Bebauungsplan „Eisenhofen Nr. 3 – An der Kohlstatt – 6. Änderung“ - Abwägung der Stellungnahmen nach Beteiligung der Öffentlichkeit und der Behördenbeteiligung gemäß § 3 Abs. 2 und § 4 Abs. 2 BauG


Daten angezeigt aus Sitzung:  7/2020. Sitzung des Gemeinderates, 28.07.2020

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Nicht sichtbar
Gemeinderat (Gemeinde Erdweg) 7/2020. Sitzung des Gemeinderates 28.07.2020 ö beschließend 16

Sachverhalt und Rechtliche Würdigung

Beteiligung der Öffentlichkeit gemäß § 3 Abs. 2 BauGB
sowie der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange gemäß § 4 Abs. 2 BauGB
in der Zeit vom 14.05.2020 bis 15.06.2020.

  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange ohne Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

Folgende Träger öffentlicher Belange und Nachbargemeinden haben keine Bedenken gegen den Bebauungsplan erhoben bzw. ihr Einverständnis mit der Planung erklärt oder mitgeteilt, dass sie von der Planung nicht berührt sind.

Nr.
Name/ Bezeichnung
Art der Stellungnahme
Datum
1
Regierung von Oberbayern,  Landesplanung
Keine Einwände
11.05.2020
2
Regionaler Planungsverband, München
Keine Einwände
12.05.2020
5
Wasserzweckverband Sulzemoos-Arnbach
Keine Einwände
15.06.2020
8
TenneT TSO GmbH, Bayreuth
Keine Einwände
12.05.2020
9
Staatliches Bauamt Freising
Keine Einwände
12.05.2020
10
Gemeinde Odelzhausen
Keine Einwände
29.05.2020
11
Gemeinde Sulzemoos
Keine Einwände
14.05.2020
12
Markt Markt Indersdorf
Keine Einwände
28.05.2020


Beschluss:        
Der Gemeinderat Erdweg nimmt zur Kenntnis, dass o.g. Träger öffentlicher Belange keine Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweise zur gegenständlichen Planung vorzubringen haben bzw. deren Belange durch die gegenständliche Planung nicht berührt sind.


  1. Stellungnahmen Träger öffentlicher Belange mit Anregungen, Einwendungen, Bedenken oder Hinweisen

1.        Landratsamt Dachau, vom 20.05.2020

Stellungnahme Fachbereich Rechtliche Belange:

Grundstück Fl.Nr. 1021/1
Es wird darauf hingewiesen, dass bei einer Teilung des Grundstücks Fl.Nr. 1021/1 für das hinterliegende Grundstück die Eintragung von Geh-, Fahr- und Leitungsrechten erforderlich werden könnte. Um Beachtung wird gebeten.

Festsetzung 2.1
Im Moment sind alle Vorhaben gem. § 4 BauNVO zulässig. Möchte die Gemeinde die ausnahmsweise zulässigen Vorhaben gem. § 4 Abs. 3 Bau NVO grundsätzlich ausschließen, wäre eine Aussage unter der Festsetzung 2.1 mit aufzunehmen.

Begründung Pkt. 1
Die Aussage zu den rechtskräftigen Bebauungsplänen müsste überprüft werden. Für den vorliegenden zu ändernden Teilbereich gibt es die Ursprungsplanung und die 3. Änderung. Die 1., 2., 4. und 5. Änderungen beziehen sich auf andere Teilbereiche. Die nun vorliegende 6. Änderung kann in ihrem Geltungsbereich somit nur die Ursprungsplanung und 3. Änderung ersetzen. Der 1. Absatz wäre deshalb zu überarbeiten.

Abwägung:

Zu Stellungnahme Fachbereich Rechtliche Belange

Grundstück Fl.Nr. 1021/1
Das Grundstück ist im Moment ungeteilt. Nach derzeitigem Kenntnisstand ist keine Teilung geplant. Sollte zu einem späteren Zeitpunkt eine Teilung vorgenommen werden, muss das Geh-, Fahrt- und Leitungsrecht privatrechtlich gesichert werden. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

Festsetzung 2.1
Die Gemeinde möchte die unter § 4 Abs. 3 BauNVO genannten Nutzungen nicht grundsätzlich ausschließen und verzichtet daher auf eine Aussage hierzu. Im Bereich der Fl.Nr. 1021/1 ist darüber hinaus ein Elektrofachbetrieb ansässig, der auch weiterhin sein Gewerbe dort ausüben wird. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht erforderlich.

