Der Bauwerber beabsichtigt, auf dem Grundstück, Fl. Nr. 414/9 Gemarkung Kleinberghofen, Eschenweg 5, ein Zweifamilienhaus mit Garage zu errichten.
Das Bauvorhaben liegt im Geltungsbereich des Bebauungsplanes Kleinberghofen-Nord Nr. 6.
Für das geplante Vorhaben werden folgende Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes beantragt:
Ziffer 1.3.1 Zahl der Vollgeschosse = E+1+1/2 U
Hier nach vorh. Gelände = E+U+Dachgeschoss als Nichtvollgeschoss . Nach zukünftigem Gelände = E+1/2 U + Dachgeschoss als Nichtvollgeschoss.
Befreiung von ½ U in U laut vorhandenem Gelände .
Begründung:
2 Vollgeschosse + ½ Untergeschoss sind erlaubt. Diese Geschosssystematik wird zwar verändert, aber in der Summe eingehalten.
Der Bebauungsplan ist sehr alt (1993). Des Weiteren hat sich im Zuge des neuen Baugebiets (Kleinberghofen Nordost Nr. 47) , das direkt an das Baugrundstück angrenzt eine Änderung der Gesamtsituation (Straßenführung, Bauweise mit Keller und zwei Vollgeschossen) ergeben.
Die Höhenlage dieses Nachbargebäudes ergibt eine Differenz von 2m (Eschenweg 5 max. 513,60m, Eschenweg 7, 511,60m.
Auf Grund der Hanglage der südlich liegenden Erschließungsstraße läuft das Wasser bei einer tieferen Garage + Haus direkt in bzw. auf deren Eingänge.
Ziffer 1.6.7 Bauraum für Garagen:
Überschreitung der Baugrenze für Garagen um 1 bis 1,6m auf 7m Länge an der Ostseite
Begründung:
Grundsätzlich handelt es sich um eine Verschiebung des Bauraums. Die Maximalgröße von 50 m² wird nicht überschritten. Da außerhalb zum Teil das Baufenster des Wohngebäudes mit genutzt wird und das Baufenster der Garage nicht voll ausgenutzt wird (Garage ist schmaler, dafür länger) ist auch hier eine Befreiung keine Beeinträchtigung der Grundzüge des Bebauungsplanes. Die Fläche außerhalb des Baufensters ist kleiner als die Fläche, die auf Grund der gewählten Ausmaße verbleibende Bauraumfläche.
Für ein „kleines“ Wohnmobil sowie ein Familienfahrzeug (PKW/Kombi) + Motorrad reichen 7m Garagentiefe nicht aus.