Außenbereichssatzung „Pilgerschrofenweg Ost – erste Änderung und Erweiterung“; 1. Aufstellungsbeschluss zur ersten Änderung und Erweiterung der Außenbereichssatzung gemäß § 35 Abs. 6 BauGB „Pilgerschrofenweg Ost“ 2. Vorstellung des Entwurfes und Billigungsbeschluss zum Verfahren nach §§ 3 (2) und 4 (2) BauGB


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Stadtrates, 28.05.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Stadtrat Sitzung des Stadtrates 28.05.2019 ö beschliessend 3

Sachverhalt

Die Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost im Bereich Unteres Weidach ist am 23.12.2005 in Kraft getreten. Planungsziel war zu dieser Zeit die Bestandssicherung und -festschreibung.


Der Stadtrat der Stadt Füssen fasste in der öffentlichen Sitzung am 27.11.2018 folgenden Beschluss:

  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung der ersten Änderung der Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost, um eine Bebauung (südlich der Haus Nr. 11) mit einem Wohnhaus zu ermöglichen.
  2. Ferienwohnungen sind im gesamten Geltungsbereich weiterhin auszuschließen.
  3. Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen in dem insbesondere die Kostenübernahme geregelt wird.
  4. Die fehlende Widmung der Zufahrt ist einzuleiten.

In diesem Zusammenhang ist im Anschluss ein Antrag eingegangen, wonach das Grundstück Flur Nr. 1648 in den Geltungsbereich einbezogen werden soll um hier ebenfalls den Bau eines Wohnhauses zu ermöglichen.

Das Grundstück ist nicht völlig frei von Bebauung, sondern es besteht bereits ein Stadel. Von seiner Lage her kragt es nicht in die freie Landschaft, sondern liegt dreiseitig umschlossen so, dass weitere Ausweitungen an dieser Stelle nicht zu befürchten sind: ostseitig grenzt die Außenbereichssatzung der Gemeinde Schwangau mit bestehender Bebauung an, südseitig die Bebauung in der Satzung auf dem Gebiet der Stadt Füssen und an der Nord-/Westseite der Lechuferweg.

Das gesamte Areal befindet sich außenbereichstypisch im Landschaftsschutzgebiet. Eine Teilfläche an der Nordseite des Grundstücks ist als Biotop kartiert; allerdings befinden sich hier offensichtlich bereits andere Nutzungen. Bei Einbeziehung erscheint eine Kostenteilung mit dem südlichen Grundstückseigentümer im Rahmen des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Planungskosten u. dgl. gerechtfertigt.

Der Bau- und Umweltausschuss beschloss am 05.02.2019, das Grundstück Flur Nr. 1648 Gmkg. Füssen bei der aktuellen Änderung der Außenbereichssatzung in den Geltungsbereich einzubeziehen. Ziel ist insoweit die Errichtung eines kleineren dauergenutzten Wohnhauses für Familienangehörige der Eigentümer unter der Voraussetzung, dass die Erschließung ausreichend rechtlich und technisch gesichert wird. Alle projektbezogenen Kosten sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages von den Antragstellern zu tragen, wobei von einer hälftigen Teilung mit den Eigentümern des südlich benachbarten Grundstücks ausgegangen wird.

Eine schriftliche Zusicherung zur dementsprechenden Kostenübernahme liegt vor. Der dementsprechende städtebauliche Vertrag befindet sich in Ausarbeitung.

Beschlussvorschlag

  1. Der Stadtrat beschließt die Einleitung der ersten Änderung und Erweiterung der oben genannten Außenbereichssatzung. Die Bauleitplanung umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit der Fl. Nr. 1648, 1650/3, 1650/4, 1651, 1654, 1654/3, 1655/2, und 1655/3, alle Gemarkung Füssen. Er weist eine Fläche von ca. 0,4 ha auf. Maßgeblich ist der Geltungsbereich gemäß nachstehender Abbildung. Ziel der Überplanung ist die zusätzliche Bebauung auf zwei Grundstücken mit je einem Wohnhaus.



  2. Der Stadtrat nimmt den Entwurf des oben genannten Bauleitplanes zur Kenntnis und billigt diesen für das weitere Verfahren. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.

Diskussionsverlauf

Auf Fragen nach Ausgleichsflächen, erklärt Armin Angeringer, dass es sich hier um eine Außenbereichssatzung und keinen Bebauungsplan handle.  Ausgleichsflächen liegen vor.  Wegen des Höchststandes  des Forggensees  führt Armin Angeringer aus, dass es keine negativen Aussagen des Wasserwirtschaftsamtes und des Landratsamtes gebe. Bei einer Stauhöhe von 784 liege der Pegel noch unterhalb des Ufers.

Dr. Martin Metzger habe sich sehr viel mit Landschaftsschutzgebiet beschäftigt. Die Grundstruktur solle erhalten bleiben. Hier sei  Wiese mit Bebauung vorgegeben.

Beschluss

  1. Der Stadtrat beschließt die Einleitung der ersten Änderung und Erweiterung der oben genannten Außenbereichssatzung. Die Bauleitplanung umfasst die Grundstücke bzw. Teilflächen (TF) der Grundstücke mit der Fl. Nr. 1648, 1650/3, 1650/4, 1651, 1654, 1654/3, 1655/2, und 1655/3, alle Gemarkung Füssen. Er weist eine Fläche von ca. 0,4 ha auf. Maßgeblich ist der Geltungsbereich gemäß nachstehender Abbildung. Ziel der Überplanung ist die zusätzliche Bebauung auf zwei Grundstücken mit je einem Wohnhaus.



  2. Der Stadtrat nimmt den Entwurf des oben genannten Bauleitplanes zur Kenntnis und billigt diesen für das weitere Verfahren. Die Verwaltung wird beauftragt, die Beteiligung der Öffentlichkeit durch öffentliche Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB und die Beteiligung der Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange nach § 4 Abs. 2 BauGB zu veranlassen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 20, Dagegen: 1

Datenstand vom 29.07.2019 08:38 Uhr