Begründung Pkt. 1
Der Bebauungsplan ersetzt die Festsetzungen des innerhalb des Geltungsbereichs der
gegenständlichen 6. Änderung außer Kraft tretenden Bebauungsplans Erdweg Bebauungsplan Nr. 3.
Folgende ältere Planfassungen sind von der Änderung betroffen:
  • die Urfassung in der Fassung vom 22.01.1973.
  • die 2. Änderung in der Fassung vom 03.07.1986, Genehmigung durch Landratsamt am 03.10.1986
  • die 3. Änderung in der Fassung vom 23.05.1996, rechtskräftig seit 06.11.1996

Nicht betroffen sind die 1., 4. und 5. Änderung.
Es erfolgt eine Änderung der Präambel in der Satzung sowie eine Änderung der Begründung.


Stellungnahme Fachbereich Untere Naturschutzbehörde:

  1. Den Unterlagen liegt ein Gutachten zur Wurzellokalisierung der im Eigentum der Gemeinde Erdweg befindlichen Eiche am Feuerwehrhaus bei, aus dem hervorgeht, dass im Bereich der geplanten nördlichen Garage auf Fl.Nr. 1021/1 keine Wurzeln nachgewiesen werden konnten. Es werden in dem Gutachten konkrete Schutzmaßnahmen als unbedingt erforderlich erachtet, die den Erhalt der Eiche auch über die Bauphase hinweg sicherstellen sollen. Es sind daher mit den Bauantragsunterlagen sowohl ein Freiflächengestaltungsplan als auch ein Nachweis über die Beauftragung einer fachlich qualifizierten ökologischen Baubegleitung einzureichen. Die genannten Schutzmaßnahmen sind zwingend bereits bei den geplanten Abbrucharbeiten einzuhalten und der unteren Naturschutzbehörde nachzuweisen.

  1. Auch für die Bebauung auf Fl.Nr. 1042/13 ist nach Abstimmung mit der unteren Naturschutzbehörde mit den Bauantragsunterlagen ein fachlich qualifizierter Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem die zum dauerhaften Erhalt des angrenzenden Biotops notwendigen Schutzmaßnahmen hervorgehen. Ein sukzessives Zurückdrängen des im Osten angrenzenden gemeindlichen Biotops unter dem Vorwand der mit der Nutzung der Kronentraufe als private Gartenfläche verbundenen Verkehrssicherheitspflicht sollte im Vorfeld vertraglich ausgeschlossen werden.

Rechtsgrundlagen: § 1 Abs. 6 Ziffern 5 und 7a BauGB, § 1a Abs. 3 Satz 1 BauGB
Grenzen der Abwägung: § 1 Abs. 7 BauGB

Abwägung:

Zu Stellungnahme Fachbereich Untere Naturschutzbehörde

Zu I):
Der Erhalt der Eiche auf Fl.Nr. 1009 (Grundstück Feuerwehr) soll auch über die Bauphase (Abbruch und Neubau) hinweg sichergestellt werden. Daher sind für Baumaßnahmen auf der Fl.Nr. 1021/1 mit den Bauantragsunterlagen sowohl ein Freiflächengestaltungsplan als auch ein Nachweis über die Beauftragung einer fachlich qualifizierten ökologischen Baubegleitung einzureichen. Es wird eine Festsetzung hierzu ergänzt.

