudenkmalpflegerische Bedeutung der Kath. Filialkirche St. Alban zur Kenntnis und ist bemüht im Rahmen der Möglichkeiten, diesen mit geeigneten Festsetzungen z.B. zur Höhenlage, Rechnung zu tragen.
Die geplante Bebauung liegt südlich der Unteren Dorfstr. Da die Topografie hier eine Geländestufe von bis zu 5 m nach unten beschreibt, wird sich die geplante Bebauung gut in die gewachsene Baustruktur einfügen. Die Höhenentwicklungen der geplanten Baumaßnahmen werden mittels geeigneter Höhenfestsetzungen, welche sich auf das Erdgeschoßniveau bezogen auf die Höhe der davor liegenden öffentlichen Verkehrsfläche beziehen, nach oben begrenzt, so dass geplante Baukörper, wie z.B. des Kinderhauses, sich deutlich gegenüber des Kirchenbaus unterordnen.
Bei Betrachtung des Ortsrandes fallen darüber hinaus weitere größere Baustrukturen ins Auge. Die bestehende Einzel- und Doppelhausbebauung wie auch größere landwirtschaftliche Betriebsstellen prägen den Ortsrand. Trotz der notwendigen größeren Gebäudemaße des Kinderhauses bleibt die Sicht auf die Kirche St. Alban aufgrund der Höhenlage des geplanten Gebäudes weitestgehend erhalten. Das Kinderhaus wird am First eine Höhe von 489 m ü NN entwickeln, an der Traufe eine Höhe von 483 m ü NN. Die maximale Gebäudebreite wird voraussichtlich nicht mehr als 15 m entwickeln. Es ist davon auszugehen, dass die visuelle Dominanz der Kirche weiterhin sichergestellt ist.
Nach Einschätzung der Gemeinde führt daher die Gebäudekubatur des Kinderhauses nicht dazu, dass eine erheblich negative Wirkung auf die Ortsrandgestaltung von Eisenhofen entfaltet wird, die Kirche prägt demnach weiter als Dominante den Ortsrand. Die Gemeinde ist daher der Ansicht auf die die Belange des Denkmalschutzes und der Denkmalpflege angemessen Rücksicht zu nehmen.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen und zurückgewiesen. An der Planung wird inhaltlich unverändert festgehalten.

  1. Landratsamt Dachau, Technischer Umweltschutz (Stellungnahme vom 02.06.2020)

Stellungnahme:
Wir weisen darauf hin, dass durch die Ausweisung eines allgemeinen Wohngebietes die umliegende landwirtschaftliche Nutzung im Dorfgebiet eingeschränkt werden könnte, da die Abstände zu Tierhaltungsbetrieben gegenüber allgemeinen Wohngebieten doppelt so groß sein müssen wie gegenüber Dorfgebieten. In Bezug auf die bestehende bzw. bestandsgeschützte landwirtschaftliche Tierhaltung sind die erforderlichen Abstände nach bereits erfolgter Prüfung im Rahmen des Bebauungsplanes Nr. 71 „Kinderhaus Eisenhofen“ auch gegenüber einem allgemeinen Wohngebiet eingehalten. Erweiterungsmöglichkeiten von Tierhaltungsbetrieben könnten jedoch einschränkt werden.

Abwägung:
Die ursprüngliche Ortsabrundungssatzung in dem vorliegenden Planungsgebiet setzt in einem Teilgebiet des gegenständlichen Bebauungsplangebietes eine Wohnbaunutzung fest. Dies entspricht der tatsächlichen Nutzung. Die Darstellung von Wohnbaufläche auf Flächennutzungsplanebene bereitet diese Darstellung vor.
Die Gemeinde ist sich der eventuellen Einschränkung von Erweiterungsmöglichkeiten von Tierhaltungsbetrieben in Bezug auf entstehende Emissionen bewusst und erachtet jedoch die Erhaltung bzw. Ausweitung von diesem bereits von Wohnnutzung geprägtem Gebiet als städtebaulich geeignet.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen. Eine Änderung der Planung wird nicht veranlasst.

  1. Landratsamt Dachau, Untere Naturschutzbehörde,        
    (Stellungnahme vom 08.06.2020)

Stellungnahme:
Auf die im Rahmen des Bauleitplan-Verfahrens zum Bebauungsplan Nr. 71 „Kinderhaus Eisenhofen“ abgegebenen Stellungnahmen vom 02.12.2019 und 08.06.2020 wird bzgl. der begründeten naturschutzfachlichen Bedenken hinsichtlich des Standorts verwiesen.
Stellungnahme vom 02.12.2019
Im Vorfeld des Bauleitplanverfahrens fanden Ortseinsichten und Abstimmungsgespräche mit der Gemeinde statt, bei denen seitens des Naturschutzes auf die Problematik der erheblichen Eingriffe v.a. in die Schutzgüter Boden (Gleyestandort mit hoch anstehendem Grundwasser und klimaschutzrelevante Anmoor- bzw. Niedermoorböden; für Bebauung wenig tragfähiger Untergrund), Wasser (Versiegelung von Auestandorten, Verlust von Retentionsraum, Veränderung der Abflussverhältnisse und Grundwasserneubildung) und Landschaftsbild (atypische Bebauung, die fingerartig in die Zeitlbachaue hineinragt) hingewiesen wurde.
Zudem wurde im Vorfeld erheblich in die bestehende Hecke westlich des geplanten Baukörpers eingegriffen. Diese Hecke war bereits im Zuge der Herstellung des Kiesplatzes im Norden des Grundstücks als zu erhaltend beauflagt.
Es wurden daher mit der Gemeinde Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen vereinbart, die sich jedoch in den vorgelegten Unterlagen noch nicht wiederfinden. Die vereinbarten und erforderlichen Festsetzungen zum Schutz und dauerhaftem Erhalt der noch vorhandenen Gehölze (auch baubedingt), den damit verbundenen dauerhaften Nutzungseinschränkungen im Kronentraufbereich sowie eine Konkretisierung von Vermeidungs- und Kompensationsmaßnahmen sollten im laufenden Bebauungsplanverfahren nachgeholt werden.

