Neubau Wohngebäude mit Tiefgarage, Alte Steige 30, Fl.Nr. 509, Gemarkung Weißensee


Daten angezeigt aus Sitzung:  Sitzung des Bau- und Umweltausschusses, 17.09.2019

Beratungsreihenfolge
Gremium Sitzung Sitzungsdatum ö / nö Beratungstyp TOP-Nr.
Bau- und Umweltausschuss Sitzung des Bau- und Umweltausschusses 17.09.2019 ö beschliessend 1.3.1

Sachverhalt

Die Eigentümerin möchte auf Ihrem Grundstück in Weißensee weiteren Wohnraum schaffen und diese Wohnungen vermieten. Das dazugehörige Anschreiben, sowie die Planskizze liegen der Sitzungsvorlage bei. Das Gelände wurde vom Ausschuss vor der Sitzung besichtigt und das Vorhaben von der Antragstellerin und vom Planer erläutert; der zu bebauende Bereich war abgesteckt.

Das Vorhaben liegt außerhalb der Ergänzungssatzung Vorderegg West und somit im Außenbereich. Eine planungsrechtliche Zulässigkeit ist derzeit nicht gegeben.

Aus der Sitzungsvorbesprechung mit den Vertretern des Landratsamtes Ostallgäu ergab sich folgendes:
Diese Zulässigkeit kann im Hinblick auf die Lage nicht über eine Bauleitplanung hergestellt werden. Das LRA beurteilte die bestehende Satzung bereits als zu weit in den Westen reichend.
Des Weiteren scheitert es bereits an der notwendigen Erforderlichkeit der Planung (§ 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB), weil auf dem Grundstück der Antragstellerin östlich des bestehenden Wohnhauses ausgewiesene Bauplätze für zwei weitere Wohnhäuser bestehen. Vor einer Neuplanung muss erst vorhandenes Baurecht wie vorliegend ausgeschöpft werden, auch wenn auch dort voraussichtlich ein Änderungsverfahren für das Vorhaben notwendig wird. Das Gremium fasst nach Diskussion über die mögliche Schaffung eines Baugebiets und dessen Rechtfertigung folgenden Beschluss:

Beschluss

Der Ausschuss sieht die Möglichkeit, über eine Bauleitplanung an der beantragten Stelle die gewünschte Bebaubarkeit herzustellen. Die Errichtung von Mietwohnungen wird grundsätzlich begrüßt.

Der Antragstellerin wird die Bebauung ihrer beiden östlichen Bauplätze empfohlen. Die Größe der Häuser ist der vorhandenen Bebauung anzupassen. Die TG-Ebene ist allseitig in das Gelände einzubinden. Soweit dennoch eine Änderung der Einbeziehungssatzung notwendig wird erscheint diese dem Grunde nach möglich, soweit in einem städtebaulichen Vertrag neben der Kostenübernahme auch die Zweckbindung für den Mietwohnungsbau festgeschrieben wird. Stellplätze sind satzungskonform nachzuweisen.

Abstimmungsergebnis
Dafür: 9, Dagegen: 4

Datenstand vom 01.06.2021 09:24 Uhr