Zu II):

Im Herbst 2019 - Januar 2020 fand durch das Büro Stefan Reuter, Bergkirchen eine Bestandsvermessung statt, bei der neben den Bestandsbaukörpern und den Geländehöhen auch die Bestandsbaumkronen aufgenommen wurden. Daraus geht hervor, dass die Grenzen des kartierten Biotops nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten vor Ort übereinstimmen. Im südöstlichen Bereich der Fl.Nr. 1042/13 liegen die Baumkronentraufen weiter südöstlich. Der Bauraum für das Hauptgebäude auf die Fl.Nr. 1042/13 wurde daher so angeordnet, dass er mind. 2 m von der tatsächlichen Baumkronengrenze entfernt liegt. Ein Zurückdrängen des Biotops durch den Bauraum ist nicht zu befürchten.
Um den vorhandenen Bewuchs des Biotops jedoch grundsätzlich zu schützen, wird auf der Fl.Nr. 1042/13 im Bereich des Bestandsbewuchs eine „Fläche für die Erhaltung von Bäumen, Sträuchern und sonstigen Bepflanzungen“ festgesetzt.
Um die Erschließung der möglichen östlichen Doppelhaushälfte auf Fl.Nr. 1042/13  zu ermöglichen, wird die vorgeschlagene Grundstücksgrenze etwas nach Norden verschoben, so dass die Fläche zum Pflanzerhalt nicht durch Pflasterung etc. tangiert werden muss. Die Planzeichnung/Satzung wird entsprechend ergänzt, oben stehende Zeichnung wird in die Begründung mit aufgenommen.

Für die Bebauung auf Fl.Nr. 1042/13 ist mit den Bauantragsunterlagen ebenfalls ein fachlich qualifizierter Freiflächengestaltungsplan einzureichen, aus dem die zum dauerhaften Erhalt des angrenzenden Biotops notwendigen Baumschutzmaßnahmen nach DIN 18920 und RAS-LP 4 hervorgehen. Es wird eine Festsetzung hierzu ergänzt.

Eine vertragliche Regelung hierzu ist privatrechtlich und wird nicht im BP geregelt. Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen.

Beschluss:
Die Hinweise werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen gemäß Abwägung.


2.        Wasserwirtschaftsamt München, vom 05.06.2020

Stellungnahme

(…) wir empfehlen die Hinweise zur Satzung um Folgendes zu ergänzen:
Schutz vor Überflutungen infolge von Starkregen:
Infolge von Starkregenereignissen können im Bereich des Bebauungsplans Überflutungen auftreten. Um Schäden zu vermeiden, sind bauliche Vorsorgemaßnahmen zu treffen, die das Eindringen von oberflächlich abfließendem Wasser in Erd- und Kellergeschosse dauerhaft verhindern. Eine Sockelhöhe von mind. 25 cm über der Geländeoberkante wird empfohlen. Kellerfenster sowie Kellereingangstüren sollten wasserdicht und/oder mit Aufkantungen, z.B. vor Lichtschächten, ausgeführt werden. Der Abschluss einer Elementarschadensversicherung wird empfohlen.

Abwägung:
Unter C. Hinweise Pkt. 15 wird bereits darauf hingewiesen, dass alle Bauvorhaben gegegen Oberflächen-, Hang- und Schichtenwasser zu schützen sind. Der vom WWA formulierte Hinweis geht detaillierter auf die örtlichen Gegebenheiten ein und wird daher unter C.Hinweise Pkt. 15 (neu Pkt. 16) ergänzt.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und in den Planunterlagen ergänzt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