Stellungnahme vom 08.06.2020:
Die in der Stellungnahme vom 02.12.2019 erläuterten Bedenken bzgl. der erheblichen Eingriffe in den Naturhaushalt (v.a. Schutzgüter Boden und Wasser) und Landschaftsbild werden trotz der festgesetzten Vermeidungs- /Minimierungs- sowie Kompensationsmaßnahmen aufrechterhalten.

Abwägung:
Auf Flächennutzungsplanebene ist eine Ausgleichsfläche anhand des Leitfadens „Bauen in Einklang mit Natur und Landschaft“ (Hrsg. Bay StMLU) berechnet und festgelegt worden. Weitere Vermeidungs- und Minimierungsfaktoren wurden bereits auf Bebauungsplanebene behandelt und festgesetzt. Daher wird auf die Abwägung der Bebauungsplanebene verwiesen.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und auf die Abwägung-/ Beschlussvorschlag im Rahmen des Bebauungsplanverfahrens verwiesen. Eine Änderung der Planung wird nicht veranlasst.

  1. Landratsamt Dachau , Kreisbrandinspektion/ Brandschutzdienststelle (Stellungnahme vom 20.05.2020)
Stellungnahme:
Gegen die geplante Maßnahme bestehen keine Einwände.
Wir bitten bei den konkreten Bebauungsplanverfahren weiterhin die Brandschutzdienststelle zu beteiligen.
Bitte beachten Sie folgende Hinweise:
Löschwasserversorgung  
Rechtliche Vorgaben:
Nach Artikel 1 Absatz 1 Bayerisches Feuerwehrgesetz (BayFwG) haben die Gemeinden als Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis dafür zu sorgen, dass drohende Brand- und Explosionsgefahren beseitigt und Brände wirksam bekämpft werden (abwehrender Brandschutz) sowie ausreichende technische Hilfe bei sonstigen Unglücksfällen oder Notständen im öffentlichen Interesse geleistet wird (technischer Hilfsdienst).
Nach Absatz 2 haben die Gemeinden zur Erfüllung dieser Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit gemeindliche Feuerwehren (Art. 4 Abs. 1 BayFwG) aufzustellen, auszurüsten und zu unterhalten.

Sie haben außerdem in diesen Grenzen die notwendigen Löschwasserversorgungsanlagen bereitzustellen und zu unterhalten.

Nach dem Arbeitsblatt W 405 des deutschen Vereins des Gas- und Wasserfaches e.V. (DVGW) können alle Löschwasserentnahmestellen in einem Umkreis von 300 m um die bauliche Anlage herangezogen werden. D.h. aber nicht, dass die erste nutzbare Löschwasserentnahmestelle erst in 300 m Entfernung sein darf. Auch hier sind wiederum die 75 m nutzbare Schlauchlänge der Feuerwehr heranzuziehen, da ansonsten das Wasser nicht zum Einsatzfahrzeug herangeführt werden kann um von diesem dann, ggf. mit einer Druckerhöhung, verteilt zu werden.

Der vorzuhaltende notwendige Löschwasserbedarf richtet sich nach der Art der durch die Gemeinde zugelassenen baulichen Nutzung (Bebauungsplan). Als Planungsgröße kann hierzu das Arbeitsblatt W 405 des DVGW herangezogen werden.

Hinweis
Wird die Bereitstellung von Wasser an einen Zweckverband übertragen, sind zudem Regelungen zur Bereitstellung von Löschwasser und deren Entnahme Einrichtungen (Hydranten; einschließlich deren Pflege) vertraglich festzulegen. Dabei ist darauf zu achten, dass die Entnahme von Löschwasser auch weiterhin für Einsätze oder Übungen durch die gemeindliche Feuerwehr jederzeit und kostenfrei möglich ist.


Abwägung:
Die Hinweise betreffen die nachfolgende Bebauungsplan- und Ausführungsebene und werden dort behandelt.

Beschluss:
Die Stellungnahme wird zur Kenntnis genommen. Eine Planänderung ist nicht veranlasst.


III        Stellungnahmen Öffentlichkeit


Beschluss :
Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht wurden.

Beschluss

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse:

  1. Den dargestellten Beschlussvorschlägen zu den einzelnen Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen wird zugestimmt.
  2. Es wird folgender Verfahrensbeschluss gefasst:
  1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 1 BauGB und § 4 Abs. 1 BauGB öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.
  2. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg billigt den Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 28.7.2020 unter der Maßgabe, dass die Änderungen in die Flächennutzungsplanänderung eingearbeitet werden.
  3. Die Verwaltung wird beauftragt die Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behörden sowie sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB zum Entwurf der Flächennutzungsplanänderung mit Begründung und Umweltbericht in der Fassung vom 28.7.2020 durchzuführen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.08.2020 11:07 Uhr