Dieses Thema beschäftigt den Stadtrat bzw. die städtischen Gremien einschl. der Verwaltung wenigstens bereits seit dem Jahr 2012, ohne hier weiter zu kommen. Kurz zur nochmaligen Erinnerung:
Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss hat in seiner Sitzung am 27. November 2012 folgenden Beschluss gefasst:
„Der Bau-, Umwelt- und Verkehrsausschuss begrüßt das Vorhaben und empfiehlt dem Stadtrat eine Einbeziehungssatzung für die erweiterte Bebauung in Form einer Hausgruppe auf den Grundstücken Flur Nrn. 1327/17 und 1327/31 Gemarkung Füssen unter folgender Bedingung aufzustellen: Abschluss eines städtebaulichen Vertrages zur Erstattung der Planungs- und sonstigen projektbezogenen Kosten und der Regelung der anteiligen Abschöpfung der Grundstückswertsteigerung.“
Damals war Gegenstand der Bauvoranfrage der Neubau einer Hausgruppe mit fünf Einheiten.
Der Erlass einer solchen (Abrundungs-)Satzung ist erforderlich um die Genehmigungsfähigkeit des Vorhabens herzustellen. Alternativ könnte auch ein Bebauungsplan aufgestellt werden; dies ist jedoch nur dann empfehlenswert, wenn ein solcher notwendig ist, weil z.B. Regelungen über öffentliche Verkehrsflächen getroffen werden sollen oder weil eine Abrundungssatzung nicht möglich ist.
Die zur Bebauung vorgesehene Fläche befindet sich derzeit im Außenbereich. In früherer Zeit befand sich hier bereits ein Wohnhaus, das nach dem Abbruch trotz vorhandener Baugenehmigung jedoch nicht wieder neu errichtet wurde. Die damalige Baugenehmigung ist wegen Zeitablaufs erloschen. Mit dem bis 1998 im Aufstellungsverfahren befindlichen Bebauungsplan für das Baugebiet Venetianerwinkel, der aufgrund notwendiger Überarbeitungen und den damit verbundenen Kosten schließlich nicht bis zur Rechtskraft entwickelt wurde, wäre an dieser Stelle bereits eine Bebauung in Form eines Einzel- oder Doppelhauses vorgesehen gewesen.
Aus Sicht des Landratsamtes Ostallgäu wurde schon im Jahre 2012 eine solche Einbeziehungs-Satzung zu dieser Zeit bereits für grundsätzlich möglich erachtet. Allerdings ging es damals noch um eine Bebauung mit einem oder zwei Wohnhäusern.
Nach einer Stellungnahme des Amtes für Landwirtschaft und Forsten wird eine Bebauung ebenfalls für grundsätzlich möglich erachtet, soweit sie im Hinblick auf ggf. umstürzende Bäume statisch ausreichend dimensioniert werden und eine Haftungsausschlusserklärung vorgelegt wird.
Der Stadtrat fasste sodann bereits am 27.11.2012 in öffentlicher Sitzung den Beschluss, eine Einbeziehungssatzung mit der Bezeichnung Venetianerwinkel-Ost aufzustellen und einen städtebaulichen Vertrag abzuschließen.
Gegenüber den damaligen Planungen haben sich folgende Änderungen ergeben:
Das Vorhaben soll nun nicht mehr fünf, sondern sieben autarke Gebäude umfassen. Nach aktuellem Vorschlag soll dazu eine Anordnung in L-Form zugelassen werden, bei der drei Gebäude entlang des Weges zum Schützenhaus liegen;
Dies bedeutet, dass der Geltungsbereich nicht mehr nur parallel zur Straße hin verläuft, sondern in L-Form sich auch dem angrenzenden Hangbereich zuwendet (siehe Anlage).
Der Stadtrat sollte darüber beraten und befinden, ob damit Einverständnis besteht. Diese Änderung entspricht nicht der bisherigen Beschlusslage. Im Falle einer Zustimmung hätte dies natürlich Auswirkungen auf die künftigen Festsetzungen der Einbeziehungssatzung, vor allem weil dann die Höhenentwicklung zum Hang hin entsprechend geregelt werden müsste.
Vorausgesetzt, der Stadtrat stimmt der Änderung des Geltungsbereichs zu, wäre dann Im nichtöffentlichen Teil der Sitzung noch die Frage zu klären, ob, wie und in welchem Umfang die Aspekte der sozialgerechten Bodennutzung (SoBoN) bei diesem Bauvorhaben umgesetzt und im städtebaulichen Vertrag umgesetzt werden sollen. Ansonsten besteht inhaltlich mit dem städtebaulichen Vertrag, so wie vom Stadtrat bzw. dem Bau- und Umweltausschuss in den früheren Sitzungen gefordert, bereits Einverständnis.
Das weitere Vorgehen könnte dann wie folgt aussehen:
- Scoping-Termin mit den wichtigsten betroffenen Fachstellen
- Landratsamt Ostallgäu, Bauabteilung
- Landratsamt Ostallgäu, Untere Naturschutzbehörde
- Amt für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten
- Erarbeitung eines Entwurfs einer Einbeziehungssatzung mit den notwendigen Festsetzungen (GFZ, GRZ, Höhenentwicklung usw.)
- Billigung des Entwurfs der Einbeziehungssatzung im Stadtrat
- Durchführung der Öffentlichkeits- und Behördenbeteiligung
- Satzungsbeschluss