3.        Bayernwerk Netz GmbH, vom 25.05.2020

Stellungnahme

(…) zu oben genanntem Bauleitplanverfahren nehmen wir wie folgt Stellung:
Zur elektrischen Versorgung des geplanten Gebietes sind Niederspannungskabel erforderlich.
Eine Kabelverlegung ist In der Regel nur in Gehwegen, Versorgungsstreifen, Begleitstreifen oder Grünstreifen ohne Baumbestand möglich.
Im überplanten Bereich befinden sich Anlagenteile der Bayemwerk Netz GmbH oder es sollen neue erstellt werden. Für den rechtzeitigen Ausbau des Versorgungsnetzes sowie die Koordinierung mit dem Straßenbauträger und anderer Versorgungsträger ist es notwendig, dass der Beginn und Ablauf der Erschließungsmaßnahmen Im Planbereich frühzeitig (mindestens 3 Monate) vor Baubeginn der Bayemwerk Netz GmbH schriftlich mitgeteilt wird. Nach § 123 BauGB sind die Gehwege und Erschließungsstraßen soweit herzustellen, dass Erdkabel in der endgültigen Trasse verlegt werden können.
Ausführung von Leitungsbauarbeiten sowie Ausstecken von Grenzen und Höhen:
  • Vor Beginn der Verlegung von Versorgungsleitungen sind die Verlegezonen mit endgültigen Höhenangaben der Erschließungsstraßen bzw. Gehwegen und den erforderlichen Grundstücksgrenzen vor Ort bei Bedarf durch den Erschließungsträger (Gemeinde) abzustecken.
  • Für die Ausführung der Leitungsbauarbeiten ist uns ein angemessenes Zeitfenster zur Verfügung zu stellen, In dem die Arbeiten ohne Behinderungen und
Beeinträchtigungen durchgeführt werden können.

Bei uns dürfen für Kabelhausanschlüsse nur marktübliche Einführungssysteme, welche bis mind. 1 bar gas- und wasserdicht sind, verwendet werden. Prüfnachweise sind vorzulegen.
Wir bitten Sie, den Hinweis an die Bauherren in der Begründung aufzunehmen.
Die Leitung nebst Zubehör ist auf Privatgrund mittels Dienstbarkelten grundbuchamtlich gesichert. Wir weisen darauf hin, dass die Trassen unterirdischer Versorgungsleitungen von Bepflanzung freizuhalten sind, da sonst die Betriebssicherheit und Reparaturmöglichkeit eingeschränkt werden. Bäume und tiefwurzelnde Sträucher dürfen aus Gründen des Baumschutzes (DIN 18920) bis zu einem Abstand von 2,5 m zur Trassenachse gepflanzt werden. Wird dieser Abstand unterschritten, so sind im Einvernehmen mit uns geeignete Schutzmaßnahmen durchzuführen.
Beachten Sie bitte die Hinweise im 'Merkblatt über Bäume, unterirdische Leitungen und Kanäle", Ausgabe 2013 vom R3SV Verlag www.fgsv-veriag. de (FGSV-Nr. 939), bzw. die DVGW-Richtlinie GW125.
Nähere Auskünfte über Sicherheitsvorschriften und Einweisungen in bestehende Versorgungsanlagen erteilt Ihnen gerne das Kundencenter der Bayemwerk Netz GmbH in Unterschleißheim.
Die Adresse lautet: Lise-Meitner-Straße 2 in 85762 Unterschleißheim.
Anfragen für Auskünfte zur Lage der von uns betriebenen Versorgungsanlagen senden
Sie bitte mit einem Lageplan vorzugsweise per E-MaII an planauskunft-unterschleissheim@bavemwerk.de oder an die obenstehende Postadresse.
Der Schutzzonenbereich für Kabel beträgt bei Aufgrabungen je 0,5 m rechts und links zur Trassenachse.
Hinsichtlich der in den angegebenen Schutzzonenbereichen bzw. Schutzstreifen bestehenden Bau- und Bepflanzungsbeschränkung machen wir darauf aufmerksam, dass Pläne für Bau- und Bepflanzungsvorhaben jeder Art uns rechtzeitig zur Stellungnahme
vorzulegen sind. Dies gilt insbesondere für Straßen- und Wegebaumaßnahmen, Ver- und Entsorgungsleitungen, Kiesabbau, Aufschüttungen, Freizeit- und Sportanlagen, Bade- und Fischgewässer und Aufforstungen.
Wir bedanken uns für die Beteiligung am Verfahren und stehen Ihnen für Rückfragen jederzeit gerne zur Verfügung.
Für eventuelle Rückfragen steht Ihnen das Kundencenter Unterschleißheim gerne zur Verfügung.
Des Weiteren bitten wir Sie, uns auch weiterhin an der Aufstellung bzw. an Änderungen von Flächennutzungsplänen und weiteren Verfahrensschritten zu beteiligen.

Abwägung:
Die Hinweise sind für die Bauausführung von Belang. Die Angaben vom Versorgungsträger werden daher z.T. in die Hinweise und in die Begründung übernommen.

