Änderung der Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost im Wohngebiet Weidach; Mitaufnahme des Grundstücks Fl.Nr. 1648 in die Lücke des B-Plans als Baugebiet


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 05.02.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 05.02.2019 ö beschliessend 1.2.4

Sachverhalt

Nach vorausgegangener Ortsbesichtigung erläutert Herr Angeringer die Änderung der Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost.


Die Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost im Bereich Unteres Weidach ist am 23.12.2005 in Kraft getreten. Planungsziel war zu dieser Zeit die Bestandssicherung und -festschreibung.

Der Stadtrat der Stadt Füssen fasste in der öffentlichen Sitzung am 27.11.2018 folgenden Beschluss:
  1. Der Stadtrat beschließt die Aufstellung der ersten Änderung der Außenbereichssatzung Pilgerschrofenweg Ost, um eine Bebauung (südlich der Haus Nr. 11) mit einem Wohnhaus zu ermöglichen.
  2. Ferienwohnungen sind im gesamten Geltungsbereich weiterhin auszuschließen.
  3. Mit den Antragstellern ist ein städtebaulicher Vertrag abzuschließen in dem insbesondere die Kostenübernahme geregelt wird.
  4. Die fehlende Widmung der Zufahrt ist einzuleiten.

In diesem Zusammenhang ist nun ein Antrag eingegangen, wonach das Grundstück Flur Nr. 1648 in den Geltungsbereich einbezogen werden soll um hier ebenfalls den Bau eines Wohnhauses zu ermöglichen.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich:
Eine Einbeziehung ist zwar nicht geboten, sie erscheint jedoch unter folgenden Maßgaben als vertretbar:
  1. Bebauung nur mit einem kleineren Wohnhaus
  2. Sicherung der Erschließung

Das Grundstück ist nicht völlig frei von Bebauung, sondern es besteht bereits ein Stadel.
Von seiner Lage her kragt es nicht in die freie Landschaft, sondern liegt dreiseitig umschlossen so, dass weitere Ausweitungen an dieser Stelle nicht zu befürchten sind: ostseitig grenzt die Außenbereichssatzung der Gemeinde Schwangau mit bestehender Bebauung an, südseitig die Bebauung in der Satzung auf dem Gebiet der Stadt Füssen und an der Nord-/Westseite der Lechuferweg.  
Das gesamte Areal befindet sich außenbereichstypisch im Landschaftsschutzgebiet. Eine Teilfläche an der Nordseite des Grundstücks ist als Biotop kartiert; allerdings befinden sich hier offensichtlich bereits andere Nutzungen.

Bei Einbeziehung erscheint eine Kostenteilung mit dem südlichen Grundstückseigentümer im Rahmen des städtebaulichen Vertrages hinsichtlich der Planungskosten u. dgl. gerechtfertigt.

Herr StR Dr. Böhm spricht an, dass es sich bei der Antragstellerin um die gleiche Familie handelt, von der die Fläche im Weidach für den Neubau des Kindergartens erworben wurde und die Familie sich hier schon einige Grundstücke sichern ließ, sodass das Argument nicht tragend ist, diese Fläche für Familienangehörige zu benötigen. Die Lechuferpromenade wird zugebaut und deshalb ist er dagegen.

Der Vorsitzende teilt Herrn Dr. Böhm mit, dass wäre er bei dem Ortstermin heute dabei gewesen, hätte er gesehen, dass dieses Grundstück auch jetzt schon keine freie Fläche ist, sondern ein Stadel dort stehe und etwas zur Holzlagerung. Deshalb sehe er hier auch keine Schwierigkeit, dem Vorhaben zuzustimmen. Die Lechuferpromenade ist weiter ein Thema, der Geh- und Radweg soll getrennt werden; außerdem soll Streuobst angepflanzt werden.

Herr StR Dr. Böhm möchte noch wissen, wie es mit der Zuwegbarkeit aussehe, vor 2 Monaten war ein Teil der Straße öffentlich und ein Teil privat.

Herr Angeringer zeigt im Plan an welche Flächen im städtischen Besitz sind. Diese Flächen führen bis zur Fl.Nr. und daher ist es möglich.

Nachdem keine weiteren Fragen gestellt werden formuliert der Vorsitzende folgenden Beschlussvorschlag:

Beschluss

Der Bau- und Umweltausschuss beschließt, das Grundstück Flur Nr. 1648 Gmkg. Füssen bei der aktuellen Änderung der Außenbereichssatzung in den Geltungsbereich einzubeziehen. Ziel ist insoweit die Errichtung eines kleineren dauergenutzten Wohnhauses für Familienangehörige der Eigentümer unter der Voraussetzung, dass die Erschließung ausreichend rechtlich und technisch gesichert wird. Alle projektbezogenen Kosten sind auf der Grundlage eines städtebaulichen Vertrages von den Antragstellern zu tragen, wobei von einer hälftigen Teilung mit den Eigentümern des südlich benachbarten Grundstücks ausgegangen wird.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 10, Dagegen: 1

Datenstand vom 01.06.2021 09:19 Uhr