Beschluss:
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und z.T. in den Planunterlagen ergänzt. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.


4.        Bayerisches Landesamt für Denkmalpflege, Referat BQ, vom 12.05.2020

Stellungnahme
wir bedanken uns für die Beteiligung an der oben genannten Planung und bitten Sie, bei künftigen Schriftwechseln in dieser Sache, neben dem Betreff auch unser Sachgebiet (BQ) und unser Aktenzeichen anzugeben. Zur vorgelegten Planung nimmt das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege, als Träger öffentlicher Belange, wie folgt Stellung:

Bodendenkmalpflegerische Belange:
Wir weisen darauf hin, dass eventuell zu Tage tretende Bodendenkmäler der Meldepflicht an das Bayerische Landesamt für Denkmalpflege oder die Untere Denkmalschutzbehörde gemäß Art. 8 Abs. 1-2 BayDSchG unterliegen.

Art. 8 Abs. 1 BayDSchG:
Wer Bodendenkmäler auffindet, ist verpflichtet, dies unverzüglich der Unteren Denkmalschutzbehörde oder dem Landesamt für Denkmalpflege anzuzeigen. Zur Anzeige verpflichtet sind auch der Eigentümer und der Besitzer des Grundstücks sowie der Unternehmer und der Leiter der Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben. Die Anzeige eines der Verpflichteten befreit die übrigen. Nimmt der Finder an den Arbeiten, die zu dem Fund geführt haben, auf Grund eines Arbeitsverhältnisses teil, so wird er durch Anzeige an den Unternehmer oder den Leiter der Arbeiten befreit.

Art. 8 Abs. 2 BayDSchG:
Die aufgefundenen Gegenstände und der Fundort sind bis zum Ablauf von einer Woche nach der Anzeige unverändert zu belassen, wenn nicht die Untere Denkmalschutzbehörde die Gegenstände vorher freigibt oder die Fortsetzung der Arbeiten gestattet.

Die Untere Denkmalschutzbehörde erhält dieses Schreiben per E-Mail mit der Bitte um Kenntnisnahme. Für allgemeine Rückfragen zur Beteiligung des BLfD im Rahmen Bauleitplanung stehen wir selbstverständlich gerne zur Verfügung.
Frage, die konkrete Belange der Bau- und Kunstdenkmalpflege oder Bodendenkmalpflege betreffen, richten Sie ggf. direkt an den für Sie zuständigen Gebietsreferenten der praktischen Denkmalpflege (www.blfd.bayern.de).

Abwägung
Die entsprechenden Hinweise sind bereits unter C. Hinweise Pkt. 12 (neu Pkt. 13) in der Satzung zu finden. Eine Änderung oder Ergänzung ist nicht erforderlich.

Beschluss
Der Hinweis wird zur Kenntnis genommen und beachtet. Eine Änderung der Planunterlagen ist nicht veranlasst.


  1. Vorschläge PlanerIn
Festsetzung 3.1:
Die bisherige Festsetzung bestimmt die Grundfläche insgesamt, also Hauptgebäude incl. Terrassen/Balkone („GR HG“). Angegeben wird bisher zusätzlich noch die Fläche für die Terrassen/Balkone, die anteilig an der GR HG maximal für Terrassen und Balkone überbaut werden darf („GR TB“). Zum besseren Verständnis und eindeutigen Bestimmung der GR zeigt sich in der Praxis, dass die Interpretation dieser Flächenangaben und die städtebauliche Idee dahinter besser zu verstehen sind, wenn die maximal zulässige Fläche des Hauptgebäudes separat angegeben wird und in einer weiteren Festsetzung die zusätzlich zulässige Fläche für Terrassen/Balkone.
An der Gesamt-GR für Hauptgebäude und Terrassen ändert sich durch diese Änderung nichts, jedoch wird die Aufteilung eindeutig bestimmt. Damit wird sichergestellt, dass der Hauptbaukörper nicht unverhältnismäßig groß wird.

Künftig soll die Festsetzung 3.1 lauten:

GR HG 150                maximal zulässige Grundfläche für Hauptgebäude, z.B.
150 m²
GR TB 40        Für Außentreppen, Vordächer, Balkone und Terrassen wird eine zusätzliche Grundfläche festgesetzt, z.B. 40 m².
Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Festsetzung 4.7:
Die Abstandsflächen nach Art. 6 BayBO werden angeordnet. Die bisherige Festsetzung 4.7 reduziert für das WA / Fl.Nr. 1021/1 zur südlichen Grundstücksgrenze (=Grenze zur öffentlichen Verkehrsfläche) die Abstandsflächen auf 1,50 m. Durch die für das südliche Baufenster zulässigen Wandhöhen von 6,0 m talseitig, also zur Kleinberghofener Straße hin, beträgt die Abstandsfläche bei der Annahme von H/2 nach Art. 6 Abs. 6 BayBO („16-m-Privileg“) jedoch ohnehin nur 3,0 m. Die Abstandsfläche – unabhängig von H oder H/2 - darf bis zur Mitte auf der öffentlichen Verkehrsfläche liegen. Dies ist im Bestand bereits der Fall, das Bestandsgebäude hat hier eine Wandhöhe von knapp 4 m. Bis zur Straßenmitte sind es an der ungünstigsten Stelle ca. 5,70 m.
Ein möglicher Ersatzbau muss ebenfalls so situiert werden, dass Art. 6 BayBO eingehalten werden kann, ggf. durch Zurückversetzen des Baukörpers, um ggf. H = 6,0 m einhalten zu können.
Eine Reduzierung der Abstandsfläche auf 1,50 m erscheint daher unnötig und kann entfallen. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

Plandarstellung/Festsetzung 8.1 Baumerhalt Eiche Fl.Nr. 1009
Die zu erhaltende Eiche liegt auf dem Grundstück der Feuerwehr, ist also nicht im Umgriff des Bebauungsplans enthalten. Hierfür kann somit keine Festsetzung getroffen werden. Die Eiche und das Baumgutachten hierzu werden künftig als Hinweise mit aufgenommen.

Wandhöhe Kohlstattstr. 16/Fl.Nr. 1042/15
Die Wandhöhe für die Aufstockung war bislang mit 6,0 m umlaufend angegeben. Da die Wandhöhe ab OK natürliches Gelände festgesetzt wird, reicht dieses Maß nur im westlichen und nördlichen Bereich aus. Für die südöstliche Ecke des Gebäudes (talseitig) reicht diese Höhe nicht aus, hier ist eine Wandhöhe von 7,5 m erforderlich. Das Maß wird in den Planunterlagen ergänzt.

Beschluss
Die Vorschläge werden zur Kenntnis genommen und beachtet. Es erfolgt eine Änderung der Planunterlagen.

  1. Stellungnahmen Öffentlichkeit

Beschluss:
Die Gemeinde nimmt zur Kenntnis, dass aus der Öffentlichkeit keine Stellungnahmen eingereicht wurden.

Beschluss

Der Gemeinderat fasste folgende Beschlüsse :
  1. Den dargestellten Beschlussvorschlägen zu den einzelnen Stellungnahmen mit Einwänden, Bedenken, Anregungen oder Hinweisen wird zugestimmt.
  2. Es wird folgender Verfahrensbeschluss gefasst:
    1. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg nimmt vom Verfahren nach § 3 Abs. 2 BauGB und § 4 Abs. 2 BauGB öffentliche Auslegung und Behördenbeteiligung, Kenntnis.
    2. Der Gemeinderat der Gemeinde Erdweg beschließt den Bebauungsplans mit Begründung in der Fassung vom 28.7.2020 als Satzung (§ 10 Abs. 1 BauGB), unter der Maßgabe, dass die Änderungen in den Bebauungsplan eingearbeitet werden.
    3. Die Verwaltung wird beauftragt den Beschluss des Bebauungsplans (Satzungsbeschluss) vom 28.7.2020 ortsüblich bekannt zu machen (§ 10 Abs. 3 BauGB).

Abstimmungsergebnis
Dafür: 19, Dagegen: 0

Datenstand vom 05.08.2020 11:07 Uhr